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Beschluss

1 B 1216/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0212.1B1216.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Gericht ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem mit der Beschwerde weiterverfolgten, sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW vom 1. Januar 2015, Nr. 1/2015, ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Landgericht (R 2) in E. mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. In Verfahren der vorliegenden Art ist ein Anordnungsanspruch nur glaubhaft gemacht, wenn eine Verletzung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers glaubhaft gemacht ist und darüber hinaus seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. (grundlegend) BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 1 B 4/15 –, juris, Rn. 5. Gemessen hieran kann das Begehren des Antragstellers keinen Erfolg haben. Der für die Bewerberauswahl erforderliche Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 21 f., und Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = juris, Rn. 46, m.w.N. Dem hat die Antragsgegnerin insofern entsprochen, als über den Antragsteller und die Beigeladene jeweils aktuelle Anlassbeurteilungen erstellt wurden, auf deren Ergebnissen die Auswahlentscheidung beruht (vgl. den Besetzungsvermerk vom 6. Juli 2015, Gliederungspunkt 2). Die Beurteilungsergebnisse weisen dabei sowohl im Gesamturteil als auch in dem auf das angestrebte Beförderungsamt bezogenen Eignungsurteil einen deutlichen Qualifikationsvorsprung zugunsten der Beigeladenen aus. Letztere erhielt im Gesamturteil das Prädikat „erheblich über dem Durchschnitt (oberer Bereich)“ und in dem Eignungsurteil das Prädikat „besonders gut geeignet (oberer Bereich)“. Der Antragsteller wurde demgegenüber (nur) mit dem Gesamturteil „erheblich über dem Durchschnitt (unterer Bereich)“ und dem Eignungsurteil „besonders gut geeignet (unterer Bereich)“ beurteilt. Der Antragsteller macht in dem vorliegenden Verfahren zum einen aus seiner Sicht bestehende inhaltliche Mängel seiner der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilung geltend. Solche Mängel liegen jedoch nicht vor (dazu I.). Ob der vom Antragsteller zudem gerügte Fehler im Beurteilungsverfahren vorliegt, kann offen bleiben. Auch dieses Vorbringen verhilft seiner Beschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg (dazu II.). I. Der Antragsteller moniert, dass der Beurteilungszeitraum nicht aus der Beurteilung selbst erkennbar sei. Das Fehlen einer ausdrücklichen Angabe des Beurteilungszeitraums führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit einer Beurteilung. Vielmehr ist der ihr zugrunde liegende Zeitraum gegebenenfalls – soweit möglich – im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist ausgehend vom Empfängerhorizont an objektive Anhaltspunkte, und zwar in erster Linie solche in der Beurteilung selbst, anzuknüpfen. Lassen sich der Beurteilung entgegenstehende Anhaltspunkte nicht entnehmen, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beurteilung zur Vermeidung einer Beurteilungslücke unmittelbar an den Zeitraum der letzten vorhandenen Beurteilung anknüpft. Das gilt jedenfalls dann, wenn durch eine solche Anknüpfung nicht ein zu langer, etwa mehrere periodische (Regel-) Beurteilungszeiträume überschreitender Zeitraum entsteht. Was das Ende des Beurteilungszeitraums einer Anlassbeurteilung betrifft, so ist bei Fehlen einer ausdrücklichen Angabe im Zweifel davon auszugehen, dass der Beurteilungszeitraum bis hin zu dem angegebenen Beurteilungsdatum reicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 –, juris, Rn. 50 ff., und Beschluss vom 6. Februar 2009 – 1 B 1821/08 –, OVGE MüLü 52, 23 = ZBR 2010, 206 = juris, Rn. 8 ff. Hiervon ausgehend liegt der streitigen Anlassbeurteilung des Antragstellers ein durch Auslegung ermittelbarer Beurteilungszeitraum zugrunde, der sich – anknüpfend an die letzte Anlassbeurteilung vom 23. April 2013 – vom 24. April 2013 bis zum Tag ihrer Erstellung, dem 10. März 2015, erstreckt. Dieser knapp zwei Jahre währende Zeitraum ist hinreichend lang, um in der Beurteilung verlässliche, auch langfristige Aussagen treffen zu können, überschreitet aber zugleich den für den Antragsteller maßgeblichen Regelbeurteilungszeitraums nicht, der nach Ziffer III. 2. b) der allgemeinen Verwaltungsvorschrift „Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ des Justizministeriums vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW, Seite 121; Beurteilungs-AV) vier Jahre beträgt. Der Antragsteller trägt weiter vor, seine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung beruhe auf einer nicht tragfähigen Tatsachengrundlage. Er ist der Auffassung, der gemäß Ziffer II. 2. Beurteilungs-AV erforderliche persönliche Eindruck des zur Beurteilung berufenen unmittelbaren Dienstvorgesetzten, auf den die Beurteilung auch zu stützen sei, gehe aus seiner Beurteilung „lediglich rudimentär“ hervor. Das greift nicht durch. Bereits in der Beurteilung selbst ist festgehalten, dass sich der Präsident des Landgerichts als zur Beurteilung berufener unmittelbarer Dienstvorgesetzter durch den Besuch einer Einzelrichtersitzung des Antragstellers einen persönlichen Eindruck von dessen Tätigkeit verschafft hat. Zu einem persönlichen Eindruck ist er ferner mittels Durchsicht von Akten des Antragstellers gelangt, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat. Im Übrigen liegt es für Teile der Ausführungen in der Beurteilung auf der Hand, dass sie auf Umständen beruhen, die dem Beurteiler als Präsidenten jenes Gerichts, dem der Antragsteller angehört, aus eigener Anschauung bekannt waren (kommissarische Leitung einer Zivilkammer, Güterichter). Der Antragsteller hält seine Anlassbeurteilung des Weiteren für rechtswidrig, weil in ihr seine Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter sowie seine Mitgliedschaft im Präsidium des Gerichts nicht erwähnt wird. Auch das verfängt nicht. Allerdings muss die Beurteilung die dienstliche Tätigkeit im Beurteilungszeitraum vollständig erfassen. Vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = juris, Rn. 21. Besondere Aufgaben etwa in der Gerichtsverwaltung, die ein Richter neben seiner Rechtsprechungstätigkeit wahrnimmt, sind in einer Beurteilung zu erwähnen, wenn sie besonderes Gewicht haben. Schnellenbach, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblatt (Stand: Dezember 2015), Bd. II, Rn. 596. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, warum den genannten Tätigkeiten ein besonderes Gewicht zukommen sollte. Der von ihm im Wesentlichen allein ins Feld geführte Umstand, dass er die Qualifikation als Strahlenschutzbeauftragter im Rahmen einer Schulung an der Universität I. mit abschließender Prüfung erworben habe, kann ein besonderes Gewicht im Hinblick auf seine Leistungen im Richteramt offenkundig nicht begründen. Dass er in seiner Funktion als Strahlenschutzbeauftragter nennenswerte Tätigkeiten entfaltet hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch hinsichtlich des bloßen Umstandes seiner Mitgliedschaft im Präsidium des Landgerichts hat der Antragsteller nichts dafür dargetan, dass und weshalb die Nichterwähnung oder unterbliebene eigenständige Würdigung zu einem Beurteilungsfehler führen würde. Die nicht mit konkreten Beispielen untermauerte Behauptung des Antragstellers im Schriftsatz vom 10. Dezember 2015, ihm seien Fälle bekannt, in denen die Präsidiumsmitgliedschaft „ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung und Stellenbesetzung war“, ist substanzlos. Soweit der Antragsteller vorträgt, seine Tätigkeit als Güterichter sei in den vorangegangenen Beurteilungen „deutlich exponierter“ angeführt worden und in der streitigen Beurteilung nur „unzureichend erfasst“, führt das nicht zum Erfolg seiner Beschwerde, weil auf der