Beschluss
9 A 1809/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0926.9A1809.11.00
29mal zitiert
23Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
52 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben vom 8. Dezember 2009 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung für beide Instanzen auf jeweils 992,82 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben vom 8. Dezember 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung für beide Instanzen auf jeweils 992,82 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 53, Flurstück 488 (postalische Anschrift A.straße Nr. 2). Das Grundstück grenzt mit einer Seite unmittelbar an die A.straße, mit den anderen an ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende Grundstücke. Es ist mit einem vierstöckigen Wohnhaus bebaut, das 1928 errichtet wurde und Teil einer geschlossenen Bebauung innerhalb des Straßenvierecks A.straße- W.-straße - S.-Straße - B.-straße ist. In dem Gebäude befinden sich Mietwohnungen. Alle zwölf Buchgrundstücke innerhalb dieses Straßenblocks stehen im Eigentum der Klägerin und sind mit vergleichbaren Mietshäusern bebaut. Das Gebäudekarree steht unter Denkmalschutz. Der Innenbereich des Gebäudekarrees dient als Grünfläche, die von den Mietern der umgebenden Häuser zu Erholungszwecken genutzt wird. Dieser Innenbereich ist jeweils nur hausweise durch einen hofseitigen Ausgang über das Kellergeschoss erreichbar; allgemeine Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeiten gibt es nicht. Wegen der genauen Lage der Grundstücke wird auf den von der Beklagten vorgelegten Flurkartenausschnitt (Bl. 3 der Beiakte 1) verwiesen. In der Vergangenheit wurde das Grundstück allein für die Reinigung der Straße Zollstockgürtel zu Straßenreinigungsgebühren veranlagt; für das Jahr 2005 wurde ein Betrag von 363,63 Euro festgesetzt. Erstmals mit dem angefochtenen (Änderungs-) Bescheid vom 8. Dezember 2009 wurden zusätzliche Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 für die Reinigung der W.-straße , der S.- Straße und der B.-straße i.H.v. weiteren 992,82 Euro festgesetzt. Am 23. Dezember 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Das Grundstück sei nur von der A.straße, nicht aber von den drei weiteren umgebenden Straßen im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen, weil es keine tatsächliche Zugangsmöglichkeit zu diesen anderen Straßen gebe. Der Zugang sei nur durch das Haus über Hauseingangs- und Hoftüren, Treppen und Hausflure und durch ein anderes Haus möglich. Die geschlossene vierstöckige Bebauung auf dem streitigen Grundstück und den umgebenden Grundstücken sei ein erhebliches Hindernis, das die weitere Erschließung durch die umgebenden Straßen ausschließe. Die Bebauung könne auch nicht als ein sog. selbstgeschaffenes Hindernis angesehen werden, das nach der Rechtsprechung für die Beurteilung der Zugangsmöglichkeit unbeachtlich sei und hinweg gedacht werden müsse. Entgegen dieser Rechtsprechung komme es auf eine tatsächlich bestehende Zugangsmöglichkeit an. Stehe dieser ein Hindernis entgegen, sei das Grundstück erst im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen, wenn das Hindernis tatsächlich ausgeräumt sei. Bei einer seit 1928 bestehenden Wohnbebauung sei dies nahezu ausgeschlossen. Eine Zugangsmöglichkeit allein über Hauseingänge und Hoftüren, Treppen und Flure fremder Häuser ermögliche auch keine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle Nutzung. Ein Passant müsse zunächst das Treppenhaus durchqueren, dann die Kellertreppe hinuntersteigen und durch den Keller hindurchgehen, um sodann durch die Hoftür in den Innenbereich zu gelangen. Im Übrigen könne eine Zugangsmöglichkeit allenfalls dann angenommen werden, wenn diese für alle potentiellen Nutzer des Grundstücks bestehe. Es reiche nicht, dass der Eigentümer der Grundstücke die tatsächliche Zugangsmöglichkeit habe; sie müsse auch den Mietern eröffnet sein. Andernfalls sei das Grundstück (auch) für den Eigentümer nicht wirtschaftlich zu nutzen. Ein Zugang über Hauseingänge und Hoftüren, Treppen und Flure eines fremden Hauses sei jedoch für die Mieter des Hauses A.straße 2 nicht gegeben. Die Reinigung der W. straße , der S.-Straße und der B.