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Beschluss

10 A 692/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0131.10A692.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 247.742,84 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 247.742,84 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Zahlung von 247.742,84 Euro, die der Klägerin für die Durchführung archäologischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kiesgewinnung auf der Fläche der Gemeinde F., Gemarkung F1., Flur 6, Flurstücke 14 und 13 teilweise (im Folgenden: Vorhabengrundstück) entstanden sind, mit der Begründung abgelehnt, dass sich ein entsprechender Zahlungsanspruch der Klägerin weder aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag noch nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ergebe. Es handele sich ausschließlich um eigene Kosten der Klägerin, die für archäologische Maßnahmen auf der Grundlage einer Grabungserlaubnis nach § 13 DSchG NRW entstanden seien, zu deren Beantragung und Ausnutzung die Klägerin weder rechtlich verpflichtet noch tatsächlich gezwungen gewesen sei. Der Umstand, dass die Klägerin nicht nur geringfügige Zeitverluste für den Fall habe befürchten müssen, dass sie nach Erteilung der Abgrabungsgenehmigung unmittelbar mit den Abgrabungen begonnen hätte und dabei auf Bodendenkmäler gestoßen wäre, habe sie in keine Zwangslage versetzt, aus der sie sich nur durch Beantragung und Ausnutzung der besagten Grabungserlaubnis habe befreien können. Der im Vorfeld der archäologischen Maßnahmen erfolgte schriftliche wie mündliche Austausch zwischen der Klägerin, ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten und dem Beklagten insbesondere auch zur Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 20. September 2011 – 10 A 1995/09 – belege, dass die Klägerin um die Möglichkeit verschiedener Vorgehensweisen gewusst habe, jedenfalls aber ohne Weiteres sich ein solches Wissen hätte verschaffen können. Selbst wenn das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag hier überhaupt anwendbar sei, habe die Klägerin kein Geschäft des Beklagten geführt, sondern im eigenen Interesse gehandelt, um noch im Jahr 2012 Kies zu gewinnen. Dass Mitarbeiter des Beklagten die archäologischen Maßnahmen fachlich begleitet hätten, habe diese nicht zu einem Geschäft des Beklagten gemacht. Außerdem hätte eine Geschäftsführung auf Kosten des Beklagten auch nicht dessen wirklichem Willen entsprochen, da er regelmäßig darauf hingewiesen habe, dass die Klägerin die Kosten tragen müsse, wenn sie nicht auf eine Ausführung der archäologischen Maßnahmen durch ihn selbst in den Jahren 2013/14 warten wolle, sondern auf der Grundlage einer Grabungserlaubnis nach § 13 DSchG NRW selbst tätig werde. Dieser entgegenstehende Wille des Beklagten sei auch nicht entsprechend der §§ 679, 683 Satz 2 BGB unbeachtlich, da der Beklagte nicht zur Durchführung der Prospektion und Sekundärquellensicherung schon im Jahre 2012 verpflichtet gewesen sei. Angesichts der eigenen Entscheidung der Klägerin für die Beantragung und Ausnutzung einer Grabungserlaubnis nach § 13 DSchG NRW fehle es auch an der für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderlichen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung. Die Richtigkeit des Urteils erscheint aufgrund der Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht zweifelhaft. Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens ergibt sich nicht, dass es sich bei den durch die Klägerin beziehungsweise in ihrem Auftrag im Juli, Oktober und November 2012 vorgenommenen archäologischen Maßnahmen – zumindest auch – um ein Geschäft des Beklagten im Sinne des § 677 BGB gehandelt hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass diese archäologischen Maßnahmen auf der Grundlage einer von der Klägerin selbst beantragten und mit Bescheid vom 9. Mai 2012 erteilten Grabungserlaubnis nach § 13 DSchG NRW durchgeführt worden sind. Aus Eigenart und Zweck einer solchen Grabungserlaubnis ergibt sich, dass es sich bei den auf ihrer Grundlage durchgeführten archäologischen Maßnahmen ausschließlich um ein Geschäft der Klägerin handelte, für das sie allein die Kosten zu