Beschluss
6z L 415/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0430.6Z.L415.14.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin nach den für das Sommersemester 2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 1,9 nicht die für sie maßgebliche Auswahlgrenze. Diese lag hinsichtlich der Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung aus Berlin bei einer Abiturnote von 1,3. In der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zwölf Wartehalbjahre erforderlich. Die Antragstellerin hat auf der Grundlage der bis zum 31. Januar 2014 (Stichtag gemäß § 3 Abs. 7 VergabeVO) vorgelegten Unterlagen auch keinen Anspruch auf Verbesserung ihrer Durchschnittsnote im Wege des Nachteilsausgleichs nach § 11 Abs. 5 VergabeVO. Eine Anhebung der Durchschnittsnote kommt nach dieser Vorschrift in Betracht, wenn der Studienbewerber aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen ist, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Einziger von der Antragstellerin angeführter Grund ist die Übersiedelung vom Irak in die Bundesrepublik im Alter von vierzehn Jahren und die damit einhergehenden sprachlichen Defizite, die sich nach Einschätzung der Antragstellerin negativ auf ihre Abiturdurchschnittsnote ausgewirkt haben. Wie bereits von der Antragsgegnerin vorgetragen, entspricht es der bisherigen (älteren) Rechtsprechung des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, bei Ausländern, die aufgrund eigenen Entschlusses in die Bundesrepublik eingereist sind und hier die Hochschulreife erworben haben, nicht von einem „nicht selbst zu vertretenden Grund“ im Sinne der genannten Vorschriften ausgehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 1993 - 13 B 35/93 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Mai 1999- 6 L 997/99 -; ebenso Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 17 VergabeVO Rdnr. 7. Ob an dieser Rechtsprechung – insbesondere für den Fall als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannter politisch Verfolgter – festzuhalten ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 13 E 23/98 -, in welchem die Frage ausdrücklich offen gelassen worden ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn auch wenn man im Falle der Antragstellerin einen Nachteilsausgleich grundsätzlich für möglich hielte, hätte der Antrag keinen Erfolg. Bei der Auslegung von § 11 Abs. 5 VergabeVO ist nämlich ist zu berücksichtigen, dass die Abiturnote im Verfahren zur Vergabe von Zahnmedizinstudienplätzen eine überragende Rolle spielt. Sowohl in der Abiturbestenquote als auch im Auswahlverfahren der Hochschulen kann ein Unterschied im Umfang von einer Zehntelnotenstufe über die Frage nicht nur der Ortswahl sondern auch der Zulassung zum Studium überhaupt entscheiden, wobei die Auswahlgrenzen überwiegend im Einserbereich liegen. Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 19. März 2013 – 6z K 4171/12 – und vom 8. Oktober 2013 – 6z L 1251/13 –, jeweils abrufbar auf www.nrwe.de. Vor diesem Hintergrund sind an den Nachweis eines entsprechenden Nachteils strenge Anforderungen zu stellen. Denn es gilt, das Recht auf Chancengleichheit nicht nur der Antragstellerin, sondern auch der anderen Bewerber im Blick zu behalten, die durch eine Verbesserung der Abiturnote der Antragstellerin im Leistungsvergleich zurückfallen würden. Des eingehenden Nachweises bedarf daher nicht nur das Vorliegen eines Grundes, der sich leistungsmindernd ausgewirkt hat, sondern auch die hypothetische Note, die ohne den auszugleichenden Nachteil voraussichtlich erreicht worden wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 424/13 –, abrufbar auf www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. März 2011 – 6z K 4081/10 –, Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 2012 – 6z K 4271/12 – sowie Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 – 6z L 1113/12 – und vom 22. März 2013 – 6z L 187/13 –, abrufbar auf www.nrwe.de; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl. 2003, § 14 VergabeVO (alte Fassung), Rdnr. 7 f. Zentraler Bestandteil eines solchen Nachweises ist regelmäßig das von der Antragsgegnerin in ihren Hinweisen zur Antragstellung (Informationstext „Zulassungschancen können verbessert werden“) bezüglich des Sonderantrags „E“ geforderte Schulgutachten. Denn nur die Schule kann objektiv und mit der notwendigen Kenntnis ihrer schulischen Vita beurteilen, ob und inwieweit ihre Abiturientin ohne das Vorliegen bestimmter leistungsbeeinträchtigender Umstände eine bessere Abiturnote erreicht hätte. Erforderlich