-straße bringe überdies keinen die Gebührenerhebung rechtfertigenden greifbaren Vorteil für das streitbefangene Grundstück. Jedenfalls sei er derart gering, dass es willkürlich sei, einen "Dritt-" oder "Viert-" Erschließungsfall mit solchen Fällen gleich zu behandeln, in denen das Grundstück allein durch eine Straße erschlossen sei. Die Blockbebauung sei für die Wohnungsbaugenossenschaften in L. typisch, so dass diese Gleichbehandlung im Rahmen der notwendigen Typisierungen und Pauschalisierungen bei der Abgabenerhebung nicht hingenommen werden müsse. Letztendlich gefährde die Veranlagungspraxis der Beklagten die Aufgabe der Klägerin, die Versorgung der Bevölkerung aus den niedrigen Einkommensgruppen mit angemessenem Wohnraum zu unterstützen. Diese Praxis treibe die Straßenreinigungsgebühren in eine Höhe, die insbesondere für Mieter aus den niedrigen Einkommensgruppen schlichtweg wirtschaftlich nicht mehr zu bewältigen sei. Die sogenannte zweite Miete habe die Grenze der Zumutbarkeit in den letzten Jahren für diese Mietergruppe bereits überschritten. Die Klägerin hat beantragt, den Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben vom 8. Dezember 2009 insoweit aufzuheben, als in ihm Straßenreinigungsgebühren von mehr als 363,63 Euro festgesetzt werden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen: Eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit sei nicht allein deswegen zu verneinen, weil ein Gebäude durchdrungen werden müsse und dabei möglicherweise Treppen überwunden und Türen aufgeschlossen werden müssten. Nicht nur der Eigentümer, sondern jeder, der Besitzrechte vom Eigentümer ableite und geeignete Schlüssel ausgehändigt bekomme, habe diese Zugangsmöglichkeit. Die Klägerin sei mithin in der Lage, ihren Mietern den Zugang zu eröffnen. Selbst wenn man der Auffassung sei, dass ein solcher Zugang durch ein Gebäude nicht ausreiche, sei darauf abzustellen, dass es sich bei dem Gebäude um ein selbstgeschaffenes Hindernis handle, das für die Frage der Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne unbeachtlich sei. Es sei unproblematisch möglich, ein Gebäude so zu gestalten, dass ein Durchgang zum Innenhof - beispielsweise durch einen Torbogen - entstehe. Es komme mithin nicht auf die - ihrer Auffassung nach zu bejahende - Frage an, ob die Klägerin darauf verwiesen werden könne, das gesamte Gebäude notfalls abzureißen. Denn die Ausgestaltung des gesamten Geländes hänge letztlich vom Willen der Klägerin ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Grundstück der Klägerin werde nicht nur durch die A.straße, sondern auch von den drei weiteren das Gebäudekarree umgebenden Straßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW erschlossen. Es bestehe von allen umgebenden Straßen entweder direkt oder über die ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehenden anderen Flurstücke an den betreffenden Straßen eine rechtliche und tatsächliche fußläufige Zugangsmöglichkeit zu dem veranlagten Grundstück. Dabei reiche es aus, dass dem Eigentümer, der allein der Gebührenschuldner sei, die Zugangsmöglichkeit offen stehe. Trotz der geschlossenen Bebauung habe das streitige Grundstück eine ‑ wenn auch zugegebenermaßen auf den ersten Blick unpraktische ‑ fußläufige Zugangsmöglichkeit von und zu allen den Gebäudeblock umgebenden Straßen; es sei nach Überquerung des unbebauten Innenhofs des Gebäudeblocks durch die Hauseingänge, Treppenhäuser und Hoftüren der jeweils an die Straßen angrenzenden Gebäude zu erreichen. Durch diese von allen umgebenden Straßen aus bestehenden Zugangsmöglichkeiten werde dem veranlagten Grundstück auch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht. Im Übrigen stünde die Bebauung auf den Grundstücken, die an die weiteren Straßen angrenzten, der Annahme einer Erschließung auch dann nicht entgegen, wenn sie den tatsächlichen Zugang verhindern würde. Erforderlich, aber auch ausreichend sei die objektiv gegebene, d.h. nur vom Willen des Grundstückseigentümers abhängige Möglichkeit, einen solchen Zugang zu schaffen. Auf die aktuelle Nutzung des Grundstücks und die dort gegenwärtig anzutreffenden baulichen Gegebenheiten komme es nicht an. Daher seien vom Eigentümer selbst geschaffene Hindernisse auf dem Grundstück wie Mauern, Zäune oder Hecken bei der Beurteilung, ob eine Zugangsmöglichkeit von der erschließenden Straße aus bestehe, rechtlich nicht erheblich. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Das Verwaltungsgericht verkenne die Besonderheiten der entscheidungserheblichen Bau- und Wohnform - einer geschlossenen Blockrandbebauung - und habe daher zu Unrecht eine Mehrfacherschließung aufgrund einer Hinterliegersituation angenommen. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und das Äquivalenzprinzip geböten vorliegend eine Korrektur der angegriffenen Gebührenvervielfältigung. Diese Korrektur sei dadurch erreichbar, dass bei der Auslegung des straßenreinigungsrechtlichen Grundstücksbegriffs nicht auf den bürgerlich-rechtlichen, formalen Grundstücksbegriff und damit auf das einzelne Buchgrundstück, sondern auf die Gesamtheit der das Gebäudekarree bildenden, durchgängig in ihrem Eigentum stehenden Buchgrundstücke abgestellt werde. Die von dem Verwaltungsgericht angenommene Zugangsmöglichkeit über den Innenhof und durch Hauseingänge und Treppenflure sei lebensfremd und stelle keine Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne dar, weil die Wohnbebauung dem Zugang als Hindernis entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, dass es sich hierbei um ein selbst geschaffenes Hindernis handle, das bei der Beurteilung der straßenreinigungsrechtlichen Erschließung außer Betracht bleiben müsse. Es handle sich um einen Sonderfall, weil die hier bestehende Bau- und Wohnform nicht aufgrund einer individuellen und gewillkürten Entscheidung des Eigentümers errichtet worden sei, sondern in Vollziehung der öffentlichen Fluchtlinienplanung der beklagten Stadt. Es sei zu berücksichtigen, dass die bauliche und nutzungsbezogene, namentlich der typischen Mietnutzung dienende Trennung der einzelnen Gebäude in der Blockrandbebauung ein dauerhaftes, bestimmungsgemäßes und bauplanungsrechtlich gesichertes Spezifikum dieser Bau- und Wohnform darstelle. Wegen der Unterbrechung der Durchgangswege umfasse die geschlossene Blockrandbebauung mit freiem, gemeinsam genutzten Innenhof keine Hinterliegergrundstücke. Die Häuser verfügten jeweils über einen einzigen Zugang zu derjenigen Straße, an die sie angrenzten. Der Innenhof vermittle dagegen seiner städtebaulichen und sozialen Funktion nach keinen Zugang zu den umlaufenden Straßen. Selbst wenn man die Wohnbebauung im Übrigen als „selbst geschaffenes Hindernis“ sehen wolle, sei dieses nicht rechtlich unerheblich. Denn rechtlich unerheblich seien nur solche Hindernisse, die der jeweilige Grundstückseigentümer jederzeit und ohne größeren Aufwand beseitigen könne. Die jederzeitige Beseitigung der Wohnhäuser sei ihr, der Klägerin, im Übrigen schon deshalb nicht möglich, weil die Wohnhäuser unter Denkmalschutz stünden. Die Veranlagungspraxis der Beklagten verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es liege zunächst eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu einer Konstellation vor, in der vollständig getrennte, mit Einzelhäusern bebaute Grundstücke in Blockrandbebauung zu betrachten seien. Die hier gegebene Bebauung mit einem gemeinsamen Innenhof würde jener Konstellation gegenüber - in der eine Veranlagung mangels eines freien Innenhofs auch aus Sicht der Beklagen scheitern müsse - nur aufgrund des aus sozialen Gesichtspunkten gebotenen offenen Innenhofs benachteiligt. Damit werde zugleich gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen. Desweiteren liege auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu identischen Bau- und Wohnformen vor, bei denen der Wohnblock auf einem einzigen Buchgrundstück errichtet sei. Schließlich liege eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung mit „wirklichen“ Hinterliegergrundstücken vor. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben vom 8. Dezember 2009 insoweit aufzuheben, als in ihm Straßenreinigungsgebühren von mehr als 363,63 Euro festgesetzt werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und trägt im Wesentlichen vor: Es stelle sich bereits die Frage, ob das streitbefangene Grundstück nicht schon allein deshalb auch von der B.-straße , der S.-Straße und der W.