Urteil
5 O 384/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2012:0605.5O384.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch, die ihr aufgrund von archäologischen Prospektionsmaßnahmen entstanden sind. Die Klägerin betreibt auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses des Kreises Kleve vom 04.12.2000 auf dem Gebiet der Gemeinde X eine Nassabgrabung zur Gewinnung von Sand und Kies. Am 20.09.1996 stellte die Firma H Verkaufs- und Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, den Antrag gem. § 31 WHG a.F. auf Herstellung eines Gewässers durch den Abbau von Sand und Kies in der Gemeinde X. Innerhalb des designierten Abgrabungsgebiets befanden sich mehrere archäologische Fundstellen. Den Antragsunterlagen zum Vorhaben war eine Umweltverträglichkeitsstudie nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beigefügt, die hinsichtlich der Belange der Denkmalpflege die Angabe enthielt, dass Vorkommen von Bau- und Bodendenkmälern im Vorhabensgebiet nicht bekannt seien. Für den Bereich der Vorhabensfläche war weder ein Eintrag in der Denkmalliste noch eine vorläufige Unterschutzstellung gem. § 4 DSchG NRW oder eine Erklärung zum Grabungsschutzgebiet gem. § 14 DSchG NRW erfolgt. Das im Planfeststellungsverfahren beteiligte Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege (RAB) des Beklagten gab zur Frage der Belange der Bodendenkmalpflege gegenüber dem Kreis Kleve als Planfeststellungsbehörde mit Schreiben vom 23.01.1998 eine Stellungnahme ab. Nach Auffassung des RAB war eine systematische archäologische Bestandserhebung durch Prospektion des Geländes im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung erforderlich. Mit Schreiben vom 08.07.1998 und vom 17.09.1998 wies die Klägerin die Planfeststellungsbehörde darauf hin, dass nach dem UVPG eine archäologische Bestandserhebung nicht gefordert werden könne, wenn von dem Vorhaben nicht bereits in die Denkmalliste eingetragene Bodendenkmalsubstanz betroffen werde. Mit Schreiben vom 06.07.1998 wies die Planfeststellungsbehörde die Klägerin darauf hin, dass ein Erörterungstermin gem. § 73 Abs. VI VwVfG NRW erst nach Durchführung der archäologischen Bestandserhebung stattfinden könne. Mit weiterem Schreiben vom 10.09.1998 teilte die Planfeststellungsbehörde der Klägerin mit, dass sie hinsichtlich der Erforderlichkeit archäologischer Prospektionsmaßnahmen das Landesministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport als Oberste Denkmalbehörde um einen Erlass gebeten habe. Mit Erlass vom 28.09.1998 bestätigte das Ministerium die Auffassung der Planfeststellungsbehörde, dass weitere Prospektionsmaßnahmen erforderlich und die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten von der Klägerin zu tragen seien. Um einen drohenden Verfahrensstillstand oder gar die Ablehnung des Planfeststellungsantrags zu vermeiden, beauftragte die Klägerin sodann den Privatarchäologen J mit der Prospektion der betroffenen Teilbereiche des Vorhabensgebietes. Nach Vorlage der Untersuchungsergebnisse teilte die Planfeststellungsbehörde mit Schreiben vom 07.05.1999 mit, dass auf bestimmten Teilbereichen eine weitergehende Prospektion erforderlich sei. Mit Schreiben vom 21.06.1999 (Anl. K14, gelber AH) bekräftigte das RAB des Beklagten die Auffassung, dass die Ergebnisse der bisherigen Grunderfassung durch feinere Maßnahmen der qualifizierten Prospektion zu ergänzen seien. Die Klägerin beauftragte den Privatarchäologen auch mit der Durchführung der weiteren Maßnahmen und legte den diesbezüglichen Bericht Anfang 2000 der Planfeststellungsbehörde vor. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 04.12.2000 wurde das Abgrabungsvorhaben der Klägerin sodann genehmigt. Im Jahr 2010 beantragte die Klägerin die Zulassung von Erweiterungsgrabungen. Der im Planfeststellungsverfahren beteiligte Beklagte forderte mit Schreiben vom 17.06.2010 an die Planfeststellungsbehörde die Durchführung einer qualifizierten archäologischen Prospektion auf Veranlassung der Klägerin, welche die Klägerin im Dezember 2010 auf eigene Kosten durchführen ließ. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 14.09.2011 wurden sodann die Erweiterungsgrabungen genehmigt. Mit Schreiben vom 13.12.2011 und vom 31.01.2012 forderte die Klägerin den Beklagten zur Erstattung ihrer durch die Prospektionsmaßnahmen entstandenen Aufwendungen auf. Der Beklagte lehnte eine Haftung ab. Am 21.12.2012 reichte die Klägerin bei dem Landgericht Köln die Klageschrift vom 21.12.2012 gegen den Beklagten ein. Am selben Tag kurze Zeit später reichte die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Köln eine auf denselben Sachverhalt gestützte und auf Zahlung des mit der Klageschrift geltend gemachten (ursprünglichen) Klagebetrages gerichtete Klage gegen den Beklagten ein. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe eine ihm gegenüber ihr obliegende Amtspflicht verletzt. Anknüpfungspunkt für die Pflichtverletzung sei die Korrespondenz des Beklagten mit der Planfeststellungsbehörde, wonach diese die Klägerin zu Prospektionsmaßnahmen auf eigene Kosten anzuhalten habe. Eine Untersuchungspflicht des Vorhabenträgers im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf nicht in die Denkmalliste eingetragene Bodendenkmäler habe nicht bestanden. Die amtsmissbräuchliche Tendenz des Beklagten sei darin zu sehen, dass er eigene Aufgaben des Bodendenkmalschutzes auf Private habe übertragen wollen, um eigene Kosten zu sparen. Zwar hätten die Stellungnahmen des Beklagten bloße verwaltungsinterne Mitwirkung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens dargestellt. Für den Beklagten sei aber erkennbar gewesen, dass seine Stellungnahmen die Beurteilungsgrundlage für die von der Planfeststellungsbehörde getroffenen Maßnahme gebildet hätten, was für eine Haftung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG genüge. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, der Anspruch sei nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da es gerade dem Gebot der Schadensminderung entsprochen habe, den Privatarchäologen zu beauftragen, um nicht durch mehrjährige Verzögerung des Planfeststellungsverfahrens oder gar die rechtswidrige Ablehnung des Planfeststellungsantrags noch größere finanzielle Einbußen zu erleiden. Die Klägerin behauptet, ihr sei durch die Beauftragung des Privatarchäologen im Jahr 1999, die Anmietung eines Raupenbaggers, Entschädigungszahlungen an die jeweiligen Nutzer der Vorhabensflächen, Zinsverluste sowie vorprozessuale Rechtsverfolgung ein finanzieller Schaden in Höhe von 89.074,12 € entstanden. Im Jahr 2010 habe sie für die archäologische Prospektion weitere 4.550,00 € aufgewendet. Mit der durch Schriftsatz vom 29.03.2012 erweiterten Klage beantragt die Klägerin: Der Beklagte wird verurteilt, an sie 94.222,42 € nebst 4 % Zinsen von 89.074,12 € seit dem 13.12.2011 sowie 4 % Zinsen von 5.143,30 € seit dem 31.01.2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Klage wegen Verstoßes gegen das Verbot doppelter Rechtshängigkeit für unzulässig. Er ist ferner der Auffassung, dass durch seine Stellungnahmen im Rahmen der Planfeststellungsverfahren jedenfalls keine drittschützende Verhaltenspflicht betroffen gewesen sei. Denn die Verfahrensherrschaft und damit die Entscheidungskompetenz habe beim Kreis Kleve als Planfeststellungsbehörde gelegen; die Entscheidung, ob, durch wen und wann archäologische Untersuchungen stattzufinden haben, habe sie in ihren Stellungnahmen offen gelassen. Der Beklagte bestreitet den Schaden der Höhe nach und erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 11.01.2012 zugestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Soweit der Kläger mit der Klageschrift vom 21.12.2011 Zahlung von 89.074,12 € begehrt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich aus § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG. Danach kann während der Rechtshängigkeit einer Streitsache diese von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG stellt klar, dass dieses Prozesshindernis über den jeweiligen Rechtsweg hinaus wirkt (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 17 GVG Rn. 3). Unzulässig ist die zeitlich später erhobene Klage (Greger in Zöller, ZPO, § 261 Rn. 8). Die Klägerin verfolgt das Anspruchsziel, nämlich Zahlung von 89.074,12 €, gestützt auf denselben Sachverhalt gleichzeitig vor dem Zivilgericht und vor dem Verwaltungsgericht. Unstreitig hat die Klägerin die Klage am 21.12.2011 sowohl bei dem Landgericht Köln als auch (kurze Zeit später) bei dem Verwaltungsgericht Köln eingereicht. Damit war die Rechtshängigkeit der vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage bereits am 21.12.2011 eingetreten. Denn eine verwaltungsrechtliche Klage gilt im Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Gericht als erhoben; das gilt auch bei Einreichung der Klage bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht, wenn der Kläger bei diesem Gericht die Klage erheben wollte. (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 74 Rn. 8, 11). Die zivilrechtliche Klage wird dagegen erst mit Zustellung an den Beklagten erhoben, § 253 Abs. 1 ZPO. