Beschluss
12 B 175/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0312.12B175.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Beschwerdeverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO den von § 123 Abs. 1 VwGO verlangten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil in Hinblick auf eine mangelnde Eignung und damit Erforderlichkeit der streitigen Maßnahmen nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass er die Weitergewährung der Eingliederungshilfe in der von ihm gewünschten Form beanspruchen könne, ist im Lichte der vom Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden. 4 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass es weder sachfremd ist noch allgemeingültige fachliche Maßstäbe verletzt, wenn der Antragsgegner im Rahmen seines ihm hinsichtlich von Art und Umfang der Hilfe zukommenden fachlichen Beurteilungsspielraumes zur Rechtfertigung der Reduzierung des Hilfeumfanges davon ausgeht, dass in Anbetracht einer mehr als 5 Jahre lang in Form der Kostenübernahme für die Autismustherapie gewährten Eingliederungshilfe und einerseits ihrer Ergebnisse, wie sie von der Autismusambulanz im heilpädagogischen Zentrum des E. -Kreisverbandes U. M. e.V. als Leistungserbringer erzielt worden sind, und angesichts andererseits des im wesentlichen unverändert geblie-benen Hilfebedarfs die Ziele der Eingliederungshilfe durch eine weitere Hilfegewäh-rung in der bisherigen Form nicht mehr erreichbar sind. Eine nicht auf ein noch er-reichbares Ziel führende Hilfe ist jedoch – auch wenn sie der Sicherung eines bereits erreichten Besserungszustandes dienen mag – nicht geeignet. Nicht geeignete Hilfemaßnahmen kann der seelisch Behinderte nicht nach § 35a SGB VIII beanspruchen. Dies ist indes der Fall, wenn der Antragsteller hier die vorläufige Finanzierung der Fortsetzung der Autismustherapie durch die Autismusambulanz des E. -Kreisverbandes U. M. e.V. im Umfang der Module 1, 2, 4 und 5 erstrebt. 5 Für das Modul 5 (Lehrergespräche) ist vor dem Hintergrund der bereits bisher – zuletzt mit Bescheid des Antragsgegners vom 26. April 2012 bis zum 31. Juli 2012 – geleisteten Hilfe dieser Art, dem fortgesetzten Einsatz eines Integrationshelfers und eine bereits weitgehend gelingenden Teilnahme des Antragstellers am Leben an der Grundschule, die auch von Antragstellerseite nicht ernsthaft bestritten wird, schon nicht von einem Bedarf im Restzeitraum des 2. Halbjahres des Schuljahres 2012/2013 auszugehen. Die Lehrer an der Grundschule dürften in der Vergangenheit bereits hinreichend in die Problematik des Antragstellers eingewiesen worden sein. Auf die kritische Zeit nach Ablauf des 4. Schuljahres auf einer neuen – weiterführenden – Schule bezieht sich das Begehren um einstweiligen Rechtsschutz nicht. 6 In Bezug auf die direkte oder indirekte Förderung des Antragstellers durch die Autismusambulanz unter den Modulen 1, 2 und 4 mag der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung zwar hinreichend dargelegt haben, dass er – was jedenfalls auch das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt hat – noch Entwicklungspotential besitzt und deshalb grundsätzlich von einem fortbestehenden Bedarf an Einglie-derungshilfe auszugehen ist, ohne die ihm die Wahrnehmung seines Rechtes auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht unerheblich erschwert ist. 7 Auch ist dem Antragsteller einzuräumen, dass Antragsgegner und Verwaltungsge-richt für die Überlegung, dass mit der Hilfegewährung in der bisherigen Form die Ziele der Eingliederungshilfe voraussichtlich nicht mehr erreichbar sind, nicht – wie allerdings sehr wohl der Sachverständige Prof. Dr. med. I. -S. S1. in seinem Gutachten vom 12. Dezember 2012 – vom Inhalt der Module und ihrer bisherigen Umsetzung ausgegangen sind, sondern vom Ergebnis der bisherigen, mehr als 5 Jahre währenden Hilfegewährung. Dass die daraus gewonnene und von Prof. Dr. med. I. -S. S1. bestätigte Schlussfolgerung zutrifft, wird durch die eidesstattliche Versicherung der Eltern des Antragstellers vom 7. November 2012, die Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. T. I1. und der Dipl.