Beschluss
13 B 1130/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1214.13B1130.22.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. September 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. September 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch darauf hat, im Wege des Nachteilsausgleichs mit einem Wert bei der Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung beteiligt zu werden, der sie zu der von ihr zum WS 2022/2023 begehrten Studienzulassung im 1. FS im Studiengang Humanmedizin, hilfsweise Zahnmedizin berechtigen würde. Die Antragstellerin, die seit dem Jahr 2014 Golf als Leistungssport betreibt, meint, ihr stehe ein Nachteilsausgleich zu, weil sie im Zeitraum Herbst 2014 bis Herbst 2021 durchgängig den Leistungskadern des Hessischen Golfverbands angehörte und im Jahr 2019 ein Jahr ununterbrochen Spielerin im Nationalkader 2 (D-/C-Kader) war (Antragsschrift vom 12. Juli 2022, Bl. 1 f.; Beschwerdebegründung vom 24. Oktober 2022, Blatt 9, 12). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. 1. Die der Beschwerde zugrunde gelegte Prämisse, die Antragsgegnerin sei berechtigt, Leistungssportlern einen Nachteilsausgleich zu gewähren, dürfte schon nicht zutreffen. Gemäß der stellvertretend für die entsprechenden Rechtsverordnungen der übrigen Länder zu betrachtenden Regelung des § 15 Abs. 4 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW vom 23. Mai 2022 (GV. NRW. S. 739) i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung 2019 (StV 2019) wird, wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 StV 2019) besseren Wert zu erreichen, mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt. a. An den danach erforderlichen Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich fehlt es bei der Ausübung von Leistungssport. Ob und in welchem Umfang neben der Schule Sport betrieben wird, stellt eine Entscheidung des Schülers dar, die er selbst treffen und beeinflussen kann und bei der er billigend in Kauf nimmt, dass die Zeit, die ihm ansonsten für schulische Belange zur Verfügung stünde, durch Trainingszeiten oder die Teilnahme an einer Vielzahl von Wettkämpfen reduziert wird. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 13 B 1396/12 -, juris, Rn. 3; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. November 2012 - 6 L 1224/12 -, juris, Rn. 9. Bei der Ausübung von Leistungssport handelt es sich deshalb um einen selbst zu vertretenden Grund. b. Die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, einen Nachteilsausgleich gleichwohl auch in Fällen zu gewähren, in denen ein Studienbewerber während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung einem Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2 oder Teamkader der Bundessportfachverbände angehört hat, um damit, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2022 vorgetragen hat, sportliches Engagement und Mehrbelastungen für das Heimatland zu bonieren, dürfte rechtswidrig sein. Auch wenn es wünschenswert sein mag, ein entsprechendes Engagement und eine etwaige Mehrbelastung wegen der Zugehörigkeit zu einem Bundeskader zu honorieren, widerspricht dies den in § 15 Abs. 4 VergabeVO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 StV 2019 enthaltenen ausdrücklichen normativen Vorgaben, die das Vorliegen eines nicht selbst zu vertretenden Grundes erfordern. Die Vorschriften dürften auch keine erweiternde Auslegung im Sinne der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin zulassen. Dem dürfte bereits der ausdrückliche Wortlaut der Regelungen entgegenstehen. Die Verwaltungspraxis führt zudem dazu, dass sonst nach allgemeinen Kriterien auszuwählende Bewerber verdrängt werden, ohne dass für die Beeinträchtigung ihres Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, siehe dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 ‑ 13 B 424/13 ‑, juris, Rn. 3, und vom 17. Dezember 2012 ‑ 13 B 1396/12 ‑, juris, Rn. 6, eine erforderliche hinreichende normative Grundlage existiert. Im Übrigen müsste sich die von der Antragsgegnerin vorgenommene Sonderbehandlung an Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen. Ob sie einer Prüfung an diesem Maßstab standhält, könnte jedoch zweifelhaft sein, weil nur bestimmte Kaderzugehörigkeiten boniert werden, nicht aber sonstige öffentlichen Interessen dienende und mit einem über das übliche Maß hinausgehenden Mehraufwand verbundene sportliche oder soziale Aktivitäten. 2. Unabhängig davon bleibt die Beschwerde aber auch dann erfolglos, wenn die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin auch im Fall der Antragstellerin zur Anwendung kommen müsste. Dass sie wegen ihrer insgesamt zwölfmonatigen Nationalkaderzugehörigkeit, jedenfalls aber der mehr als 24-monatigen ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Nationalkader 2 und zum AK-18-Kader des hessischen Golfverbandes von Sommer 2019 bis Herbst 2021 eine schlechtere Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung hat hinnehmen müssen, wird durch das Schulgutachten der P. -I. -Schule I1. vom 13. Juli 2022 nicht hinreichend belegt. Hieraus folgt, dass die Schule dem Anlagenkonvolut entnimmt, dass die Antragstellerin insbesondere während der Ferienzeiten und an den Wochenenden bei Trainingseinheiten des AK-18-Kaders des Hessischen Golfverbandes eingespannt war. Die Schlussfolgerung, die geltend gemachten Umstände hätten zu einer Beeinträchtigung geführt, wird jedoch lediglich begründet mit der Vermutung, bei einem geringeren leistungssportlichen Engagement während der Kaderzugehörigkeit (und einem damit einhergehenden erhöhten Zeitbudget zur Vor- und Nachbereitung des Schulunterrichts) wäre zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin in der Q1 (erstes Halbjahr des Schuljahres 2020/2021) in den Fächern Englisch und Erdkunde jeweils einen Punkt sowie in den Fächern Mathematik und Biologie jeweils zwei Punkte mehr erzielt hätte; zudem hätte sie in der mit dem Faktor vier gewichteten schriftlichen Abiturprüfung im Fach Englisch, in der auch Inhalte der Q1 aufgegriffen worden seien, insgesamt acht Punkte und in der ebenfalls mit dem Faktor vier gewichteten, in englischer Sprache durchgeführten mündlichen Abiturprüfung im Fach Erdkunde, in der zu geringen Anteilen auf fachliche und methodische Inhalte der Q1 zurückgegriffen worden sei, insgesamt vier Punkte mehr erzielt. Dazu, warum die über Jahre auf einem hohen Niveau betriebenen sportlichen Aktivitäten einen allenfalls geringfügigen Leistungsabfall trotz geringfügiger schulischer Fehlzeiten in der E 2 (25 Stunden) und der Q1 (13 Stunden) ausschließlich in der Q1 zur Folge gehabt haben müssten, verhält sich das Gutachten nicht. Es legt auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb potentielle andere naheliegende Umstände (etwa Lehrerwechsel, pandemiebedingte Einflüsse) als Ursache für den insgesamt gesehen nur unwesentlichen Leistungsabfall in der Q1 ausscheiden und der Leistungsabfall nur wenige Fächer betrifft. Ebenso wenig erschließt sich, warum es der Antragstellerin nur im Fach Englisch und Erdkunde (bilinguales Fach) nicht möglich gewesen sein soll, etwaige Wissenslücken bis zur Abiturprüfung aufzuarbeiten. Auf die Ausführungen der Antragstellerin zu der Vergabepraxis an der Universität Frankfurt am Main kommt es nach alldem nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.