tragen hat. Denn eine Grabungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW regelt den Fall, dass ein Privater im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung gezielt nach einem Bodendenkmal graben will. Er bedarf dafür im übergeordneten Allgemeininteresse des Denkmalschutzes der Erlaubnis, weil solche Grabungen – insbesondere wenn sie nicht fachgerecht ausgeführt werden – generell geeignet sind, denkmalwerte Zeugnisse der Vergangenheit zu zerstören. Die Aufgabe der Denkmalbehörden ist in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW darauf beschränkt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 2 DSchG NRW zu prüfen und gegebenenfalls die Gefährdung von Bodendenkmälern oder die Gefährdung der Erhaltung von Quellen für die Forschung durch die Beifügung von geeigneten Nebenbestimmungen gemäß § 13 Abs. 3 DSchG NRW auszuschließen. Dass der Erlaubnisnehmer sämtliche Kosten der von ihm gewollten Grabung einschließlich der durch die Erfüllung der Nebenbestimmungen entstehenden Kosten allein zu tragen hat, auch soweit er dabei Arbeiten übernimmt, die sonst in den Aufgabenbereich des Beklagten (§ 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG NRW) fallen würden, steht mit Blick auf die den Regelungen des § 13 DSchG NRW zu Grunde liegende Interessenlage außer Zweifel. Anders als bei der denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Veränderung oder Beseitigung eines Bodendenkmals, bei der für den Erlaubnisnehmer ein anderes Vorhaben im Vordergrund steht, geht es dem Erlaubnisnehmer bei der Grabungserlaubnis gerade um die Grabung selbst und deren erhoffte Ergebnisse. Ob hier der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Grabungserlaubnis nach § 13 DSchG NRW tatsächlich ihrer Interessenlage entsprach, kann offenbleiben. Denn jedenfalls hat sie einen dahingehenden Antrag gestellt, eine entsprechende Erlaubnis erhalten und damit bewusst die Kosten der erlaubten Maßnahmen und der ihr in Form von Nebenbestimmungen aufgegebenen Untersuchung, Dokumentation und Bergung übernommen. Soweit sich die Klägerin fälschlich verpflichtet gesehen haben sollte, eine Grabungserlaubnis zu beantragen, handelt es sich um einen Motivirrtum, der grundsätzlich unbeachtlich ist. Die Zulassungsbegründung stellt die vom Verwaltungsgericht angenommene Eigenverantwortlichkeit der Klägerin für den konkret gestellten Antrag auf Erteilung einer Grabungserlaubnis und deren Ausnutzung nicht ernsthaft infrage. Die Klägerin legt nicht substantiiert dar, dass ihr – wie sie behauptet – aufgrund der Rechtsmacht des Beklagten, den Beginn und/oder die Fortführung der Abgrabungen durch denkmalrechtliche Maßnahmen aufzuschieben, letztlich kein Entscheidungsspielraum geblieben sei, insbesondere dass infolge der Sachbehandlung durch den Beklagten Verzögerungen gedroht hätten, die das Denkmalrecht dem Abgrabungsunternehmer nicht zumute und gegen die kein effektiver Rechtsschutz gegeben sei. Die von der Klägerin geltend gemachte Einschränkung des Entscheidungsspielraums ergibt sich nicht etwa daraus, dass der Beklagte ihr damals in Aussicht gestellt habe, dass er die auf dem Vorhabengrundstück denkmalpflegerisch erforderlichen archäologischen Maßnahmen erst in zwei bis drei Jahren durchführen werde. Das Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen enthält speziell in Bezug auf Maßnahmen zur Gewinnung von Bodenschätzen ein Regelungssystem, das auf einen angemessenen Ausgleich der Belange der Mineralgewinnung und des Denkmalschutzes ausgerichtet ist, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Schule und Kultur vom 25. Februar 1980 zu dem Entwurf der Fraktionen der SPD und FDP für ein Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 8/5625, S. 52, und insoweit auch effektiven Rechtsschutz ermöglicht. Mit der Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung – wie hier an die Klägerin mit Bescheid des Beigeladenen vom 30. Mai 2012 – sind gemäß § 19 Abs. 1 DSchG NRW bestimmte Anordnungen, die auf eine langfristige Sicherung der Bodendenkmäler an Ort und Stelle (in situ) abzielen, ausgeschlossen, insbesondere die Ausweisung eines Grabungsschutzgebietes nach § 14 DSchG NRW. Vor und während der