-straße erschlossen sei, weil es - wie der gesamte Innenbereich - dazu bestimmt sei, von allen an die vorgenannten Straßen angrenzenden Gebäuden des Gebäudekarrees betreten zu werden. Ob eine Wohnbebauung hinweg gedacht werden müsse, könne nicht von der Zumutbarkeit eines Abrisses oder Umbaus der Wohnbebauung abhängen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats seien nur solche Zugangshindernisse beachtlich, deren Beseitigung rechtlich nicht möglich sei. In diesem Fall seien sie nicht der Sphäre des Grundstückseigentümers zuzuordnen. Der Senat habe in der Vergangenheit mehrfach betont, dass es auf die aktuelle Nutzung des Grundstücks und die dort gegenwärtig anzutreffenden baulichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht ankomme. Besondere Anforderungen an die Zugangsmöglichkeit über die im Eigentum der Klägerin stehenden an das veranlagte Grundstück angrenzenden Grundstücke bestünden nicht. Sie seien insbesondere nicht aus dem Beschluss des Senats vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 - herzuleiten, aus dem sich keine Anforderungen an Zuwegungen auf Grundstücken ergäben, die - ohne bloße Wegeparzelle zu sein - einem Hinterliegergrundstück aufgrund einer Eigentümeridentität die Erschließung durch eine gereinigte Straße vermitteln. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben vom 8. Dezember 2009, der allein die Festsetzung weiterer Straßenreinigungsgebühren i. H. v. 992,82 Euro regelt, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren nach § 3 Abs. 1 StrReinG NRW i.V.m. §§ 6 bis 10 der Satzung der Stadt L. über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (StrReinS) vom 19. Dezember 1994 in der für das Veranlagungsjahr maßgeblichen Fassung der 12. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2004 liegen hinsichtlich der Reinigung der B.-straße , der S.-Straße und der W.-straße nicht vor, weil das Grundstück der Klägerin Gemarkung L. , Flur 53, Flurstück 488, nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG durch diese Straßen erschlossen wird. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW können die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. Ein Grundstück ist im Sinne der genannten Vorschrift von der gereinigten Straße erschlossen, wenn von dieser Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu dem betreffenden Grundstück besteht, die die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - 9 A 3207/02 -, NVwZ-RR 2004, 219, vom 11. April 2003 ‑ 9 A 1565/03 -; Urteile vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68, vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, NWVBI. 1992, 257, vom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88 -, NWVBI. 1991, 156, und vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NVwZ-RR 1990, 508. Dieser Erschließungsbegriff des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW ist weiter als derjenige der §§ 131 und 133 BauGB. Anders früher OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1984 - 2 A 1020/84 -, NVwZ 1985, 774. Bei seiner Auslegung ist zu berücksichtigen, dass die Straßenreinigung im System der öffentlichen Lasten eine Natural- und/oder Geldlast als Ausgleich für besondere, dem Grundstückseigentümer erwachsende Vorteile darstellt. Vgl. zur Auslegung des Erschließungsbegriffs im Straßenreinigungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 31. März 1998 - 8 B 43.98 -, NVwZ-RR 1999, 64. Die Rechtfertigung, die Grundeigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die Straßenreinigung objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt. Der Kreis der Eigentümer, die unter dem Gesichtspunkt von Sondervorteilen ein objektives Interesse an der Straßenreinigung haben, ist also nicht nur auf jene Eigentümer beschränkt, denen die Straße speziell eine bauliche und gewerbliche Nutzung im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen vermittelt. Gemeint ist vielmehr die durch die Straße in der Regel gegebene Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung schlechthin. Wo diese Möglichkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausnahmsweise nicht gegeben ist und ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse auch künftig nicht eintreten kann, fehlt es an einer erschließenden Beziehung zwischen Straße und Grundstück und eine Heranziehung des Grundstückseigentümers zu Straßenreinigungsgebühren kommt nicht in Betracht. Vgl. Gesetzesbegründung der Landesregierung, LT-Drs. 8/33, Seite 8; BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1974 - VII C 46.72 -, KStZ 1974, 216; ferner BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1969 - VII C 16.69 -, KStZ 1970, 