Beschluss
12 A 347/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0430.12A347.14.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Weder der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vermögen vorliegend zu greifen. Mit dem Zulassungsvorbringen kann die Würdigung, die das Verwaltungsgericht den fachärztlichen Stellungnahmen zum Gesichtsfeldausfall hat zuteilwerden lassen, nicht in Frage gestellt werden. Die Würdigung der Erkenntnismittel einschließlich der Frage, ob sie zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt nämlich unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht ausschließlich nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1174/11 -, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 12 A 1384/11 -, Beschluss vom 29. Juli 2011 - 12 A 2237/10 -, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 12 A 701/11 -, Beschluss vom 9. März 2011 - 12 A 1000/10 -, Beschluss vom 25. Februar 2011 - 12 A 633/10 - sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 - und Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108 Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108 Rn. 4; zum Grund-satz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N. Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zeigt die Zulassungsbegründung hier indes nicht auf. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines „grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, nicht aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene – naturgemäß günstigere – Wertung entgegenzustellen. Ständige Rspr. des Senates, vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2014 - 12 A 81/14 -, m.w.N. Soweit die Klägerseite die vom Verwaltungsgericht mit Hilfe der ergänzend einge-holten gutachterlichen Stellungnahme der Augenklinik E. vom 25. Oktober 2012 gezogenen Schlüsse für fachwissenschaftlich nicht haltbar erachtet und die bei der Gesichtsfeldmessung angewandte Methode für ungeeignet hält, weil sie nicht mehr dem heutigen medizinischen Standard entspreche und zu falschen Ergebnissen führen könne, wird das zudem auch nicht durch eine fachwissenschaftliche Expertise eines geeigneten Augenmediziners untermauert, sondern lediglich schlicht anwaltlich behauptet. Neu vorgebrachte Tatsachen sind im Zulassungsverfahren aber glaubhaft zu machen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 86 und 91, m.w.N. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen werden. Der von Klägerseite gerügte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO liegt ersichtlich nicht vor. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes in Hinblick auf die Gesichtsfeldeinschränkung musste sich mit Blick auf die bereits schon einmal ergänzend eingeholte gutachterliche Stellungnahme nicht aufdrängen, zumal der sachkundig vertretene Kläger einen entsprechenden förmlichen und nicht nur schriftsätzlichen Beweisantrag nicht gestellt hat. Vgl. auch: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 191, m.w.N. Das im Schriftsatz vom 11. Januar 2013 angesprochene Beweisthema betraf auch lediglich die allseits anerkannte, angewandte und für geeignet erachtete Goldmann-Methode als solche und nicht deren unterschiedliche Anwendungsart einerseits im klassischen manuellen Verfahren und andererseits im Wege der automatisiert ablaufenden, computergesteuerten Perimetrie. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).