Beschluss
1 E 1460/19
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Auch im Fall von einer Auswahlentscheidung zugrunde liegender Anlass- (Bedarfs-)beurteilungen müssen diese grundsätzlich lückenlos an die letzten vorliegenden Regelbeurteilungen anknüpfen, um unzulässige Beurteilungslücken zu vermeiden.(Rn.28)
(Rn.32)
(Rn.34)
Tenor
I. Dem Antragsgegner wird untersagt, die mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 18.07.2019 ausgeschriebene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 16 Thüringer Besoldungsordnung als Leitender Regierungsdirektor zu besetzen bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - entschieden worden ist.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
III. Der Streitwert wird auf 22.912,68 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch im Fall von einer Auswahlentscheidung zugrunde liegender Anlass- (Bedarfs-)beurteilungen müssen diese grundsätzlich lückenlos an die letzten vorliegenden Regelbeurteilungen anknüpfen, um unzulässige Beurteilungslücken zu vermeiden.(Rn.28) (Rn.32) (Rn.34) I. Dem Antragsgegner wird untersagt, die mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 18.07.2019 ausgeschriebene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 16 Thüringer Besoldungsordnung als Leitender Regierungsdirektor zu besetzen bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - entschieden worden ist. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. III. Der Streitwert wird auf 22.912,68 € festgesetzt. I. 1. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zum Leitenden Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 16 ThürBesO). Der am …..1961 geborene Antragsteller bekleidet - ebenso wie der am …..1965 geborene Beigeladene - das Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15 ThürBesO). Er ist als Leiter der Justizvollzugsanstalt (im Folgenden: JVA) U, der Beigeladene als Leiter der JVA H, tätig. Die letzte periodische Beurteilung des Antragstellers erfolgte zum Stichtag 31.12.2015 für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 und lautete auf das Gesamturteil „Übertrifft erheblich die Anforderungen“. Die letzte periodische Beurteilung des Beigeladenen erfolgte zum Stichtag 31.12.2017 für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 und lautete ebenfalls auf das Gesamturteil „Übertrifft erheblich die Anforderungen“. Im Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.03.2017 war der Antragsteller an die JVA U abgeordnet und wurde zum 01.04.2017 einvernehmlich dorthin versetzt. Vom 20.11.2017 bis zum 31.01.2019 war er darüber hinaus als Leiter der JVA S-G abgeordnet. Mit jeweiligen Schreiben vom 30.07.2019 bewarben sich der Antragsteller und der Beigeladene auf die unter dem 18.07.2019 durch das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (im Folgenden: TMMJV) ausgeschriebene Stelle als Leitende/r Regierungsdirektor/in nach der Besoldungsgruppe A 16 ThürBesO in der Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Freistaats Thüringen. Der einzige weitere Bewerber zog seine Bewerbung noch vor Erstellung des Auswahlvermerks zurück. Sowohl für den Antragsteller als auch für den Beigeladenen wurden sodann Bedarfsbeurteilungen für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 01.08.2019 durch das TMMJV erstellt. Beide Beurteilungen lauten auf das Gesamtergebnis „Übertrifft erheblich die Anforderungen“. Mit Schreiben vom 03.12.2019 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen besetzt werden solle, weil dieser besser beurteilt worden sei. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. 