wegen eines Entschädigungsanspruchs nach §§ 39 ff. OBG NRW Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 369.553,49 € nebst Tageszinsen in Höhe von 154,89 € seit dem 10. Dezember 2011 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche, die der Klägerin wegen der Sekundärquellensicherung im Bereich des Bodendenkmals „W T T1“ auf den Grundstücken in der Gemeinde O, Gemarkung T1, Flur #, Flurstücke #1 und #2 gegen den Streithelfer oder sonstige Dritte zustehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat der Streithelfer selbst zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin betreibt auf Grundlage bestandskräftiger Bescheide des Kreises E in der beklagten Gemeinde, Gemarkung T1, Flur # auf mehreren Flurstücken eine Trockenabtragung zur Gewinnung von Sand und Kies. Innerhalb der genehmigten Abgrabungsfläche befand sich das Bodendenkmal "W T in T1", das nach Beginn der Abtragung in die Denkmalliste aufgenommen wurde. Zur Vermeidung einer Stilllegung der Abtragung beantragte der Rechtsvorgänger der Klägerin unter dem 15. Februar 2007 bei der beklagten Gemeinde eine Erlaubnis zur Beseitigung des Bodendenkmals. Diese wurde zwar auch mit Bescheid der beklagten Gemeinde vom 13. März 2007 unter der Bedingung erteilt, dass vor der Beseitigung des Bodendenkmals eine Sekundärquellensicherung erfolgt (Kläger-Anlage 1). Allerdings legte die beklagte Gemeinde dem Rechtsvorgänger zugleich durch Nebenbestimmungen in dem denkmalrechtlichen Erlaubnisbescheid die Pflicht zur Kostentragung für diese Sekundärquellensicherung auf. Der Rechtsvorgänger der Klägerin beauftragte zur Beschleunigung der Sekundärquellensicherung auf eigene Kosten die Fa. X-GmbH. Mit Bescheiden vom 6. August 2007, 29. November 2007 und 13. Oktober 2008 (Kläger-Anlagen 3-5) erteilte die beklagte Gemeinde jeweils dem Rechtsvorgänger der Klägerin die Erlaubnis, die archäologischen Sicherungsmaßnahmen in näher skizzierten Teilbereichen der Flurstücke # bis #3 von einer mit einer Grabungserlaubnis nach § 13 DSchG NRW ausgestatteten Fachfirma durchführen zu lassen. Vom 27. August bis zum 8. Oktober 2007 und vom 12. Dezember 2007 bis zum 18. Februar 2008 führte die Fa. X-GmbH Ausgrabungen in den Abbauabschnitten 2 B (östlicher Teil) und 2 C durch. In dem Abbauabschnitt 3 fand in der Zeit vom 1. September bis zum 3. Dezember 2008 eine Ausgrabung durch den Streithelfer auf Kosten des Rechtsvorgängers der Klägerin statt. Im Zeitraum von Dezember 2008 bis zum 23. März 2009 und von August bis September 2009 führte wiederum die Fa. X-GmbH Ausgrabungen in den Abbauabschnitten 4 und 5 durch. Die obere Erdschicht wurde von der Klägerin selbst mit eigenen Maschinen abgetragen. Laut dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20. September 2011 (Aktenzeichen 10 A 1995/09) bestand für die Kostentragungspflicht der Klägerin bzw. ihres Rechtsvorgängers keine Rechtsgrundlage (veröffentlicht in Juris). Wegen der Einzelheiten zur Zusammensetzung des von der Klägerin geltend gemachten Schadens wird auf die Klageschrift nebst Anlagen (Bl. 1 ff.) und die Seiten 15 ff. des Schriftsatzes der Klägerin vom 12. September 2012 (Bl. 85 ff.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche, die der Klägerin wegen der Sekundärquellensicherung im Bereich des Bodendenkmals „W T T1“ auf den Grundstücken in der Gemeinde O, Gemarkung T1, Flur #, Flurstücke #1 und #2, gegen den M S oder sonstige Dritte zustehen, verurteilt, an die Klägerin 374.107,29 € nebst Tageszinsen in Höhe von 154,89 € seit dem 10. Dezember 2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist überwiegend begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die beklagte Gemeinde aus übergegangenem Recht gemäß §§ 39 I b), 40 OBG NRW ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 369.553,49 € zu. a) Die beklagte Gemeinde hat als Ordnungsbehörde gegenüber der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger rechtswidrige Maßnahmen vorgenommen. aa) Beim Erlass der Erlaubnisbescheide mit Nebenbestimmungen zur Veränderung bzw. Beseitigung des Bodendenkmals „T2 T T1“ in O gemäß § 9 DSchG hat die beklagte Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Untere Denkmalbehörde und damit als Ordnungsbehörde i.S.d. § 39 I b) OBG NRW gehandelt. bb) Nach dem rechtskräftigen Urteil des OVG Münster ist der Klägerin bzw. dem Rechtsvorgänger durch die Nebenbestimmungen in den denkmalrechtlichen Bescheiden der Beklagten zu Unrecht die Tragung der Kosten, die im Rahmen der Sicherung des Bodendenkmals „T2 T in T1“ als Sekundärquelle entstanden sind, auferlegt worden. Die Zivilgerichte sind wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige an verwaltungsgerichtliche Urteile, die zwischen den Parteien ergangen sind, im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkungen gebunden (BGH, Urteil vom 22.02.1989 - III ZR 41/87, VersR 1989, 594). Die Kammer sieht auch außerhalb der eigentlichen Rechtskraftbindung keinen Anlass von den überzeugenden denkmalrechtlichen Rechtsausführungen des Oberverwaltungsgerichts Münster abzuweichen. b) Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 39 I b) OBG NRW kommt es nicht darauf an, ob die Ordnungsbehörde ein Verschulden trifft oder nicht. c) Der Ersatzanspruch ist auch nicht gemäß § 39 II OBG NRW ausgeschlossen. aa) Nach dem Wortlaut des § 39 II a) OBG NRW ist ein Schadensersatzanspruch nur ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller bereits auf andere Weise Ersatz „erlangt hat “. Anders als bei § 839 I 2 BGB ist es also unschädlich, falls nur die Möglichkeit besteht, bei einem Dritten Ersatz zu erlangen. Das ergibt sich auch aus § 40 III OBG NRW, wonach die Entschädigung gegen Abtretung der Ansprüche zu gewähren ist, die dem Entschädigungsberechtigten gegen Dritte zustehen. Ob der Kläger auch gegen den Streithelfer, den M T, Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670 I, 683 S. 1, 677 BGB oder ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 I 1, 1. Fall BGB hat, ist für die Feststellung des Bestehens eines Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach unerheblich. bb) Die Maßnahmen zum Denkmalschutz dienten offenkundig auch nicht dem Schutz der Person oder des Vermögens des Klägers i.S.d. § 39 II b) OBG NRW, sondern der Quellensicherung eines Bodendenkmals. d) Der Klägerin ist aufgrund der rechtswidrigen Nebenbestimmungen in den Bescheiden über die Kostentragung ein Schaden in Höhe von 369.553,49 € entstanden. Der erstattungsfähige Schadensbetrag setzt sich wie folgt zusammen: 1. Zahlung an MT - Abbauabschnitt 3 - Rechnung vom 01.09.2008 20.546,47 € Anl. 9 2. Zahlung an Fa. X- GmbH 2.1 Abbauabschnitt 2B - Rechnung vom 25.10.2007 43.550,00 € Anl. 10 2.2 Abbauabschnitt 2C - Rechnung vom 03.03.2008 42.712,00 € Anl. 11 2.3 Abbauabschnitt 3 - 1. Abschlagsrechnung vom 26.09.2008 23.760,00 € Anl. 12 2.4 Abbauabschnitt 3 - 2. Abschlagsrechnung vom 26.09.2008 13.686,00 € Anl. 13 2.5 Abbauabschnitt 3 - Schlussrechnung vom 06.10.2009 22.495,92 € Anl. 14 Zwischenbetrag 146.203,92 € 146.203,92 € 3. Verwaltungsgebühren des Kreises E 3.1 Grabungserlaubnis vom 22.08.2007 500,00 € Anl. 15 3.2 Grabungserlaubnis vom 07.12.2007 500,00 € Anl. 16 3.3 Grabungserlaubnis vom 23.10.2008 500,00 € Anl. 17 Zwischenbetrag 1.500,00 € 1.500,00 € 4. Eigene Aufwendungen für nicht vergütete Maschinenarbeit 4.1 Abbauabschnitt 3 (2. Oberbodenabtrag) 9.595,00 € Anl. 18 4.2 Abbauabschnitt 2 B (2. Oberbodenabtrag) (???) 