Urteil
28 K 6150/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0926.28K6150.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Eintragung eines ortsfesten Bodendenkmals in die Denkmalliste und macht einen Anspruch auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis auf Abbruchs eines Gebäudes mit Keller geltend. Am 18. Mai 2018 beantragte die Projektgemeinschaft „T. Quartier“, bestehend u.a. aus der Klägerin, bei der Beklagten einen Bauvorbescheid zur Errichtung von drei mehrgeschossigen Wohnhäusern mit einer dreigruppigen Kita sowie eines Quartierzentrums (Mehrfamilienwohnhäuser) auf den Grundstücken X. , T. Straße, L.-------straße , G1 und G2. Die Grundstücke grenzen westlich an die unter Denkmalschutz stehende Evangelische Kirche T. . Der Antrag auf Vorbescheid enthielt folgende genaue Fragestellung: „Planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile): Art und Maß der baulichen Nutzung, Geschossigkeit, Traufhöhen, Dachform“. Im Rahmen von Ziffer 10 des Antrages auf Vorbescheid unter der Rubrik „Weitere Angaben, sofern wegen Ortsatzungen oder Denkmalschutz erforderlich“ erklärte die Projektgemeinschaft, die denkmalgeschützte Bruchsteinwand von 1926 an der Kirche möglichst erhalten zu wollen. Dem Antrag auf Vorbescheid waren ein amtlicher Lageplan, ein Teil-Lageplan für die Gebäude 1 und 2, eine Ansicht sowie Darstellungen der Straßenabwicklungen und ein Gebäudeschnitt beigefügt. Darüber hinaus fügte die Projektgemeinschaft mit Nachtrag vom 26. Juni 2018 weitere Ergänzungsfragen hinzu, die sich auf die Vereinbarkeit der Gebäudehöhen von Haus 1 und 2 mit § 34 BauGB, die bauordnungsrechtliche Vereinbarkeit mit grenzüberschreitenden Abstandsflächen und die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB im Hinblick auf die Grundstückskonzeption als Blockrandbebauung sowie bezüglich des konkret geplanten Baus einer Brandwand bezogen. Außerdem teilte sie mit, für das geplante Haus 2 werde ein Architektenwettbewerb durchgeführt, insoweit stelle die zeichnerische Darstellung von Haus 2 eher das maximale Planungsfeld dar Mit Bauvorbescheid vom 18. Oktober 2018 zur „Errichtung von drei mehrgeschossigen Wohnhäusern mit einer dreigruppigen Kita sowie eines Quartierzentrums (Mehrfamilienwohnhäuser)“ teilte die Beklagte der Projektgemeinschaft antragsgemäß mit, dass gegen das Vorhaben auf Basis des amtlichen Lageplans vom 17. Mai 2018, des Teil-Lageplans für die Gebäude 1 und 2 vom 17. Mai 2018, der Ansicht vom 18. Mai 2018 und des Systemschnitts vom 18. Mai 2018 bauplanungsrechtlich keine Bedenken bestünden. Weitere materiell-baurechtliche Belange sowie die planungsrechtliche Prüfung der ausgeklammerten Aspekte blieben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Der Bescheid beinhaltet zudem folgende Auflage: „Die Inhalte der Stellungnahme des Ressorts Denkmalschutz und Denkmalpflege, Az. 00000/00 „Vorhaben: Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1b) Denkmalschutzgesetz (DSchG) zur Errichtung eines Gebäudes im Nahbereich eines Denkmals“ sind zu beachten. Die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW für die vorliegende Maßnahme wird hiermit unter folgenden Auflagen, Bedingungen und Hinweisen erteilt: „Die gestaltungsrelevanten Materialien und Farbgebungen der neuen Gebäude, insbesondere von Haus 2 (Quartierszentrum), sowie die Freiflächengestaltung (Bepflanzung, Material, Oberfläche, Pflaster etc.) sind im Vorfeld mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen. Planänderungen sind vor Durchführung mit der Unteren Denkmalbehörde und dem Amt für Denkmalpflege im Rheinland abzustimmen.“ Am 12. Februar 2019 informierte die Beklagte den Beigeladenen über das klägerische Vorhaben. Der Beigeladene stellte nach Inaugenscheinnahme und fachlicher Prüfung der Beklagten fest, dass es sich bei dem historischen Ortskern T. und damit bei den Grundstücken der Klägerin um ein vermutetes Bodendenkmal handele. Mit Bescheid vom 21. September 2020 verlängerte die Beklagte den Vorbescheid auf Antrag der Klägerin bis zum 17. Oktober 2021 sowie erneut mit Bescheid vom 15. September 2021 bis zum 17. Oktober 2022. Die im Frühjahr 2021 seitens der Klägerin begonnenen Abrissarbeiten des im Bereich des geplanten Hauses 2 gelegenen Hauses T. Straße 00 auf dem Flurstück G3, bei denen die vollständige Entfernung des Hauses inklusive des historischen Gewölbekellers geplant war, stoppte die Beklagte kurzfristig und ließ diese lediglich oberirdisch zu. Einen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zum Abriss des Kellers stellte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht. Das Gebäude T. Straße 00 war zu keinem Zeitpunkt als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen. Mit Bescheid vom 9. August 2021 zum Aktenzeichen 000.00 – 00000/2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie das Objekt „Mittelalterlicher und neuzeitlicher Siedlungskern, Kirche und Friedhof T. “, auf den Grundstücken T. Straße 00, 00, 00, und L.-------straße 00, G4 und Teilbereiche des Flurstücks G5 sowie Flur G6, Flurstück G7, als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen habe. Zur Begründung führte sie aus, das Bodendenkmal bestehe ausweislich der historischen Urkarten von 1830 und 1869 bis 1888 aus mindestens zwei nachgewiesenen Vorgängerbauten der aktuellen evangelischen Kirche, dem Immunitätsbereich der Kirche mit dazugehörigen mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Friedhofsbereichen sowie dem mittelalterlichen und neuzeitlichen Siedlungskern. Der überwiegende Teil des Denkmals befinde sich im Erdboden, es seien aber auch vereinzelte Mauerwerksstrukturen aus Bruchstein im aufgehenden Baubestand erhalten. Nachweislich würde zu diesem Siedlungskern der Gewölbekeller an der T. Straße 00 mit seinem umgebenden archäologischen Schichten gehören. Von diesem Siedlungskern hätten sich im aufgehenden Baubestand nur noch das Gebäude L.-------straße 00 erhalten. Die übrigen Gebäude des Siedlungskernes seien um 1970 ohne „Tiefenttrümmerung“ abgebrochen worden. Unterhalb der Kirche befinde sich der historische Siedlungskern von T. , dessen Ursprünge ausweislich der Darstellungen in der Urkarte von 1830 und historischen Fotografien im Mittelalter und der frühen Neuzeit lägen. Es handele sich um eine der ältesten Siedlungen der Region, der historische Entwicklungsprozess könne über einen Zeitraum von ca. 1.200 Jahren nachvollzogen werden. Als wichtiger Verkehrsknotenpunkt und Zentralort weise T. eine Bedeutung für die umgebenden Städte und Siedlungen sowie Einzelgehöfte auf. Am Fuß des kirchlichen Bereichs befinde sich die zugehörige Siedlung T. , die im Verlauf heute nicht mehr sichtbarer Straßen errichtet worden seien. Der Siedlungsbereich weise einen nahezu intakten Siedlungskern vom Hochmittelalter bis zur Neuzeit ohne moderne Überprägungen auf, die dem Denkmal eine überregionale Bedeutung für Städte und Siedlungen verliehen. Im Boden seien viele Siedlungsbefunde (ausweislich einer Altfundstelle im Bereich der Kirche: Randschwerbe eines Glasbechers aus fränkischer Zeit, Metallband mit Menschenhaar, Skelett in einer Nische am Fuß des Turms) erhalten. Die Kelleranlagen, Fundamente, Vorgängerbauten von Kirchen, Bestattungsplätze, Brunnen, Gruben, historische Pflasterungen und Planierschichten aus dem Mittelalter und der Neuzeit seien Forschungsthema der Archäologie, der Bauforschung sowie der allgemeinen Kunstgeschichte und Architekturgeschichte. Anhand der vorhandenen Mauern und Bebauungsreste könnten die Bauweise sowie Umbauten und Renovierungen rekonstruiert werden, durch archäologische Untersuchungen seien weitere Erkenntnisse zur Präzisierung des Forschungsstandes zu erwarten. Für den Erhalt und die Nutzung des Bodendenkmals lägen daher wissenschaftliche Gründe vor. Der Schutzumfang, der durch einen Plan auch zeichnerisch sowie durch Angabe von Koordinaten konkretisiert werde, umfasse die evangelische Kirche T. , ihre Vorgängerbauten mit dazugehörigen Friedhofsbereichen sowie den mittelalterlichen und neuzeitlichen Siedlungsbereich. Ebenfalls mit Bescheid vom 9. August 2021 erteilte die Beklagte dem Evangelischen Verwaltungsamt im Kirchenkreis X. unter dem Aktenzeichen 000.0- 00000/2021 „gemäß ihrem Antrag vom 24. März 2021“ eine denkmalrechtliche Erlaubnis zur Veränderung eines ortsfesten Bodendenkmals in Gestalt des Abbruchs des Gebäudes (ohne Keller) auf dem Grundstück T. Straße 00 in X. . Als „Auflagen“ wurde Folgendes festgelegt:„Der Abbruch darf nur bis 10 cm oberhalb des Erdgeschossfußbodenniveaus erfolgen. Die Keller und die Abweissteine sind zu erhalten. Die Mauern sind zum Schutz der dahinterliegenden Erdschichten zu erhalten. Ebenfalls sind die neuzeitliche Befestigung und Belege des Hofes im Boden zu belassen. Einzelne freistehende Mauern können in Absprache mit der Unteren Denkmalbehörde ohne Erdeingriffe entfernt werden. Der Kellereingang ist mit einer geeigneten Platte abzudecken. Die offenstehenden Erdgeschossfußböden mit den dazugehörigen Fundamenten sind mit einem geeigneten Material abzudecken, der die Böden, Schwellhölzer und Fundamente vor Witterungseinflüssen und Staunässe schützt.