2. Am 12.12.2019 ersuchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz. Er beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beförderungsstelle, ausgeschrieben mit Schreiben Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 18.07.2019, der Besoldungsgruppe A 16 Thüringer Besoldungsordnung als Leitender Regierungsdirektor vorläufig bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens mit dem Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung trägt er vor, dass zunächst der Beurteilungszeitraum ungewöhnlich sei. Da der Regelbeurteilungszeitraum zwei Jahre umfasse, sei der Zeitraum der Bedarfsbeurteilungen vom 01.04.2017 bis zum 01.08.2019 willkürlich. Für ihn bestehe eine Lücke vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2017, für die es keine sachliche Erklärung gebe und die ihn benachteilige. Er sei seit dem Ausscheiden des Leiters der JVA H im Oktober 2013 zunächst deren kommissarischer und ab dem 01.04.2015 ihr Leiter gewesen. Er habe die Anstalt damals allein geleitet, ohne Vertreter, der Beigeladene könne jetzt sogar auf zwei Vertreter zurückgreifen. Dennoch habe er selbst die Anstalt stets souverän geführt und damit der Thüringer Justiz in schwierigen Zeiten einen großen Dienst erwiesen; dies sei ihm auch in seiner Beurteilung zum Stichtag 31.12.2015 bestätigt worden. Er habe auch trotz der angespannten Situation zahlreiche Projekte ins Leben gerufen, beispielsweise die Kooperation mit der Stadtbibliothek, die Etablierung einer Theatergruppe oder ein Boxprojekt, Dreharbeiten des MDR in der Anstalt sowie die Kooperation mit der G Bibliothek, die den zweiten Preis der Gefangenenbücherei 2016 für die beispielhafte Leseförderung erhalten hätte; diesen Preis habe der Beigeladene nach seiner Abordnung zur JVA U entgegen nehmen dürfen. Insgesamt habe der Beigeladene eine sehr gut aufgestellte Anstalt von ihm übernommen. Soweit in dessen Bedarfsbeurteilung also etwa auf eine besonders gute Außendarstellung der JVA H abgestellt werden, sei dies letztendlich sein Verdienst. In seiner eigenen Bedarfsbeurteilung finde dies indes keinerlei Erwähnung. Insoweit sei äußerst fraglich, was der Beigeladene im fraglichen Beurteilungszeitraum vollbracht habe. Aus der Beurteilungsrichtlinie ergebe sich, dass das Gesamturteil „Hervorragend“ nur in einzelnen Fällen in Betracht komme; das gleiche müsse hinsichtlich der Einzelmerkmale gelten. In diesen Fällen müsse es auch eine besondere Begründung geben - im Falle des Beigeladenen sie diese jedoch in allen sechs Fällen, in denen er bei Einzelmerkmalen ein „Hervorragend“ erreicht habe, gleich. Allein der Umstand jedenfalls, dass der Beigeladene hier die personelle Herausforderung gemeistert habe, das Personal der JVA G in die JVA H zu integrieren, sei kein Grund, weshalb er der besser geeignete Bewerber sei. Er selbst hätte dies mindestens genauso gut, wenn nicht sogar besser, gemeistert. Letztlich sei es nur dem Zufall geschuldet gewesen, dass der Beigeladene mit dieser Aufgabe betraut worden sei, vor allem weil er selbst kurz zuvor die JVA H abordnungsweise verlassen habe. Lediglich am Rande sei zudem gewürdigt worden, welche Herausforderungen er bei der abordnungsweisen Übernahme der JVA G zu leisten gehabt habe. Er sei auch hier zunächst gänzlich ohne Vertreter ausgekommen; es werde bezweifelt, dass der Beigeladene eine ebenso hohe Belastbarkeit aufweisen könne - zumal der Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2017 völlig ausgeblendet werde. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zunächst sei festzustellen, dass mangels Vorliegen einer aktuellen periodischen Beurteilung des Antragstellers Bedarfsbeurteilungen zu erstellen gewesen seien. Welchen Zeitraum solche zu umfassen hätten, sei nicht geregelt und liege in einem gewissen Ermessen des Dienstherrn. Mit zwei Jahren und vier Monaten sei der Zeitraum nur knapp länger als der für Regelbeurteilungen übliche Zwei-Jahres-Rhythmus. Wesentlich sei, dass die Zeiträume bei beiden Bewerbern gleich seien. Insoweit spiele auch die vom Antragsteller monierte Lücke zwischen der Bedarfsbeurteilung und seiner letzten Regelbeurteilung keine Rolle, weil die Auswahlentscheidung ausschließlich