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Urteil

4 K 2646/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:0426.4K2646.13.00
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Leitsätze

Ein Verschulden des handelnden Dienstherrn ist ausgeschlossen, wenn das Oberverwaltungsgericht durch Senatsbeschluss die getroffene Auswahltentscheidung gebilligt hat und dabei weder von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegegangen noch eine eindeutige Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt hat.

Es fehlt an der Kausalität zwischen unterstellter - schuldhafter Rechtsverletzung und Schaden, wenn der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür vorbringt, warum in seinem Falle ein in der Justiz unüblicher Notensprung über zwei Notenstufen ernsthaft möglich gewesen wäre (so auch zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 1 B 1216/15 -, juris)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verschulden des handelnden Dienstherrn ist ausgeschlossen, wenn das Oberverwaltungsgericht durch Senatsbeschluss die getroffene Auswahltentscheidung gebilligt hat und dabei weder von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegegangen noch eine eindeutige Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt hat. Es fehlt an der Kausalität zwischen unterstellter - schuldhafter Rechtsverletzung und Schaden, wenn der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür vorbringt, warum in seinem Falle ein in der Justiz unüblicher Notensprung über zwei Notenstufen ernsthaft möglich gewesen wäre (so auch zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 1 B 1216/15 -, juris) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Tatbestand: Der am xx.xx xx geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 21. September 2014 als Richter am Finanzgericht (Besoldungsgruppe R 2) im Dienst des beklagten Landes. Ausweislich des unter dem 9. Dezember 1988 erteilten Personal- und Befähigungsnachweises, Jahr 1988, wurden seine Fähigkeiten und Leistungen mit „erheblich über dem Durchschnitt (untere Grenze)“ beurteilt. Seine dienstliche Beurteilung durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom 8. Januar 1991 lautete auf „vollbefriedigend“. Laut unter dem 15. März 1993 erteiltem Personal- und Befähigungsnachweis, Jahr 1993, bewertete der Präsident des Finanzgerichts N. die Fähigkeiten und Leistungen des Klägers mit „erheblich über dem Durchschnitt“. Unter dem 14. November 2008 beurteilte er den Kläger nach einem entsprechenden Beurteilungsstreitverfahren im Personal- und Befähigungsnachweis, Jahr 1997, in seinen Fähigkeiten und Leistungen mit „erheblich über dem Durchschnitt (oberer Bereich)“. Aus Anlass seiner Bewerbung um die unter dem 15. März 2004 ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Finanzgericht erteilte der Präsident des Finanzgerichts dem Kläger unter dem 17. Juni 2004 eine Anlassbeurteilung. In dieser bewertete er dessen Fähigkeiten und Leistungen mit „erheblich über dem Durchschnitt“ und stufte ihn für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters als „geeignet“ ein. Neben dem Kläger bewarben sich sieben weitere Richterinnen und Richter am Finanzgericht auf die ausgeschriebene Stelle. Im Auswahlverfahren entschied sich der Justizminister unter dem 7. Juli 2004 für den Bewerber, der laut Anlassbeurteilung vom 17. Juni 2004 in seinen Fähigkeiten und Leistungen mit „hervorragend“ bewertet und für das Amt als Vorsitzender Richter als „hervorragend geeignet“ eingestuft worden war. Gegen seine Anlassbeurteilung vom 17. Juni 2004 erhob der Kläger ebenso wie gegen die Konkurrentenmitteilung vom 18. August 2004 Widerspruch. Am 2. September 2004 beantragte er, dem beklagten Land durch einstweilige Anordnung die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit dem ausgewählten Konkurrenten zu untersagen. Diesen Antrag lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 10. Januar 2005 (4 L 1243/04) ab, die Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Senatsbeschluss