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff handelt es sich um die selbe Streitsache, da es der Klägerin in beiden Prozessen darum geht, die Aufwendungen für die archäologischen Prospektionsmaßnahmen vom Beklagten in gleicher Höhe erstattet zu bekommen. Damit ist die hiesige Klage zeitlich später erhoben worden und somit unzulässig. Der Auffassung der Klägerin, die Wirkung der Rechtshängigkeit müsse gem. § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurückbezogen werden und daher sei die hiesige Klage die zeitlich frühere, kann nicht gefolgt werden. § 167 ZPO ist so zu lesen, dass für die Frage, ob eine Frist gewahrt ist, die Verjährung neu beginnt oder nach § 204 BGB gehemmt wird, auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abzustellen ist. § 167 ZPO hat hingegen nicht die Wirkung, dass, sobald seine Voraussetzungen vorliegen, umfassend fingiert wird, dass die Klage bereits mit Einreichung rechtshängig geworden sei. Der mit Antragsschrift vom 29.03.2012 erhobene weitere Anspruch in Höhe von 5.143,30 € steht der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu. Die Änderung der Klage ist nicht bereits unzulässig. Auf die darin liegende nachträgliche objektive Klagehäufung ist § 263 ZPO entsprechend anwendbar (Greger in Zöller, ZPO, § 263 Rn. 2 m.w.N), so dass diese nur bei Zustimmung des Gegners oder bei Sachdienlichkeit zulässig ist. Die Kammer hält hier die Klagehäufung für sachdienlich. Die Sachdienlichkeit ist ein durch die objektive Prozesslage, nicht durch subjektive Interessen der Parteien bedingter prozessualer Begriff. Für sie spricht es, wenn mit der geänderten Klage die noch bestehenden Streitpunkte miterledigt werden können und dadurch ein neuer Prozess vermieden wird (Greger in Zöller, ZPO, § 263 Rn. 13). Dies ist vorliegend der Fall. Die tatsächlichen Umstände sind zwischen den Parteien unstreitig. Die rechtlichen Fragen stellen sich für beide Sachverhalte gleich. Sowohl der ursprüngliche Klageanspruch als auch der mit Antragsschrift vom 29.03.2012 eingeführte Anspruch sind entscheidungsreif. Durch eine Zulassung der nachträglichen Klagehäufung wird eine weitere Klage der Klägerin vermieden. Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 5.143,30 € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht der Klägerin nicht nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Danach haftet die anstellende Körperschaft für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Beamter in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht verletzt. Die Kammer hält es schon für zweifelhaft, dass der Beklagte hier eine drittschützende Amtspflicht im obigen Sinne verletzt hat. Ein drittschützender Charakter einer Amtspflicht liegt nur dann vor, wenn Zweck der Vorschrift zumindest auch die Wahrnehmung der Interessen des Einzelnen ist (vgl. BGHZ 109, 163; Sprau in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 839 Rn. 44). Dem steht hier entgegen, dass der Beklagte lediglich verwaltungsinterne Stellungnahmen abgegeben hat; nach zutreffender Auffassung des Beklagten verblieb die Entscheidungskompetenz darüber, ob und von wem die Prospektionsmaßnahmen durchzuführen sind, voll bei dem Kreis Kleve als Planfeststellungsbehörde. Zwar haftet die Anstellungskörperschaft unter Umständen auch bei verwaltungsinternen Auskünften, Stellungnahmen oder Gutachten. Der BGH hat eine Haftung bejaht, wenn die Mitwirkung der Behörde am Zustandekommen des unmittelbar gegenüber dem Adressaten wirkenden Verwaltungsakts aufgrund des von der Behörde in Anspruch genommenen Fachwissens - für sie erkennbar - im Verhältnis zu dem Adressaten eine über die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität erlangt. In diesem Fall besteht die Amtspflicht zur zutreffenden und vollständigen Unterrichtung über die Rechtslage auch gegenüber dem Adressaten (vgl. BGHZ 146, 365 ff., nach juris Rn. 11; BGH NVwZ 2006, 245 ff., nach juris Rn. 21). Der vorliegende Fall ist den vom BGH entschiedenen Fällen jedoch nicht vergleichbar. Weder sollte der Beklagte die tatsächliche Beurteilungsgrundlage für die abschließende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde schaffen (so im Fall BGHZ 146, 365 ff.), noch ist der Beklagte aufgrund seines überlegenen Fachwissens in die Erfüllung eines Auskunftsverlangens der Klägerin einbezogen worden (so im Fall BGH NVwZ 2006, 245 ff.). Zudem hat der Beklagte an keiner Stelle ausdrücklich erklärt, dass die Klägerin die Kosten der Prospektionsmaßnahmen zu tragen hat. Ob der Beklagte eine drittschützende Amtspflicht verletzt hat, kann im Ergebnis jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls sind