Beschluss
12 A 1384/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die Zulassungsgründe des § 124 VwGO nicht substantiiert dargetan sind.
• Die richterliche Überzeugungsbildung unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO; sie ist nur dann zu beanstanden, wenn die Entscheidungsbegründung willkürlich, widersprüchlich oder irrational ist.
• Eine Aufklärungsrüge wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt darzulegende Umstände voraus, die eine weitere Sachaufklärung zum damaligen Verfahrensstand erforderlich gemacht hätten, und muss rechtzeitig vor dem Tatsachengericht vorgebracht worden sein.
• Nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind nachträgliche Zulassungsanträge nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe (freie Beweiswürdigung) • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die Zulassungsgründe des § 124 VwGO nicht substantiiert dargetan sind. • Die richterliche Überzeugungsbildung unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO; sie ist nur dann zu beanstanden, wenn die Entscheidungsbegründung willkürlich, widersprüchlich oder irrational ist. • Eine Aufklärungsrüge wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt darzulegende Umstände voraus, die eine weitere Sachaufklärung zum damaligen Verfahrensstand erforderlich gemacht hätten, und muss rechtzeitig vor dem Tatsachengericht vorgebracht worden sein. • Nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind nachträgliche Zulassungsanträge nicht zu berücksichtigen. Streitparteien sind ein Kläger, der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII begehrt, und die Beklagte als Kostenträgerin. Das Verwaltungsgericht entschied zugunsten des Klägers unter Würdigung fachärztlicher Stellungnahmen, insbesondere der des behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 8. April 2011. Die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung und rügte u.a. unzureichende Sachverhaltsaufklärung, das Unterlassen eines weiteren kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens sowie Mängel in der Beweiswürdigung. Sie verwies zudem darauf, die streitige Einrichtung sei nicht geeignet. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob die Rügen die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 5 VwGO erfüllen und ob Verfahrensfehler oder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit vorliegen. • Der Senat verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beklagte hat keine entscheidungserhebliche Substantiierung vorgetragen, die die Würdigung des Verwaltungsgerichts als willkürlich erscheinen lässt. • Die Beurteilung, ob ein weiteres fachärztliches Gutachten erforderlich war, fällt in den Rahmen der freien richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Diese ist nur eingeschränkt kontrollierbar; beanstandet werden können nur Willkür, gedankliche Brüche, Widersprüche oder Verstöße gegen Erfahrungs- oder Naturgesetze. • Die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen und Atteste (u.a. vom 8. April 2011 und 23./28. März 2011) rechtfertigten nach Auffassung des Gerichts das Verbleiben bei den vorhandenen Erkenntnissen; zudem hatte die Beklagte vor und während der mündlichen Verhandlung keine rechtzeitig erhobene, den Amtsermittlungsgrundsatz konkretisierende Aufklärungsforderung gestellt (§ 86 Abs. 1 VwGO). • Die nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist eingereichten Vorbringen der Beklagten sind nicht zu berücksichtigen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). • Folglich kommen weder Zulassungstatbestände nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 noch Nr. 5 VwGO in Betracht; die Berufung wird nicht zugelassen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Rügen der Beklagten genügen nicht den Anforderungen des § 124 VwGO, weil sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen und keinen Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO substantiiert darlegen. Die freie richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO wurde nicht verletzt, da die Beurteilung der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen nicht willkürlich oder widersprüchlich ist. Später vorgebrachte Einwände sind wegen Fristversäumnis unberücksichtigt geblieben; das erstinstanzliche Urteil ist damit rechtskräftig.