Beschluss
12 A 2506/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0127.12A2506.13.00
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Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte vermag mit dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht durchzudringen. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei zu Beginn des Förderungszeitraumes, für den der Beklagte nachträglich die Kosten zu übernehmen habe, davon auszugehen gewesen, dass die seelische Gesundheit des Klägers i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht (seelische Störung), wird durch das Zulassungsvorbringen nicht entscheidend in Frage gestellt. Anders als der Beklagte meint, verkennt das Verwaltungsgericht bei aller begrifflichen Ungenauigkeit im Kern nämlich keineswegs, dass der Eintritt einer seelischen Störung nicht einer Prognose unterliegt, also bloß drohen braucht, sondern bereits eingetreten sein muss, während nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII für die aus der seelischen Störung hervorgehende Teilhabebeeinträchtigung ausreicht, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Denn das Verwaltungsgericht lässt bei der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung zur Feststellung, dass eine seelische Störung bereits vorgelegen hat, die gutachterlichen Ausführungen des T. Q. A. X. (T. ) ausreichen, das dem Kläger in der Beschei-nigung vom 8. November 2010 u.a. eine sensomotorische Störung (F 82.9G), eine Entwicklungsstörung der Fein-und Graphomotorik (F 82.1G), den Verdacht auf eine auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (F 80.20 V) sowie Durchschlaf-probleme (F98.8V) bescheinigt hat, vgl. zu den Schlüsseln der ICD-10, unter denen die typischerweise im Kindes- und Jugendlichenalter auftretenden seelischen Erkrankungen aufgelistet sind: Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Kern/Mann, SGB VIII, 4. Auflage 2013, § 35a Rn.7, die es dem Sinne nach im Hinblick auf das Vorliegen einer seelischen Störung jedenfalls im November 2010 durch die Einlassungen des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychatrie Dr. med. B. T2. vom 8. Juni 2011 und im Beweis-termin vom 12. September 2012 bestätigt sieht. Wenn der Zweitgutachter vor der Kammer ausgeführt hat, dass das Kind „in der Vergangenheit unter Druck und schulischen Versagungsängsten ... mit Schulverweigerung und psychosomatischen Störungen reagiert“ habe, „diese aufgrund von schulischen Fördermaßnahmen, wie Förderunterricht, Wiederholung des 2. Schuljahres und der außerschulischen LRS-Förderung, wieder relativ schnell hätten behoben werden“ können, dies aber „nach seiner langjährigen Erfahrung nicht ausschließt, dass man bei solchen Kindern immer wieder damit rechnen muss, dass diese früher aufgetretenen Störungen, wie psychosomatische Störungen oder Schulverweigerung, in Belastungssituationen verstärkt wieder auftreten“, räumt er nämlich einerseits das Vorliegen einer Abweichung der seelischen Gesundheit des Klägers von dem für sein Lebensalter typischen Zustand jedenfalls noch in der Anfangsphase der LRS-Therapie ein und konzediert andererseits, dass im Zeitpunkt des Abschlusses seiner Untersuchung noch keine endgültige Heilung der seelischen Erkrankung eingetreten ist, sondern „zumindest nach einigen Monaten ohne Förderung erneut diese Störungen mit Krankheitswert aufgetreten wären“. So gesehen bestätigt sich auch die vom T. konkludent angestellte zeitliche Prognose zur voraussichtlichen Dauer der Abweichung, bei der die Auswirkungen von therapeutischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen waren. Zwar habe Dr. med. T2. – so formuliert es das Verwaltungsgericht – das Vorliegen einer seelischen Behinderung nach den Ergebnissen seiner – den Umständen nach offenbar erst Ende Mai/Anfang Juni 2011 abgeschlossenen – Untersuchung verneint, allerdings bei beiden Stellungnahmen betont, dass ohne Therapie bei Fortbestehen der Teilleistungsschwäche mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem Eintritt einer seelischen Behinderung auszugehen sei, also eine seelische Behinderung (immer noch) gedroht habe. Aus den Erfahrungen der Vergangenheit mit psychosomatischen Auffälligkeiten wie Bauchschmerzen und Verweigerung des Schulbesuchs, die dann infolge des außerschulischen Förderungsunterrichts zu einer Entlastung geführt hätten, habe der Sachverständige prognostisch geschlossen, dass im Falle der nicht ausreichenden Förderung diese psychosomatischen Störungen oder die Schulverweigerung genauso wieder auftreten würden wie in der Vergangenheit. Dass die seelische Störung zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur drohen muss, ist damit nach Maßgabe der oben stehenden Ausführungen nicht gemeint gewesen. Bei der danach streitgegenständlichen Auslegung der Ausführungen des Dr. med. T2. aus dem Kontext heraus sinngemäß dahingehend, für die Anfangszeit der ambulanten Förderung könne noch vom Vorliegen einer seelischen Störung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ausgegangen werden, handelt es sich um die Würdigung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, die der Beklagte hier nicht durch seine eigene Lesart nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entkräften kann. Ständige Rspr. des Senates, vergl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2013 – 12 B 175/13 – und vom 25. Februar 2013 –12 A 56/13 –. Die Würdigung der Erkenntnismittel einschließlich der Frage, ob sie zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt nämlich unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 12 A 1174/11 –, Beschluss vom 21. Oktober 2011 – 12 A 1384/11 –, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 12 A 2237/10 –, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 12 A 701/11 –, Beschluss vom 9. März 2011 – 12 A 1000/10 –, Beschluss vom 25. Februar 2011 – 12 A 633/10 – sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 – und Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N. Derartiges wird mit der Zulassungsbegründung jedoch nicht geltend gemacht, sondern es werden aus der Einlassung des Kinder- und Jugendpsychiaters lediglich andere Schlüsse gezogen, als es das Verwaltungsgericht getan hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.