Abgrabung sowie nach der anzuzeigenden Entdeckung eines Bodendenkmals ist dem Beklagten – wie vom Verwaltungsgericht dargelegt – nach näherer Maßgabe des § 19 Abs. 2 und 4 sowie des § 16 DSchG NRW Gelegenheit zur archäologischen Untersuchung und Bergung einzuräumen. Dabei ist in Bezug auf eine anstehende beziehungsweise laufende Abgrabung vorgesehen, dass dem betroffenen Abgrabungsunternehmen durch die denkmalpflegerischen Arbeiten keine unzumutbaren Behinderungen entstehen dürfen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 DSchG NRW) beziehungsweise es durch die Dauer der Untersuchung und Bergung nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird (§ 16 Abs. 2 Satz 3 DSchG NRW). Welcher Zeitraum für die Maßnahmen zur Untersuchung und Bergung erforderlich und dem Abgrabungsunternehmen zumutbar ist, lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern hängt stets von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls ab und erfordert letztlich eine Abwägung der nach der gesetzlichen Konzeption besonders schutzwürdigen betrieblichen Belange des Abgrabungsunternehmens auf der einen Seite und der denkmalpflegerischen Belange auf der anderen Seite, wobei insbesondere auch die Anzahl der vermuteten Fundstellen und die Eigenart der entdeckten Bodendenkmälern zu berücksichtigen sind. Eine vermeintlich unzumutbare Behinderung (§ 19 Abs. 2 Satz 3 DSchG NRW) beziehungsweise Fristverlängerung (§ 16 Abs. 2 Satz 3 DSchG NRW) kann das Abgrabungsunternehmen im Wege einer Feststellungs- beziehungsweise Anfechtungsklage gerichtlich überprüfen lassen, so dass entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts insoweit ausreichend Möglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes bestehen. Die mit der Inanspruchnahme der Gerichte verbundenen zeitlichen Verzögerungen zählen zu den Umständen, die jedem Bürger bei der Durchsetzung seiner subjektiven Rechte gegen Maßnahmen der öffentlichen Hand zugemutet werden. Verfügt die zuständige Denkmalbehörde die Eintragung des Bodendenkmals in die Denkmalliste nach § 3 DSchG NRW oder seine vorläufige Unterschutzstellung nach § 4 DSchG NRW, bedarf es zu seiner Beseitigung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a DSchG NRW oder einer Zulassung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, bei der die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in angemessener Weise zu berücksichtigen sind. Im Falle der Versagung oder Verzögerung der Erlaubnis oder Zulassung kann der Abgrabungsunternehmer sie mit einer Verpflichtungsklage ebenfalls vor Gericht erstreiten. Die Sorge der Klägerin, dass der Beklagte womöglich eine Erhaltung der archäologischen Substanz an Ort und Stelle gefordert hätte und sie sich hiergegen nicht gerichtlich hätte zur Wehr setzen können, ist unbegründet. Die Beurteilung, ob Gründe des Denkmalschutzes der Beseitigung eines Denkmals entgegenstehen oder nicht (§ 9 Abs. 2 Buchstabe a DSchG NRW), unterliegt der vollständigen Überprüfung durch die Gerichte. Überdies ist nach der gesetzlichen Konzeption des § 19 DSchG NRW bei Abgrabungsmaßnahmen ein Erhalt des Bodendenkmals in situ in der Regel nicht vorgesehen, sondern kommt nur ausnahmsweise bei denkmalrechtlich besonders wertvollen Funden in Betracht. Vgl. auch Ringbeck in: Davydov/Hönes/Otten/ Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – Kommentar, 5. Aufl., § 19, Rn. 21. Wenn sich die im Übrigen auch damals bereits anwaltlich beratene Klägerin nicht auf dieses Regelungssystem eingelassen und – statt sich für den Fall etwaiger unzumutbarer Verzögerungen seitens des Beklagten den Weg zu den Gerichten vorzubehalten – selbst entsprechende archäologische Maßnahmen durch eine Fachfirma hat durchführen und sich zu diesem Zweck eine Grabungserlaubnis hat erteilen lassen, so beruht dies offensichtlich auf einer zwar nicht von äußeren Umständen freien, aber dennoch eigenverantwortlichen Entscheidung. Sie ist Ausfluss der unternehmerischen Abwägung des Für und Wider bestimmter Entscheidungen, die ein Investor beim Auftreten tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse, die sein Vorhaben beeinträchtigen können, regelmäßig zu treffen hat. Dementsprechend hat die Klägerin