Grundlage seiner pauschalen Darlegungen nicht erkennbar ist, dass die Beurteilung insoweit defizitär wäre. Die von ihm angeführte Tätigkeit als „Koordinator“ für Mediationssachen, die nach seiner Darstellung eine Weiterleitung der „mediationsrelevanten“ Informationen innerhalb des Kollegenkreises sowie eine Teilnahme an vom Justizministerium organisierten Gesprächsrunden der Koordinatoren beinhaltet, erscheint nicht derart gewichtig, dass sie – über die Erwähnung seiner Tätigkeit als Güterichter hinaus – eigens erwähnt werden müsste, zumal sich den Angaben des Antragstellers ein nennenswerter Umfang dieser Tätigkeiten nicht entnehmen lässt. Hinsichtlich der Rüge, die Leistungen des Antragstellers als kommissarischer Leiter einer Zivilkammer seien in der Beurteilung nicht ausreichend gewürdigt worden, ist anzumerken, dass die Übernahme der kommissarischen Leitung der Kammer in der Beurteilung erwähnt und die Tätigkeit des Antragstellers in dieser Funktion (positiv) bewertet worden ist. Auch die vom Antragsteller übernommenen Notarprüfungen brauchten in der Beurteilung über die Darstellung des beruflichen Werdegangs des Antragstellers hinaus nicht gewürdigt zu werden; nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners fand diese Prüfertätigkeit vor dem für die Anlassbeurteilung maßgeblichen Beurteilungszeitraum statt. Mit seiner Rüge, seine Fähigkeit zur Behandlung umfangreicher Verfahren werde „deutlich weniger akzentuiert“ dargestellt als in den vorangegangenen Beurteilungen, geht schon deswegen ins Leere, weil sich der Antragsteller damit der Sache nach allein gegen die Art der Formulierung der Beurteilung wendet, ohne einen inhaltlichen Mangel darzulegen. In diesem Zusammenhang trägt der Antragsteller dem Umstand nicht Rechnung, dass seine aktuelle Beurteilung vom derzeitigen Präsidenten des Landgerichts erstellt worden ist, vorherige Beurteilungen aber von dessen Amtsvorgänger bzw. dessen Vertreter. Verschiedene Beurteiler setzen aber mitunter unterschiedliche Schwerpunkte, gewichten Sachverhalte unterschiedlich und pflegen im Übrigen erfahrungsgemäß auch einen eigenen Schreib- und Sprachstil. Dies kann zur Folge haben, dass ein und derselbe Sachverhalt in verschiedenen Beurteilungen unterschiedlich dargestellt und gewürdigt wird oder dass bestimmte Wendungen für die aktuelle Beurteilung aus älteren Beurteilungen unverändert übernommen werden, andere jedoch nicht. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es gibt grundsätzlich kein Recht eines zu Beurteilenden, dass Formulierungen aus vorangegangenen Beurteilungen von einem neuen Beurteiler in der aktuellen Beurteilung weiter verwendet werden. Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung aufgrund angeblich fehlender Plausibilität zwischen den textlichen Ausführungen und dem Gesamturteil anzweifelt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Gesamturteil einer Beurteilung darf zwar zu den Einzelbewertungen nicht im Widerspruch stehen. Es wird jedoch ferner von Erwägungen beeinflusst, die in den Einzelbewertungen nicht zum Ausdruck gelangen können, so insbesondere von den – vom Dienstherrn zu bestimmenden – Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn und einem Vergleich der Fähigkeiten und Leistungen des Beurteilten mit anderen Inhabern des Amtes. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Rn. 398. Davon ausgehend weckt das Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Zweifel an der Plausibilität der Beurteilung. Es legt keinen Widerspruch zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil sowie der Eignungsnote dar, sondern beschränkt sich auf zahlreiche Zitate aus der Beurteilung und die argumentativ nicht untermauerte Behauptung, die „exemplarisch aufgeführten Beurteilungseinzelaspekte“ fügten sich nicht zu der Gesamtnote. Ferner hält der Antragsteller die vergebene Gesamtnote auch deshalb für unplausibel, weil er diese Gesamtnote bereits 