Beschluss
12 A 1063/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0820.12A1063.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulas-sungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Mit keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe vermag der Kläger durchzudringen. 3 Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Namentlich vermag es die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, nach seiner Überzeugung sei der Personenkraftwagen der Marke BMW – 1er-Reihe, Kombilimousine – als Eigentum des Klägers dessen verwertbarem Vermögen zuzurechnen, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. 4 Der Kläger stützt sich insoweit im wesentlichen darauf, das Gericht habe die Tatsachen- und Beweislage unrichtig gewürdigt, indem er aus den in der Verhandlung erarbeiteten Tatsachen fehlerhafte und nicht nachvollziehbare Schlüsse gezogen habe. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhaltes einschließlich der Frage, ob die Erkenntnismittel zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt aber unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in dessen Anwendung das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 12 A 1174/11 –, Beschluss vom 21. Oktober 2011 -–12 A 1384/11 –, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 12 A 2237/10 –, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 12 A 701/11 –, Beschluss vom 9. März 2011 – 12 A 1000/10 –, Beschluss vom 25. Februar 2011 – 12 A 633/10 – sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 – und Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N. 6 Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts - etwa gedankliche Lücken oder nicht zu überwindende Ungereimtheiten - zeigt die Zulassungsbegründung hier indes nicht auf. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses, 7 vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, 8 nämlich nicht schon aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene – naturgemäß günstigere – Wertung entgegenzustellen, auch wenn diese vertretbar sein sollte. Im Übrigen fehlt es vorliegend aber an einer substantiierten Darlegung, welche allgemeinen Auslegungsgrundsätze, Erfahrungsregeln oder Denkgesetze das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen haben soll. Insbesondere liegen die Ausführungen des Klägers dazu, das Verwaltungsgericht habe die „Systematik von Eigentum/Hal-ter/Besitz“ nicht verstanden, neben der Sache, denn das Verwaltungsgericht versteht die Eintragung des Klägers in den jeweiligen Papieren erkennbar lediglich als bloßes Indiz für die Zugehörigkeit des Fahrzeugs zu seinem Vermögen. Es ist der Kläger, der fälschlich dem Sinne nach davon ausgeht, dass die Vertragsparteien eines Kaufvertrages immer nur den Übergang des Eigentums am Kaufgegenstand vom Verkäufer auf den Käufer regeln und nicht auch ggfs. eine fremde Sache verkauft bzw. für einen Dritten erworben werden kann, da das deutsche Zivilrecht streng zwischen schuldrechtlicher Verpflichtung und sachenrechtlichem Eigentumsübergang unterscheidet. 9 Unergiebig ist auch der Einwand des Klägers, das Bundesverwaltungsgericht habe erst mit seinem Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 C 3.09 – entschieden, dass ein Kfz un-abhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner Beschaffenheit als Vermögen i. S. v. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG anzusehen sei, und er sei dementsprechend erstmals im Antragsformular für den Bewilligungszeitraum Oktober 2011 bis Septem-ber 2012 nach einem Kraftfahrzeug als Vermögensgegenstand gefragt worden. Die Gesetzeslage als solche hat sich nämlich nicht geändert, sondern ist vom Bundes-verwaltungsgericht lediglich mit Blick auf § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG konkretisierend in dem o. g. Sinne ausgelegt und geklärt worden. Schon früher – nämlich in den An-tragsformularen für alle Bewilligungszeiträume seit Oktober 2009 – ist der Kläger zu der Angabe „Sonstige Vermögensgegenstände, z. B. Personenkraftfahrzeuge (Zeitwert)“ aufgefordert worden und wäre bei Zugehörigkeit eines PKW zu seinem Vermögen zu dessen Anzeige verpflichtet gewesen. Lediglich die Handhabung einer solchen Anzeige durch das Ausbildungsförderungsamt wäre noch eine andere gewesen. 10 Vgl. dazu: Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 27 Rn. 15. 11 Ebenso wenig kommt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Abgesehen davon, dass es schon an der eindeutigen Ausformulierung der nach Auffassung des Klägers zu überprüfenden Rechtsfrage fehlt, ist ein Spannungsverhältnis zwischen der o.g. Gesetzesauslegung durch das Bundesverwaltungsgericht und den Freigrenzen des Schonvermögens nach dem SGB II bei Vorhandensein eines PKW, wie sie vom Bundessozialgericht, 12 Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 -, BSGE 99, 77, juris, 13 gesehen werden, nicht erkennbar. Es handelt sich bei den beiden Normenwerken um zwei verschiedene Gesetze mit vollkommen unterschiedlichen Normadressaten in völlig unterschiedlichen Lebenssituationen verbunden mit der Zuerkennung sich nach den Strukturen deutlich unterscheidender Leistungsansprüche. Die beiden Bundes-gerichte sind für den jeweiligen Bereich letztentscheidend, ohne dass jemals die Notwendigkeit einer Entscheidung zu dem Thema „Verwertbarkeit eines PKW“ durch den gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte überhaupt problematisiert worden ist. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 15 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.