“ Die Klägerin hat am 10. September 2021 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Bescheide über die Unterschutzstellung und die erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis seien rechtswidrig. Ein Bodendenkmal liege nicht vor. Es sei keineswegs sicher, dass in dem für die Unterschutzstellung vorgesehenen Boden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler verborgen seien. Die Ausführungen der Beklagten seien nicht wissenschaftlich fundiert, um ein wissenschaftliches Interesse an einer Befundung nachvollziehen zu können und lediglich von Vermutungen geprägt. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, dass in dem gesamten unter Schutz gestellten Bereich Funde zu erwarten seien. Die Behauptung der Beklagten, auf den fraglichen Grundstücken sei ein mittelalterlicher bis neuzeitlicher Siedlungskern vorzufinden, sei in zeitlicher Hinsicht völlig unbestimmt. Eine – ein öffentliches Erhaltungsinteresse begründende – geschichtliche oder wissenschaftliche Bedeutung sei jedenfalls bei einem „neuzeitlichen“ Siedlungskern fernliegend. Auch bei vermuteten älteren Funden sei ein solches Erhaltungsinteresse nicht ohne Weiteres gegeben, da ein hohes Alter allein keine Denkmalwürdigkeit begründe. Gerade bei jüngeren Funden stünden zahlreiche schriftliche Quellen und andere Medien zur Erforschung vergangener Zeiten zur Verfügung. Es sei von der Beklagten nicht dargetan, dass ein wissenschaftliches Interesse an der Unterschutzstellung bestehe. Dies sei fernliegend, da trotz Kenntnis von Funden seit dem Jahr 1990 keinerlei Bemühungen zur Untersuchung stattgefunden hätten und nicht erkennbar sei, dass solche irgendwann erfolgen sollten. Die Beklagte müsse darlegen, welchen Stand die Erforschung der Kirchenbauten aus der fraglichen Zeit habe und inwieweit aus der offenbar nicht beabsichtigten Untersuchung neue und weitergehende Kenntnisse zu erwarten seien. Auch die denkmalrechtliche Erlaubnis sei rechtswidrig. Sie habe im März 2021 gar keinen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gestellt, dazu habe auch überhaupt kein Anlass bestanden, da das Gebäude T. Straße 00 nicht unter Denkmalschutz gestanden habe und das Bodendenkmal noch nicht eingetragen gewesen sei. Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2018 zur „Errichtung von drei mehrgeschossigen Wohnhäusern mit einer dreigruppigen Kita sowie eines Quartierzentrums (Mehrfamilienwohnhäuser)“, verlängert durch Bescheid von 21. September 2020, habe die Beklagte mitgeteilt, dass gegen die Errichtung der geplanten Baukörper (auf den Flurstücken G1 und G2) keine Bedenken bestünden. Ausweislich des Vorbescheides sei mit diesem auch eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt worden, lediglich mit der Auflage einer erforderlichen Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde in Bezug auf die Farbgebung und die Freiflächengestaltung. Auch wenn mit der Erlaubnis nur die Beurteilung baudenkmalrechtlicher Fragestellungen erfolgt sei, stelle dies keinen Mangel der Erlaubnis dar, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheides eine Unterschutzstellung des Bodendenkmals noch nicht erfolgt sei und sich bodendenkmalrechtliche Fragen nicht gestellt hätten. Der erteilte Vorbescheid schließe daher das Einverständnis der Unteren Denkmalbehörde mit dem Abriss des vorhandenen Baukörpers auf dem Grundstück einschließlich des Kellers ein. Soweit in einem Vorbescheid kein denkmalrechtlicher Vorbehalt aufgenommen werde, sei damit auch entschieden, dass für den Neubau des mit dem Vorbescheid bauplanungsrechtlich beurteilten Gebäudes ein unter Denkmalschutz stehender Altbestand abgebrochen werden dürfe, der in den zugrundeliegenden Plänen als zu beseitigend dargestellt sei. Ein Vorbescheid sei für das Baugenehmigungsverfahren auch hinsichtlich des Denkmalschutzes eines vor der Neuerrichtung abzureißenden Bestandes bindend. Im Antrag auf Vorbescheid sei ausweislich der Schnitt-Zeichnungen erkennbar der Abriss des vorhandenen Altbestandes auch hinsichtlich der Kellerräume vorausgesetzt worden. Dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung dabei ein gesonderte Erlaubnis auf Abriss hätte gestellt werden müssen, sei ebenfalls ohne Belang, da jedenfalls zum Zeitpunkt der Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides mit Änderung der Bauordnung ein solcher gesonderter Antrag auf Abriss nicht mehr erforderlich gewesen sei. Der Vorbescheid entfalte insoweit Konzentrations- und Bindungswirkung auch in denkmalrechtlicher Hinsicht. Eine Baugenehmigung könne daher nicht mehr im Hinblick darauf versagt werden, dass der Abriss einen Eingriff in das Denkmal darstelle. Der Prüfung im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens bezüglich eines Abbruches eines Gebäudes sei die Prüfung des Denkmalschutzrechts immanent. Auch habe die Beklagte aufgrund der weitgefassten Fragestellung in der Bauvoranfrage denkmalrechtliche Fragen klären müssen und geklärt, was sich auch aus der ausdrücklich aufgenommenen denkmalrechtlichen Erlaubnis innerhalb des Vorbescheides ergebe. Die später erst erfolgte Unterschutzstellung des Bodendenkmals berechtige die Beklagte nicht zu einem Widerruf des insoweit rechtmäßigen Vorbescheides. Die erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis beinhalte zudem im Kern keine Erlaubnis, sondern stelle die Ablehnung des Abrisses dar, da ein Eingriff in das Bodendenkmal nicht nur eingeschränkt, sondern gänzlich versagt werde. Die erforderliche Abwägung mit den (kirchlichen) Interessen des Eigentümers am Neubau des Gemeindezentrums mit den Interessen des Denkmalschutzes habe nicht stattgefunden. Der Kirchengemeinde stünden nur beschränkte Mittel für die Durchführung des von den Vertretern der Beklagten begrüßten Vorhabens zur Verfügung. Schließlich handele es sich bei dem Gewölbekeller des abzureißenden Hauses auch keinesfalls um ein Bodendenkmal, sondern allenfalls um ein Baudenkmal, da der Keller des Gebäudes T. Straße 00 tatsächlich bis zuletzt als Kellerraum genutzt worden sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2021 über die Eintragung des Objektes „Mittelalterlicher und neuzeitlicher Siedlungskern, Kirche und Friedhof T. “, gelegen auf den Grundstücken T. Straße 00, 00, 00, und L.