OffeneUrteileSuche
Beschluss

6z L 948/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0503.6Z.L948.16.00
2mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1.               Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 2.               Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erreicht mit ihrer – im Wege des Nachteilsausgleichs gemäß § 11 Abs. 5 VergabeVO um 0,1 angehobenen – Abiturnote (1,6) und zwei Halbjahren Wartezeit nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Hessen zum Sommersemester 2016 eine Note von mindestens 1,1 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Sommersemester 2016 mindestens vierzehn Halbjahre erforderlich. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu Recht keinen weiteren Nachteilsausgleich gemäß § 11 Abs. 5 VergabeVO gewährt. Nach dieser Vorschrift wird, wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenen Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt. Bei der Auslegung dieses Tatbestandes ist zu berücksichtigen, dass die Abiturnote im Verfahren zur Vergabe von Medizinstudienplätzen eine überragende Rolle spielt. Vgl. dazu ausführlich VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 - und vom 18. März 2014 - 6z K 4229/13 u.a. -, abrufbar bei www.nrwe.de. Vor diesem Hintergrund sind an den Nachweis eines entsprechenden Nachteils strenge Anforderungen zu stellen. Denn es gilt, das Recht auf Chancengleichheit nicht nur der Antragstellerin, sondern auch der anderen Bewerber im Blick zu behalten, die durch eine Verbesserung der Abiturnote der Antragstellerin im Leistungsvergleich zurückfallen würden. Des eingehenden Nachweises bedarf daher nicht nur das Vorliegen eines Grundes, der sich leistungsmindernd ausgewirkt hat, sondern auch die hypothetische Note, die ohne den auszugleichenden Nachteil voraussichtlich erreicht worden wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 424/13 -, abrufbar auf www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. September 2013 - 6z L 1229/13 - und vom 29. September 2014 - 6z L 1244/14 -, beide abrufbar auf www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen. Dass die Antragstellerin während der Schulzeit erkrankt ist und sich diese Krankheit auf ihre schulischen Leistungen nachteilig ausgewirkt hat, kann auf der Grundlage des vorliegenden Attests der behandelnden Ärztin vom 13. Januar 2015 und des Fachgutachtens des Instituts für psychologische Fachgutachten vom 26. Januar 2016 angenommen werden und wird auch von der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin einen Nachteilsausgleich von 0,1 gewährt hat, nicht in Abrede gestellt. Es fehlt jedoch an dem erforderlichen Nachweis der hypothetischen Note, die die Antragstellerin ohne ihre Erkrankung voraussichtlich erreicht hätte. Zentraler Bestandteil eines solchen Nachweises ist regelmäßig das von der Antragsgegnerin in ihren Hinweisen zur Antragstellung (Informationstext „Zulassungschancen können verbessert werden“) bezüglich des Sonderantrags „E“ geforderte Schulgutachten. Denn nur die Schule kann objektiv und mit der notwendigen Kenntnis seiner schulischen Vita beurteilen, ob und inwieweit ihr Abiturient ohne das Vorliegen bestimmter leistungsbeeinträchtigender Umstände eine bessere Abiturnote erreicht hätte. Vorliegend hat die Schule indes mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 angegeben, in der Schülerakte befänden sich keine Hinweise auf mit einer psychischen Krankheit zusammenhängende Probleme; die Fehlstunden der Antragstellerin hätten im normalen Bereich gelegen. Ein über die vorliegenden Zeugnisse hinausgehendes Gutachten über die schulische Entwicklung der Antragstellerin könne daher nicht erbracht werden. Ob angesichts dieser Äußerung der Schule der Nachweis einer hypothetischen