8.500,00 € Anl. 18 4.3 Abbauabschnitt 2 C (2. Oberbodenabtrag) 9.387,00 € Anl. 18 4.4 Abbauabschnitt 4 und 5 (2. Oberbodenabtrag) 16.044,00 € Zwischenbetrag 43.526,00 € 43.526,00 € 5. Rücknahme der Untätigkeitsklage (VG Aachen, Az. 5 K 1538/07) 5.1 Gerichtskosten 121,00 € Anl. 20 5.2 Anwaltskosten 411,30 € Anl. 20 Zwischenbetrag 532,30 € 532,30 € 6. Anwaltskosten für Erlaubnisverfahren Austauschmittel 6.1 Abschnitt 2 B – Bescheid vom 06.08.2007 411,30 € Anl. 20 6.2 Abschnitt 2 C – Bescheid vom 29.11.2007 411,30 € Anl. 20 6.3 Abschnitt 4 und 5 – Bescheid vom 29.11.2007 411,30 € Anl. 20 Zwischenbetrag 1.233,90 € 1.233,90 € 7. Anwaltskosten für Grabungserlaubnisse Fa. X- GmbH 7.1 Abschnitt 2 B – Bescheid vom 22.08.2007 1.286,20 € Anl. 20 7.2 Abschnitt 2 C – Bescheid vom 07.12.2007 1.286,20 € Anl. 20 7.3 Abschnitt 4 und 5 – Bescheid vom 23.10.2008 1.479,90 € Anl. 20 Zwischenbetrag 4.052,30 € 4.052,30 € 8. eingerechneter Zinsschaden 8.1 Zinsschaden bis zum 22.11.2011 144.411,27 € Anl. 21 8.2 Zinsschaden vom 23.11.2011 bis zum 09.12.2011 2.633,13 € Anl. 21 8.3 Zinsschaden aus dem Schreiben der Sparkasse vom 22.11.2011 2.380,00 € Anl. 21 Zwischenbetrag 149.424,40 € 149.424,40 € 9. Vorgerichtliche Anwaltskosten betr. das hiesige Verfahren 2.534,20 € Summe 369.553,49 € Die einzelnen Schadenspositionen werden wie folgt erläutert und begründet: 1 zu Position 1: Zahlung an Streithelfer über 20.546,47 € Der Schaden entfällt nicht dadurch, dass die Kläger den Betrag auch vom Streithelfer zurückverlangen könnte (siehe oben). zu Position 2: Zahlung an die Fa. X- GmbH i.H.v. 146.203,92 € Nach § 40 I 2 OBG NRW kann ein Anspruchsteller grundsätzlich nur Entschädigung für solche Vermögensnachteile verlangen, die im „unmittelbaren Zusammenhang“ mit der zu entschädigenden Maßnahme stehen. Nötig ist ein innerer Zusammenhang mit dieser Maßnahme, d.h. es muss sich eine besondere Gefahr verwirklichen, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist. In diesem Sinne ist das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit ein Kriterium für die wertende Zurechnung der Schadensfolgen nach Verantwortlichkeiten und Risikosphären (BGH, Urteil vom 09.11.1995 - III ZR 226/94, BGHZ 131, 163). Auch soweit Mehrkosten dadurch entstanden sind, dass die Sekundärquellensicherung nicht durch den Streithelfer, sondern durch die möglicherweise teurere Fachfirma X - GmbH durchgeführt worden sind, handelt es sich um „ unmittelbare“ Vermögensschäden, die der Risikosphäre der beklagten Gemeinde zuzurechnen ist. Die Fa. X- GmbH ist beauftragt worden, weil der Streithelfer mangels notwendiger personeller und sachlicher Mittel nicht rechtzeitig vor Beginn des Abbaus in den jeweiligen Abbauabschnitten die Sekundärquellensicherung hätte vornehmen können (Bl. 78). Wenn die zuständige Behörde aber nicht über die notwendigen personellen und sachlichen Mittel verfügt, um die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig vorzunehmen, muss sie gemäß § 19 I Nr. 3 OBG NRW eine archäologische Fachfirma auf eigene Kosten mit der Rettungsgrabung beauftragen (OVG Münster, Urteil vom 20.09.2011 - 10 A 1995/09, BauR 2012, 1378, Juris Rn. 57). Aufgrund der ausführlichen Begründung des OVG Münster, welche diesem Satz in der Entscheidung vom 20.09.2011 nachfolgt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der 3. Leitsatz der Entscheidung, der im Widerspruch zu diesem Satz zu stehen scheint, lediglich missverständlich ist. Das OVG Münster hat im Rahmen der Begründung ausdrücklich klargestellt, dass die Klägerin bzw. ihr Rechtsvorgänger im Zuge der Ausnutzung der erteilten Abbaugenehmigung die finanziellen Engpässe des Streithelfers nicht zu vertreten hat (OVG Münster, Urteil vom 20.09.2011 - 10 A 1995/09, BauR 2012, 1378, Juris Rn. 57). Der Vorhabenträger