92. Die dem Grundstückseigentümer erwachsenden Vorteile müssen in Beziehung zum Zweck der Straßenreinigung stehen. Dieser erschließt sich aus Sinn und Regelungsgehalt der Bestimmungen des Straßenreinigungsgesetzes unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung. Danach sollte die Novellierung des Straßenreinigungsgesetzes dem Gesichtspunkt Rechnung tragen, dass die Straßenreinigung sich von einer ursprünglich rein ordnungsrechtlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr zu einem Teil der allgemeinen Daseinsvorsorge weiterentwickelt hatte. Vgl. auch Gesetzesbegründung der Landesregierung, LT-Drs. 8/33, Seite 1. Diese Vorsorge bezieht sich nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW nicht auf das gesamte Gemeindegebiet. Vielmehr beschränkt das nordrhein-westfälische Straßenreinigungsgesetz die Reinigung ausdrücklich auf die innerhalb der geschlossenen Ortslagen gelegenen öffentlichen Straßen. Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind deshalb nur solche Grundstücke, deren Eigentümer von der Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage einen speziellen, sich auf das geordnete Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft auswirkenden Vorteil haben, wie es beispielsweise bei regelmäßiger Sauberhaltung der innerörtlichen Straßen sowohl unter dem Aspekt eines erleichterten Ortsverkehrs für die Einwohner der Gemeinde als auch demjenigen der Hygiene der Fall ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68. 2. Nach diesen Maßgaben ist auch zu beurteilen, ob ein Grundstück als sogenanntes Hinterliegergrundstück zu Straßenreinigungsgebühren zu veranlagen ist. Um ein solches Hinterliegergrundstück handelt es sich bei dem Grundstück der Klägerin im Verhältnis zur B.-straße , S.-Straße und zur W.-straße , weil es an diese Straßen nicht unmittelbar angrenzt. Erforderlich für dessen Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist danach, dass von diesen Straßen rechtlich und tatsächlich eine, sei es auch nur fußläufige Zugangsmöglichkeit zu dem Grundstück der Klägerin besteht, die die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet. Das ist nicht der Fall. Über die an die B.-straße , die S.-Straße und die W.-straße unmittelbar angrenzenden, ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücke (vgl. im Einzelnen den Flurkartenausschnitt in Beiakte Heft 1, Blatt 3) besteht keine solche Zugangsmöglichkeit zum streitgegenständlichen Grundstück der Klägerin. Angesichts der geschlossenen Bauweise des Gebäudekarrees kann ein Zugang nur durch die Hauseingänge, Treppenhäuser und Hoftüren sowie über den Innenhof erfolgen. Dieser Zugang erschließt das streitgegenständliche Grundstück jedenfalls deshalb nicht im straßenreinigungsrechtlichen Sinne, weil er nicht die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet. Die Frage, ob eine solche Nutzung ermöglicht wird, kann nicht abstrakt, sondern nur bezogen auf die jeweiligen Gegebenheiten des konkreten Grundstücks beantwortet werden. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit verschiedentlich hervorgehoben, dass es auf die aktuelle Nutzung des Grundstücks und die dort gegenwärtig anzutreffenden baulichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht ankomme. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 ‑ 9 A 2191/11 - und vom 20. August 2010 - 9 A 483/09 -. Von den konkret vor Ort aufgrund der aktuellen Grundstücksnutzung anzutreffenden tatsächlichen Verhältnissen, die für die Frage der Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne grundsätzlich ohne Belang sind, so steht einer Erschließung etwa nicht entgegen, dass ein unmittelbar an die erschließende Straße angrenzendes Grundstück keinen baulichen Zugang zu dieser hat (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 - 9 A 2191/11 -), dass sich auf der Grundstücksgrenze ein Zaun befindet (Senatsbeschluss vom 20. August 2010 - 9 A 483/09 -), oder dass ein bebaubares Grundstück tatsächlich nur als Weideland genutzt wird (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1998 - 9 A 2874/98 -), ist aber die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks zu unterscheiden, die im Wege einer typisierenden Betrachtung ermittelt wird und durch rechtliche, vor allem planungsrechtliche Vorgaben gekennzeichnet ist. Denn ob eine Zugangsmöglichkeit eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung eröffnet und mithin einen entsprechenden objektiven Vorteil für einen Grundstückseigentümer bietet, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NVwZ-RR 1990, 508, wird maßgeblich dadurch bestimmt, welche bestimmungsgemäße Nutzung dem Grundstückseigentümer überhaupt rechtlich und tatsächlich möglich ist. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Februar 2008 - 9 A 4225/06 - (angesichts der Bestimmung im Bebauungsplan als Bauland wird auf die Nutzbarkeit eines Grundstücks als Baugrundstück verwiesen), vom 16. Juli 1998 - 9 B 1415/98 - (für die Gebührenpflicht kommt es auf die mögliche Nutzung des Grundstücks an), vom 20. Oktober 1998 - 9 A 2874/98 - (Bestimmung der sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks in Abhängigkeit von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung), vom 7. Februar 1997 - 9 B 3017/96 - (die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks ist „nicht allein aufgrund des vorliegenden Flurkartenauszuges und des von dem Antragsteller eingereichten Luftbildes zu beantworten; hierzu ist vielmehr die konkrete Belegenheit (Lage, Beschaffenheit und Umgebung der einzelnen Flurstücke) vor Ort zu berücksichtigen, um etwa Art und Maß der zulässigen baulichen/gewerblichen Nutzung der einzelnen Flurstücke unter Berücksichtigung bestehender Bebauungspläne oder der vorhandenen Umgebungsbebauung sowie der einzuhaltenden Grenzabstände und der Möglichkeit der tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung der jeweiligen Zufahrt ermitteln zu können“), sowie vom 27. Mai 1994 - 9 A 1875/93 - (das Erschlossensein eines Grundstücks muss nach dauerhaften objektiven Kriterien beurteilt werden). Das streitgegenständliche Grundstück der Klägerin unterliegt wie auch die übrigen Grundstücke des Gebäudekarrees der A.straße - B.-straße - S.-Straße - W.-straße bei objektiver typisierender Betrachtung der - auch tatsächlich realisierten - bestimmungsgemäßen Nutzung als (Miet-)Mehrfamilienhausgrundstück, wobei das Haus Teil eines in geschlossener Blockrandbebauung errichteten Gebäudekomplexes ist. Das ergibt sich aus den von der Klägerin eingereichten planungsrechtlichen Unterlagen sowie aus denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten und wird im Übrigen durch die 85-jährige tatsächliche Nutzung des Gebäudekarrees als Mietwohnblock unterstrichen. Ein Bebauungsplan, aus dem in erster Linie auf die rechtlich mögliche Grundstücksnutzung zu schließen wäre, existiert nach Angaben der Beklagten für das fragliche Gebiet nicht. Es existiert lediglich der von der Klägerin zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Fluchtlinienplan. Aus diesen planungsrechtlichen Unterlagen (Gerichtsakte, Bl. 208 und 209) ist ersichtlich, dass das Gebäudekarree, zu dem das streitgegenständliche Grundstück gehört, als Teil einer geschlossenen Blockrandbebauung angelegt ist. Darüber hinaus wird die bestimmungsgemäße Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks auch dadurch vorgegeben, dass das gesamte Gebäudekarree und Teile des umgebenden Areals, wie dem denkmalrechtlichen Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2000 nebst Anlage zu entnehmen ist, als Hofsiedlung und Blockrandbebauung mit vier- bis fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern (S. 1 der Anlage zum Bescheid) bzw. als Synthese zwischen Hofsiedlung und traditioneller Blockrandbebauung einschließlich der jeweils original erhaltenen Bestandteile der baufesten Ausstattung, der zugehörigen Vorgärten und Einfriedungen sowie der hofseitigen Grünflächen (S. 16 der Anlage zum Bescheid) unter Denkmalschutz steht. Ein Zugang eröffnet vor diesem Hintergrund nur dann die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks, wenn er für dessen bestimmungsgemäße Nutzung als (Miet-)Mehrfamilienhausgrundstück Vorteile bietet. Es genügt danach nicht, dass sich die Grundstückseigentümerin und Vermieterin der Wohnungen bzw. ihre Beschäftigten durch die an die B.-straße , die S.-Straße und die W.-straße angrenzenden Häuser zu dem Gelände Zutritt verschaffen können. Ebenso wenig genügt es, dass Mieter aus den an die B.- straße , die S.-Straße und die W.