-Psychologin K. I2. vom 22. August 2012 und die Stellungnahme der Autismusambulanz des E. -Kreisverbandes U. M. e.V. vom 16. November 2012 nicht entscheidend in Frage gestellt. 8 Dass die Eltern als Betroffene mit der erforderlichen Distanz zum Hilfefall und mit dem notwendigen Fachwissen die Sinnhaftigkeit einer weiteren Therapierung in der Autismusambulanz bezogen auf noch erreichbare Ziele sachgerecht beurteilen können, ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. 9 Die Empfehlung im o. g. ärztlichen Bericht vom 22. August 2012 lautet lediglich pauschal, dass aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht eine autismusspezifische Therapie für Z. als weiter deutlich indiziert angesehen werde. Wenn insoweit eine Fortführung der Anbindung an die Autismusambulanz vorgeschlagen wird, fehlt es an einer erkennbaren Auseinandersetzung mit der Effektivität der dem Hilfeempfänger dort bisher zuteil gewordenen Maßnahmen. 10 Die Autismusambulanz selbst – Frau I3. – zeigt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen lediglich auf, dass beim Antragsteller in verschiedenen Bereichen ein Förderungsbedarf besteht, der die Notwendigkeit einer weiteren autismusspezifi-schen Förderung des Kindes und einer Beratung der Eltern und Institutionen hervorrufe. Dass diese Förderung durch die Autismusambulanz erfolgen müsse, wird – da einer pädagogisch-therapeutischen Förderung von Menschen mit Autismus klein-schrittig formulierte Förderziele zugrunde lägen und autistische Menschen bestimmte Verhaltensweisen durch wiederholtes Training erlernen könnten – mit der großen Bedeutung begründet, die die Kontinuität für die Förderung von Autisten besitze. Auf die Eignung der von der Autismusambulanz angewandten Methode geht der Bericht nur insofern ein, als die Vorgehensweise in der Vergangenheit gegriffen sowie zu Umsetzungen in verschiedenen Lebensbereichen und zu erfreulichen Entwicklungsfortschritten beim Antragsteller geführt haben soll. Zu den konkreten Aussichten, inwieweit das Vorgehen der Autismusambulanz auch weiterhin positive Veränderungen bewirken kann, verhält sich die Stellungnahme nicht. Im Gegenteil beschreibt Frau I3. , dass schon im letzten Bewilligungszeitraum – also unter der dem Antragsteller seitens der Autismusambulanz zuteil gewordenen Therapie – zusätzliche Schwierigkeiten aufgetreten seien, die sich nicht verfestigen dürften und ventiliert werden müssten. Mit den Entwicklungsdefiziten im Bereich der Körperhygiene und der Verselbständigung beim Stuhlgang und bei der wetterangemessenen Kleiderauswahl sowie auf dem Gebiet des sicheren Verhaltens im Straßenverkehr, die trotz 5jähriger autismusspezifischer Therapierung gemäß Akteninhalt nach wie vor zu verzeichnen gewesen sind, aber nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. med. S1. in seinem Gutachten vom 12. Dezember 2012 nicht hätten fortbestehen müssen, geht die Dipl.-Heilpädagogin I3. als verantwortliche Therapeutin nicht ein. Dies hätte sich aber angeboten, nachdem sowohl das Fortbestehen von festen Ritualen als auch die Abhängigkeit der Eltern von der Autismustherapie bereits im Vorfeld – Hilfeplangespräch vom 12. September 2012 – problematisiert worden waren. Dass die Autismusambulanz – Frau I3. – von sich aus keine Zweifel daran aufkommen lässt, ihre Art der Hilfeleistung sei zielführend, liegt in der Natur der Sache. Unter den gegebenen Umständen reicht es aber – um eine Eignung der angebotenen Hilfemaßnahme als überwiegend wahrscheinlich annehmen zu können – nicht aus, sich konkreter Angaben dazu, inwieweit die bisher angewandten Metho-den auch zukünftig noch zielführend sind, zu enthalten. 11 Auch die nachgereichte Stellungnahme des Dr. med. T. I1. und der Dipl.