werde zwar, soweit er für die drohende Beseitigung des Bodendenkmals verantwortlich ist, nach den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes als Störer betrachtet, als solcher aber nur zur Duldung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet und seine Stellung verändere sich insbesondere auch nicht durch die Eintragung des Bodendenkmals in die Denkmalliste derart, dass es gerechtfertigt wäre, ihm mit Blick auf die mit der Eintragung entstandene Erlaubnisbedürftigkeit der Beseitigung des Bodendenkmals die zu seiner Sicherung als Sekundärquelle erforderliche Grabung und Dokumentation oder die dafür anfallenden Kosten (teilweise) aufzuerlegen (OVG Münster, Urteil vom 20.09.2011 - 10 A 1995/09, BauR 2012, 1378, Juris Rn. 57). Wenn sich sowohl die beklagte Gemeinde als auch der Streithelfer rechtmäßig verhalten hätten, wäre also eine Fachfirma durch den Streithelfer beauftragt worden und die Klägerin wäre auch nicht teilweise mit diesen Kosten belastet worden. zu Position 3: Verwaltungsgebühren des Kreises E i.H.v. 1.500 € Die Kosten sind erstattungsfähig, weil die beantragten Grabungserlaubnisse für die Fa. X-GmbH erforderlich waren. Hätte der Streithelfer gemäß § 19 I Nr. 3 OBG NRW die Fachfirma herangezogen, wären der Klägerin insoweit keine Kosten entstanden. zu Position 4: Aufwendungen für nicht vergütete Maschinenarbeit i.H.v. 43.526,00 € Die Klägerin bzw. der Rechtsvorgänger ist hier im Auftrag des Streithelfers tätig geworden, der eigentlich alle Kosten hätte tragen müssen, und hat die Oberschicht entfernt, um die Sekundärquellensicherung vorzubereiten. Die Höhe der Kosten ist nachvollziehbar dargelegt und berechnet und nicht substanziiert bestritten worden. zu Position 5-7: Gerichts- und Anwaltskosten Diese Kosten wären bei rechtmäßigem Handeln der beklagten Gemeinde ebenfalls nicht entstanden. zu Position 8: Zinsschaden Auf Anfrage der Klägerin hat die Sparkasse E die Zinsbelastungen des klägerischen Kontos 374223 ermittelt, die zusätzlich durch die von der Klägerin in diesem Verfahren geltend gemachten Aufwendungen zur Sekundärquellensicherung entstanden sind. Zu diesem Zweck hat die Sparkasse E ab dem 1. August 2007 die Kontosalden sowohl entsprechend der tatsächlichen Kontoentwicklung als auch ohne diese Aufwendungen untersucht und festgestellt, dass sich bis zum 22. November 2011 aus beiden Zinsstaffeln in der Summe eine Differenz in Höhe von 144.411,27 € ergibt. An der Richtigkeit der ausführlich dokumentierten Zinsberechnung (Kläger-Anlage 21) bestehen seitens der Kammer keine Zweifel. zu Position 9: vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Der Anspruch auf die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren folgt nur in Höhe von 2.534,20 € (= 1,3 Gebühr x 1.934 € + 20 €) aus einem Gegenstandswert in Höhe von bis 230.000 € aus §§ 280 I, II, 286 I BGB i.V.m. Nr. 2300, 7002 VV RVG. In den Gegenstandswert dürfen die Zinsen und die Anwaltsvergütung nicht eingerechnet werden. Hierbei handelt es sich um Nebenforderungen. e) Wie von der Klägerin beantragt, war die beklagte Gemeinde zur Zahlung der Entschädigung gemäß § 40 III OBG NRW nur Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche zu verurteilen, welche ihr aufgrund der rechtswidrigen Maßnahme gegen den Streithelfer oder andere Dritte zustehen. 2. Den durch das Schreiben der Sparkasse E vom 22. November 2011 konkret nachgewiesenen weiteren Zinsschaden von täglich weiteren 154,89 € kann die Klägerin gemäß §§ 280 I, III, 286 I BGB ersetzt verlangen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I 1, 92 II Nr. 1, 101 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: bis 380.000 € (§§ 63 II 1, 48 I 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 I, 2. HS ZPO)