-------straße 00, Az: 000.00 – 00000/2021, aufzuheben und die entsprechende Eintragung in der Denkmalliste der Beklagten zu löschen sowie 2. den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2021 – 000.00- 00000/2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine denkmalrechtliche Erlaubnis zum Abbruch des Gebäudes T. Straße , X. einschließlich des Kellers zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig ergangen. Sie verweist auf die Begründung des Unterschutzstellungsbescheides und führt ergänzend aus, der Maßstab der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins eines Bodendenkmals erfordere eine wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung dergestalt, dass Zweifel am Vorhandensein des archäologischen Befundes im Boden nicht mehr bestünden. Dieser werde eine Sachverhaltsaufklärung gerecht, die für Zweifel an dem im Boden zu erwartenden archäologischen Befund keinen Raum lasse und aufgrund des Gewichts ihrer wissenschaftlich-sachverständigen Argumentation darauf verzichtet werden könne, den greifbaren Beweis für das Bodendenkmal durch dessen Ausgrabung und damit seine Zerstörung zu liefern. Eine ausreichend abgesicherte Beweisführung könne etwa durch Fundstücke, Bodenveränderungen oder Luftbilder erfolgen. Auch Vergleiche mit erforschten Situationen und Analogieschlüsse seien möglich. Hier lägen eine Urkarte, Luftbilder, historische Bilder sowie historische Schriftquellen vor, zudem seien Mauerwerksstrukturen aus Bruchstein im Baubestand vorhanden bzw. oberirdisch zugänglich, wobei es sich um Reste vorheriger Kirchenbauten, insbesondere einen romanischen Kirchenturm (an der Stelle des jetzigen Heizungsraums) handele. Der Keller des Gebäudes T. Str. 00 mit umgebenden Schichten sowie Reste der mittelalterlichen Kirchhofmauer sowie eine Stütz- und Wehrmauer, die ein Plateau umfasse, ließen sich noch nachvollziehen. Dort seien weitere Funde zu erwarten. Schon allein die bloße Existenz der Mauerreste, der Siedlung, der Kirche und des Friedhofs seien einer wissenschaftlichen Auswertung zugänglich. Auch für den Fall zukünftiger - derzeit nicht absehbarer - wissenschaftlicher Forschung seien Bodendenkmäler zu erhalten. Zudem seien auch nicht invasive Methoden zur Erlangung wissenschaftlicher Erkenntnisse möglich. Daher sei eine Darlegung des aktuellen wissenschaftlichen Forschungsstandes von Kirchenbauten in der Unterschutzstellung nicht erforderlich. Hinsichtlich der Ausdehnung der unter Schutz gestellten Fläche werde auf das vorhandene Kartenmaterial und die Mauerreste verwiesen. Der erlassene Vorbescheid sei nur bezüglich der dort entschiedenen Fragen für die nachfolgende Baugenehmigung verbindlich. Der gestellte Antrag auf Vorbescheid beziehe sich nach seiner Fragestellung ausschließlich auf die „planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB: Art und Maß der baulichen Nutzung, Geschossigkeit, Traufhöhen, Dachform“ sowie auf konkrete Fragen nach Abstandsflächen und Brandschutz. Denkmalrechtliche Fragestellungen seien nicht ausdrücklich Gegenstand des Antrags gewesen. Eine Beteiligung der Unteren Denkmalbehörde habe allein aufgrund der Angaben zu Ziffer 10 der Baubeschreibung des Antrages stattgefunden. Die denkmalrechtliche Erlaubnis im Vorbescheid enthalte daher lediglich eine Aussage zum Verhältnis des Bauvorhabens zu dem bereits zum damaligen Zeitpunkt in die Denkmalliste eingetragenen in unmittelbarer Nähe liegenden Denkmal Hauptkirche T. . Ausführungen zum Bodendenkmalschutz seien im Vorbescheid schon deshalb nicht enthalten, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bauvoranfrage eine für die Eigenschaft als Denkmal nach § 3 Abs. 1 Satz 2 NW DSchG a.F. konstitutiver Eintrag in die Denkmalliste für das Bodendenkmal nicht vorgelegen habe. Eine Prüfung in Bezug auf den Bodendenkmalschutz und den Abbruch sei nicht erfolgt und auch nicht notwendig gewesen. Insbesondere habe die Klägerin einen Abriss nach der damals geltenden Bauordnung 2000 gemäß § 63 BauO NRW 2000 explizit beantragen müssen. Die denkmalrechtliche Erlaubnis sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Die Erlaubnis sei nicht abgelehnt, sondern unter Auflagen ausgesprochen worden, um den Abbruch nicht durch unnötige archäologische Untersuchungen zu unterbrechen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor, die Bedeutung des Bodendenkmals für Städte und Siedlungen ergebe sich aus der kontinuierlichen Besiedlung des Platzes seit karolingischer Zeit, was durch mittelalterliche Mauern, historische Darstellungen und Karten sowie Überlieferungen nachgewiesen sei. Im Boden seien Bodendenkmäler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im gesamten unter Schutz gestellten Bereich zu erwarten. Die wissenschaftliche Beweisführung könne dabei durch Oberflächenfunde, Auswertung von Bodenveränderungen, Sondierungen, Luftbilder oder durch Vergleiche mit bereits erforschten Fällen sowie Analogieschlüsse aus ihnen erfolgen. Hier sei die Existenz des Bodendenkmals durch historische Karten belegt. Deutlich zeige beispielsweise die Tranchotkarte von Anfang des 19. Jahrhunderts den Siedlungskern von T. im Bereich der charakteristischen Kurve der heute noch existierenden T. Straße. Dass die Besiedlung bis ins Mittelalter zurückreiche, sei auch durch historische Urkunden sowie mittelalterliche Mauern und vereinzelte mittelalterliche Funde bekannt. Nachweislich seien in der T. Kirche in den 1920er Jahren bereits Befunde und Funde dokumentiert worden. Auch würden Ausgrabungen an anderen Kirchen belegen, dass der Boden im Bereich von Kirchen sowie ihrem Umfeld dicht mit den Resten von Vorgängerbauten und Gräbern durchsetzt sei. Dies habe sich beispielsweise bei den Ausgrabungen in T1. . in F. -J. gezeigt. Analog dazu sei auch in T. unter der Kirche mit reichhaltigen Befunden und Funden zu rechnen. Im Ortskern seien vor der aktuellen und durch historische Karten nachgewiesenen Bebauung Spuren älterer Siedlungsaktivitäten zu erwarten. So habe man beispielsweise in X1. unter den Fundamenten des ersten Rathauses ein mittelalterliches Grubenhaus, einen Pfostenbau sowie Gruben, Pfostengruben und eine Feuerstelle aus dem 10./11. Jahrhundert dokumentiert, die aufgrund der Funde von der Nutzung des Geländes vor dem Bau des Rathauses stammen würden. Die hohe Siedlungsintensität im Bereich von Siedlungskernen habe sich auch bei Ausgrabungen in S. gezeigt. Diese Beispiele würden zeigen, dass auch bei späterer Überbauung mit mittelalterlichen Befunden und Funden zu rechnen sei. Neuzeitliche Bebauung sei häufig noch besser überliefert. Mit welchen Befunden zu rechnen sei, würden Ausgrabungen in C. zeigen. Dort seien drei neuzeitliche Bauphasen dokumentiert worden, darunter auch Brandschichten und Bereiche mit verziegeltem Lehm, die auf eine Zerstörung der neuzeitlichen Häuser durch einen oder mehrere Brände hinweisen würden. Ein weiteres Beispiel sei N. , wo man zwei neuzeitliche Baukomplexe aus dem 17. Jahrhundert ausgegraben habe. Die Baukomplexe hätten dabei jeweils aus mehreren Räumen bestanden. Zu den dokumentierten Strukturen hätten Treppenstufen, Fußböden aus Ziegelsteinen oder Flusskieseln in Kalkestrich, ein Kamin sowie mehrere Brunnen gezählt. Anhand derartiger Befunde, die auch in T. zu erwarten seien, könne das Alltagsleben der Bevölkerung untersucht werden. Auch für die im Siedlungskern von T. erwarteten Reste der mittelalterlichen bis neuzeitlichen Infrastruktur könne man Analogien durch Ausgrabungen anführen. Zur Infrastruktur würden vorrangig alte Straßen, Brunnen und Leitungen zählen. Ein Straßenpflaster aus Kieseln, das im 15. Jahrhundert verlegt worden sei, habe sich beispielsweise in O. gezeigt und hölzerne Leitungen aus dem Mittelalter habe man in S1. freigelegt. Darüber hinaus sei das Bodendenkmal auch bedeutend für die Geschichte des Menschen. Anhand der Befunde sei es möglich, das Leben der Menschen vom Mittelalter bis in die Neuzeit zu erforschen. Anhand von Skelettresten könnten Ernährungszustand, Krankheiten und Lebensalter ermittelt und Rückschlüsse auf die Bevölkerungsstruktur und Krankenversorgung gezogen werden. Zudem sei T. bedeutend für die Handels- und Verkehrsgeschichte, da es zentral an einem Knotenpunkt wichtiger Handelswege gelegen habe, und habe durch die nachgewiesenen Vorgängerbauten der Kirche auch religionsgeschichtliche Bedeutung, da anhand von Funden die religiösen Praktiken weiter untersucht werden könnten. Es lägen auch wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung des Objekts vor. Das genaue Aussehen und die Entwicklung des Ortes könnten nur mit Hilfe archäologischer Methoden erforscht werden. Ein Vergleich könne hierbei zu der Kirche T2. in F. -J. gezogen werden. Trotz der späteren Überbauung sei mit mittelalterlichen Befunden und Funden zu rechnen, zumal bei dem Abriss von Gebäuden in den 1970er Jahren keine Tiefenttrümmerung stattgefunden habe. Die im Vorbescheid enthaltenen Hinweise beträfen lediglich die Baudenkmal- und nicht die Bodendenkmalpflege. Mit Schriftsatz vom 15. September 2022 hat der Beigeladene einen Grabungsbericht über Grabungsarbeiten im März 2022 im Bereich der von der bodendenkmalrechtlichen Unterschutzstellung umfassten Flurstücke G1 und G2 vorgelegt. Danach konnten bislang unbekannte Baustrukturen, vermutlich aus dem 15./16. Jahrhundert, nachgewiesen werden. Mit Beschluss vom 23. Juni 2022 ist das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. A. Die gegen die Eintragung des Objekts „Mittelalterlichen und neuzeitlichen Siedlungskern, Kirche und Friedhof T. “ in die Denkmalliste und hierüber erteilten Bescheid erhobene Klage (Klageantrag 1) sowie die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis (Klageantrag 2) sind – im Wege objektiver Klagehäufung – zulässig. I. Die Klägerin ist als Eigentümerin der von der Unterschutzstellung erfassten Grundstücke zum einen bezüglich des Antrages zu 1 klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, weil sie geltend machen kann, durch die Eintragung des Bodendenkmals in die Denkmalliste in ihrem Recht aus Art. 14 GG verletzt zu sein. Zum anderen ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf den Antrag zu 2 klagebefugt, weil ihr möglicherweise ein gebundener Anspruch auf Erlaubniserteilung nach § 15 Abs. 2 DSchG NRW in der Fassung ab dem 1. Juni 2022 zusteht. II. Statthafte Klageart ist für den Antrag zu 1 die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Die Eintragung stellt einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Abs. 2 2. Alt. VwVfG NRW dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 2. Die Eintragung wirkt dabei konstitutiv, indem sie die Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt. Demgegenüber hat der an die Klägerin gerichtete Eintragungsbescheid nach § 3 Abs. 1 DSchG NRW a.F. nur noch die Wirkung einer Bekanntmachung der Entscheidung über die Eintragung. Vgl. ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 4; Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 6. Statthafte Klageart für den Antrag zu 2 ist hingegen die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO. Bei den von der Beklagten als „Auflagen“ bezeichneten Vorgaben, die im Ergebnis jeglichen Erdeingriff verbieten, handelt es sich nicht um gesondert anfechtbare Nebenbestimmungen. Es handelt sich vielmehr um – einer isolierten Anfechtung nicht zugängliche – Inhaltsbestimmungen. Eine Inhaltsbestimmung stellt eine Einschränkung dar, die den Inhalt der Hauptregelung qualitativ ändert, indem sie das genehmigte Verhalten oder Vorhaben selbst näher bestimmt. Sie ist weder eine Auflage, also eine gesonderte Leistungsverpflichtung, noch macht sie die Wirksamkeit der Regelung vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig, wie es für eine Bedingung oder Befristung kennzeichnend ist. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 32.08 -, juris Rn. 11; Urteil vom 17. Februar 1984 – 7 C 8/82 -, juris Rn. 10; Urteil vom 17. Januar 1999 - 3 C 20.98 -, juris Rn. 24. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den getroffenen „Auflagen“ um Inhaltsbestimmungen. Die Beklagte hat mit den Einschränkungen erkennbar Regelungen darüber getroffen, wie die Klägerin von der ihr im Bescheid eingeräumten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zum Abbruch in einem ortsfesten Bodendenkmal Gebrauch machen darf. Diese Einschränkungen ändern den Inhalt der Hauptregelung qualitativ, indem sie das genehmigte Verhalten, den Abbruch in einem ortsfesten Bodendenkmal, selbst näher bestimmen. Aus den „Auflagen“ ergibt sich, dass sich der erlaubte Abbruch in einem ortsfesten Bodendenkmal allein auf das Gebäude und nicht auf den Erdbereich, konkret auf die Kellerräume, bezieht. Denn das Gebäude T. Straße 00 selbst ist nicht in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen. B. Die Klagen sind jedoch insgesamt unbegründet. I. Der Klageantrag zu 1 ist unbegründet. Die Eintragung des streitgegenständlichen Bodendenkmals in die Denkmalliste der Beklagten sowie der darüber erteilte Bescheid vom 9. August 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Eintragung des Objekts „Mittelalterlichen und neuzeitlichen Siedlungskern, Kirche und Friedhof T. “ ist materiell rechtmäßig. Die Eintragung und der entsprechende Bescheid der Beklagten vom 9. August 2021 beruhen auf § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW in der Fassung bis zum 31. Mai 2022 (DSchG NRW a.F). Danach sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Das DSchG NRW a.F. ist für die Beurteilung der Rechtslage maßgeblich. Nach § 43 Abs. 1 DSchG NRW in der Fassung ab dem 1. Juni 2022 (DSchG NRW n.F.) gelten die bis zum Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzgesetzes vorgenommenen Eintragungen von Denkmälern fort. Vorliegend handelt es sich bei dem unter Schutz gestellten Objekt um ein Bodendenkmal. Bodendenkmäler nach § 2 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 DSchG NRW a.F. sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Dabei sind nicht nur im Boden vermutete Artefakte oder Zeugnisse tierischen oder pflanzlichen Lebens Bodendenkmäler, sondern auch der sie umgebenden Boden, der mit ihnen eine Einheit bildet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2003 - 8 A 3552/02 -, juris Rn. 7. Bei der Unterschutzstellung eines abgegrenzten Bereichs von Grundstücken als Bodendenkmal genügt es wegen des mit der Unterschutzstellung verbundenen Eingriffs in die Grundrechtsposition der Grundstückseigentümer und -nutzer allerdings nicht, dass das Vorhandensein des Bodendenkmals nur vermutet oder für überwiegend wahrscheinlich gehalten wird. Andererseits muss wegen der für Bodendenkmäler bestehenden Besonderheit, dass eine durch Grabungen vermittelte sichere Anschauung gleichzeitig auch zumindest eine partielle Zerstörung des Denkmals bedeutet, keine vollständige Gewissheit über das Vorhandensein eines Bodendenkmals bestehen. Erforderlich ist vielmehr, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der betroffenen Fläche ein Bodendenkmal vorhanden ist. Dieses hohe Maß der Wahrscheinlichkeit muss sich auf zwei Aspekte beziehen: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit muss sowohl angenommen werden können, dass in der unter Schutz gestellten Fläche überhaupt Bodendenkmäler vorhanden sind, als auch, dass auf der gesamten von der Unterschutzstellung betroffenen Fläche Bodendenkmäler vorhanden sind. Vgl. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2003 - 8 A 3552/02 -, juris Rn. 7, 9 m.w.N.; Beschluss vom 31. August 2006 - 10 A 1504/06 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 27 August 2007 - 10 A 3856/06 -, juris Rn. 6, 8. Solchen Anforderungen wird eine Sachverhaltsaufklärung dann gerecht, wenn aufgrund ihres Gewichts ihrer wissenschaftlich-sachverständigen Argumentation darauf verzichtet werden kann, den letzten, im wahrsten Sinne des Wortes greifbaren Beweis für das Bodendenkmal durch dessen Ausgrabung und damit seine Zerstörung zu liefern. Eine derartig wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung kann je nach den konkreten Umständen etwa durch Fundstücke, Bodenveränderungen oder Luftbilder erfolgen. Auch kann ein wissenschaftlich abgesicherter Beweis für das Vorhandensein von im Boden verborgenen Denkmälern durch Vergleiche mit erforschten topographischen Situationen und Analogieschlüssen geführt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 65-74. Nach diesem rechtlichen Maßstab handelt es sich bei dem unter Schutz gestellten Objekt „Mittelalterlichen und neuzeitlichen Siedlungskern, Kirche und Friedhof T. “ um ein Bodendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW a.F. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie nach Auswertung des sonstigen Akteninhalts, der vorliegenden Lichtbilder und Kartenmaterials ist das Gericht der Überzeugung, dass auf der unter Schutz gestellten Fläche bezüglich des Objekts „Mittelalterlichen und neuzeitlichen Siedlungskern, Kirche und Friedhof T. “ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler vorhanden sind (1.), für welche ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung und Nutzung besteht (2.). Eine Interessenabwägung findet bei der Unterschutzstellung nicht statt (3.). 1. Auf der unter Schutz gestellten Fläche bezüglich des Objekts „Mittelalterlichen und neuzeitlichen Siedlungskern, Kirche und Friedhof T. “ sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler vorhanden. Das Gericht stützt seine Feststellungen dabei maßgeblich auf die Einschätzung des Beigeladenen. Die Ausführungen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW) und der Gerichte. Bindungswirkung kommt ihnen in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung aber weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren zu. Damit ist den Denkmalpflegeämtern die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Denkmälern erwartet werden können. Eine tragfähige Grundlage für denkmalfachliche Feststellungen bieten sie nur dann nicht, wenn sie widersprüchlich oder unschlüssig sind oder von falschen Voraussetzungen ausgehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2013 - 10 A 2841/12 -, juris Rn. 6 m.w.N. Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahmen des Beigeladenen in dieser Weise fehlerhaft wären, sind nicht ersichtlich. Der Beigeladene hat plausible, schlüssige und nachvollziehbare Gründe für die Annahme dargelegt, dass in der unter Schutz gestellten Fläche Bodendenkmäler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verborgen sind. Er hat die die wissenschaftlich gesicherte Beweisführung – wie im Einzelnen in seiner Stellungnahme ausgeführt und durch Literaturnachweise belegt – durch historische Karten, bereits dokumentierte Befunde und Funde in der T. Kirche in den 1920er Jahren sowie durch Vergleich mit bereits erforschten Fällen an anderen Kirchen und Analogieschlüssen aus ihnen geführt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass der Beigeladene ausführlich und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt hat, dass Ausgrabungen an anderen Kirchen wie zum Beispiel der T1. . Kirche in F. -J. belegen, dass der Boden im Bereich von Kirchen sowie ihrem Umfeld dicht mit den Resten von Vorgängerbauten und Gräbern durchsetzt ist. So reicht der Siedlungskern von T. bis in das Mittelalter zurück, was durch historische Urkarten und Fotographien, noch vorhandene Mauerwerke und vereinzelte mittelalterliche Funde wie eine Randscherbe eines Glasbechers aus der fränkischen Zeit nachgewiesen ist. Trotz späterer Überbauung sind wegen früherer hoher Siedlungsintensität auch ältere Siedlungsstrukturen zu erwarten. Auch hat der Beigeladene zulässige Analogieschlüsse im Hinblick auf andere historische Bauten dergestalt gezogen, dass unter den Fundamenten des ersten Rathauses in X1. ein mittelalterliches Grubenhaus, ein Pfostenbau sowie Gruben, Pfostengruben und eine Feuerstelle aus dem 10./11. Jahrhundert dokumentiert wurden, die ausweislich der Funde von der Nutzung des Geländes vor dem Bau des Rathauses stammen. Die Beklagte hat darüber hinaus plausibel dargelegt und nachgewiesen, dass vor allem im Bereich der T. Kirche mit reichhaltigem Fundmaterial zu rechnen sei. Durch Urkarten von 1830 und Fotografien der Jahrhundertwende, die historische Bebauungsstrukturen mit Ursprüngen im Mittelalter und der frühen Neuzeit zeigen, ist belegt, dass unterhalb der evangelischen Kirche von T. , zu der auch der Gewölbekeller an der T. Straße 00 zählt, der historische Siedlungskern von T. liegt. Dessen historischen Baubestand hat die Beklagte durch Reste von Entwässerungsrinnen, Reste von Pflasterungen sowie die Konturen von Mauerwerksstrukturen belegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt die Angabe der Beklagten, es hätten sich im unter Schutz gestellten Bereich Siedlungsstrukturen vom Hochmittelalter bis in die Neuzeit erhalten, auch nicht zu einer Unbestimmtheit der Unterschutzstellung. Vielmehr sind Funde aus dieser gesamten Zeitspanne in dem unter Schutz gestellten Gebiet zu erwarten. Ausweislich der Ausführungen des Beigeladenen beruht die Annahme von mittelalterlichen bis neuzeitlichen Resten auf Analogien durch vergleichbare Ausgrabungen. So seien u.a. in O. Straßenpflaster aus Kieseln aus dem 15. Jahrhundert und in S. hölzerne Leitungen aus dem Mittelalter freigelegt worden. Auch ist auch im gesamten unter Schutz gestellten Bereich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Funden und Befunden im Boden zu rechnen und nicht lediglich zu vermuten. Nach den plausiblen Ausführung des Beigeladenen hat sich der historische Siedlungskern ausweislich der Urkarten über das gesamte unter Schutz gestellte Gebiet erstreckt. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die in T. sichtbaren Befunde mittelalterlicher und neuzeitlicher Mauern, die alten Ausgrabungen an der Kirche sowie auf Analogien zu vergleichbaren Grabungen an mittelalterlichen bis neuzeitlichen Kirchen und Siedlungskernen, bei denen bereits reichhaltige Befunde und Funde in entsprechender Ausdehnung dokumentiert wurden. Zudem haben die im Frühjahr 2022 erfolgten Ausgrabungen auf einem Nachbargrundstück im Schutzbereich Baustrukturen, vermutlich aus dem 15./16. Jahrhundert, zutage gefördert. Soweit die Klägerin mit der Rüge der fehlenden genauen Lage des Bodendenkmals die fehlende genaue Lage der Artefakte meint und dies als Grund für die nicht vorhandene an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit anführt, ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Einordnung eines Denkmals als Bodendenkmal nach § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW a.F. nicht auf die genaue Kenntnis der Lage der Artefakte ankommt. Vielmehr geht die fehlende Gewissheit über diese mit der Einordnung als Bodendenkmal nach § 2 Abs. 5 Satz 1 DSchG NRW a.F. einher. 2. Für das unter Schutz gestellte Objekt besteht auch ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung und Nutzung. Ein öffentliches Interesse gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F. besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung des Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Dabei reicht es für die Einstufung einer Sache als Denkmal aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F. entspricht. Vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris Rn. 37. Bedeutend im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a.F. ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal "bedeutend" nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft nach dem ersten Teil der Vorschrift maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Dabei sollen nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes etwa auch solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder die Sache zu weitgreifende Veränderungen erfahren hat. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2021 - 28 K 4876/18 -, juris Rn. 62 m.w.N. Nach diesem Maßstab ist das Objekt „Mittelalterlicher und neuzeitlicher Siedungskern, Kirche und Friedhof T. “ bedeutend für Städte und Siedlungen sowie für die Geschichte der Menschen (a). Zugleich ist der Erhalt und die Nutzung des Objekts aus wissenschaftlichen Gründen erforderlich (b). a) Das Objekt ist – wie der Beigeladene in seiner Stellungnahme ausführlich dargelegt und nachgewiesen hat – bedeutend für die Städte und Siedlungen. Darüber hinaus erfüllt das Objekt auch das Bedeutungsmerkmal für die Geschichte der Menschen. Die Bedeutung eines Objekts für die Geschichte des Menschen kann sich mit seiner Bedeutung für Städte und Siedlungen überschneiden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 39. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 51, m. w. N; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 30. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für eine bestimmte Schicht und Zeit. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 52 f, vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn 38, und 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32 ff., m. w. N., vom 29. Februar 1996 - 10 A 366/92 -, BRS 58 Nr. 226 und vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, NVwZ-RR 1992, 531 = BeckRS 9998, 2819. Nach den überzeugenden Ausführungen des Beigeladenen ergibt sich die Bedeutung für Städte und Siedlungen aus der kontinuierlichen Besiedlung des Platzes seit karolingischer Zeit und damit aus seiner Eigenschaft als eine der ältesten Siedlungen der Region. Der historische Entwicklungsprozess hin zu einem wichtigen Verkehrsknotenpunkt und Zentralort kann über einen Zeitraum von ca. 1.200 Jahren nachvollzogen werden. Seine Bedeutung für die Geschichte des Menschen basiert darauf, dass es anhand der Befunde möglich ist, das Leben der Menschen vom Mittelalter bis in die Neuzeit zu erforschen. Anhand von Skelettresten können Ernährungszustand, Krankheiten und Lebensalter ermittelt und Rückschlüsse auf die Bevölkerungsstruktur und Krankenversorgung gezogen werden. b) Zugleich liegen wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung des Objekts vor. Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn das Objekt für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der Fall sein kann, wenn das Objekt die Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert oder selbst als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 2021 - 28 K 5110/20 -, juris Rn. 63; Urteil vom 17. Dezember 2012 - 25 K 4404/12 -, juris Rn. 46 f. Das Objekt „Mittelalterlicher und neuzeitlicher Siedungskern, Kirche und Friedhof T. “ kommt unzweifelhaft als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht. Die Verfügbarkeit schriftlicher Quellen gerade für Funde aus jüngerer Zeit schließt das Bestehen wissenschaftlicher Gründe nicht aus. Vielmehr ist auch bei einem angenommenen neuzeitlichen Siedlungskern das wissenschaftliche Interesse zu bejahen. Denn das genaue Aussehen und die Entwicklung des Ortes T. sind völlig unbekannt und können nur mit Hilfe archäologischer Methoden erforscht werden. Der Beigeladene hat ausführlich dargelegt, dass die vorhandenen schriftlichen Quellen, historischen Darstellungen und Karten die Entwicklung von T. nur schlaglichtartig beleuchten. Auch die Details über die Vorgängerbauten der Kirche und ob es noch andere Vorgängerbauten gab, sind derzeit unbekannt. Es fehlt auch nicht an der notwendigen wissenschaftlichen Fundiertheit für ein wissenschaftliches Interesse an der Befundung. Die Beklagte hat nachvollziehbar erläutert, was sich durch archäologische Quellen feststellen lassen könnte und dass diese notwendig sind, um Aussagen zu der genauen Lage und zum Aussehen von Gebäuden, vormaligen Kellern und Kirchenbauten, Gründungskonstruktion für Wirtschaftsgebäude, Brunnen, Töpferöfen und Kloaken machen zu können sowie um genaue Erkenntnisse zu Bestattungstraditionen und -riten, sowie Handel und Handwerk zu erlangen. Zwar ist das Vorhandensein von „Brunnen, Töpferöfen und Kloaken“ bislang tatsächlich eine reine Vermutung, da konkrete archäologische Quellen noch nicht vorliegen. Aus der nicht vorhandenen Kenntnis über die konkreten Funde resultiert jedoch kein Mangel an wissenschaftlichen Gründen. Vielmehr begründen diese nach den oben dargelegten Maßstäben, dass das Objekt selbst Gegenstand wissenschaftlicher Forschung ist. Ein fehlendes wissenschaftliches Interesse kann auch nicht aus der Tatsache abgeleitet werden, dass – bis auf die jüngsten Grabungen – seit den 1990er Jahren keine Untersuchungen und Ausgrabungen in dem unter Schutz gestellten Gebiet stattgefunden haben. Für die Bejahung des wissenschaftlichen Interesses bedarf es nicht einer beabsichtigten archäologischen Untersuchung, es genügt vielmehr schon die bloße Existenz des historischen Siedlungskerns, der Kirche und des Friedhofes an dem besagten Ort, welcher einer wissenschaftlichen Auswertung zugänglich ist. Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 10 A 4383/18 -, juris Rn. 27. 3. Auf eine weitergehende Interessenabwägung kommt es im Rahmen der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung nicht an. Maßgeblich ist ausschließlich die Denkmaleigenschaft des betroffenen Objekts. Bei der Unterschutzstellung nach § 3 Abs. 1 DSchG NRW a.F. handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Die mit der Unterschutzstellung eines Denkmals verbundenen Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten und die sonstigen Folgen der Denkmaleigenschaft sind Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums und vom Eigentümer grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Belange des Eigentümers finden im zweistufigen System des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen erst im Rahmen der einer Unterschutzstellung nachfolgenden Entscheidung über Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Gebäudes statt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 10 A 3666/06 -, juris Rn. 12 m.w.N. II. Die Klägerin hat keinen – gebundenen – Anspruch auf die beantragte Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 DSchG NRW in der Fassung ab dem 1. Juni 2022 (DSchG NRW n.F.) zum jedenfalls teilweisen Abbruch eines Bodendenkmals, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Vorliegend bedarf das Bauvorhaben der Klägerin einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW n.F. (1), über die die Beklagte als untere Denkmalschutzbehörde trotz des vorhandenen Bauvorbescheides zu entscheiden hatte (2). Der Erteilung der Erlaubnis stehen Belange des Denkmalschutzes entgegen (3). 1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW n.F. bedarf derjenige einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, wer ein Bodendenkmal oder einen Teil eines Bodendenkmals beseitigt, verändert, an einen anderen Ort verbringt oder dessen bisherige Nutzung ändern will. Für den Anspruch auf Erlaubniserteilung ist das DSchG NRW n.F. anzuwenden. Nach der Übergangsvorschrift des § 43 Abs. 1 DSchG NRW n.F. gelten die nach dem DSchG a.F. erteilten Erlaubnisse fort. Vorliegend handelt es sich aber inhaltlich nicht um die Erteilung einer Erlaubnis, sondern um die vollständige Ablehnung der Erlaubnis zur Beseitigung des Bodendenkmals, da lediglich der Keller von der Unterschutzstellung als Bodendenkmal betroffen ist und das Gebäude nicht (bau-)denkmalgeschützt ist. § 43 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW n.F. kommt ebenfalls nicht zur Anwendung, das das vor dem Inkrafttreten des DSchG NRW n.F. eingeleitete Verfahren durch die Ablehnung der Erlaubnis abgeschlossen war. Auch wenn die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der denkmalrechtlichen Erlaubnis zum Abbruch des Gebäudes T. Straße 00 mit Keller am 9. August 2021 noch keinen Erlaubnisantrag gestellt hatte, hat sie diesen jedenfalls im gerichtlichen Verfahren mit dem Klageantrag zu 2 nachgeholt. Ob die Erlaubnis vom 9. August 2021 wegen nicht vorhandenen Antrags oder mangels ausreichender Begründung rechtswidrig war, ist im Rahmen der Verpflichtungsklage nicht entscheidungserheblich, da es allein auf einen materiellen Anspruch auf die Erlaubnis im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt. Das Vorhaben der Klägerin bedarf einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW n.F., da es sich bei dem begehrten Abriss samt Keller um ein Vorhaben handelt, welches zumindest teilweise Bodendenkmäler beseitigt. Der Gewölbekeller auf dem Grundstück T. Straße 00 stellt entgegen der Auffassung der Klägerin kein Baudenkmal, sondern selbst ein Teil des Bodendenkmals „Mittelalterlicher und neuzeitlicher Siedlungskern, Kirche und Friedhof T. “ dar, auch wenn auf ihm ein Gebäude errichtet ist. Auch durch seinen Kontakt zu den archäologisch relevanten Bodenschichten ist der Kellerabriss als zumindest teilweise Beseitigung eines Bodendenkmals im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW n.F. zu qualifizieren, da durch den Abriss des Kellers der Eingriff in das Erdreich nicht ausgeschlossen werden kann. Nicht nur im Boden vermutete Artefakte oder Zeugnisse tierischen oder pflanzlichen Lebens sind Bodendenkmäler, sondern auch der sie umgebende Boden. 