Abiturnote überhaupt geführt werden kann, mag dahinstehen. Mit dem Attest der behandelnden Ärztin vom 13. Januar 2015 und dem Fachgutachten des Instituts für psychologische Fachgutachten vom 26. Januar 2016 ist dieser Nachweis jedenfalls nicht erbracht. Die behandelnde Ärztin erklärt in ihrem Attest lediglich pauschal, die Antragstellerin hätte ohne ihre Erkrankung „sicherlich im Abitur die notwendige Durchschnittsnote erreicht“. In dem Fachgutachten wird ausgeführt (Seite 26 oben), dass die Antragstellerin ohne die Erkrankung „ zu einem sehr guten Abiturzeugnis bzw. Abiturdurchschnittsnote befähigt gewesen wäre (1,0) “. Wenig später heißt es, dass die Antragstellerin „ ohne psychische Erkrankung und entsprechende Auswirkungen auf die schulische Leistungsfähigkeit ihr Abitur mit sehr guten Noten in der Gesamtleistung (1,0) abgeschlossen hätte .“ Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Abiturnote nicht ohne Weiteres die „Befähigung“, also das Potenzial zu einer bestimmten Leistung abbildet. Die Abiturnote wird nämlich nicht nur durch die intellektuellen Fähigkeiten des Schülers, sondern in nicht unwesentlichem Umfang auch von seiner Fähigkeit und Bereitschaft bestimmt, die ihm möglichen Leistungen im schulischen Alltag und in der Prüfungssituation abzurufen und zu demonstrieren. Vgl. auch Maier, Härtefall und Nachteilsausgleich bei der Vergabe von Studienanfängerplätzen, in: Ordnung der Wissenschaft (Online-Zeitschrift), Nr. 1/2016, S. 1 (11). Auch im Rahmen des Nachteilsausgleichs nach § 11 Abs. 5 VergabeVO kann es somit nicht darum gehen, die hypothetische Note zu bestimmen, die dem Potential des Schülers bei optimaler Nutzung seiner Fähigkeiten entspricht; dies würde eine Überkompensation bedeuten. Es ist vielmehr diejenige Note zu bestimmen, die der Schüler ohne den leistungsbeeinträchtigenden Umstand vermutlich erreicht hätte. Insoweit ist vor allem ein Vergleich der Leistungen vor, während und nach der Phase verminderter Leistungsfähigkeit angezeigt. Je länger die Phase der Leistungsbeeinträchtigung angedauert hat, umso schwieriger ist es allerdings, einen solchen Vergleich für die Bestimmung der hypothetischen Abiturnote fruchtbar zu machen. Vorliegend macht das Gutachten schon nicht hinreichend klar, wann die Leistungsbeeinträchtigung eingesetzt hat. Das Gutachten beschäftigt sich eingehend mit einem Zusammenbruch der Antragstellerin im Jahre 2006. Einen entsprechenden Leistungseinbruch im Jahre 2006 oder 2007 weisen die Zeugnisse der Antragstellerin allerdings nicht auf. Wie die Gutachter zu der Überzeugung gelangt sind, dass die Antragstellerin ohne die Erkrankung eine Abiturnote von 1,0 erzielt hätte, ist für das Gericht letztlich nicht erkennbar. Die Antragstellerin ist zweifellos eine gute Schülerin gewesen. Einen glatt „sehr guten“ Notendurchschnitt weist allerdings keines ihrer Zeugnisse zwischen der 5. Klasse und dem Abitur aus und sie ist beispielsweise in dem Kernfach Mathematik von der fünften Jahrgangsstufe an niemals über ein „gut“ hinausgekommen. Vor diesem Hintergrund entbehrt die Annahme einer hypothetischen Abiturnote von 1,0 hinreichender Anknüpfungspunkte in der schulischen Vita der Antragstellerin. Ob sich angesichts der offenbar sukzessiven Entstehung und Therapie der psychischen Erkrankung überhaupt eine hypothetische Abiturnote feststellen lässt, erscheint durchaus fraglich. Die Antragstellerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Zulassung nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Dass in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern, ist im Falle der Antragstellerin nicht festzustellen. Die Antragstellerin ist der Entscheidung der Antragsgegnerin insoweit auch nicht entgegen getreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.