selbst dargelegt, dass sie sich entschieden habe, auf den Vorschlag des Beklagten einzugehen, um drohende Nachteile für ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch zeitliche Verzögerungen der Abgrabung zu vermeiden. Der Einwand der Klägerin, dass die Grabungserlaubnis jedenfalls nicht zu der durchgeführten Sicherung von Bodendenkmälern als Sekundärquellen berechtige, greift nicht durch. Zwar erstreckt sich die Erlaubnispflicht und damit auch die Erlaubnis nach der gesetzlichen Konzeption in § 13 Abs. 1 und 2 DSchG NRW nur auf das Graben nach Bodendenkmälern und das Bergen von Bodendenkmälern aus einem Gewässer. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine Grabungserlaubnis tatsächlich darüber hinaus auch das Bergen von Bodendenkmälern aus dem Boden erfasst. So stellt sich die Situation hier dar. Denn die der Klägerin unter dem 9. Mai 2012 erteilte und bestandskräftige Grabungserlaubnis des Beigeladenen berechtigte die Klägerin nicht nur zur Untersuchung und Dokumentation, sondern auch zur Bergung archäologischer Funde wie etwa der dem Beklagten im Oktober 2012 übergebenen Graburnen. Dies ergibt sich zum einen aus dem ausdrücklich zum Gegenstand der Erlaubnis gemachten Grabungskonzept der zunächst von der Klägerin beauftragten Fachfirma B. V. vom 3. Mai 2012 („Etwaige Grabbefunde werden im Plenum komplett freigelegt, dokumentiert und geborgen. (…) Die geborgenen Funde werden dem zuständigen Fachamt (…) übergeben.“), aber auch aus der Formulierung der Auflagen der Grabungserlaubnis („Die Untersuchung, Dokumentation und Bergung archäologischer Befunde beziehungsweise Funde (…) ist in Abstimmung mit dem LVR (…) vorzunehmen.“). Entgegen der Einschätzung der Klägerin erfasst der Begriff des Fundes auch archäologische Substanz, die die Voraussetzungen für die Eintragung als ortsfestes Bodendenkmal erfüllt, aber nicht eingetragen ist. Vgl. Otten in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, a.a.O., § 15, Rn. 3. Mit diesem Inhalt ist die Grabungserlaubnis bestandskräftig geworden und regelt daher die Rechte und Pflichten der Klägerin insoweit verbindlich. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Grabungserlaubnis sind nicht gegeben. Insbesondere stellt eine etwaige Überschreitung des in § 13 Abs. 1 und 2 DSchG NRW vorgesehenen Umfangs der Erlaubnis keinen besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW dar. Denn in diesem Sinne besonders schwerwiegend ist nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, das heißt mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 – 8 C 107.83 –, juris, Rn. 22. Hierfür ist nichts ersichtlich, zumal das Denkmalschutzgesetz es nicht ausschließt, dass archäologische Substanz mit Denkmalwert nach deren Entdeckung, ihrer Anzeige nach § 15 Abs. 1 DSchG NRW und dem Ablauf der Wartefrist des § 16 Abs. 2 DSchG NRW nicht als Bodendenkmal eingetragen wird und daher geborgen oder beseitigt werden darf. Die von den Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Grabungserlaubnis vom 9. Mai 2012 die denkmalrechtliche Beseitigungserlaubnis ersetzt, die erforderlich gewesen wäre, wenn der Beklagte nicht die Eintragung des Vorhabengrundstücks in die Denkmalliste verzögert hätte, ist nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Ausführungen der Klägerin zu der Frage, ob und wann der Beklagte zur Durchführung derjenigen archäologischen Maßnahmen verpflichtet gewesen wäre, die sie durchgeführt habe, und zu der Kritik an den diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Denn jedenfalls hat die Klägerin mit der Ausnutzung der umfassenden Grabungserlaubnis etwaige diesbezügliche Aufgaben des Beklagten (§ 22 Abs. 3 DSchG NRW) übernommen. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, wird die Annahme eines ausschließlich eigenen Geschäfts der Klägerin auch nicht dadurch infrage gestellt, dass Mitarbeiter des Beklagten den Grabungsprozess begleitet haben. Denn diese Begleitung entspricht der dem Beklagten gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG NRW zugewiesenen Aufgabe zur Überwachung solcher Grabungen, soweit sie von privaten Firmen durchgeführt werden. Dementsprechend ist diese Überwachungstätigkeit auch in Ziffer 6 der Nebenbestimmungen zur Grabungserlaubnis vom 9. Mai 2012 nach § 13 Abs. 3 DSchG NRW ausdrücklich vorgesehen. Bei dieser Sachlage zeigt die Klägerin auch keine ernstlichen Zweifel an der weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts auf, dass ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch entsprechend den §§ 812 ff. BGB ausscheidet. Soweit der Beklagte infolge der archäologischen Maßnahmen auf dem Vorhabengrundstück Vorteile erlangt hat, ist dies jedenfalls nicht ohne Rechtsgrund geschehen, sondern auf der Grundlage der von der Klägerin selbst beantragten Grabungserlaubnis, die – wie gesehen – tatsächlich auch die Bergung etwaiger Bodenfunde erfasste. Der Einwand der Klägerin, es begegne ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht insoweit entscheidungstragend verneint habe, dass der Beklagte der Kostenübernahme durch die Klägerin eine Vereinbarung habe zugrunde legen wollen und dass es zu einer solchen – wenn auch formell und materiell nichtigen und deswegen rückabwicklungsbedürftigen – Vereinbarung gekommen sei, greift nicht durch. Die Feststellung, dass zwischen den Beteiligten kein solcher Vertrag geschlossen worden sei, sie in den gemeinsamen Gesprächen und Schriftwechseln nur die verschiedenen Verfahrensalternativen thematisiert hätten, dürfte aus Sicht des Verwaltungsgerichts bereits nicht entscheidungserheblich gewesen sein. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zuvor ausdrücklich und zutreffend festgestellt, dass es eines solchen Vertrags als Rechtsgrund angesichts der (umfassenden) Grabungserlaubnis nicht bedurfte. Daher ist es unerheblich, dass sich die Klägerin auch ausdrücklich gegenüber dem Beklagten zur Kostenübernahme bereit erklärt hat. Jedenfalls aber ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligten weitergehende Rechte und Pflichten in einem Vertrag verbindlich festschreiben wollten, der mangels Wirksamkeit einer Rückabwicklung auch in Bezug auf die Grabungskosten bedarf. Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend konkret dargelegt, wann welche vertraglichen Rechte und Pflichten begründet worden sein sollen. Zu einer schriftlichen Fixierung des angeblichen Vertragsinhaltes in einer entsprechenden Urkunde ist es nicht gekommen. Hinsichtlich des mutmaßlichen Vertragsschlusses wird lediglich ein Zeitraum zwischen März und Mai 2012 angegeben. In Bezug auf den Beklagten spricht die Klägerin teilweise von Erklärungen mit Rechtsbindungswillen und von gewährten, im weiteren Verlauf nur noch von in Aussicht gestellten Gegenleistungen in Form der Herstellung des Benehmens zur Grabungserlaubnis sowie des Verzichts auf die Festsetzung eines Grabungsschutzgebietes und die Eintragung des Vorhabengrundstücks als Bodendenkmal, um schließlich offenzulassen, ob ihr ein Rechtsanspruch auf das Verhalten des Beklagten eingeräumt werden sollte oder es sich lediglich um einen hinkenden Austauschvertrag handelte. Ähnlich vage bleibt das Vorbringen zu ihren vertraglichen Pflichten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob sie sich neben der bereits aus dem Gesetz folgenden Übernahme der Kosten einer Grabung nach § 13 DSchG NRW gegenüber dem Beklagten auch zur Stellung eines dahingehenden Erlaubnisantrags und zur Ausnutzung der Erlaubnis verpflichten wollte. So bezeichnet die Klägerin den Erlaubnisantrag wahlweise als (bloßen) Vollzug der Kostenübernahmevereinbarung oder als Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht. Diese unbestimmten Angaben eines der beiden angeblichen Vertragspartner zum Vertragsinhalt legen nahe, dass weder in der einen noch in der anderen Richtung einklagbare Ansprüche begründet werden sollten. Die Beteiligten haben sich vielmehr in den betreffenden Gesprächen ohne entsprechenden Rechtsbindungswillen informell auf eine Verfahrensweise verständigt, um die aus der Sicht des Beklagten denkmalpflegerisch gebotenen archäologischen Maßnahmen im ersten Abgrabungsabschnitt vor dem eigentlichen Beginn der Abgrabung abzuschließen. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin hat – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft infrage gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).