2. Der – verlängerte – Vorbescheid vom 18. Oktober 2018 steht der Befugnis der Beklagten zur Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nicht entgegen. Im Rahmen des Vorbescheides hat die Beklagte als untere Bauaufsichtsbehörde nicht bereits über die Vereinbarkeit des Bauprojekts mit dem Denkmalschutzrecht entschieden. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann vor Einreichung eines Bauantrags zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden. Mit einem (positiven) Bauvorbescheid wird über die vom Bauherren der Behörde zur Prüfung gestellten Fragen verbindlich und abschließend entschieden. Dies hat zur Folge, dass im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht erneut über die bereits durch den Vorbescheid beantworteten Fragen entschieden werden darf, solange der Vorbescheid wirksam ist. Diese Bindungswirkung vermittelt dem Bauherrn im Umfang der entschiedenen Fragen, auch bezüglich des Denkmalschutzrechtes, eine ähnlich gesicherte Position wie die nachfolgende Baugenehmigung und setzt sich insbesondere gegenüber späteren Sach- und Rechtsänderungen durch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2002 - 4 C 10/01 -, NVwZ 2003, 214 m.w.N. Für den Regelungsgehalt eines Vorbescheides sind in erster Linie die im Bescheid selbst getroffenen Regelungen maßgebend, die durch die zum Bestandteil des Vorbescheides gemachten Bauvorlagen lediglich konkretisiert und erläutert werden. Nur die im Vorbescheid ausdrücklich im Sinne einer positiven Bescheidung geklärten Aspekte der Voranfrage nehmen an der Bindungswirkung des Vorbescheides teil, die sich im Übrigen nach Maßgabe der dem Vorbescheid entsprechenden Angaben in den vom Vorbescheid erfassten Bauvorlagen beurteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 7 B 831/02 -, BeckRS 2002, 18192. Dabei obliegt die Dispositionsbefugnis, welche Einzelfragen der Baugenehmigung vorab durch einen Bauvorbescheid verbindlich entschieden werden sollen, allein dem Antragsteller. Allein er legt durch die Formulierung einer entsprechenden Frage das behördliche Prüfungsprogramm fest. Vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 17. Januar 2007 - 3 L 231/99 -, BeckRS 2008, 39150. Dabei kann sich ein Bauvorbescheid auch auf Denkmalschutzrecht erstrecken oder beschränken. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Für die Auslegung des Antrages auf Erlass eines Bauvorbescheides gelten die allgemeinen Regeln für die Auslegung von Anträgen im Verwaltungsrecht und damit die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze gemäß §§ 133, 157 BGB. Es kommt hierbei nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages ist, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Für die Erfassung des Inhalts eines Antrages auf Erlass eines Bauvorbescheids sind neben dem bloßen Antrag demnach die eingereichten Bauvorlagen einzubeziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 A 434/13 -, juris Rn. 15 ff. Nach diesen Grundsätzen setzt sich die hier maßgebliche Fragestellung des Antrages auf Erlass eines Vorbescheides aus der Frage im Antragsformular und den Anlagen zum Antrag auf Vorbescheid zusammen. Innerhalb des Antrages auf Erlass eines Vorbescheides beschränkt die Klägerin ihre Fragestellung auf die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Neubaus von drei mehrgeschossigen Wohnhäusern mit einer dreigruppigen Kita sowie eines Quartierzentrums nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile): Art und Maß der baulichen Nutzung, Geschossigkeit, Traufhöhen, Dachform. Mit der Anlage zum Antrag auf Vorbescheid erweiterte die Klägerin ihre Fragestellung um die Vereinbarkeit der Gebäudehöhen von Haus 1 und 2 mit § 34 BauGB, um die bauordnungsrechtliche Vereinbarkeit mit grenzüberschreitenden Abstandsflächen der geplanten Gebäude Haus 1 und 2, die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB im Hinblick auf die Grundstückskonzeption als Blockrandbebauung sowie bezüglich des konkret geplanten Baus einer Brandwand. Entgegen der Ansicht der Klägerin umfasste die Fragestellung im Bauvorantrag keine denkmalrechtlichen Aspekte. Die Fragen der Klägerin bezogen sich ausdrücklich allein auf die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB in Bezug auf Art und Maß der baulichen Nutzung, Geschossigkeit, Traufhöhen, Dachform sowie auf Einzelfragen zu Abstandsflächen und Brandschutzwänden. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der weiteren Angabe der Klägerin in Ziffer 10 der Baubeschreibung schließen, innerhalb dieser diese erklärte, die denkmalgeschützte Bruchsteinwand von 1926 an der Kirche möglichst erhalten zu wollen. Hieraus ließ sich für die Beklagte keine konkrete Frage ableiten, welche diese im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens hätte beantworten müssen. Die Behörde kann die zur Beantwortung gestellten Fragen nicht eigenständig erweitern. Nichts anderes würde sie jedoch tun, wenn sie aus der Angabe des gewünschten Erhalts der denkmalgeschützten Bruchsteinwand von 1926 die generelle Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Denkmalschutzgesetz überprüfen würde. Ob die im Vorbescheid erteilte „denkmalrechtliche Erlaubnis“ lediglich die Wiedergabe der Stellungnahme der unteren Denkmalbehörde zu Informationszwecken beinhaltete oder eine Regelung im Vorbescheid trotz der Tatsache, dass Denkmalschutzrecht nicht zum Prüfungsprogramm gehörte, erfolgen sollte und ob eine solche rechtmäßig wäre, kann unentschieden bleiben. Denn eindeutig, wie die Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 b DSchG a.F. dokumentiert, bezog sich diese Erlaubnis nur auf den Umgebungsschutz zum Baudenkmal der benachbarten Evangelischen Kirche T. und nicht auf den Eingriff in ein Bodendenkmal. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheides war kein Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen und daher (nach der bis zum 31. Mai 2022 geltenden Rechtslage) auch kein Bodendenkmal existent, da die Eintragung konstitutiven Charakter hatte. Auch im Rahmen der Verlängerungen des Bauvorbescheides mit Bescheid vom 21. September 2020 (bis zum 17. Oktober 2021) und mit Bescheid vom 15. September 2021 (bis zum 17. Oktober 2022) hat die Beklagte nicht über die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Bodendenkmalschutz entschieden. Zwar ist am 9. August 2021 das Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen worden. Da die Beklagte über die Verlängerung aber nur im Umfang der ursprünglich gestellten Bauvoranfrage entscheiden konnte, ist auch in den Verlängerungen keine Aussage zum Bodendenkmalschutz enthalten. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann aus den – dem Antrag auf Bauvorbescheid beigefügten – Anlagen zum Geländeschnitt, den Straßenabwicklungen und dem Systemschnitt für Haus 2 nicht geschlussfolgert werden, dass die Beklagte über einen erforderlichen Abriss des Kellers T. Straße 00 und damit die Vereinbarkeit mit dem Bodendenkmalschutzrecht bindend entschieden hätte. Zum einen ist der Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Vereinbarkeit des Vorhabens nicht bereits immanent auch die Entscheidung über den zur Realisierung des Vorhabens erforderlichen Abriss beizumessen. Dies annehmend BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - III ZR 86/83 -, NJW 1985, 1335, jedoch für den Fall, in dem die Baubehörde mittels Vorbescheid dem Bauvorhaben „nach Abbruch“ des Altgebäudes zustimmte. Denn eine bauplanungsrechtliche Voranfrage kann keine Aussage zum Bauordnungsrecht und damit zu einer bauordnungsrechtlichen Abbrucherlaubnis treffen. Darüber hinaus setzt die Planung nicht zwingend einen Abriss des Kellers T. Straße 00 voraus, wie sich bereits aus dem Systemschnitt für Haus 2 ergibt. Dort ist zwar ein Kellergeschoss eingezeichnet, es ist jedoch als Erläuterung hinzugefügt, dass ein Planungswettbewerb für Haus 2 geplant ist. Hinsichtlich des Gebäudes selbst ist lediglich vermerkt, dass dieses vom Platz aus mindestens zweigeschossig mit einem Schrägdach von ca. 25 Grad ausgeführt werden soll. Insofern stellt der Systemschnitt nicht die zwingende Planung des Hauses 2 dar. Zudem umfasst der vorhandene Keller T. Straße 00 nicht das gesamte neue Haus 2, sondern erstreckt sich nur über einen Teil der geplanten Grundfläche. Schließlich schließt auch eine – hier nicht erfolgte – bauordnungsrechtliche Abbrucherlaubnis in einem Bauvorbescheid die denkmalrechtliche Erlaubnis zum Abbruch nicht ein, wenn – wie hier – keine denkmalrechtliche Fragestellung im Vorbescheidsantrag enthalten ist. Soweit die Klägerin vorträgt, die erst nach Erlass des Bauvorbescheides erfolgte Unterschutzstellung des Bodendenkmals berechtige die Beklagte nicht zu einem Widerruf des insoweit rechtmäßigen Vorbescheides, ist zu konstatieren, dass diese den Vorbescheid nicht widerrufen hat. Sie beruft sich gerade auf dessen Bestand. 3. Dem geplanten Abriss des Kellers T. Straße 00 stehen Belange des Denkmalschutzes entgegen. Gemäß § 15 Abs. 3 DSchG NRW n.F. ist die Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW n.F. zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt, wobei Quellen für die Forschung dabei nicht gefährdet werden dürfen. Vorliegend stehen Belange des Denkmalschutzes dem beantragten Abbruch des Kellers in dem ortsfesten Bodendenkmal „Mittelalterlicher und neuzeitlicher Siedlungskern, Kirche und Friedhof T. “ entgegen. Die "Gründe des Denkmalschutzes", die die Erteilung der Erlaubnis verhindern können, lassen sich dabei nicht in abstrakter, auf alle denkbaren Einzelfälle anwendbarer Form benennen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Vorzunehmen ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzes durch die in Rede stehende Maßnahme und bezogen auf das konkrete betroffene Denkmal gestört oder vereitelt werden können. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zu, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Allerdings darf eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW n.F. nur dann verweigert werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals "entgegen stehen", also stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung streitenden Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis oder Feststellung der materiellen Illegalität einer formell illegal durchgeführten Maßnahme führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung selbst – die von privaten Interessen unabhängig ist und allein vom Denkmalwert des betroffenen Objekts bestimmt wird – verfolgen § 9 und § 15 DSchG NRW n.F. das Ziel, den Eigentümern eines Denkmals trotz der ihnen auferlegten Einschränkungen eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung ihres Eigentums im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren zu ermöglichen. Vgl. zum DSchG NRW a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 8 A 5546/00 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Urteil vom 20. September 2011 - 10 A 1995/09 -, juris Rn. 49. Ziel der Vorschrift des § 15 DSchG NRW n.F. ist es weiter, der „Konvention von La Valletta“ (1992) folgend, „das archäologische Erbe als Quelle gemeinsamer europäischer Erinnerung und als Instrument für historische und wissenschaftliche Studien“ zu schützen. Vgl. Landtag NRW, Drs. 17/16518, S. 59: abrufbar unter https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-16518.pdf. Bei der erforderlichen Interessenabwägung wird sich ein schutzwürdiges privates Interesse gegenüber den Belangen der Denkmalpflege umso eher durchsetzen, je geringfügiger die mit dem Vorhaben notwendig einhergehende Beeinträchtigung des Denkmals ist, während eine Maßnahme, die den Denkmalwert wesentlich mindern oder gar aufheben würde, allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden kann. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2021 - 28 K 8208/19 -, juris Rn. 34, mit Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 -, juris Rn.17. Unter Heranziehung dieser Maßstäbe und in Abwägung der Belange des Denkmalschutzes und der Interessen der Klägerin stehen den geplanten Erdeingriffen Gründe des Denkmalschutzes im Sinne des § 15 Abs. 3 DSchG NRW n.F. entgegen. Der Denkmalwert des Bodendenkmals ergibt sich aus dessen einzigartiger sowohl regionaler als auch überregionaler Bedeutung. Die wissenschaftlichen Gründe für seine Erhaltung sind vielfältiger Natur. Ihnen kommt vor dem Hintergrund, dass die Maßnahmen auch zu erheblichen Beeinträchtigung des Bodendenkmals beziehungsweise zu einer teilweisen Zerstörung der sich im Boden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit befindlichen Funde und Befunde führen würden, ein erhebliches Gewicht zu. Es handelt sich bei der von der Klägerin beantragten Erlaubnis zum Abbruch eines Gebäudes samt Keller in dem Bodendenkmal „Mittelalterlicher und neuzeitlicher Siedlungskern, Kirche und Friedhof T. “ gerade nicht um eine nur geringfügige Beeinträchtigung des Bodendenkmals. Diese Denkmalbeeinträchtigung ist nicht durch überwiegende schutzwürdige Belange der Klägerin gerechtfertigt. Die Klägerin wird durch die Verpflichtung zum Erhalt des Kellers nicht unzumutbar und unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die Denkmalpflege ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die das Eigentum einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigen. Der Eigentümer eines geschützten Denkmals unterliegt einer gesteigerten Sozialbindung. Sie ergibt sich aus der Situationsgebundenheit des Grundstücks. Daher muss es der Eigentümer eines Denkmals auch hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 m.w.N. Das Interesse der Klägerin, ihr Grundstück im Rahmen des nach § 34 BauGB Zulässigen zu bebauen, muss nach Maßgabe der hier gegebenen Besonderheiten des Einzelfalls hinter dem Denkmalschutz zurücktreten. Dabei hat die Einzelrichterin berücksichtigt, dass das Bauvorhaben der Klägerin auch Gemeinwohlbelange wie den Bau eines Quartierzentrums und einer Kita beinhaltet. Das Vorhaben wird aber durch den geforderten Erhalt des Kellers T. Straße 00 nicht substantiell in Frage gestellt. Das für diesen Bereich geplante Quartierszentrum kann auch für den Fall des Erhalts des Kellers realisiert werden. Es existiert bislang auch noch keine konkrete Planung für dieses Gebäude, da die Gestaltung einem Architektenwettbewerb vorbehalten bleiben soll. Insofern scheint eine Konzeption, die den historischen Gewölbekeller in das neue Gebäude einbindet, durchaus möglich und für ein Quartierszentrum auch attraktiv. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt auch ihre Zustimmung zu einer Entfernung der Funde und Befunde und die Dokumentation dieser durch Archäologen nicht dazu, dass die Beklagte die Erlaubnis unter Entfernung des Bodendenkmals zu erteilen hat. Ausgrabungen beinhalten immer das Risiko des zumindest teilweisen Zerstörens des Bodendenkmals. Dieses Risiko muss die Beklagte indes nicht eingehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG für erfolgt und umfasst pro Antrag 5.000 Euro. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.