Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde eines Hauptwerkmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren. Es führt zur Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung, wenn der ihr zugrunde liegende Zeitraum nicht zumindest im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Die Eignung für eine Beförderung kann aus gesundheitlichen Gründen fehlen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Justizministerialblatt Nr. 4 vom 15. Februar 2012 ausgeschriebene Stelle eines Betriebsinspektors/einer Betriebsinspektorin bei der Justizvollzugsanstalt X. -W. zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 10.000 Euro festgesetzt. . G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe führen zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die im Hinblick auf die im Justizministerialblatt Nr. 4 vom 15. Februar 2012 ausgeschriebene Stelle eines Betriebsinspektors/einer Betriebsinspektorin bei der Justizvollzugsanstalt X. -W. getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist rechtswidrig, weil sie auf der dem Antragsteller erteilten "Personal- und Befähigungsnachweisung" vom 19. Oktober 2012 beruht, die sich ihrerseits als rechtsfehlerhaft erweist. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Mit diesen Begriffen eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung darauf überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt hat vor allem anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen, ohne dass der Dienstherr gezwungen wäre, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kann sich dabei daraus ergeben, dass dem Leistungsvergleich inhaltlich nicht hinreichend aussagekräftige oder von sachfremden Erwägungen geprägte dienstliche Beurteilungen zugrunde liegen. So liegt es hier. Es führt zur Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung, wie sie die "Personal- und Befähigungsnachweisung" darstellt, wenn der ihr zugrunde liegende Zeitraum nicht zumindest im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Dabei ist ausgehend vom Empfängerhorizont an objektive Anhaltspunkte, und zwar in erster Linie solche in der Beurteilung selbst anzuknüpfen. Nicht entscheidend ist demgegenüber ein ggf. abweichender, objektiv aber nicht zum Ausdruck gekommener innerer Wille des Beurteilers. Wenn es im Einzelfall an hinreichenden objektiven Anhaltspunkten dazu fehlt, wie der der Beurteilung zugrunde liegende Zeitraum eingegrenzt ist, kann die Auslegungsregel greifen, dass zur Vermeidung einer Beurteilungslücke "im Zweifel" beabsichtigt sein dürfte, unmittelbar an den Zeitraum der letzten vorhandenen Vorbeurteilung anzuknüpfen. Dies gilt jedoch nur, wenn es keine dem entgegenstehenden Anhaltspunkte in der dienstlichen Beurteilung selbst gibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2012 - 6 B 480/12 -; Urteil vom 16. Mai 2012 - 1 A 499/09 -, jeweils juris mit weiteren Nachweisen; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung, Loseblatt, B Rn. 351. Im Streitfall lässt sich ausgehend davon der Zeitraum, auf den sich die "Personal- und Befähigungsnachweisung" vom 19. Oktober 2012 bezieht, nicht hinreichend sicher ermitteln. Eine ausdrückliche Angabe zum Beurteilungszeitraum fehlt. Zwar ist in der "Personal- und Befähigungsnachweisung" angegeben, der Beamte sei letztmalig am 6. Dezember 2011 beurteilt worden. Gegen die Schlussfolgerung, dass die Beurteilung den mit diesem Datum beginnenden Zeitraum erfassen soll, spricht jedoch, dass im Folgenden seine Tätigkeit ab dem Jahre 2002 nicht nur geschildert, sondern - zumindest in Teilen - auch bewertet wird. So heißt es etwa zur Tätigkeit des Antragstellers im Jugendbereich, die im Jahr 2003 begonnen hat und Anfang des Jahres 2012 ihr Ende fand, "gelegentlich wäre jedoch etwas mehr Transparenz der Abläufe wünschenswert gewesen". Eine Klarstellung derart, dass mit den entsprechenden Ausführungen nur dienstliche Beurteilungen für zurückliegende Zeiträume referiert werden, damit nachfolgende Darlegungen verständlich werden oder die Verwendungsbreite des Antragstellers illustriert wird, bleibt aus. Hielte man es für ausreichend, dass der Beurteilungszeitraum, auf den sich die dienstliche Beurteilung beziehen soll, nachträglich klargestellt wird, wäre die "Personal- und Befähigungsnachweisung" vom 19. Oktober 2012 gleichwohl Bedenken ausgesetzt. Denn dann legten die wertenden Formulierungen nahe, dass Leistungen, die bereits Gegenstand einer vorausgegangenen Beurteilung waren, mit der streitgegenständlichen Beurteilung erneut beurteilt würden. Angesichts dessen kann auf sich beruhen, ob die "Personal- und Befähigungsnachweisung" vom 19. Oktober 2012 sich aus weiteren Gründen als rechtsfehlerhaft erweist. Im Hinblick auf die vom Antragsgegner vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Gesundheitszustands des Antragstellers sei angemerkt, dass im Grundsatz das Kriterium der Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG auch die körperlichen, psychischen und charakterlichen Voraussetzungen umfasst, die nach der Beurteilung des Dienstherrn für die Wahrnehmung des angestrebten Amtes erforderlich sind. Die Eignung (auch) für eine Beförderung kann daher aus gesundheitlichen Gründen fehlen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 -, ZBR 2009, 125; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 2 A 6.06 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. März 2010 - 2 B 516/09 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 9. November 2005 - 3 CE 05.2648 -, juris; lange bzw. häufige Fehlzeiten wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit können hierfür einen Anhalt bieten. Die abschließende Feststellung in der dienstlichen Beurteilung vom 19. Oktober 2012, es bleibe zu hoffen, dass der Antragsteller einige Anstrengungen unternehme, um eine Verbesserung zu erzielen, um seine gesundheitliche Eignung für höherwertige Aufgaben nicht zu gefährden, ist aber mindestens nicht hinreichend substantiiert; es ist unklar, ob beim Antragsteller solche Erkrankungen vorgekommen sind bzw. häufiger als bei anderen vorzukommen drohen, deren Auftreten durch Anstrengungen des Betreffenden überhaupt maßgeblich beeinflusst werden können. Der Antragsteller hat auch die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die mit der Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstelle einhergehende Ernennung des Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache nicht wieder rückgängig zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.