vom 24. Mai 2005 (1 B 90/05) zurück, gleichfalls die gegen letzteren Beschluss erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 14. Juni 2005 (1 B 950/05). Zur Begründung der Beschwerdeentscheidung führte der Senat im Wesentlichen aus, dass die Auswahl des Konkurrenten angesichts seiner besseren Anlassbeurteilung nicht rechtswidrig sei. Die Anlassbeurteilung des Antragstellers sei nicht fehlerhaft erfolgt, insbesondere sei eine repräsentative Zahl von seitens des Antragstellers bearbeiteten Akten vor Erstellung der Beurteilung ausgewertet worden. Der Beurteiler sei nicht befangen gewesen. Selbst wenn eine Neubeurteilung des Antragstellers zu erfolgen hätte, sei seine Auswahl in dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, weil sie nicht nur in der Leistungsbewertung einen im richterlichen Bereich kaum vorkommenden Sprung um zwei Notenstufen, sondern auch in der Eignungseinschätzung einen Sprung über vier Notenstufen beinhalten müsste, um mit der Beurteilung des ausgewählten Konkurrenten vergleichbar sein zu können. Der ausgewählte Konkurrent wurde am 15. Juni 2005 zum Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ernannt. In der Folgezeit bewarb sich der Kläger auf weitere fünf ausgeschriebene Stellen eines Vorsitzenden Richters am Finanzgerichts N. . Die Bewerbungen blieben ebenso wie die entsprechenden Konkurrentenstreitverfahren erfolglos, nachdem die für jedes Bewerbungsverfahren erstellten Anlassbeurteilungen für den Kläger jeweils mit dem Leistungsurteil „erheblich über dem Durchschnitt“ und dem Eignungsurteil „nicht geeignet“ geendet hatten. Den Widerspruch des Klägers gegen die Anlassbeurteilung vom 17. Juni 2004 wies der Präsident des Finanzgerichts Münsters mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2006 zurück. Die hiergegen am 12. Mai 2006 erhobene Klage wies das erkennende Gericht, nachdem das beklagte Land die Beurteilung mit Schriftsatz vom 14. November 2008 dahingehend abgeändert hatte, dass die Fähigkeiten und Leistungen des Klägers mit „erheblich über dem Durchschnitt (oberer Bereich)“ bewertet wurden, mit Urteil vom 20. Januar 2009 (4 K 841/06) ab. Auf die Berufung des Klägers hin änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16. Mai 2012 (1 A 499/09) das erstinstanzliche Urteil ab und verpflichtete den Beklagten, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 17. Juni 2004 in der Änderungsfassung vom 14. November 2008 aufzuheben. Am 2. Januar 2013 beantragte der Kläger unter Verweis auf das vorgenannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei dem beklagten Land, ihn besoldungs-, dienst- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 zum Vorsitzenden Richter am Finanzgericht befördert worden. Zur Begründung seines Antrages führte er aus, dass seine Anlassbeurteilung vom 17. Juni 2004 nicht nur in der Leistungsbewertung, wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt habe, sondern auch in der Eignungsbeurteilung fehlerhaft gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Befangenheit des damaligen Beurteilers, der durch Drohungen einen Mitarbeiter (den damaligen Gerichtsboten Mütze) so stark unter Druck gesetzt habe, dass dieser ihn – den Kläger – belastende Falschaussagen getätigt habe. Da den in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen unzutreffende tatsächliche Angaben zugrunde gelegen hätten, stehe auch die so genannte „Kollegialgerichtsregel“ dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Ohne die fehlerhafte Anlassbeurteilung hätte die ernsthafte Möglichkeit seiner Auswahl für die ausgeschriebene Stelle bestanden, so dass sein Schadensersatzanspruch gegeben sei. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 lehnte das beklagte Land den Schadensersatzanspruch des Klägers ab, weil er auch bei Erteilung einer fehlerfreien Anlassbeurteilung hypothetisch betrachtet keine Beförderungsaussichten gehabt habe. Dass die fehlerhafte Anlassbeurteilung bei Vermeidung der Fehler zwangsläufig mit der Spitzennote hätte enden müssen, begründe der Kläger nicht. Darüber hinaus bestehe kein Hinweis dafür, dass das Eignungsurteil über den Kläger über vier Notenstufen besser hätte lauten müssen. Die getroffene Eignungseinschätzung werde durch die gerichtlich bestätigten, anderweitigen Auswahlentscheidungen, die für ihn jeweils negativ ausgegangen seien, gestützt. Eine Befangenheit des damaligen Beurteilers sei in mehreren gerichtlichen Entscheidungen ausgeschlossen worden. Darüber hinaus sei der geltend gemachte Schadensersatzanspruch verwirkt. Die Besetzung der streitigen Stelle sei bereits im Juni 2005 erfolgt. Der Kläger hat am 23. August 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches reiche es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass bei Vermeidung des Fehlers die ernsthafte Möglichkeit für die Auswahl des abgelehnten Beamten oder Richters bestanden habe. Da er bereits in der aufgehobenen Anlassbeurteilung das Leistungsurteil „erheblich über dem Durchschnitt (oberer Bereich)“ erhalten habe, bestehe durchaus die Möglichkeit, dass er in einer rechtmäßigen Beurteilung das Spitzenprädikat erhalten hätte. Ein Vergleich seiner Leistungsentwicklung mit derjenigen seiner Konkurrenten habe nicht stattfinden können, weil er im Jahr 2001 keine Regelbeurteilung erhalten habe. Darauf, dass das Eignungsurteil in der fehlerhaften Anlassbeurteilung Bestand gehabt habe, könne sich das beklagte Land angesichts der Abhängigkeit der Eignungsbeurteilung von der Leistungsbeurteilung nicht berufen. Ob das Eignungsurteil zu Recht ergangen sei, habe weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht eindeutig entschieden. Zudem sei die Anlassbeurteilung von einem befangenen Beurteiler erstellt worden. Dessen Befangenheit ergebe sich zum einen aus dem mittlerweile von dem damaligen Gerichtsboten gegen seinen Arbeitgeber geführten Gerichtsverfahren, zum anderen aus der kontinuierlich grundlosen Verschlechterung der Eignungsbewertung in den folgenden Anlassbeurteilungen. Tatsachen für ein korrektes Eignungsurteil müsse nicht er benennen, dies sei Sache des Dienstherrn. Die weiteren gerichtlichen Entscheidungen, auf die sich das beklagte Land berufe, beträfen nachfolgende Konkurrentenstreitigkeiten, die keinerlei Einfluss auf die hypothetische Kausalität hätten. Der Verwirkungseinwand greife nicht durch. Er habe rechtzeitig Widerspruch gegen die Anlassbeurteilung vom 17. Juni 2004 erhoben, der bis heute noch nicht beschieden sei. Das beklagte Land müsse damit rechnen, dass er dieses Widerspruchsverfahren mit einem Antrag auf Schadensersatz weiterführen wolle. Hinzu komme, dass das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2012 die Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung festgestellt habe, die vorgreiflich für den jetzt geltend gemachten Anspruch sei. Der Kläger beantragt, ihn unter Aufhebung des Bescheides des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2013 besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 1. Oktober 2004 zum Vorsitzenden Richter am Finanzgericht, Besoldungsgruppe R 3, befördert worden wäre, und den Beklagten zu verurteilen, ihm Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage auf die nachzuzahlende Besoldung und Versorgung zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 19. Februar 2013 ergänzend vor: Das Justizministerium habe aufgrund einer korrekten Nachzeichnung des Bewerbungsverlaufes die Möglichkeit eines Obsiegens des Klägers zu Recht verneint. Auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten wäre die Auswahl angesichts einer Vielzahl sowohl unter Leistungs- als erst recht unter Eignungsgesichtspunkten besser beurteilten Konkurrenten nicht auf den Kläger gefallen. Auch bei rechtmäßiger Leistungsbeurteilung bestehe kein Anhalt dafür, dass der Kläger besser als mit „erheblich über dem Durchschnitt (oberer Bereich)“ und damit vergleichbar mit seinem mit der Spitzennote „hervorragend“ beurteilten Konkurrenten