- straße angrenzenden Wohnblöcken durch die von ihnen bewohnten Gebäude auf den Innenhof und damit auch auf das hier streitgegenständliche Grundstück gelangen können, um dieses als Teil der Gartenfläche zu nutzen. Denn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung eines Mehrfamilienhausgrundstücks wird weder dadurch eröffnet, dass nur der Eigentümer ihn benutzen kann, noch dadurch, dass durch diesen Zugang Dritte auf die Wohnfläche des Grundstücks gelangen können, selbst wenn dieser Zutritt - wie hier - sogar erwünscht ist. Eine solche Zutrittsmöglichkeit durch Dritte stellt keine Erschließung der Grundstücke zu Wohnzwecken dar. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Zutrittsmöglichkeit gerade auch den Nutzern der Wohnungen - hier den Mietern - zur Verfügung steht und die bestimmungsgemäße Nutzung als Wohnung eröffnet. Das ist allerdings, wie die Klägerin nachvollziehbar vorgetragen hat, nicht der Fall. Die Mieter des streitgegenständlichen Grundstücks können nicht durch die an die B.- straße , die S.-Straße und die W.-straße angrenzenden Häuser in ihr Wohnhaus oder auch nur in das Innere des Gebäudekarrees gelangen. Weder sind die Wohngebäude untereinander durch Zugänge verbunden, noch verfügen die Mieter über Schlüssel, mit denen sie sich Zugang zu anderen als den jeweils von ihnen bewohnten Häusern verschaffen könnten. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, dass sie es als Eigentümerin in der Hand hätte, den Mietern durch Zuteilung von Generalschlüsseln den Zutritt zu den von ihnen nicht bewohnten Häusern des Gebäudekarrees zu verschaffen. Eine solche Maßnahme widerspräche nicht nur dem hier verwirklichten bestimmungsgemäßen Bebauungskonzept, wonach die jeweiligen Gebäude auf eine geringe Anzahl von Wohneinheiten beschränkt bleiben und eine gemeinsame Nutzung ausschließlich des Innenhofes erfolgen soll, sondern auch Aspekten der Sicherheit und der Sauberkeit sowie den Rechten der Mieter auf die Gewährleistung von Ruhe und Privatsphäre im häuslichen Bereich. Die danach tatsächlich fehlende Zugangsmöglichkeit zum streitgegenständlichen Grundstück von der B.- straße , der S.-Straße und der W.-straße ist entgegen der Auffassung der Beklagten, die sich das Verwaltungsgericht zu Eigen gemacht hat, auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Klägerin durch einen Teil- Abriss jeweils eines der an die umgebende Straßen angrenzenden Wohnhäuser einen Zugang schaffen könnte. Besteht ein Zugang von der zu reinigenden Straße zu einem Grundstück lediglich deshalb nicht, weil sich auf dem Grundstück Hindernisse befinden, die dem Grundstückseigentümer zuzurechnen sind und die dieser beseitigen könnte, steht dies zwar nach der Rechtsprechung des Senats der Annahme einer Zugangsmöglichkeit und mithin einer Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nicht entgegen. Vgl. zum Gedanken des „selbst geschaffenen Hindernisses“: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - 9 A 162/09 -, und vom 27. Mai 1994 - 9 A 1875/93 -; Urteil vom 31. Januar 1984 - 2 A 1748/82 ‑, KStZ 1984, 136. Die Gebäude auf den an die B.-straße , die S.-Straße und die W.-straße angrenzenden Grundstücken sind aber bereits keine selbst geschaffenen Hindernisse im Sinne dieser Rechtsprechung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Senat die zuvor dargelegten Grundsätze zum „selbst geschaffenen Hindernis“ aufgrund der Überlegung entwickelt hat, dass das Erschlossensein eines Grundstücks - aus Gründen der Rechtssicherheit und Gebührengerechtigkeit - nach dauerhaften objektiven Kriterien beurteilt werden und nicht von - eventuell leicht veränderbaren - baulichen oder sonstigen Maßnahmen oder gar von persönlichen Angaben der Grundstückseigentümer betreffend die Nutzung ihres Grundstücks abhängen soll. So wörtlich OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 1994 - 9 A 1875/93 -. In Anknüpfung daran erscheint es bereits zweifelhaft, ob die Klägerin wegen einer seit 1928 bestehenden geschlossenen Bebauung eines Grundstücks überhaupt entgegengehalten werden kann, es handle sich um ein selbst geschaffenes Hindernis. Jedenfalls kann aber die hier vorliegende bestimmungsgemäße Bebauung nicht als selbst geschaffenes Hindernis gesehen werden, weil diese Bebauung planungsrechtlich vorgegeben und in ihrem Bestand denkmalgeschützt ist. Diese örtlichen Gegebenheiten beruhen weder auf individuellen Entscheidungen des Grundstückseigentümers noch steht es in dessen Belieben, diese zu ändern. Unabhängig davon wäre der Klägerin eine Beseitigung der „Hindernisse“ in Gestalt der Bebauung auf den an die B.-straße , die S.-Straße und die W.-straße angrenzenden Grundstücken nicht möglich, so dass diese Bebauung auch deswegen nicht unbeachtlich ist. Ungeachtet der Notwendigkeit einer baurechtlichen Genehmigung wäre der Klägerin eine Veränderung der baulichen Gegebenheiten, sei es durch Einfügung eines Tores, sei es gar durch Abriss eines Gebäudeteiles, aus Gründen des Denkmalschutzes rechtlich verwehrt. Auf Seite 2 des denkmalrechtlichen Bescheides vom 6. Juni 2000 wird unter Bezugnahme auf § 9 DSchG NRW und entsprechend den in der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben zutreffend darauf hingewiesen, dass Gründe des Denkmalschutzes einer Veränderung dann entgegenstehen, wenn diese eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung des Baudenkmals erwarten lässt. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 20. September 2011 - 10 A 1995/09 -, NWVBl. 2012, 146, vom 11. September 1997 - 11 A 5797/95 -, BauR 1998, 113, und vom 23. April 1992 - 7 A936/90 -, NVwZ-RR 1993, 230; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Mai 2010 - 5 K 5679/08 -, juris. Eine solche mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung läge hier vor. Das ergibt sich schon daraus, dass - wie bereits ausgeführt - das gesamte Konzept des Gebäudekarrees als „Synthese zwischen Hofsiedlung und traditioneller Blockrandbebauung“ unter Denkmalschutz steht und diesem Konzept die Einfügung eines Tores oder gar die Entfernung eines gesamten Gebäudeteils zuwiderliefe. Gegenläufige Nutzungsinteressen von ausreichendem Gewicht, die für die Schaffung eines solchen weiteren Zugangs sprechen, sind nicht erkennbar. Darüber hinaus könnte der Klägerin die theoretische Möglichkeit, durch bauliche Veränderung einen Zugang zu errichten, auch ungeachtet der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung mit Blick auf den dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwand nicht entgegengehalten werden. Bei der Frage, ob ein auf einem Grundstück selbst geschaffenes Zugangshindernis für die Beurteilung der Erschließung „hinwegzudenken“ ist, ist der für die Beseitigung des Hindernisses anfallende Aufwand im Blick zu behalten. Jedenfalls dann, wenn der Aufwand außer Verhältnis zu dem Nutzen der Maßnahme steht und ihm deshalb bei objektiver Betrachtung von vorneherein jede Sinnhaftigkeit abgesprochen werden kann, ist das Zugangshindernis für die Frage der Erschließung des Grundstücks beachtlich, weil es an dem durch die Reinigung der Straße vermittelten Vorteil im Sinne einer dadurch ermöglichten wirtschaftlichen Nutzung fehlt. Vgl. hierzu schon im Ansatz OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - 9 A 162/09 -, wonach selbstgeschaffene Hindernisse wie Zäune, Mauern und Bewuchs, durch den „ohne größere Schwierigkeiten“ ein Durchgang geschaffen werden kann, ohne Bedeutung sind, und vom 11. April 2003 - 9 A 1565/03 -, in dem die Frage aufgeworfen wird, ob eine Maßnahme einen finanziellen Aufwand mit sich brächte, dem bei objektiver Betrachtung von vorneherein jegliche Sinnhaftigkeit abgesprochen werden müsste; vgl. ferner die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 StrReinG NRW (LT-Drs. 8/33, S. 8), in der eine „wesentliche Veränderung der Verhältnisse“ als Grenze für die Schaffung einer Zugangsmöglichkeit angesehen wird. Die Schaffung von Zugängen durch die an die B.-straße , die S.-Straße und die W.- straße angrenzenden Gebäude wäre hier nur mit einem nach den vorgenannten Kriterien nicht zu erbringenden Aufwand möglich. Um Personen, die nicht Mieter der jeweiligen Häuser sind, gleichwohl den Zugang durch diese Häuser zu ermöglichen, ohne ihnen zugleich den Zutritt zu den Wohnbereichen zu eröffnen, wären jedenfalls umfassende bauliche Maßnahmen erforderlich. Der damit verbundene Aufwand ist angesichts der bestehenden Baustruktur der Wohnhäuser beträchtlich; er steht im Übrigen schon deshalb außer Verhältnis zu dem Nutzen der baulichen Maßnahmen und entbehrt jeder Sinnhaftigkeit, weil die Schaffung eines solchen Zugangs dem Baukonzept des geschlossenen Gebäudekarrees gerade zuwiderliefe und zudem mit einem Verzicht auf Wohnflächen einherginge. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.