-Psychologin K. I2. vom 13. Februar 2013 genügt nicht, die fachliche Einschätzung, dass die unter den Modulen 1, 2 und 4 von der Autismusambulanz erbrachte Hilfe ungeeignet für eine an erreichbaren Zielen orientierte Förderung des Antragstellers sein dürfte, zu erschüttern. Wenn es dort heißt "Aus den Angaben der Eltern und Berichten der Autismusambulanz wurde deutlich, dass Z. von der autismusspezifischen Förderung profitiert und in der Lage ist, Fertigkeiten in den Bereichen sozialer Interaktion, Kommunikation sowie den Umgang mit schwierigen Verhaltensweisen zu erlernen und diese im Alltag zu erproben", werden lediglich Erfolge referiert, die die Eltern und die Autismusambulanz behauptet haben, ohne dass ein weiterer Therapiefortschritt fachkundig festgestellt worden ist. Dass die autismus-spezifische Förderung Z. die Möglichkeit geben solle, sich mit seiner Anders-artigkeit auseinander zu setzen und ihn bei diesem Prozess zu begleiten, besagt ebenso wenig etwas über die Art und Weise, wie eine solche konkrete Therapie aussehen sollte, wie die Feststellung, dass Z. Fähigkeiten bezogen auf die wechselseitige soziale Interaktion, die nonverbale Kommunikation sowie die einge-schränkte Mentalisierungsfähigkeit weiter beeinträchtigt seien und daher einer weiterführenden autismusspezifischen Therapie bedürften. Wenn es unter "Einschätzungen und Empfehlungen" abschließend heißt, dass eine autismusspezifische Therapie für Z. als weiter deutlich indiziert angesehen werde und man eine Fortführung der Anbindung an die Autismusambulanz empfehle, hat das vor diesem Hintergrund lediglich die Bedeutung, dass dem Antragsteller eine sachgerechte, mithin auch ausreichend zielführende Spezialförderung gebührt. Herr Dr. I1. und Frau I2. gehen lediglich davon aus, dass die Autismusambulanz des E. -Kreisverbandes U. M. e.V. Hilfemaßnahmen mit dieser Qualität erbringt, ohne dies bezogen auf im Rahmen einer Therapie erreichbare Ziele selbst geprüft oder hinterfragt zu haben. Dies hat das Gutachten des Prof. Dr. med. I. -S. S1. vom 12. Dezember 2012 – auch wenn es nur nach Aktenlage angefertigt worden ist – deren Stellungnahme voraus. 12 Soweit der Antragsteller andeutet, dem Gutachter Prof. Dr. med. S1. könnte vom Antragsgegner eine unvollständige – einseitig zusammengestellte – Fallakte zur Verfügung gestellt worden sein, fehlen dafür jegliche konkrete Anhaltspunkte. Dem dem Wohl des Kindes als Schutzgut des Jugendhilferechts verpflichteten Jugendamt allein wegen dessen durch die Haushaltslage bedingten ständigen Bemühen um ein Niedrighalten der Kosten ohne substantiierte Verdachtsmomente einen derartigen versteckten Vorwurf zu machen, ist eine reine Spekulation. 13 Das gilt auch für die unterschwellige Andeutung, der Gutachter könne – obwohl anerkannter Fachmann auf dem Gebiet des Autismus mit entsprechenden Erfahrungen mit den Therapiemöglichkeiten – innerhalb von nur drei Tagen anhand lediglich einer anonymisierten Fallakte keine brauchbaren Feststellungen treffen, die im vorliegenden Verfahren verwertbar wären. Soweit der Gutachter im Rahmen seiner Ausführungen bestimmte Standpunkte der für den Fall zuständigen Sozialfachkraft des Antragsgegners, die sich auf dem Gebiet des Autismus ersichtlich zumindest sachkundig gemacht hat, wenn nicht ausbildungsbedingt von vornherein war, bestätigt, heißt das nicht, dass der Wissenschaftler deren Wertung übernimmt, sondern dass seine fachliche Würdigung mit der des Fachamtes übereinstimmt. Eine die Objektivität einschränkende Abhängigkeit des Gutachters vom Antragsteller deswegen, weil Prof. Dr. med. S1. als Leiter mit dem Modellprojekt der Fachhochschule N. N1. – ... – ebenfalls auf dem Markt der Förderung von Autismuskindern vertreten ist, lässt sich vor dem Hintergrund des Charakters als wissenschaftliches Projekt unter Einsatz auch von Studenten und auch mit Blick auf die vornehmliche Finanzierung aus Hochschulmitteln nicht annehmen. Ebenso wenig ist dem Sachverständigen deswegen eine zur Unverwertbarkeit seines Gutachtens führende Parteilichkeit vorzuwerfen, weil seine Feststellungen zur mangelnden Zielführung der von der Autismusambulanz des E. -Kreisverbandes U. M. e.V. im Falle des Antragstellers praktizierten Förderungsmaßnahmen seinen wissenschaftlichen Erfahrungen mit anderen Therapieeinrichtungen für autistische Kinder entspricht. Es entspricht der Funktion eines als Gutachter fungierenden Sachverständigen, seine wissenschaftlichen Erfahrungen in die Bewertung einzubringen. 14 Auch die Angriffe des Antragstellers gegen die Würdigung des Streitstoffes durch das Verwaltungsgericht selbst gehen ins Leere. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers insoweit lediglich seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Vorsitzenden der Fachkammer setzt, kann er damit nicht gehört werden. Die Würdigung der Erkenntnismittel einschließlich der Frage, ob sie zu einer abschließenden Beurteilung in dem speziellen Verfahren – hier des einstweiligen Rechtsschutzes – ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 12 A 1174/11 –, Beschluss vom 21. Oktober 2011 – 12 A 1384/11 –, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 12 A 2237/10 –, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 12 A 701/11 –, Beschluss vom 9. März 2011 – 12 A 1000/10 –, Beschluss vom 25. Februar 2011 – 12 A 633/10 – sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 – und Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126/09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N. 16 Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zeigt die Beschwerdebegründung hier indes nicht auf. Das gilt auch insoweit, als die Antragstellerseite dem Verwaltungsgericht eine ungenügende Sachverhaltsaufklärung insoweit vorwirft, sich nicht über den Inhalt der beantragten Module informiert zu haben, und die aktuelle Entwicklung des Antragstellers, wie sie mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013 und durch die eidesstattliche Versicherung der Eltern vom 17. Januar 2013 vorgetragen worden sei, ignoriert zu haben. Ungeachtet der Frage, ob es für eine vernünftige Einschätzung des Verwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der dem Antragsteller bis dahin bereits zuteil gewordenen, gleichgestalteten Autismustherapie auf das Wissen um deren genauen Inhalt überhaupt entscheidungserheblich ankam, ist die "Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung zwischen dem Kreis T2. und dem E. , Kreisverband U. M. e.V., Stand 07.11.2011", aus der die Bedeutung der einzelnen Module hervorgeht, Inhalt der Verwaltungsvorgänge, die schon das Verwaltungsgericht für seine Entscheidungsfindung beigezogen hat. Das Gericht nimmt den Inhalt der Beiakten regelmäßig zur Kenntnis. 17 Es ist ebensowenig erkennbar, dass das Verwaltungsgericht die erst nachträglich behaupteten Teilerfolge der von Frau I3. für die Autismusambulanz durchgeführten Therapie – namentlich das Abstellen des Einkotens zugunsten selbständiger Toilettengänge und das Abstellen früherer Essensrituale – gar nicht erst zur Kenntnis genommen und unbeachtet gelassen hat. In der Aufzählung der nach wie vor bestehenden autismusbedingten Schwierigkeiten des Antragstellers auf Seite 4/5 des Entscheidungsabdrucks finden ritualisierte Verhaltensweisen des Antragstellers bei der Nahrungsaufnahme und der Nahrungsausscheidung gerade keine Erwähnung. Das Verwaltungsgericht formuliert bezeichnenderweise auch, "dass angesichts des im wesentlichen unveränderten Hilfebedarfs die Ziele der Eingliederungshilfe durch ihre weitere Gewährung in der bisherigen Form nicht mehr erreichbar sind". Es ist im Übrigen auch nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung auch ausdrücklich auseinander setzt. Einer Entscheidung sind vielmehr in Anwendung von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände – zumal wenn sie für die eigene Überzeugungsbildung mangels rechtsrelevanter Fakten letztlich unerheblich sind – kann daher nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten und den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat. 18 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 19 – 9 C 158.94 –, BVerwGE 96, 200. 20 Mit Blick darauf, dass sich der Antragsteller auch auf § 2 Abs. 2 SGB I beruft, wonach sicher zu stellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden, weist der Senat klarstellend darauf hin, dass die von ihm gebilligte Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Antragsgegner nicht davon freistellt, den Antragsteller für einen fortbestehenden Bedarf Eingliederungshilfe durch zielführende und damit geeignete – also verfügbare andere – Maßnahmen zu gewähren, und er die Hände nicht "in den Schoss legen" kann. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 22 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.