auf Basis der Bedarfsbeurteilungen erfolgt sei. Der Zeitraum 01.01.2016 bis 31.03.2017 sei beim Beigeladenen in dessen letzte Regelbeurteilung eingeflossen, habe jedoch für die vorliegende Auswahlentscheidung keine Rolle gespielt. Soweit der Antragsteller kritisiere, dass im Fall des Beigeladenen, im Gegensatz zu ihm selbst, kein Hinweis auf Tätigkeiten außerhalb des Beurteilungszeitraumes erfolgt sei, gilt, dass der Hinweis auf die zum Jahreswechsel 2016/2017 erfolgte Abordnung ausschließlich zum Vorteil des Antragstellers Erwähnung im Gesamturteil gefunden habe. Welche konkreten Leistungen der Beigeladene im Beurteilungszeitraum erbracht habe, ergebe sich, genauso wie beim Antragsteller aus dessen Bedarfsbeurteilung. Die „Vorarbeit“, die der Antragsteller in der JVA H ohne Zweifel geleistet habe, sei indes nicht Gegenstand der Bedarfsbeurteilungen, da hier ausschließlich die Leistungen im betreffenden Beurteilungszeitraum betrachtet worden seien. Während dieses habe der Antragsteller aber die JVA H gerade nicht mehr geleitet. Auch sei die Vergabe des Urteils „Hervorragend“ in den vom Antragsteller genannten Einzelmerkmalen in der Bedarfsbeurteilung des Beigeladenen nicht zu beanstanden. Die Eingliederung des Personals der JVA G in die JVA H sei eine Aufgabe gewesen, die den Beigeladenen auf verschiedenen Ebenen gefordert habe; die einzelnen Begründungen würden zudem im Rahmen des Gesamturteils ergänzt, wo auf die betreffenden Merkmale Bezug genommen werde. Unzutreffend sei darüber hinaus, dass die Herausforderungen, die der Antragsteller im Zuge seiner Abordnung an die JVA G zu meistern gehabt habe, nur am Rande Erwähnung gefunden hätten. Seine unbestrittenen Verdienste seien sehr wohl umfassend gewürdigt worden, was sich sowohl in durchgängig mit 5 Punkten bewerteten Einzelurteilen, als auch im Gesamturteil widerspiegele. Soweit der Antragsteller die Belastbarkeit des Beigeladenen bezweifle, sei dies ein Umstand, dessen Beurteilung dem Dienstherrn zustehe. Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. Dem Gericht lagen die Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen vor, ebenso der Auswahlvorgang (1 Heftung). Die Akten waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. 1. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnisse, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen. Der Antragsteller hat davon ausgehend einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die für den Anordnungsgrund notwendige besondere Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung ergibt sich bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten um die Besetzung von Stellen wenn es - wie hier - um die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes geht, schon daraus, dass die Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, U. v. 04.11.2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102 ff.; B. v. 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, juris), was vorliegend nicht erkennbar ist. Dem Antragsteller ist es darüber hinaus gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Auswahlentscheidungen unterliegen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, U. v. 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, juris; U. v. 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, juris). Erweist sich anhand dieses Maßstabes die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung des Antragsgegners ausgewählt werden wird (siehe dazu BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. So verhält es sich hier. Die Auswahlentscheidung vom 14.11.2019 ist zwar formell rechtmäßig, stellt sich allerdings in materieller Hinsicht als rechtswidrig dar und verletzt den Antragsteller in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch. Der Antragsgegner hat seinen Anlassbeurteilungen unzutreffende, weil unzureichende, Beurteilungszeiträume zugrunde