ist zudem, dass – mindestens – für den gesamten Zeitraum, in dem der leistungsmindernde Umstand wirksam geworden ist, sämtliche Schulzeugnisse in der geforderten Form vorgelegt werden, und zwar auch dann, wenn die Zeugnisse Leistungen betreffen, die nicht unmittelbar in die Berechnung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung eingeflossen sind. Dies gilt selbst dann, wenn Leistungsbeeinträchtigungen geltend gemacht werden, die im wesentlichen unverändert während der gesamten Schulzeit des Studienbewerbers angedauert haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1981 - 16 A 1237/80 -, n.v.; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 1981 - 16 B 361/81 ‑ und vom 14. Dezember 1982 - 16 B 1552/82 -, n.v., VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. März 2011 - 6z 4081/10 - und Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 6z 1113/12 -; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., 2003, § 14 VergabeVO, Rdnr. 9, m.w.N.. Die Antragsgegnerin stellt mit ihrer Forderung nach der Vorlage von Schulzeugnissen erkennbar darauf ab, den relevanten Leistungsverlauf, der Gegenstand des Schulgutachtens ist, anhand beglaubigter Urkunden selbst nachvollziehen zu können und geht damit von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab aus, weil Schulgutachten nur ein Hilfsmittel für die eigene Entscheidungsfindung sind. Vorliegend fehlt es bereits an der vollständigen Vorlage der relevanten Schulzeugnisse. Aus dem allein vorgelegten Abiturzeugnis ergeben sich schon nicht die in den letzten Jahren vor dem Abitur in den verschiedenen Fächern erzielten Einzelnoten, sodass sich gar nicht ersehen lässt, ob sich die Antragstellerin mit zunehmender Aufenthaltsdauer und damit einhergehenden besseren Deutschkenntnissen konsequent hat steigern können. Auch das vorgelegte Schulgutachten des N. -Q. -Gymnasiums C. -N1. vom 17. Oktober 2012 vermag diese Defizite nicht auszugleichen, wenn dort lediglich ausgeführt wird, die Antragstellerin habe zunehmend bessere Ergebnisse erzielt. Wie im Internet-Angebot „www.hochschulstart.de“ in dem Text „Zulassungschancen können verbessert werden“ aufgezeigt, sind dem Antrag auf Nachteilsausgleich alle Unterlagen, unter anderem auch die Zeugnisse beizufügen, auf die sich das Schulgutachten stützt, um den Leistungsverlauf nachvollziehen zu können. Darüber hinaus wäre in dem Schulgutachten eine detaillierte Angabe der erkennbaren und glaubhaft gemachten Auswirkungen jener Umstände auf die Leistungen in jedem einzelnen Unterrichtsfach erforderlich gewesen. Insbesondere da vorliegend die Leistungsbeeinträchtigung pauschal auf defizitäre Sprachkenntnisse gestützt wird, ist die Forderung nach dem Nachweis der Beeinträchtigung in jedem einzelnen Unterrichtsfach umso unabweisbarer, weil diese jeweils unterschiedlich ausfallen dürfte, je nachdem, ob es sich um ein „sprachlastiges“ Fach oder ein mehr naturwissenschaftlich/mathematisch ausgerichtetes Fach handelt. Es mag dahinstehen, ob sich im Rahmen eines entsprechenden Gutachtens überhaupt wegen möglicherweise fehlender Vergleichbarkeit mit den vorhandenen irakischen Zeugnissen plausibel begründen ließe, dass und ggfs. welcher bessere Abiturdurchschnitt ohne die sprachlichen Nachteile mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erzielt worden wäre. Das vorgelegte Schulgutachten hingegen geht nicht – wie erforderlich – auf die konkrete fünfjährige Schulkarriere der Antragstellerin am N. -Q. -Gymnasium C. -N1. ein, sondern verweist letztlich nur auf die Erfahrungstatsache, dass Sprachprobleme verständlicherweise die Leistungen eines Schülers negativ beeinflussen. Der von der Antragstellerin ebenfalls gestellte Antrag auf Nachteilsausgleich hinsichtlich der Wartezeit gemäß § 14 Abs. 3 VergabeVO vermag dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ohne dass die Antragstellerin im einzelnen dargelegt hätte, aus welchen Gründen sie meint, mit einer verbesserten Wartezeit am Verfahren beteiligt werden zu müssen, geht die Kammer davon aus, dass eine Verbesserung um zwei Wartehalbjahre wegen des Schulbesuchs der neunten Klasse an der L. G. -Akademie-C. gemeint ist. Selbst bei Anerkennung von zwei zusätzlichen Halbjahren verfehlt die Antragstellerin mit dann fünf Wartehalbjahren jedoch deutlich den Grenzrang von zwölf Wartesemestern zum Sommersemester 2014. Auch insoweit braucht der angesprochenen Frage, ob es sich um einen Nachteil aus „selbst zu vertretenden Gründen“ handelt, nicht nachgegangen zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.