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Beschluss

12 A 892/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1209.12A892.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigt nicht die zuvörderst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, die Klägerin habe auch unter Berücksichtigung der attestierten psychischen Erkrankung für die Zeit ab dem Abschluss ihrer Berufsausbildung im Juni 2002 bis zur Aufnahme des Studiums an der J. T. N. , E. , in dem Studiengang Bachelor of B. U. & N. im Wintersemester 2009/2010 das erforderliche lückenlose Vorliegen persönlicher Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG, die ihr die Aufnahme eines solchen Studiums unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten, nicht darzulegen vermocht. Die Klägerin dringt nicht mit der Rüge durch, die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gerückte Argumentation, es spreche gegen eine sie zwingend an der Aufnahme eines Studiums hindernde Ziel- und Orientierungslosigkeit, dass sie von Oktober 2002 bis November 2002, von Dezember 2002 bis April 2004, im April 2005, von Oktober 2005 bis Oktober 2006 und von April 2007 bis August 2007 vollschichtig gearbeitet habe, sei mit Blick auf die ab Februar 2006 wiederholt notwendig gewordenen Therapien unhaltbar. Weder die Zulassungsbegründung noch die fachärztliche Stellungnahme der Frau Dr. med. T1. T2. aus S. vom 16. Mai 2011 setzen sich mit dem vom Verwaltungsgericht zur Begründung dieser Annahme maßgeblich herangezogenen Umstand auseinander, dass die Arbeitszeugnisse nichts für die von der Klägerin behauptete Ziel- und Orientierungsschwäche in beruflichen Zusammenhängen hergeben, diese im Gegenteil ein in jeder Hinsicht positives Bild zeichneten. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts trifft auch erkennbar zu, und zwar auch für den Fall, dass man mit der fachärztlichen Stellungnahme vom 16. Mai 2011nicht von einer Ziel- und Orientierungslosigkeit, sondern von einer fehlenden Kontinuität in der beruflichen Zielverfolgung und Orientierung ausgeht. In dem Zeugnis vom 30. April 2004 wird der Klägerin von ihrem damaligen Arbeitgeber nicht nur bestätigt, dass sie eine zuverlässige, ausdauernde, belastbare und leistungsfähige Mitarbeiterin gewesen sei, die ihre Aufgaben schon nach kurzer Zeit vollkommen selbständig folgerichtig, zügig und gut erledigt habe, sondern auch, dass sie die vereinbarten Ziele selbst unter schwierigen Umständen immer erreicht habe. In dem Zeugnis vom 31. Oktober 2006 wird ihr bescheinigt, dass sie sich auch in schwierigen Situationen durch eine sehr schnelle Auffassungsgabe ausgezeichnet und stets gute Lösungen gefunden habe. Sie habe auch bei hoher Arbeitsbelastung gute Arbeitsergebnisse erzielt und in einem hohen Maße über die bei ihrer Tätigkeit erforderliche Selbständigkeit verfügt. Die in diesem Zeugnis ausdrücklich hervorgehobene Tatsache, dass die Klägerin alle gebotenen Möglichkeiten zur beruflichen Weiterbildung intensiv und erfolgreich genutzt hat, lässt sich mit der Behauptung in der fachärztlichen Stellungnahme vom 16. Mai 2011, ihr habe grundsätzlich die Fähigkeit zu einem Entschluss in Bezug auf ihre berufliche Orientierung gefehlt, nicht in Einklang bringen. Auch dafür, dass die Klägerin, wie in der fachärztlichen Stellungnahme vom 16. Mai 2011 ausgeführt, immer nur kurzfristig in der Lage gewesen wäre, sich in ihrem Beruf einzusetzen, ist mit Blick darauf, dass insoweit gleichartige Berufstätigkeiten von immerhin etwa eineinhalb Jahren bzw. von einem Jahr beurteilt wurden, nichts ersichtlich. Weder die Zulassungsbegründung noch die fachärztliche Stellungnahme vom 16. Mai 2011 verhält sich schließlich dazu, wie es sich mit der angeblich fehlenden Entschlusskraft der Klägerin in beruflichen Dingen vereinbaren lässt, dass sie selbst während eines mehrmonatigen Aufenthalts in Neuseeland zwischen Mai 2004 und Februar 2005 teilweise einer Berufstätigkeit nachgehen konnte. Nach alledem bleibt auch die Rüge der Klägerin ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe der unterschiedlichen Gewichtung der Hinderungsgründe, je nachdem ob sie Zeiträume beträfen, die weit vor oder näher an der Altersgrenze lägen, nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Unterscheidung nach dem Gewicht und dem Maß der jeweiligen Hinderungsgründe wird nämlich erst für den Fall relevant, dass zuvor das Vorliegen von Hinderungsgründen festgestellt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 12 A 265/09 -. Dies war hier - wie dargelegt - jedenfalls für den vierjährigen Zeitraum von Oktober 2002 bis Oktober 2006 nicht der Fall. Auch der ferner geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - Verfahrensmangel - liegt nicht vor. Die Klägerin kann sich nicht deshalb auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO berufen, weil das Verwaltungsgericht von ihr für notwendig erachtete weitere Ermittlungen unterlassen hat. Eine Verletzung der Aufklärungsplicht ist nur dann gegeben, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Dies ist jedoch grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, deren Nichterhebung die durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier - nicht rechtzeitig gerügt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2011 - 12 A 1328/10 -, vom 15. April 2011 - 12 A 2001/10 -, vom 7. April 2010 - 12 A 2649/09 -, und vom 21. Oktober 2011 - 12 A 1384/11 -; Seibert, in: Sodan/Zie-kow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124, Rn. 191; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 124, Rn. 13; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albe-dyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 124, Rn. 65. Dass die Klägerin im Vorfeld der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich ein Beweisangebot unterbreitet hat, reicht hier nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).