beurteilt worden wäre. Dagegen sprächen schon die späteren Anlassbeurteilungen, die jeweils unterhalb der Spitzennote geblieben wären. Plausible oder zwingende Gründe, die eine höhere Leistungsbeurteilung angezeigt erscheinen ließen, habe der Kläger nicht vorgetragen. Darüber hinaus habe ein Großteil der Konkurrenten eine bessere Leistungsentwicklung als der Kläger aufzuweisen. Seine hypothetischen Beförderungsaussichten seien unter Berücksichtigung des Eignungsurteils, das in allen gerichtlichen Entscheidungen Bestand gehabt habe, als marginal zu werten. Gegenüber der Spitzennote „hervorragend geeignet“ sei das Eignungsurteil des Klägers mit „geeignet“ vier Notenstufen geringer ausgefallen. Tatsachen, die eine bessere Eignungsprognose erlaubt hätten, habe der Kläger auch nicht angeführt. In der mündlichen Verhandlung am 26. April 2016 hat das erkennende Gericht mehrere Beweisanträge des Klägers abgelehnt und die Ablehnung mündlich begründet. Auf das Sitzungsprotokoll wird insoweit verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren 4 L 1243/04, 4 L 782/05, 4 L 844/05, 4 L 84/07, 4 L 488/07, 4 K 544/06, 4 K 841/06 und 1 K 822/11 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (zehn Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes wegen unterbliebener Beförderung besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob er am 1. Oktober 2004 zum Vorsitzenden Richter am Finanzgericht, Besoldungsgruppe R 3, befördert worden wäre. Dementsprechend greift auch der von ihm begehrte Zinsanspruch nicht durch. Ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung besteht dann, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), § 71 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG), und § 4 Abs. 1 Satz 1 des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 20 Abs. 6 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen folgenden Anspruch des übergangenen Richters auf leistungsgerechte und damit auch beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Richter das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig von dem durch das erkennende Gericht nicht zu prüfenden Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG), vgl. hierzu zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 -, juris, Rn. 94, bestehenden Anspruchs ist das Dienstverhältnis; eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf es nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 -, juris, Rn. 15 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2015 – 1 A 596/12 -, nrwe.de. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es kann offen bleiben, ob das beklagte Land bei der Auswahlentscheidung vom 7. Juli 2004 um die Besetzung einer Stelle eines Vorsitzenden Richters am Finanzgericht den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt hat. Jedenfalls ist dies nicht schuldhaft erfolgt (dazu unter a). Dessen ungeachtet fehlt es an der Kausalität zwischen einer – insoweit unterstellten – schuldhaften Rechtsverletzung und dem geltend gemachten Schaden (dazu unter b). a) Das beklagte Land hat eine etwaige Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers durch Erteilung einer fehlerbehafteten Anlassbeurteilung nicht verschuldet. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des bürgerlichen Rechts. Danach hat der Dienstherr Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Dabei muss von den für den Dienstherrn handelnden Beschäftigten (vgl. § 278 Satz 1 BGB) verlangt werden, dass sie die Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden. Dazu gehört auch die Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und gegebenenfalls die ernsthafte Auseinandersetzung mit der Frage, ob aus sachfremden Erwägungen gewünschte Personalentscheidungen am Maßstab der relevanten Rechtsnormen Bestand haben können. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 -, juris, Rn. 21. Ein Verschulden der für eine Behörde handelnden Beschäftigten ist dagegen regelmäßig zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht – wie hier das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschwerdebeschluss vom 24. Mai 2005 – 1 B 90/05 - im Rahmen des damaligen Konkurrententstreits des Klägers – ihr Verhalten als objektiv rechtmäßig gewertet hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 6 A 1040/12 -, juris, Rn. 74 ff; BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 – III ZR160/15 -, juris, Rn. 36. Im Beamtenverhältnis und bei Ansprüchen aus Fürsorgepflichtverletzung oder Verletzung des besonderen schuldrechtsähnlichen Rechtsverhältnisses zwischen Beamten und ihren Dienstherrn entfällt das Verschulden wegen kollegialgerichtlicher Billigung des Verwaltungsverhaltens als rechtmäßig in gleicher Weise wie bei Amtspflichtverletzungen. Die Würdigung eines behördlichen Verhaltens als schuldhaft oder nicht schuldhaft kann mit Blick auf eine Haftung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht nach anderen Maßstäben erfolgen als bei der Amtshaftung. Denn der Verschuldenstatbestand ist in beiden Fällen der gleiche. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 – 2 B 93.96 -, juris, Rn. 2. Die kollegialgerichtliche Billigung des Verwaltungshandelns als rechtmäßig schließt behördliches Verschulden nur dann nicht aus, wenn besondere Gesichtspunkte dafür sprechen, dass die Behördenbediensteten es „besser“ hätten wissen müssen. Das kann dann der Fall sein, wenn das Gericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist oder eine eindeutige Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 – 2 C 5.99 -, juris, Rn. 66. Besondere Umstände dieser Art sind hier in Bezug auf den vorzitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2005 – 1 B 90/05 - nicht gegeben. Im Streitfall konnte ein weitergehendes oder „besseres“ Wissen der handelnden Beschäftigten des Justizministeriums nicht erwartet werden als es der für das Statusrecht der Richter zuständige 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat. Es sind weder Anhaltspunkte ersichtlich, dass der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts seine rechtliche Wertung auf der Grundlage eines unzutreffenden Sachverhalts vorgenommen haben könnte, noch Anhaltspunkte dafür, dass er seine Entscheidung unter unvollständiger Auswertung des einschlägigen Materials und unzureichender Abwägung aller Gesichtspunkte getroffen haben könnte. Vielmehr hat er die Anlassbeurteilung des Klägers vom 17. Juni 2004 unter Ausschöpfung aller Erkenntnismittel und ausführlicher Abwägung aller Gesichtspunkte (Seiten 5 bis 11 des Beschlussumdrucks 1 B 90/05) sowohl in der Leistungsaussage als auch (maßgeblich) in der eigenständig begründeten, und nicht entscheidend aus der Leistungsbewertung abgeleiteten Eignungsaussage für rechtmäßig erachtet. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch im vorliegenden Verfahren die vermeintlich nicht rechtzeitige Vorlage von Akten an den Präsidenten des Finanzgerichts und eine sich daraus aus der Sicht des Klägers ergebenden Befangenheit des Präsidenten rügt, greift der Vortrag schon deshalb nicht durch, weil der 1. Senat sich in seinem Beschluss vom 24. Mai 2005 auch mit diesen Fragen auseinander gesetzt hat, ohne dass der Kläger vom Senat nicht berücksichtigte Aspekte aufzeigt. Im Übrigen ist mit diesem Vortrag die auf die als problematisch gewertete soziale Kompetenz des Klägers als Vorsitzender Richter gestützte Eignungsbewertung nicht im Ansatz in Frage gestellt. Entgegen des Vortrags des Klägers liegt der Entscheidung des 1. Senats auch keine summarische, sondern eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde (Seite 4 des Beschlussumdrucks 1 B 90/05). Dies geht sowohl aus dem vom Senat mitgeteilten Prüfungsmaßstab als auch aus der in den Beschlussgründen dokumentierten Kontrolldichte hervor. Dass der Senat in seiner späteren Entscheidung im Beurteilungsrechtsstreit 1 A 499/09 zu einer anderweitigen Einschätzung gekommen ist, stellt nicht die umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Konkurrentenstreit 