Urteil
10 A 1995/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine aufschiebende Bedingung zur Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, die die finanzielle Tragung archäologischer Sicherungsmaßnahmen dem Vorhabenträger auferlegt, ist ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung rechtswidrig.
• Die wissenschaftliche Ausgrabung und Bergung von Bodendenkmälern ist nach DSchG NRW Aufgabe und Verpflichtung der staatlichen Fachbehörde (Beigeladener) und umfasst grundsätzlich die Kostentragung durch die öffentliche Hand.
• Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO kann auch dann begründet sein, wenn ein Verpflichtungsbegehren während des Verfahrens erledigt wurde und ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit der Kostenüberwälzung archäologischer Sicherungsmaßnahmen auf Vorhabenträger • Eine aufschiebende Bedingung zur Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, die die finanzielle Tragung archäologischer Sicherungsmaßnahmen dem Vorhabenträger auferlegt, ist ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung rechtswidrig. • Die wissenschaftliche Ausgrabung und Bergung von Bodendenkmälern ist nach DSchG NRW Aufgabe und Verpflichtung der staatlichen Fachbehörde (Beigeladener) und umfasst grundsätzlich die Kostentragung durch die öffentliche Hand. • Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO kann auch dann begründet sein, wenn ein Verpflichtungsbegehren während des Verfahrens erledigt wurde und ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht. Die Klägerin (nachfolgend Erwerberin des Betriebs) betrieb einen Kiesabbau, für den ihr Rechtsvorgänger Erweiterungen beantragt und genehmigt erhielt. In Teilen des Abgrabungsgebiets wurden bedeutende vorgeschichtliche Siedlungsplätze entdeckt; die Behörde trug diese Flächen vorläufig in die Denkmalliste ein. Die Behörde erteilte dem Rechtsvorgänger Erlaubnisse zur Beseitigung bzw. Veränderung des Bodendenkmals unter der aufschiebenden Bedingung, dass zuvor umfassende archäologische Sicherungsmaßnahmen erfolgen; Kosten für Personal und technische Ausrüstung sollten der Rechtsvorgänger tragen bzw. vorfinanzieren. Der Rechtsvorgänger klagte gegen die Nebenbestimmungen und begehrte im Wesentlichen eine Neubescheidung ohne abweichende Kosten- und Fristenregelungen. Teile der Flächen wurden später freigegeben und das Bodendenkmal durch Abgrabung zerstört; die Klägerin setzte das Verfahren fort und machte Erstattungs- bzw. Feststellungsinteressen geltend. • Zulässigkeit: Die Berufung war zulässig; die Fortsetzungsfeststellungsklage nach §113 Abs.1 S.4 VwGO ist anwendbar, weil das Verpflichtungsbegehren durch reale Ereignisse (Zerstörung des Denkmals) erledigt wurde, aber noch ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung besteht. • Ermessen und Rechtsgrundlage: Die Behörde durfte eine aufschiebende Bedingung nach §36 Abs.1 VwVfG NRW zum Schutz denkmalrechtlicher Belange verwenden, nicht aber Kostenpflichten anordnen, die gesetzlich dem Beigeladenen (§22 Abs.3 Nr.4 DSchG NRW) zugewiesen sind. • Ordnung der Materie: Nach DSchG NRW obliegt die wissenschaftliche Ausgrabung und Bergung dem Beigeladenen als staatlicher Fachbehörde; diese Pflicht umfasst die Beschaffung von Fachpersonal und die wissenschaftliche Entscheidung über Zeitpunkt und Umfang der Maßnahmen. • Kostenfolgen: Eine Überwälzung der Kosten der archäologischen Rettungsgrabung auf den Vorhabenträger ist nicht durch das Denkmalschutzgesetz gedeckt; die einschlägigen denkmalrechtlichen Regelungen (§§9,13,19,22 DSchG NRW) und die gesetzgeberische Wertung sprechen dafür, dass die öffentliche Hand die Kosten zu tragen hat. • Verursacherprinzip: Entgegen der Auffassung der Behörde begründet das bloße Veranlassen der Beseitigung durch den Vorhabenträger nicht automatisch eine Pflicht zur Finanzierung der fachlichen Sicherungsmaßnahmen; der Vorhabenträger ist allenfalls zur Duldung verpflichtet, nicht zur Finanzierung staatlicher Pflichten. • Ergebnis der Interessenabwägung: Die Behörde durfte die Beseitigung des Denkmals unter der Bedingung der vorherigen wissenschaftlichen Sicherung zulassen, jedoch hatte sie bei der Ausgestaltung der Bedingung das gesetzliche System zu beachten und durfte nicht die Kostentragung zulasten des Vorhabenträgers anordnen. Der Berufung wurde stattgegeben: Es wird festgestellt, dass die Klägerin bis zur endgültigen Zerstörung des Bodendenkmals Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur Beseitigung des Bodendenkmals unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hatte. Die angeordnete aufschiebende Bedingung war insoweit rechtswidrig, als die Behörde die Kosten für die archäologischen Sicherungsmaßnahmen dem Vorhabenträger auferlegte; die fachliche Durchführung und die damit verbundenen Pflichten und Kosten sind nach DSchG NRW grundsätzlich Aufgabe des staatlichen Beigeladenen. Die Kosten für beide Rechtszüge sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen Beklagte und Beigeladener je zur Hälfte; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt. Die Revision wurde nicht zugelassen.