gelegt. Die Anlassbeurteilung knüpft nämlich im Fall des Antragstellers nicht an seine letzte Regelbeurteilung zum Stichtag 31.12.2015 an, sondern umfasst einen Zeitraum beginnend ab dem 01.04.2017, was eine unzulässige Beurteilungslücke von 15 Monaten begründet. Im Einzelnen: Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (stRspr, vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16 -; BVerwG, B. v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16 -; B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 -; B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -; jeweils juris m. w. N.). Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern - Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, U. v. 18. 07.2001 - 2 C 41.00 -, juris Rdnr. 14). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben - Art. 33 Abs. 4 GG - durch Beamte bestmöglich zu sichern (BVerwG, a. a. O.). Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen (BVerwG, a. a. O.). Ihr kommt maßgebliche Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation" zu (BVerwG, a. a. O.). Weil dienstliche Beurteilungen daher ein vollständiges Bild des Beamten von seinen in der Vergangenheit gezeigten Leistungen und seiner beruflichen Entwicklung abgeben sollen, muss bei aufeinanderfolgenden Beurteilungen der Beurteilungszeitraum lückenlos an den vorherigen Zeitraum anknüpfen (Rh.-Pf. OVG, B. v. 26.06.2012 - 2 B 10469/12 -, juris, Rdnr. 19). Eine Beurteilungslücke ist grundsätzlich auch bei Anlassbeurteilungen zu vermeiden (Rh.-Pf. OVG, a. a. O.). Das Gebot der Vermeidung von erheblichen Lücken zwischen einzelnen Beurteilungszeiträumen findet seine Rechtfertigung nicht zuletzt vor dem Hintergrund der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der in beamtenrechtlichen Auswahlverfahren bei im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern als Erkenntnismittel für einen Leistungs- und Eignungsvergleich noch vor sog. Hilfskriterien auch die Ergebnisse älterer dienstlicher Beurteilungen heranzuziehen sind (Rh.-Pf. OVG, B. v. 21.08.2017 - 2 B 11290/17 -, juris, Rdnr. 12 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, juris). Auch deshalb muss, soweit in Beurteilungsrichtlinien zulässigerweise nichts Abweichendes bestimmt wird, der Zeitraum einer aktuellen dienstlichen Beurteilung grundsätzlich an den jeweils vorhergehenden Beurteilungszeitraum lückenlos anschließen (Rh.-Pf. OVG, a. a. O.). Nur so ist gewährleistet, dass etwaige Leistungsschwankungen des Beamten oder Richters während seines dienstlichen Werdeganges in positiver wie negativer Hinsicht erfasst werden können und dementsprechend ein aussagekräftiges Bild über seine Leistungsentwicklung abgegeben werden kann (Rh.-Pf. OVG, a. a. O.). Von dem dargestellten Grundsatz der „lückenlosen Beurteilung“ sind in der Rechtsprechung auch Ausnahmen anerkannt. So weist das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 16.05.2012 (Az.: 1 A 499/09, juris, Rdnr. 54) darauf hin, dass insoweit Fälle in den Blick zu nehmen sein könnten, in denen ein zu langer, etwa mehrere periodische (Regel-)Beurteilungszeiträume überschreitender Zeitraum entstünde, der - bei grundsätzlich gebotener vollständiger Ausschöpfung der Erkenntnismittel - nicht mehr praktikabel handhabbar wäre und gegebenenfalls auch eine jedenfalls in einem Mindestmaß noch erforderliche Aktualität nicht mehr vollständig gewährleisten könnte. Daneben hänge der Beurteilungszeitraum auch vom Beurteilungsanlass ab (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 02.03.2004 - 2 K 3494/01 -, juris, Rdnr. 52; im Anschluss daran VG Gera, U. v. 26.08.2019 - 1 K 1283/17 -, juris, Rdnr. 38). Hiernach gelte für eine Beurteilung anlässlich einer Bewerbung um ein Beförderungsamt im Regelfall, dass der Beurteilungszeitraum die Zeit seit der letzten Regelbeurteilung bzw. - wenn der Beamte seitdem schon einmal befördert worden sei - die Zeit seit der letzten Beförderung umfassen müsse (VG Düsseldorf, a. a. O.; VG Gera, a. a. O.). Schließlich könne sich eine Ausnahme dann ergeben, wenn das Beurteilungssystem diese selbst begründe (vgl. OVG NRW, B. v. 05.10.2017 - 6 B 1112/17 -, juris, Rdnr. 23): „Der Dienstherr ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich (etwa) aufgrund des Umstands, dass einer der Bewerber aufgrund seines Alters von der Erteilung von Regelbeurteilungen ausgenommen war, eine sich über mehrere Regelbeurteilungszeiträume erstreckende beurteilungsfreie Zeit ergeben hat, nicht zwingend gehalten, den Beurteilungszeitraum einer zu erstellenden Anlassbeurteilung auf die gesamte beurteilungsfreie Zeit zu erstrecken. Der Beurteilungszeitraum von Anlassbeurteilungen richtet sich nach dem Beurteilungsanlass. Für eine Beurteilung, die anlässlich einer Bewerbung um ein Beförderungsamt angefertigt wird, bedeutet dies, dass dem Dienstherrn insoweit ein gewisser Spielraum zukommt, den er unter Berücksichtigung des Zwecks der Beurteilungserstellung auszufüllen hat.“ Keine dieser Fallgruppen ist indes vorliegend einschlägig, zumal im Fall des Antragstellers hinzukommt, dass der Dienstherr den ihm zustehenden Spielraum bei der Bestimmung des Beurteilungszeitraumes der Anlassbeurteilung in sachwidriger Weise ausgeübt hat. Die letzte periodische Beurteilung des am …..1961 geborenen Antragstellers erging zum Stichtag 31.12.2015 für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015. In dem hierauf folgenden Beurteilungszeitraum (01.01.2016 bis 31.12.2017) zum Stichtag 31.12.2017 wurde für ihn keine weitere periodische Beurteilung mehr erstellt, weil er im Zeitpunkt des Stichtages das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Ziffer 9 der zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinie (vgl. Verwaltungsvorschrift zu § 53 Abs. 7 Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten [Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO] - Beurteilungsrichtlinien - vom 20. November 2001 [ThürStAnz. 2001, 2803 ff.]) legt diesbezüglich fest, dass Beamte, die am letzten Tag des der Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraumes das 55. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr periodisch beurteilt werden, es sei denn der Beamte beantragt dies oder die oberste Dienstbehörde ordnet es aus zwingenden dienstlichen Gründe an - beides ist vorliegend nicht erfolgt. Die anlässlich der Bewerbung des Antragstellers und des am __.__.1965 geborenen Beigeladenen - der im Gegensatz zum Antragsteller eine periodische Beurteilung für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 erhalten hat - erstellten Bedarfsbeurteilungen ergingen für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 01.08.2019. Dabei begegnet die Festlegung des Endzeitpunkts der Bedarfsbeurteilungen keinen rechtlichen Bedenken, weil der Dienstherr insoweit die noch für das Jahr 2019 geplante Beförderungsentscheidung in den Blick zu nehmen hatte. Aus Sicht der Kammer ist hingegen nicht nachvollziehbar, weshalb der 01.04.2017 als Anfangszeitpunkt gewählt worden ist. Weder ist es dem Antragsgegner gelungen, dies im gerichtlichen Verfahren zu plausibilisieren - er verweist hier lediglich darauf, dass ein Zeitraum ausgewählt worden sei, der den Regelbeurteilungsturnus von zwei Jahren überschreite -, noch ist der Zeitpunkt sonst erklärlich. Zwar ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten, dass der Antragsteller zum 01.04.2017 an die JVA U versetzt worden ist. Da er zuvor, d. h. ab dem 01.02.2017, jedoch bereits abordnungsweise an diese Anstalt gewechselt war, ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auch dieser Zeitraum in die Anlassbeurteilung Eingang gefunden hat. Insgesamt geht die Kammer nach den eingangs beschriebenen Grundsätzen jedoch davon aus, dass der Zeitraum bis zum letzten Beurteilungsstichtag (31.12.2015) hätte