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Beschluss

6z L 2846/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:1002.6Z.L2846.17.00
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Tenor
  • 1.   Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2.   Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2017/2018 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Antragsteller erreicht mit seiner Abiturnote (2,8) und mit einer Wartezeit von acht Halbjahren nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Nordrhein-Westfalen zum Wintersemester 2017/2018 eine Note von 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2017/2018 mindestens 14 Halbjahre erforderlich. Der Antragsteller hat auf der Grundlage der bis zum Bewerbungsschluss (§ 3 Abs. 7 VergabeVO) vorgelegten und daher auch für das gerichtliche Verfahren allein maßgeblichen Unterlagen keinen Anspruch auf eine Verbesserung seiner Durchschnittsnote im Wege des Nachteilsausgleiches. § 11 Abs. 5 VergabeVO ermöglicht einen Nachteilsausgleich, wenn ein Studienbewerber durch in der eigenen Person liegende, nicht selbst zu vertretende Gründe daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Bei der Auslegung dieses Tatbestands ist zu berücksichtigen, dass die Abiturnote im Verfahren zur Vergabe von Medizinstudienplätzen eine überragende Rolle spielt. Sowohl in der Abiturbestenquote als auch im Auswahlverfahren der Hochschulen kann ein Unterschied im Umfang von einer Zehntelnotenstufe über die Frage nicht nur der Ortswahl sondern auch der Zulassung zum Studium überhaupt entscheiden, wobei die Auswahlgrenzen überwiegend im Einserbereich liegen. Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -, abrufbar bei www.nrwe.de. Vor diesem Hintergrund sind an den Nachweis eines entsprechenden Nachteils strenge Anforderungen zu stellen. Denn es gilt, das Recht auf Chancengleichheit nicht nur des Antragstellers, sondern auch der anderen Bewerber im Blick zu behalten, die durch eine Verbesserung der Abiturnote des Antragstellers im Leistungsvergleich zurückfallen würden. Des eingehenden Nachweises bedarf daher nicht nur das Vorliegen eines Grundes, der sich leistungsmindernd ausgewirkt hat, sondern auch die hypothetische Note, die ohne den auszugleichenden Nachteil voraussichtlich erreicht worden wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 424/13 -, abrufbar auf www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. März 2011 - 6z K 4081/10 -, Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 2012 - 6z K 4271/12 - sowie Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 - und vom 22. März 2013 - 6z L 187/13 -, abrufbar auf www.nrwe.de; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungs-recht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl. 2003, § 14 VergabeVO (alte Fassung), Rdnr. 7 f. Zentraler Bestandteil eines solchen Nachweises ist gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem eine nicht nur punktuelle, sondern über Jahre anhaltende Leistungsbeeinträchtigung geltend gemacht wird, regelmäßig das von der Antragsgegnerin in ihren Hinweisen zur Antragstellung (Informationstext „Zulassungschancen können verbessert werden“) bezüglich des Sonderantrags „E“ geforderte Schulgutachten. Denn nur die Schule kann objektiv und mit der notwendigen Kenntnis seiner schulischen Vita beurteilen, ob und inwieweit ihr Abiturient ohne das Vorliegen bestimmter leistungsbeeinträchtigender Umstände eine bessere Abiturnote erreicht hätte. Ein Schulgutachten ist vorliegend aber nicht vorgelegt worden und kann nach Ablauf des Stichtages (§ 3 Abs. 7 VergabeVO) auch nicht mehr vorgelegt werden. Ohne ein solches Gutachten fehlt es nicht nur an dem durch die Vergabeverordnung geforderten „Nachweis“, sondern auch an einer Grundlage für die konkrete Vornahme des begehrten Nachteilsausgleichs. Der Antragsteller hat nicht einmal selbst ausgeführt, in welcher Größenordnung er eine Anhebung der Durchschnittsnote für geboten hält, entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den eingereichten ärztlichen Gutachten, in denen nur von einem krankheitsbedingten Leistungsabfall in der Schule die Rede ist. Vor diesem Hintergrund kann das Begehren des Antragstellers auf einen Nachteilsausgleich keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1. Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 – 6z L 1403/14 –, vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 – und vom 30. November 2011 – 6z L 968/11 –, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff. Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan. Der Antragsteller hat sich zur Begründung seines Antrages auf die Fallgruppen D 1.1 und D 1.2 sowie D 1.4 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Eine positive Entscheidung nach D 1.1 kommt danach in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Eine sofortige Zulassung nach D 1.2 kommt in Betracht, wenn bei dem Antragsteller eine Behinderung durch Erkrankung vorliegt und eine berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden kann, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. Die Anerkennung eines Härtefalls nach der Fallgruppe D 1.4 kommt in Betracht, wenn bei dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen die Aufgabe des bisherigen Studiums notwendig war und aus diesen Gründen eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. In jedem Fall der Gruppe D 1. ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass ein Härtefall im Sinne der von ihm geltend gemachten Fallgruppe D 1.1 vorliegt. Die vom Antragsteller mit seinen Bewerbungsunterlagen eingereichten Gutachten der Schlossklinik Q. vom 3. April 2013 (Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin Dr. med. C. ), vom 29. Dezember 2013 (Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. Zinke), vom 10. Februar 2015 (Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Psychotherapie Dr. med. Sturm) und vom 2. Juni 2017 (Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. L. ) sowie die Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin und ärztliche Psychotherapeutin Dr. med. Q1. vom 30. Mai 2017 und die Stellungnahme der in der Schlossklinik Q. beschäftigten Kinder- und Jugendpsychotherapeutin L2. L1. vom 31. Mai 2017 genügen weder bei einer Einzelbetrachtung noch in einer Gesamtschau den vorgenannten Anforderungen an vorzulegende Gutachten. Die Gutachten enthalten zwar allgemeine Angaben zu den bei dem Antragsteller diagnostizierten Erkrankungen sowie Angaben über seine bisherigen krankheitsbedingten Probleme und erfolgten medizinischen Behandlungen. Konkrete Ausführungen zur prognostizierten Entwicklung der Arbeits- und Studierfähigkeit des erkrankten Antragstellers und damit zu der (entscheidenden) Frage, inwieweit er die Belastungen des Studiums der Humanmedizin in Zukunft noch würde durchstehen können, enthalten die Gutachten indes nicht. Das Gericht verkennt nicht, dass eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird. Dennoch erfordert § 15 VergabeVO, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt und diese eingehend begründet. Denn die Antragsgegnerin und auch das Gericht sind im Interesse der Chancengleichheit der Mitbewerber um einen Medizinstudienplatz gehalten, die ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste kritisch zu hinterfragen. Entscheidend ist daher, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome zu welchem Zeitpunkt in der Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können und worauf die Prognose beruht, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist. Vgl. nur VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 -, juris, und Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 -. Diesen Anforderungen genügen die von der Schlossklinik Q. erstellten Gutachten vom 3. April 2013, vom 29. Dezember 2013, vom 10. Februar 2015 und vom 2. Juni 2017 bereits erkennbar deshalb nicht, weil sie keinerlei Prognose zu der künftig zu erwartenden Entwicklung des Gesundheitszustandes des Antragstellers enthalten. In dem jüngsten Attest der Klinik wird zwar behauptet, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers durch eine massive Verfestigung seiner Depressionen so verschlechtern werde, dass er den Anforderungen eines Medizinstudiums in Zukunft nicht mehr gewachsen sei, diese Behauptung wird aber an keiner Stelle näher begründet. Erforderlich ist unter anderem eine nachvollziehbare Darlegung, welche Symptome zu welchem Zeitpunkt zu erwarten sind und inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können. Ausführungen dazu sind auch vor dem Hintergrund der dargestellten bisherigen Krankheitsentwicklung des Antragstellers unverzichtbar. Der Antragsteller konnte offensichtlich durch eine wiederholte Behandlung in der Klinik soweit stabilisiert werden, dass er den Schulbesuch für mehrere Jahre wieder aufnehmen und sein Abitur ablegen konnte. Er konnte ebenfalls, was sich auch aus dem jüngsten Gutachten der Klinik ergibt, durch entsprechende Behandlung nach einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes infolge der Nichtzuteilung eines Studienplatzes zum vorangegangenen Semester insoweit wieder stabilisiert werden, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt studierfähig ist. Hier wäre es angezeigt gewesen nachvollziehbar zu begründen, warum es durch ein Zuwarten auf einen Studienplatz bei dem Antragsteller zu einer anhaltenden Studierunfähigkeit infolge massiver Verfestigung seiner Depressionen kommen sollte und warum dem durch eine gegebenenfalls kontinuierliche Behandlung bis zur Aufnahme des Studiums nicht entgegen gewirkt werden könnte. Die Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin und ärztliche Psychotherapeutin Dr. med. Q1. vom 30. Mai 2017 und die Stellungnahme der in der Schlossklinik Q. beschäftigten Kinder- und Jugendpsychotherapeutin L2. L1. vom 31. Mai 2017 leiden unter dem gleichen Defizit. Hier wird ebenfalls nur behauptet und nicht nachvollziehbar begründet, warum eine Verzögerung des Studienantritts zu einer Verschlimmerung der psychischen Erkrankung des Antragstellers führen wird, die ihn außer Stande setzen wird, zu einem späteren Zeitpunkt ein Medizinstudium aufzunehmen. Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen – im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, liegt auf der Hand, ist aber vor dem Hintergrund des Zwecks der Härtefallregelung für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 L 482/06 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 13 B 877/06 -), vom 7. April 2010 - 6 L 197/10 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -), vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 -, juris, und vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, juris). Schließlich hat der Antragsteller auch nicht im Sinne der Fallgruppe D 1.2 der Regelbeispiele glaubhaft gemacht, dass ihm ein weiteres Warten auf einen Studienplatz nicht zugemutet werden kann, da er an einer Behinderung durch Krankheit leidet und die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung sichergestellt werden kann, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. Eine derartige „Notstandssituation“, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass der Antragsteller auch nur ein weiteres Semester auf seine Zulassung wartet, lässt sich den vorgelegten ärztlichen Attesten nicht entnehmen. Inhaltlich wird in dem ärztlichen Gutachten zwar auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Fallgruppe D 1.2 pauschal behauptet, aber ebenfalls nicht hinreichend begründet, sondern nur ausgeführt, der Antragsteller könne die Wartezeit nicht sinnvoll überbrücken, da es ihm krankheitsbedingt nicht zumutbar sei, eine Berufsausbildung zu absolvieren, da eine solche stets mit einem Berufsschulbesuch verbunden sei und er aufgrund der in der Schule erfahrenen Misshandlungen dort erneuten Triggersituationen ausgesetzt sei, die seinen Gesundheitszustand erheblich verschlechtern würden. Auch hier hätte es der näheren Begründung in den ärztlichen Attesten bedurft, warum es dem Antragsteller trotz seiner Erkrankung möglich war, die Schule bis zum Abitur zu besuchen, aber ein Berufsschulbesuch deutlich geringeren Umfangs nicht, auch nicht unter ärztlicher Behandlung, möglich sein soll bzw. zu einer so erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen soll, dass der Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt ein Studium nicht mehr wird aufnehmen können. Zudem ist auf der Grundlage der ärztlichen Atteste nicht hinreichend begründet, warum die den Gesundheitszustand massiv verschlechternden Triggersituationen ausschließlich in einer Schule und nicht in einer Hochschule, die über Schulräumen vergleichbare Seminarräume und Toiletteneinrichtungen verfügt, zu befürchten sein sollen. Zum anderen, und darauf ist entscheidend abzustellen, bedeutet sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht die Möglichkeit des Studienbewerbers zur Berufsausbildung in einem medizinnahen Bereich, sondern gemeint ist jede sinnvolle Beschäftigung bis zur Studienaufnahme. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 6 L 1403/14 -. Das Gericht verkennt nicht, dass es für den erkrankten Antragsteller möglicherweise schwieriger sein wird, bis zur Zuweisung eines Studienplatzes eine Tätigkeit, zur Überbrückung zu finden, als für vergleichbare gesunde Bewerber. Es besteht für ihn aber durchaus die Möglichkeit einer ungelernten Beschäftigung nachzugehen, wie dies zahlreiche andere, ebenfalls die Wartezeit überbrückende, Studienbewerber auch tun. Der Umstand, dass der Antragsteller während der Wartezeit keiner Berufsausbildung nachgehen kann, genügt dem anzulegenden strengen Maßstab nicht. Die sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallquote ist nur dann geboten, wenn die Erkrankung jede sinnvolle Beschäftigung bis zur Studienaufnahme unmöglich macht. Das hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Der Antragsteller hat sich zur Begründung seines Antrages ferner auf die Fallgruppe D 1.4 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Die Anerkennung eines Härtefalls nach der Fallgruppe D 1.4 kommt in Betracht, wenn bei dem Bewerber aus gesundheitlichen Gründen die Aufgabe des bisherigen Studiums notwendig war und aus diesen Gründen eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. Dass diese Fallgruppe - unabhängig von der sinnvollen Überbrückungsmöglichkeit - erkennbar nicht gegeben ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.