2002 und in nachfolgenden Beurteilungen erreicht hatte und er im Anschluss an seine Anfang 2007 erfolgte Erprobungsbeurteilung bis 2013 gebraucht habe, um dieses Beurteilungsniveau wieder zu erreichen. Diese Entwicklung belege die augenscheinlich überragende Bedeutung der Erprobungszeit, die sie aber nicht einnehmen dürfe. All dies verfängt nicht. Der Argumentation des Antragstellers liegt – unausgesprochen – die Annahme zugrunde, dienstliche Beurteilungen müssten im Laufe der Zeit eine jeweils immer bessere Gesamtnote ausweisen. Dies mag zwar in vielen Fällen so sein und beruht dann auf einer mit zunehmender beruflicher Erfahrung häufig einhergehenden positiven Leistungsentwicklung. Es gibt aber weder einen Rechts- noch einen Erfahrungssatz, dass eine solche Leistungsentwicklung quasi automatisch zu verzeichnen ist. Soweit der Antragsteller schließlich meint, im Nachgang zu seinen beiden Beurteilungen aus dem Jahre 2013 habe er einen deutlich erhöhten Arbeitseinsatz zu leisten gehabt, weshalb eine deutliche Anhebung seiner Note unausweichlich sei, stellt er lediglich die eigene Bewertung seiner Leistungen der Bewertung des hierzu allein berufenen Beurteilers gegenüber. II. Hat der Antragsteller nach dem Vorstehenden keinen inhaltlichen Mangel seiner Anlassbeurteilung aufgezeigt, kann dahinstehen, ob die Beurteilung deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, weil die Überbeurteilung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts erfolgte, bevor der Antragsteller seine angekündigte Gegenäußerung (fristgerecht) abgegeben hatte, die keine Argumente enthält, die nicht auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden sind. Denn der Antragsteller hätte auch bei Behebung dieses (etwaigen) Verfahrensfehlers keine Aussicht, ausgewählt zu werden. Er ist in materiell nicht zu beanstandender Weise um zwei Teilnotenstufen schlechter beurteilt worden als die sich in demselben Statusamt befindende Beigeladene, vgl. zur Bedeutung und Berücksichtigungsfähigkeit von Teilnotenstufen BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 12 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. August 2011 – 5 ME 209/11 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, juris, Rn. 11, vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, IÖD 2008, 54 = juris, Rn. 41 f. und vom 18. Oktober 2006 – 1 B 1432/06 –, juris, Rn. 8 ff., die damit einen deutlichen Qualifikationsvorsprung aufweist. Eine ohne den vom Antragsteller gerügten (etwaigen) Verfahrensfehler vorgenommene Beurteilung könnte bei realistischer Betrachtungsweise nicht zu einem Notengleichstand führen. Dazu müsste der Antragsteller eine um zwei Teilnotenstufen bessere Beurteilung erhalten. Da der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Beurteilung inhaltliche Mängel aufweist, und solche auch sonst nicht ersichtlich sind, ist dies nicht zu erwarten. Es kommt hinzu, dass die beiden im Jahre 2013 für den Antragsteller erstellten dienstlichen Beurteilungen ebenfalls auf die Gesamtnote „erheblich über dem Durchschnitt (unterer Bereich)“ lauten. Auch hiervon ausgehend müsste der Antragsteller bis zu einem Qualifikationsgleichstand mit der Beigeladenen eine Teilnotenstufe überspringen. Das Überspringen von Teilnotenstufen von einer Beurteilung zur darauf folgenden ist im Geschäftsbereich des Justizministerium des Landes aber – gerichtsbekannt – unüblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, IÖD 2008, 54 = juris, Rn. 41. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, etwa angefallene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese in dem Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die im Streit stehende Beförderungsstelle (hier: R 2) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Das führt unter Berücksichtigung der Erfahrungsstufe des Antragstellers zu dem im Tenor festgesetzten Streitwert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.