Urteil
1 A 499/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klage gegen dienstliche Anlassbeurteilungen kann trotz Besetzung der ursprünglich auslösenden Stelle weiter ein Rechtsschutzinteresse begründen, weil die Beurteilung weiterhin als ergänzendes Erkenntnismittel für künftige Personalentscheidungen Bedeutung haben kann.
• Dienstliche Beurteilungen müssen einen hinreichend bestimmten Beurteilungszeitraum vollständig erfassen und auf geeigneten, zuverlässigen Erkenntnisquellen beruhen; fehlt es hieran, liegt ein durchgreifender Rechtsfehler vor.
• Bei Richtern darf die dienstliche Beurteilung nicht in die sachliche Unabhängigkeit eingreifen; bei Unsicherheit über die Formwirksamkeit verfahrensrechtlicher Erklärungen (z.B. Einverständnis nach §79a FGO) darf dies nicht ohne Weiteres als Leistungsdefizit gewertet werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer dienstlichen Anlassbeurteilung wegen unzureichender Erkenntnisgrundlage (Beurteilungszeitraum 1997) • Klage gegen dienstliche Anlassbeurteilungen kann trotz Besetzung der ursprünglich auslösenden Stelle weiter ein Rechtsschutzinteresse begründen, weil die Beurteilung weiterhin als ergänzendes Erkenntnismittel für künftige Personalentscheidungen Bedeutung haben kann. • Dienstliche Beurteilungen müssen einen hinreichend bestimmten Beurteilungszeitraum vollständig erfassen und auf geeigneten, zuverlässigen Erkenntnisquellen beruhen; fehlt es hieran, liegt ein durchgreifender Rechtsfehler vor. • Bei Richtern darf die dienstliche Beurteilung nicht in die sachliche Unabhängigkeit eingreifen; bei Unsicherheit über die Formwirksamkeit verfahrensrechtlicher Erklärungen (z.B. Einverständnis nach §79a FGO) darf dies nicht ohne Weiteres als Leistungsdefizit gewertet werden. Der Kläger, Richter am Finanzgericht, begehrt die Aufhebung einer Anlassbeurteilung vom 17.06.2004 (in geänderter Fassung vom 14.11.2008), die im Zusammenhang mit seiner Bewerbung um die Stelle eines Vorsitzenden Richters erstellt wurde. Ursprünglich hatte der damalige Präsident die Leistungen des Klägers als "erheblich über dem Durchschnitt" und die Eignung als "geeignet" bewertet. Der Kläger rügte Mängel, insbesondere Unklarheiten beim Beurteilungszeitraum und unvollständige Erkenntnisgrundlagen für das Jahr 1997; Widerspruch wurde abgelehnt. Der Präsident änderte die Beurteilung 2008 teilweise, erhöhte u. a. Leistungsnoten und ergänzte Angaben zum Senatszugehörigkeitszeitraum. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger führte Berufung und machte im Wesentlichen geltend, es fehle eine verlässliche Grundlage für die Bewertung des Jahres 1997 und die herangezogenen Beurteilungsbeiträge seien nicht tragfähig. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage zulässig; ein erneutes Widerspruchsverfahren war nicht erforderlich. Das Rechtsschutzinteresse besteht fort, weil die Anlassbeurteilung weiterhin als ergänzendes Erkenntnismittel für künftige Personalentscheidungen Bedeutung haben kann. • Beurteilungsmaßstäbe: Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; geprüft wird, ob Verfahrensvorschriften verletzt, der gesetzliche Rahmen verkannt, der Sachverhalt unrichtigerweise zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Beurteilungen müssen einen bestimmbaren Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf geeigneten Erkenntnisquellen beruhen und inhaltlich aussagekräftig sein. • Beurteilungszeitraum und Erkenntnisdefizit: Auslegung der geänderten Anlassbeurteilung ergibt, dass der Beurteilungszeitraum den 1.1.1997 bis 17.6.2004 umfasst. Für das Jahr 1997 bestand jedoch keine ausreichende Erkenntnisgrundlage beim (neuen) beurteilenden Präsidenten; auch der ursprüngliche Beurteiler hatte für 1997 keine eigenständigen, hinreichenden Leistungsberichte vorgelegt. Die protokollierte Anhörung des damaligen Senatsvorsitzenden war inhaltlich überwiegend auf Senatsklima gerichtet und lieferte keinen vollständigen Leistungsbericht über 1997. • Fehler bei Einzelfeststellungen: Einige in der Beurteilung aufgeführte Einzelvorwürfe (z. B. Vorhalt zur Ladung als konsentierter Berichterstatter, behauptete mangelnde gründliche Vorbereitung bestimmter Verfahren) sind sachlich nicht tragfähig oder verletzen Bewertungsmaßstäbe; insb. lässt sich der Vorwurf, das Einverständnis nach §79a FGO müsse zwingend schriftlich vorliegen, nicht als gesicherter Maßstab heranziehen. • Gewichtung und Ergebnis: Die Kombination des Erkenntnisdefizits für das Jahr 1997 mit mehreren sachlich nicht haltbaren Einzelvorwürfen ist von solcher Tragweite, dass die Beurteilung als Ganzes ihre erforderliche Aussagekraft verloren hat und deshalb aufzuheben ist. Die Eignungsbewertung mit dem Prädikat "geeignet" bleibt unter dem Gesichtspunkt der Sozialkompetenz innerhalb des Beurteilungsspielraums. • Verfahrens- und prozessuale Hinweise: Weitere Beweiserhebungen waren nicht geboten, weil die festgestellten Rechtsfehler bereits entscheidungserheblich waren; die richterliche Unabhängigkeit begrenzt die verwaltungsseitige Vorgabe fachlicher Bewertungsmaßstäbe. Der Beklagte ist zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 17.06.2004 in der Fassung vom 14.11.2008 sowie den zugehörigen Widerspruchsbescheid vom 19.04.2006 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage zu Unrecht abgewiesen. Entscheidungsgrund ist, dass die Anlassbeurteilung insbesondere wegen eines nicht ausreichend ermittelten Beurteilungszeitraums (Einbeziehung des Jahres 1997) und fehlender, geeigneter Erkenntnisquellen für diesen Zeitraum sowie wegen mehrerer sachlich unzutreffender Einzelfeststellungen die erforderliche inhaltliche Aussagekraft vermisst. Zwar steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsermessen zu, jedoch wurden hier Maßstäbe verletzt und Tatsachen fehlerhaft gewertet, sodass die Beurteilung als Ganzes nicht mehr als verlässliche Grundlage für künftige Personalentscheidungen dienen kann. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde nicht zugelassen.