Ansprüche der Klägerin nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die Klägerin hat laut eigenem Vortrag von Beginn an die Auffassung vertreten, dass sie keine Prospektionsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen habe. Dann hätte sie die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpfen müssen, um den Schaden abzuwenden. Insoweit trifft sie jedenfalls der Fahrlässigkeitsvorwurf. Dass sie während des zweiten, im Jahr 2010 durchgeführten Planfeststellungsverfahrens Rechtsmittel geltend gemacht hat, hat sie nicht vorgetragen. Sie hätte aber Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erheben können und müssen, als die Planfeststellungsbehörde sich weigerte, den Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG NRW ohne Durchführung weiterer Prospektionsmaßnahmen anzusetzen. Dazu hätte sie auch nicht die dreimonatige Frist des § 75 Satz 2 VwGO abwarten müssen, da im Falle der Weigerung der Behörde, in der Sache zu entscheiden, die Klage sofort zulässig ist (Kopp/Schenke, VwGO, § 75 Rn. 15). Die Nichteinlegung von Rechtsmitteln war auch kausal für den der Klägerin entstandenen Schaden. Möglicherweise hätte zwar das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Untätigkeitsklage abgewiesen, da es damals noch die Auffassung vertrat, dass auch nicht in die Denkmalliste eingetragene Bodendenkmäler abwägungsrelevant sind. Jedoch hat das Oberverwaltungsgericht Münster in zwei Grundsatzentscheidungen vom 20.09.2011 (Az. 10 A 1995/09 und 10 A 2611/09, beide bei juris) entschieden, dass dem Vorhabenträger (hier: Klägerin) die wissenschaftliche Ausgrabung und Bergung von Bodendenkmälern auf eigene Kosten nicht auferlegt werden kann. Die Kammer geht daher davon aus, dass auf eine Berufung der Klägerin jedenfalls das Oberverwaltungsgericht Münster der Untätigkeitsklage stattgegeben hätte und ausgesprochen hätte, dass die Planfeststellungsbehörde die weitere Verfahrensdurchführung nicht von weitergehenden Prospektionsmaßnahmen abhängig machen durfte. Der Klägerin steht ein Anspruch auch nicht nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) zu. Zwar kommt im öffentlichen Recht ein Anspruch des Bürgers gegen die Verwaltung auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Wahrnehmung von Aufgaben in Betracht, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören. Wer eine Angelegenheit erledigt, die - wie er weiß - zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag. Die gleichzeitige Wahrnehmung eigener Interessen steht dem nicht entgegen (BVerwGE 80, 170 ff., nach juris Rn. 13). Jedoch ist auch hier das Prinzip zu wahren, dass „Instanzenwege eingehalten und Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden sollen, um eine zuständige Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuhalten, bevor ein Privater selbst an ihrer Stelle tätig wird. Ein Gemeinwesen, das seinen Bürgern Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung auch in der Form von Leistungsansprüchen auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln gewährt, kann damit zugleich die Erwartung verbinden, dass die Bürger diesen Schutz auch tatsächlich in Anspruch nehmen“ (vgl. BVerwGE 80, 170 ff., nach juris Rn. 19). Die Klägerin hätte, wie oben dargelegt, durch eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO die Entstehung des Schadens verhindern können. Schließlich steht der Klägerin auch kein sog. öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Durch diesen Anspruch sollen rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen ausgeglichen werden; er ist dem Bereicherungsanspruch nach den §§ 812 ff. BGB nachgebildet. Hier fehlt es jedoch bereits an einer Leistung der Klägerin an den Beklagten, also an einer zweckgerichteten Vermögensmehrung durch die Klägerin. Leistungen in diesem Sinn hat die Klägerin lediglich an das mit den Prospektionsmaßnahmen beauftragte Unternehmen erbracht. Der Beklagte hat dadurch nichts auf Kosten der Klägerin erlangt, er war dadurch nicht bereichert. Ob der Beklagte durch die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Prospektionsmaßnahmen eigene Aufwendungen erspart hat, kann hier dahinstehen. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch umfasst nicht die Erstattung von ersparten Aufwendungen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11.02.2010, Az. 16 K 1.09). Mangels Hauptanspruchs kann die Klägerin weder die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten noch Verzugszinsen verlangen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO. Streitwert: bis 30.03.2012: 86.786,12 € danach: 91.336,12 €