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Beschluss

12 A 1926/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0111.12A1926.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.820,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.820,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich für die Klägerin in den Jahren 2010 und 2011 ein Einkommen jeweils unter 25.000 Euro feststellen lasse, nicht zu erschüttern. Die Beklagte kann insbesondere nicht einwenden, das Verwaltungsgericht sei nicht weiter der Frage nachgegangen, ob der Kläger im Verfahren 12 A 2489/11 – Herr Dr. T. C. , von dem die Kinder S. und S1. abstammen – auch leiblicher Vater des Kindes B. sei und – wie die Klägerin – mit diesem zusammenlebe, so dass über die gesamtschuldnerische Haftung der Eltern eine Zurechnung von Einkommen des Herrn Dr. C. in Betracht komme. Nach § 1600d Abs. 4 BGB können nämlich die Rechtswirkungen der Vaterschaft – wie hier eine Gesamtbetrachtung des Einkommens der leiblichen Eltern gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 und 2 der Elternbeitragssatzung der Stadt N. vom 25. Juni 2009 i. d. F. vom 10. Juni 2010 – vorbehaltlich einer anderslautenden gesetzlichen Regelung erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, ab dem die Vaterschaft in einem familiengerichtlichen Statusverfahren festgestellt wird. Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist. Die hier insoweit allein in Betracht kommende gerichtliche Feststellung nach § 1600d BGB kann aber nicht inzident in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindestagesstätte getroffen werden. Für Fragen der Vaterschaft ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit sachlich nicht zuständig. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. November 2010 – 2 SO 155/10 –, NVwZ-RR 2011, 124, juris (zur Vaterschaftsanfechtung). Vielmehr erfolgt die Feststellung der Vaterschaft gem. § 1600e BGB durch eine gesonderte Statusentscheidung des Familiengerichts, vgl. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2012, § 1600d Rn. 3; Nickel, in: juris PK-BGB, 4. Aufl. 2009, § 1600d Rn. 1, § 1600e Rn. 12, und kann regelmäßig nicht im Wege der Inzidentprüfung etwa im Rahmen eines Unterhaltsprozesses getroffen werden. Vgl. grundlegend: BGH, Urteil vom 17. Februar 1993 – XII ZR 238/91 –, BGHZ 121, 299, juris. Soweit u. a. mit Blick auf das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft (Beistandschaftsgesetz) eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB zugelassen und ausnahmsweise die inzidente Prüfung der Vaterschaft für zulässig betrachtet wird, vgl dazu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Mai 2010 – 1 BvR 2643/07 –, FamRZ 2010, 1235, juris; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 – XII ZR 46/07 –, FamRZ 2009, 32, juris; Beschluss vom 25. Juni 2008 – XII ZB 163/06 –, FamRZ 2008, 1836, juris; Urteil vom 16. April 2008 – XII ZR 144/06 –, FamRZ 2008, 1424, juris, hat dies die Berücksichtigung eines unstreitig bestehenden oder nicht bestehenden Status im Unterhaltsprozess nach § 1579 BGB, die behauptete Vaterschaft in einem Regressprozess gegen einen Rechtsanwalt, der die Frist zur Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage versäumt hatte, und insbesondere die Klärung der Vaterschaft im Regressprozess des Scheinvaters betroffen. Vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 – XII ZB 163/06 –, a. a. O.; weitere Nachweise zum Regressprozess des Scheinvaters: BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Mai 2010 – 1 BvR 2643/07 –, a. a. O., Dass die für die Zulassung dieser Ausnahmefälle in Rechnung gestellte Interessenlage insbesondere des Kindes, vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 – XII ZB 163/06 –, a. a. O., eine Entsprechung auch im vorliegenden Fall findet, in dem ein nach § 1600e BGB nicht klagebefugter Träger der Kinder- und Jugendhilfe von einer Person, die die Vaterschaft ebenso wie der angebliche Vater ausdrücklich bestreitet, Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte verlangt, ist weder von Beklagtenseite substantiiert vorgetragen worden noch sonstwie ohne Weiteres ersichtlich. Weder die Belange des Kindes und der Kindesmutter noch die des angeblichen Kindesvaters fordern eine Vaterschaftsfeststellung im vorliegenden Elternbeitragsverfahren. Im Übrigen kann die Beklagte der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zur Höhe des Einkommens der Klägerin nicht mit der Verdächtigung begegnen, die Umstände sprächen dafür, dass die Klägerin – über die kostenlose Überlassung der Wohnung und eines Luxusfahrzeugs hinaus – erhebliche Zuwendungen von dem an Wochenenden und an einem Wochentag in demselben Haus wohnenden, aber angeblich getrennt von ihr lebenden Klägers des abgetrennten Verfahrens – Herrn Dr. C. – erhalte. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, nämlich nicht aus, einer rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren Sach-verhaltsbewertung des Gerichts ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 –; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126/09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 9, bloße Spekulationen oder eine eigene, möglicherweise ebenso gut vertretbare Sach-verhaltswertung entgegenzustellen. Auf nichts anderes laufen die von Klägerseite erhobenen Einwendungen aber hinaus. Dass das Verwaltungsgericht gegen die Grundregeln der Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstoßen hat, kann ihnen nicht entnommen werden. Der Beklagte misst lediglich Umständen, die dem Verwaltungsgericht durchaus – etwa ausweislich der Auseinandersetzung mit dem Protokoll der Hausdurchsuchung auf Seite 4 des Urteilsabdrucks oder mit Blick auf die im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2011 festgehaltene persönliche Anwesenheit der Klägerin – bekannt waren und die schlichtweg ignoriert zu haben hinreichende Anzeichen weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich sind, eine Bedeutung zu, die ihnen das Verwaltungsgericht – wie sich zumindest aus dem Kontext ergibt – so nicht beigegeben hat. Die freie Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wie sie durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG geschützt wird, ist außerhalb eines Verstoßes gegen ihre Grundregeln einer Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zugänglich. Wenn die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe insbesondere dem Umstand weiter nachgehen müssen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung deutlich besser gekleidet gewesen sei, als es sich eine Bezieherin niedriger Einkünfte üblicherweise leisten könne, setzt dies zudem voraus, dass die Beklagte, die für den Bezug höherer als der von der Klägerin glaubhaft angegebenen Einkünfte die Darlegungs- und Beweislast trägt, das Unterlassen einer weiteren Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig rügt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 – 8 B 165.97 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 2011 – 12 A 1384/11 –, vom 25. Mai 2011 – 12 A 1328/10 –, vom 15. April 2011 – 12 A 2001/10 –, vom 14. Dezember 2009 – 12 A 560/08 –, vom 31. Januar 2008 – 12 A 3497/06 – und vom 13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 –. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die hier vorzunehmende Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehört zu den selbstverständlichen Aufgaben der richterlichen Rechtsfindung. Mit komplizierten Fragen zur Vaterschaftsfeststellung braucht sich das Verwaltungsgericht von vornherein nicht beschäftigen. Auch auf die Frage des Zusammenlebens der Kinder mit Herrn Dr. C. kam es nicht an, weil die Beklagte sich nicht auf dessen Vaterschaft für das Kind B. berufen konnte. Ebenso wenig kann unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen vom Vorliegen von Verfahrensmängeln nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausgegangen werden, auf denen die Entscheidung beruhen kann. Insoweit mangelt es der Zulassungsbegründung schon an einer hinreichend konkreten Darlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Beklagte benennt Verstöße gegen das Verbot einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung oder gegen den Überzeugungsgrundsatz dadurch, dass das Gericht von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei, nur als Beispiele für rechtsrelevante Verfahrensfehler, ohne mit hinreichender Bestimmtheit Tatsachen zu benennen, die solche Verstöße ausfüllen. Ein Gericht geht nicht schon dann von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt aus, wenn es den Streitstoff lediglich anders als ein Beteiligter wertet. Darauf, ob Herr Dr. C. als leiblicher Vater von B. H. mit diesem zusammenlebt, kam es wegen § 1600d Abs. 4 BGB nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).