ausgedehnt werden müssen, um die Entstehung einer Beurteilungslücke von 15 Monaten (01.01.2016 bis 31.03.2017) zu vermeiden. Dies folgt hier daraus, dass zum einen die beurteilungsfreie Zeit im Fall des Antragstellers insgesamt nicht einmal zwei Regelbeurteilungszeiträume - die ihrerseits mit zwei Jahren relativ kurz bemessen sind - umfasste und so das Vermeiden einer Beurteilungslücke mithin gerade nicht impraktikabel oder - aus Sicht des Beurteilers - nicht mehr handhabbar gewesen wäre. Zum anderen bestand mit der Abordnung des Antragstellers an die JVA U ein Vorkommnis, das an sich bereits die Ausdehnung des betreffenden Beurteilungszeitraums geboten hätte. Angesichts dessen ist aus Sicht der Kammer kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, von dem Bestreben abzuweichen, Beurteilungslücken grundsätzlich zu vermeiden. Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus den zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien. Die Beurteilung von Landesbeamten richtet sich, wie bereits erwähnt, gemäß §§ 49, 54 ThürLaufbG und §§ 50 bis 54 ThürLbVO in der Fassung vom 31. Dezember 2014 nach der Verwaltungsvorschrift zu § 53 Abs. 7 Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO) - Beurteilungsrichtlinien - vom 20. November 2001 (ThürStAnz. 2001, 2803 ff.). Hierin enthalten ist aber keine Regelung, aus der sich ergäbe, dass Beurteilungen im Grundsatz nicht lückenlos aneinander anzuschließen hätten. Derartiges ist auch nicht der bereits dargelegten Regelung unter Ziffer 9 zu entnehmen. Zwar nimmt das Beurteilungssystem an dieser Stelle in Kauf, dass Beamte, die sich noch im aktiven Dienst befinden, jedoch ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben, nicht mehr periodisch beurteilt werden. Allerdings liegt dieser Vorschrift die ökonomische Erwägung zugrunde, dass eine Vielzahl an Beamten mit der Vollendung der genannten Altersgrenze nicht mehr beförderungswillig ist, weil sie zu diesem Zeitpunkt typischerweise bereits das von ihnen anvisierte (Beförderungs-) Statusamt inne haben. Dem Dienstherrn wird damit der Aufwand des Erstellens von Regelbeurteilungen abgenommen. Die Ratio der Regelung wird auch daran deutlich, dass es dem betreffenden Beamten frei gestellt wird, dennoch die periodische Beurteilung zu beantragen, die dann zwingend zu erstellen ist. Aus dieser Norm folgt indes nicht, dass im Fall dennoch erstellter Regel- oder Anlassbeurteilungen Beurteilungslücken zum vorherigen Beurteilungsstichtag hingenommen werden sollen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wieso bei diesen Beamten etwas anderes gelten soll als bei denjenigen, die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben. Wird in solch einem Fall antragsgemäß eine Regelbeurteilung erstellt, muss diese, um den eingangs dargelegten Zweck der Darstellung eines umfassenden Leistungsbildes zu erfüllen, ebenso lückenlos an die vorhergehende Regelbeurteilung anschließen. Dasselbe gilt grundsätzlich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen einem zunächst wegen Erreichens der Altersgrenze nicht mehr regelbeurteilten Beamten im Rahmen eines Beförderungsverfahrens eine Anlassbeurteilung ausgestellt wird. Grundsätzlich muss auch hier eine lückenlose Beurteilung stattfinden, weil sich selbstverständlich ebenfalls die Notwendigkeit ergeben kann, im Rahmen der Bestenauslese auf die vorhergehende Beurteilung zurückzugreifen. Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Anlassbeurteilungen, jedenfalls dann, wenn ihnen ein Zeitraum zugrunde gelegt wird, der deutlich unterhalb eines Regelbeurteilungszeitraums liegt, aus der Regelbeurteilung entwickelt werden müssen, diese mithin lediglich fortentwickeln dürfen (vgl. etwa ThürOVG, B. v. 15.08.2019 - 2 EO 339/18 -, juris, Rdnr. 31); auch insoweit ergibt sich das Erfordernis des lückenlosen Anschlusses an die Vorbeurteilung. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind - wie bereits das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Beschluss vom 05.10.2017 (Az.: 6 B 1112/17, juris, Rdnr. 23) ausgeführt hat - sicherlich in Fällen der Anlassbeurteilung nach Erreichen der Altersgrenze denkbar, wenn die beurteilungsfreie Zeit etwa mehrere Beurteilungszeiträume umfasst. Unter dem Aspekt, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden kann, weil Beförderungen und Besetzung der Stellen grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen, ist in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen betreffen, ein Anordnungsanspruch regelmäßig dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen allerdings die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein (vgl. BVerfG, B. v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris; B. v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 1524 ff.; B. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 ff.; BVerwG, B. v. 21.08.2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370 ff.; ThürOVG, B. v. 30.03.2007 - 2 EO 729/06 -, juris, sowie B. v. 13.04.2006 - 2 EO 1065/05 -, juris, und B. v. 15.04.2014 - 2 EO 641/12 -, juris). Auch dies ist vorliegend der Fall, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller bei korrekter Einbeziehung der ihm erteilten dienstlichen Regelbeurteilung und Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze entsprechende Aussichten in einem erneut durchzuführenden Auswahlverfahren hat. Insgesamt gelangt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass die vorliegende Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt und damit erneut durchzuführen ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keine Anträge gestellt hat und somit auch kein Prozesskostenrisiko eingegangen ist, hätte es nicht der Billigkeit entsprochen, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen; ihm entstandene außergerichtliche Kosten hat er somit selbst zu tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). 3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 2, 4 GKG. Vorliegend geht es um die Beförderungsauswahl für eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16, sodass die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 6 S. 4 GKG betroffen ist. Daher beläuft sich der Streitwert auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Dieser errechnet sich aus dem 12-fachen der "zu zahlenden Bezüge" des angestrebten Amtes, hier der Besoldungsgruppe A 16 zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen, wobei nach § 40 GKG maßgeblich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen ist. Das Endgrundgehalt, auf welches nach Auffassung der Kammer auch nach der Gesetzesänderung im Jahr 2013 nach wie vor abzustellen ist (vgl. hierzu ThürOVG, B. v. 13.03.2014 - 2 EO 511/13 -, juris, Rdnr. 4), in der Besoldungsgruppe A 16 ThürBesG betrug im Zeitpunkt des Antragseingangs (12.12.2019) 7.543,13 €, die Stellenzulage für Beamte des höheren Dienstes 94,43 €. Aus dem zwölffachen der Summe der vorgenannten Beträge errechnet sich ein Betrag in Höhe von 91.650,72 €, der gemäß § 52 Abs. 6 S. 4 GKG mit der Hälfte (45.825,36 €) zu Grunde zu legen ist. Dieser Streitwert ist nach Nr. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. § 164 Rdnr. 14) weiter zu halbieren (22.912,68 €). Der Antrag nach § 123 VwGO dient aus der maßgeblichen Sicht der Antragstellerin der Sicherung einer Klage in der Hauptsache, die auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens gerichtet ist. Bei solchen Bescheidungsklagen ist regelmäßig als Streitwert die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 S. 4 GKG ergebenden Betrages zu Grunde zu legen. Eine weitere Reduzierung dieses Betrages im Hinblick auf die vorläufige Natur des Rechtsstreits kommt allerdings nicht in Betracht, weil die Hauptsache weitgehend vorweggenommen wird.