1 B 90/05 in Frage. Es belegt lediglich, dass der Senat bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt ist. Es kann demnach nicht angenommen werden, dass die Behördenbediensteten diese vom zuständigen Senat im Verfahren 1 B 90/05 vertretene Rechtsansicht bei sorgfältiger Prüfung seinerzeit als offensichtlich falsch hätten erkennen und behandeln müssen. b) Dessen ungeachtet fehlt es an einem durch eine – unterstellt - schuldhafte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs adäquat kausal verursachten Schaden. Dem Kläger ist durch das Unterbleiben der Beförderung zum Vorsitzenden Richter am Finanzgericht zum 1. Oktober 2004 ein Schaden in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Besoldung (und Versorgung) im Statusamt R 3 (Vorsitzender Richter am Finanzgericht) und R 2 (Richter am Finanzgericht) entstanden. Er hat jedoch nichts dafür dargetan, dass dieser Schaden adäquat kausal durch die unterstellte Pflichtverletzung des beklagten Landes verursacht ist. Ein Schadensersatzanspruch wegen rechtwidrig unterlassener Beförderung setzt unter anderem voraus, dass dem Beamten oder Richter ohne den Rechtsverstoß das angestrebte Amt voraussichtlich übertragen worden wäre. Seine Berücksichtigung muss nach Lage der Dinge jedenfalls ernsthaft möglich gewesen sein. Erforderlich ist ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden, das heißt der Nichtbeförderung. Ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, hängt von allen Umständen des konkreten Falles ab. Das Gericht hat demgemäß den hypothetischen Kausalverlauf zu ermitteln, den das Auswahlverfahren ohne den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich genommen hätte. Es muss ermitteln, welche Handlungsalternativen der Dienstherr erwogen, warum er sich für den konkret eingeschlagenen fehlerhaften Weg entschieden hat, und beurteilen, welchem Bewerber der Dienstherr den Vorzug gegeben hätte, wenn er eine rechtmäßige Alternative verfolgt hätte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 -, juris, Rn. 27, und vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 -, juris, Rn. 42 ff. Hiervon ausgehend liegt die erforderliche Kausalität nicht vor. Der Kläger hätte bei dem erforderlichen Nachvollziehen der Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien keine ernsthafte Chance gehabt befördert zu werden. Seine Beförderung hätte ohne die angenommene schuldhafte Verletzung gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen. Selbst wenn die Leistungsbeurteilung in der Anlassbeurteilung vom 17. Juni 2004 ohne die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 16. Mai 2012 - 1 A 499/09 - herausgearbeiteten Beurteilungsfehler erstellt worden wäre, und zusätzlich – was angesichts des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums des zuständigen Beurteilers keine zwingende Folge der Neubeurteilung wäre – die Leistungsbeurteilung des Klägers mit der Bestnote „hervorragend“ unterstellt wird, wäre seine Auswahl an der fehlenden entsprechenden Eignungsnote gescheitert. Es unterliegt keiner Beanstandung, dass das beklagte Land neben der sich aus der zusammenfassenden Würdigung der Fähigkeiten und Leistungen ergebenden Gesamtwertung die Eignung des Klägers für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Finanzgericht maßgeblich in seine Entscheidung einbezogen hat. Nach Ziffer III Nr. 5 Satz 2 der damals einschlägigen Beurteilungsrichtlinien für Richter und Staatsanwälte (Dienstliche Beurteilungen der Richter und Staatsanwälte, Allgemeinverfügung des Justizministeriums vom 20. Januar 1972, Gz.: 2000 – I C.155, JMBl NW S. 38, in der Fassung der Verfügung vom 8. November 1974, Gz.: 2000 – I C.155, JMBl NW 278) ist bei der Beurteilung anlässlich der Bewerbung um ein Richteramt die Eignung für das angestrebte Amt („hervorragend geeignet“, „besonders geeignet“, „geeignet“, „nicht geeignet“) zu bewerten. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich die Eignung für das angestrebte Amt nicht zwingend einer entsprechenden Gesamtwertung der Fähigkeiten und Leistungen entnehmen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Gesamtwertung der Fähigkeiten und Leistungen auf der Würdigung der erbrachten Tätigkeit des Beurteilten beruht, während die Eignung sich maßgeblich auf eine Prognose über zukünftiges Verhalten stützt. Dementsprechend muss sich der Dienstvorgesetzte nach Ziffer III Nr. 4 der Beurteilungsrichtlinien für Richter und Staatsanwälte zu den folgenden Merkmalen aus der erbrachten Tätigkeit äußern: allgemeine Fähigkeiten, fachliche Fähigkeiten, charakterliche Veranlagung, körperliches Leistungsvermögen und soziales Verhalten, wie dies der Präsident des Finanzgerichts auf Seite 2 der Anlassbeurteilung vom 17. Juni 2004 in ihrer Änderungsfassung vom 14. November 2008 auch getan hat. Dass er daneben eigenständige Erwägungen zu der Eignung des Klägers (Seite 3 der genannten Anlassbeurteilung) getroffen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist Sache des Dienstherrn festzulegen, welchen Eignungsmerkmalen er welches Gewicht beimisst. Bei der Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters auch Erwägungen zur sozialen Kompetenz und zur Führungskompetenz anzustellen, erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft. Dem Vorsitzenden Richter kommt auf Grund seiner Leitungsfunktion vermehrt die Aufgabe der Organisation, Delegation und auch der Mitarbeiterführung sowohl innerhalb des Spruchkörpers als auch als exponierter Vertreter des Spruchkörpers innerhalb des Gerichts zu. Hierbei soziale Kompetenzen sowie Fähigkeiten im Bereich der Führungsverantwortung zu verlangen, kann grundsätzlich keinen Ermessensfehler des Dienstherrn begründen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 -, a. a. O., Rn. 74. Die Eignungsnote des Antragstellers („geeignet“) in der genannten Anlassbeurteilung liegt weit unterhalb derjenigen des ausgewählten Mitbewerbers („hervorragend geeignet“). Dass der Kläger bei einer fehlerfreien Beurteilung mit dieser Eignungsnote hätte gleichziehen können, ist äußerst unwahrscheinlich. Das – für den Kläger dann erforderliche – Überspringen von Notenstufen ebenso wie dasjenige von Teilnotenstufen von einer Beurteilung zu der darauf folgenden ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht der Regelfall, sondern kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 – 1 B 1216/15 -, juris, Rn. 28. Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles bedarf es besonderer, vom Kläger darzulegender oder sich sonst aus den Akten ergebender Umstände. Gemessen daran ist eine derartige Ausnahme nicht mit Blick auf die Einwände des Klägers gegen seine Eignungsbeurteilung in der Anlassbeurteilung vom 17. Juni 2004 in der Fassung vom 14. November 2008 gerechtfertigt. Dass die Eignungseinschätzung durch Präsidenten des Finanzgerichts rechtlich fehlerfrei ergangen ist, hat das Oberverwaltungsgericht zuletzt noch in seinem Urteil vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 -, juris, Rn. 115, unter Verweis auf die vorangegangene Entscheidung des Senats im Konkurrentenstreitverfahren vom 24. Mai 2005 -1 B 90/05 – angenommen. Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Der Hinweis des Klägers auf die vermeintliche Befangenheit des Präsidenten des Finanzgerichts ist schon deshalb unergiebig, weil sich allein daraus keine inhaltlichen Mängel der Eignungsbeurteilung ergeben, die eine Besserbeurteilung um mehr als eine Notenstufe rechtfertigen. Anderweitige Anhaltspunkte, die es gebieten könnten, entgegen der Einschätzung des Präsidenten des Finanzgerichts dem Kläger die Eignungsbewertung „hervorragend geeignet“ zuzusprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung auf die Wertstufe bis zu 45.000,00 € festgesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2014 – 6 A 1784/12 -, juris, Rn. 33, und vom 27. Oktober 2014 – 6 A 862/13 -, juris, Rn. 9 ff. Rechtsmittelbelehrung Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen.