Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1) gerichtet hat, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) der Klägerin die Kosten zu erstatten hat, die ihr in Erfüllung der denkmalrechtlichen Auflagen für das Grundstück Lstraße 163 in P gemäß denkmalrechtlicher Erlaubnis vom 20. Dezember 2011 sowie der grabungsrechtlichen Erlaubnis vom 26. September 2011 entstanden sind und entstehen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten; der Beklagte zu 2) trägt die Hälfte der Gerichtskosten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten. Das Urteil ist für die Beklagte zu 1) wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Lstraße 163 in P (G1, G2, G3). Das Grundstück liegt in einem Bereich, in dem zuvor die Zeche P angesiedelt war. In der Zeit von 1859 bis 1931 wurde hier Steinkohle gefördert. Nach dem Zweiten Weltkrieg diente das mit zahlreichen Gebäuden bebaute Gelände bis in die 1950er Jahre als Schaubergwerk, bis die Zeche 1960 endgültig geschlossen und die oberirdischen Gebäude niedergelegt wurden. Am 18. Mai 2009 wurden die Flächen der ehemaligen Zeche P unter der lfd. Nr. X0 als Bodendenkmal in die Denkmalliste der Beklagten zu 1) aufgenommen. Die Ausdehnung des Schutzbereichs ergibt sich aus einem Lageplan (Beiakte zu – 25 K 1036/12 – Heft 2, Bl. 82). Das klägerische Grundstück befindet sich innerhalb dieses Bereichs. Auf den Antrag der Klägerin erteilte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 21. September 2010 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Getränkemarktes auf dem klägerischen Grundstück. Diese Baugenehmigung ist u.a. mit denkmalrechtlichen Nebenbestimmungen versehen (Anlage 2 = Beiakte zu – 25 K 1036/12 – Heft 4), mit denen die Beklagte zu 1) u.a. bestimmte: "Die denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9 DSchG NW wird unter folgenden Bedingungen erteilt: Sämtliche Erdeingriffe sind unter archäologischer Fachaufsicht nach Maßgabe einer Grabungserlaubnis gem. § 13 DSchG NW durchzuführen. Die Sicherung des Bodendenkmals ist im Bereich der erforderlichen Erdeingriffe durch Erhalt der Quellen für die Forschung in Form der archäologischen Untersuchung, Bergung und Dokumentation nach Maßgabe einer Grabungserlaubnis gem. § 13 DSchG NW zu gewährleisten." Die Klägerin beabsichtigte, die Tragfähigkeit des Bodens auf dem Vorhabengrundstück durch sog. "Rüttelstopfverdichtungen" zu verbessern. Im Zuge dieser Arbeiten stieß sie auf einen unterirdischen sog. Medienkanal der ehemaligen Zeche. Dabei handelt es sich um einen ca. 3,60 m breiten und ca. 1,80 m hohen Kanal zur Aufnahme von Leitungen, der auf einer Länge von ca. 80 m in West-Ost-Richtung auf dem Vorhabengrundstück verläuft. Nach Abstimmung mit der Beklagten zu 1) beantragte die Klägerin eine denkmalrechtliche Erlaubnis sowie – durch den von ihr beauftragten Archäologen P1 – eine Grabungserlaubnis zur teilweisen Verfüllung dieses Medienkanals im Zuge der Errichtung des Getränkemarktes. Die Bezirksregierung E als obere Denkmalbehörde erteilte unter dem 26. September 2011 antragsgemäß die Grabungserlaubnis, in der sie auf den Antrag des Archäologen vom 26. September 2011 sowie das mit dem Antrag vorgelegte Konzept Bezug nahm. Die Bezirksregierung E versah die Erlaubnis mit zahlreichen Nebenbestimmungen, welche Einzelheiten der Untersuchung, Dokumentation und Bergung archäologischer Befunde bzw. Funde regeln. Die Beklagte zu 1) erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 30. September 2011 eine denkmalrechtliche Erlaubnis zur "Entfernung Abdeckung und Verfüllung historischer Medienkanal" und bestimmte als Auflage 2: "Der vorhandene Medienkanal (MK) ist schwerpunktmäßig fotografisch und im Aufmaß zu dokumentieren. Hierzu wird die archäologische Begleitung zwingend vorgeschrieben." Weitere Nebenstimmungen regeln Einzelheiten der Vorgehensweise. Bei den weiteren Bauarbeiten wurden die Mauern des Kellergeschosses eines ehemaligen Gebäudes der Zeche P gefunden. Das Kellergeschoss liegt ganz überwiegend im Bereich der Getränkemarkthalle und nimmt einen großen Teil von deren Fläche ein. In einem Ortstermin am 29. November 2011 stimmten der Architekt der Klägerin, Vertreter der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) sowie ein Bodengutachter die weitere Vorgehensweise ab. Das Ergebnis fasste der Architekt der Klägerin in einem Antrag vom 2. Dezember 2011 zusammen, mit dem er die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für verschiedene näher bezeichnete Arbeiten beantragte. Danach war u.a. vorgesehen, die vorhandene Verfüllung des Kellergeschosses auszukoffern, ein 3-D-Modell zu erstellen und das Kellergeschoss nach Behandlung des entnommenen Materials wieder zu verfüllen. Die Beklagte zu 1) erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 20. Dezember 2011, der am selben Tag zur Post aufgegeben wurde, die beantragte Erlaubnis und nahm dabei auf den Antrag Bezug. Sie führte aus, die genehmigten Maßnahmen fielen unter die Grabungserlaubnis vom 26. September 2011, und nahm als Auflage 3 in den Bescheid auf: "Die Daten des D-3-Modells (Maßnahme VII.) sind unentgeltlich der Unteren Denkmalbehörde zur Verfügung zu stellen." Die Klägerin hat am Montag, 23. Januar 2012 Klage gegen die Beklagte zu 1) erhoben, die unter dem Aktenzeichen – 25 K 1036/12 – geführt wurde. Mit der Klage hat sie ursprünglich die Neubescheidung ihres Antrags auf denkmalrechtliche Erlaubnis vom 2. Dezember 2011 sowie die Erstattung von ihr durch archäologische Maßnahmen entstandene und entstehende Kosten erstrebt, welche sie aufgrund der Nebenbestimmungen zu der denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 20. Dezember 2011 und der Grabungserlaubnis vom 26. September 2011 durchgeführt hat. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren die Bauarbeiten weitgehend abgeschlossen. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Nach der jüngeren Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 20. September 2011 – 10 A 1995/09 –) finde sich für die bisherige Behördenübung, dem Bauherrn im Rahmen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis die Freilegung, archäologische Begleitung und Dokumentation eines von Erdarbeiten betroffenen Bodendenkmals sowie die Kosten dieser Maßnahmen aufzuerlegen, keine gesetzliche Grundlage. Sie sei daher nicht verpflichtet gewesen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen. Sie sei aber von der Beklagten zu 1) dazu veranlasst worden, diesbezügliche Anträge auf denkmalrechtliche Erlaubnisse und eine Grabungserlaubnis zu stellen, die ihr teilweise von der Beklagten zu 1) vorgegeben worden seien. – Ihre Verpflichtung zur Kostentragung ergebe sich auch nicht aus den Nebenbestimmungen in Anlage 2 zur Baugenehmigung vom 21. September 2010. Diese Nebenbestimmungen begründeten lediglich die Pflichten, die Erforschungsmöglichkeit sicherzustellen und eine Grabungserlaubnis zu beantragen. Der Hinweis auf die "archäologische Fachaufsicht" deute auf die Fachaufsicht durch den Beklagten zu 2) hin. – Zudem sei die vollständige Auskofferung der Verfüllung des Kellergeschosses für die Durchführung des Bauvorhabens nicht erforderlich gewesen. Sie habe kein Interesse an der wissenschaftlichen Dokumentation, insbesondere nicht an dem 3-D-Verfahren, welches der Beklagte zu 2) in dem Ortstermin im November 2011 vorgeschlagen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass das 3-D-Verfahren gegenüber der herkömmlichen archäologischen Dokumentation zu einem Zeitgewinn geführt habe. Die Kosten der denkmalrechtlichen Maßnahmen könne sie noch nicht abschließend beziffern. Nach einer überschlägigen Berechnung seien für die Erdarbeiten insgesamt Kosten in Höhe von 170.000,00 Euro angefallen. Davon entfielen ca. 66.000,00 Euro auf die denkmalrechtlich veranlassten zusätzlichen Kosten. Sie habe der Beklagten zu 1) einen Rechnungsordner (Stand: Anfang Oktober 2012) vorgelegt. Anders als der Beklagte zu 2) gehe sie davon aus, dass die Firma H das 3-D-Modell noch in Rechnung stellen werde. Die Klägerin hat mit der Klageschrift angekündigt, (sinngemäß) zu beantragen, 1) die Beklagte zu 1) unter Aufhebung der denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 20. Dezember 2011 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihren Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 2. Dezember 2011 zu entscheiden; 2) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihr die Kosten zu erstatten, die ihr in Erfüllung der denkmalrechtlichen Auflagen für das Grundstück Lstraße 163 in P gemäß denkmalrechtlicher Erlaubnis vom 20. Dezember 2011 sowie der grabungsrechtlichen Erlaubnis vom 26. September 2011 entstanden sind und entstehen, soweit die Kosten wissenschaftliche Freilegung, Untersuchung, Dokumentation archäologischer Funde sowie deren Sicherung betreffen, insbesondere auch die Kosten der in der Grabungserlaubnis vom 26. September 2011 vorgeschriebenen wissenschaftlichen Grabungsleitung und der archäologischen Begleitung, Dokumentation und Sicherung der Funde. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage bezüglich des Antrags zu 2) auf Hinweis des Gerichts dahingehend umgestellt, dass sie diesen Antrag nunmehr als Feststellungsantrag gegen den Beklagten zu 2) – den bisherigen Beigeladenen – richtet. Die Kammer hat mit Beschluss vom heutigen Tage das Verfahren hinsichtlich des Antrags zu 2) abgetrennt. Das abgetrennte Verfahren wird unter dem Aktenzeichen – 25 K 8275/12 – fortgeführt. In dem vorliegenden Verfahren – 25 K 8275/12 – beantragt die Klägerin nunmehr, festzustellen, dass der Beklagte zu 2) ihr die Kosten zu erstatten hat, die ihr in Erfüllung der denkmalrechtlichen Auflagen für das Grundstück Lstraße 163 in P gemäß denkmalrechtlicher Erlaubnis vom 20. Dezember 2011 sowie der grabungsrechtlichen Erlaubnis vom 26. September 2011 entstanden sind und entstehen, soweit die Kosten wissenschaftliche Freilegung, Untersuchung, Dokumentation archäologischer Funde sowie deren Sicherung betreffen, insbesondere auch die Kosten der in der Grabungserlaubnis vom 26. September 2011 vorgeschriebenen wissenschaftlichen Grabungsleitung und der archäologischen Begleitung, Dokumentation und Sicherung der Funde. Die Beklagte zu 1), gegen die sich die Klage nach Umstellung auf den Beklagten zu 2) nicht mehr richtet, hat keinen Antrag gestellt. Der Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe die Kosten für die archäologische Begleitung, Untersuchung und Dokumentation nach den Nebenbestimmungen zu der bestandskräftigen Baugenehmigung zu tragen. Durch die denkmalrechtliche Erlaubnis vom 20. Dezember 2011 sei lediglich die Art und Weise der Dokumentation – im Kosteninteresse der Klägerin – modifiziert worden. Die Maßnahmen, auf die sich diese Erlaubnis erstrecke, seien allesamt bauseits und nicht zur Sicherung der Quellen für die Forschung erforderlich gewesen. Insbesondere sei das Kellergeschoss zur Herstellung einer ausreichenden Tragfähigkeit des Baufeldes und damit baubedingt freizulegen gewesen. Es hätten grundsätzlich Gründe des Denkmalschutzes i.S.d. § 9 Abs. 2 lit. a) DSchG NRW dem Bauvorhaben entgegen gestanden. Die archäologischen Maßnahmen seien zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit erforderlich gewesen. Dies sei Sache der Klägerin gewesen. Zudem habe die Firma H, welche das 3-D-Modell erstellt habe, offenbar darauf verzichtet, diese Leistung der Klägerin in Rechnung zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens – 25 K 1036/12 – sowie der in letzterem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der von der Klägerin vorgenommene Austausch des Beklagten ist gemäß § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, da die Kammer diesen Wechsel auf der Beklagtenseite für sachdienlich hält. Durch die Änderung wird ein weiterer gegen den nunmehrigen Beklagten zu 2) gerichteter Verwaltungsrechtsstreit vermieden. Soweit die Klägerin damit die Klage bezüglich der Beklagten zu 1) zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, da diese auf die Feststellung des Bestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) gerichtet ist, nämlich auf die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Erstattung der Kosten von archäologischen Maßnahmen dem Grunde nach. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung, da der Beklagte zu 2) das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs bestreitet. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht ferner nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) entgegen. Insbesondere kann die Klägerin nicht auf die Leistungsklage verwiesen werden, da sich die durch die archäologischen Maßnahmen der Klägerin entstandenen und noch entstehenden Kosten derzeit noch nicht abschließend beziffern lassen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. April 1996 – 3 C 8/95 –, juris, Rn. 31; Urteil vom 5. Dezember 2000 – 11 C 6/00 –, juris, Rn. 20. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf Erstattung der Kosten, die ihr in Erfüllung der denkmalrechtlichen Auflagen für das Grundstück Lstraße 163 in P gemäß denkmalrechtlicher Erlaubnis vom 20. Dezember 2011 sowie der grabungsrechtlichen Erlaubnis vom 26. September 2011 entstanden sind und entstehen. Der Anspruch beruht auf der Anspruchsgrundlage eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um einen aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind (vgl. etwa § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes), denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 9 B 24/09 –, juris, Rn. 5 m.w.N. Nach dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) ist zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) vor. Der Beklagte zu 2) hat die von der Klägerin bzw. in ihrem Auftrag von Dritten durchgeführte archäologische Begleitung, Untersuchung und Dokumentation auf Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt. Der von dem Beklagten zu 2) erlangte Vermögensvorteil liegt in den von der Klägerin durchgeführten archäologischen Maßnahmen zur Sicherung und Dokumentation des vorgefundenen Medienkanals sowie des vorgefundenen Kellergeschosses eines ehemaligen Gebäudes der Zeche P. Das Ergebnis der archäologischen Begleitung, Untersuchung und Dokumentation, das in dem Abschlussbericht des Archäologen P1 vom 12. Oktober 2012 zusammengefasst ist, hat die Klägerin gemäß Auflage 6 lit. f) der Grabungserlaubnis der Bezirksregierung E vom 26. September 2011 dem Beklagten zu 2) zur Verfügung zu stellen. Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 2) diese archäologischen Arbeiten durch Leistung der Klägerin oder auf sonstige Weise im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt hat. Der Beklagte zu 2) hat die archäologische Begleitung, Untersuchung und Dokumentation auf Kosten der Klägerin erlangt. Denn dem bei dem Beklagten zu 2) entstandenen Vermögensvorteil steht auf Seiten der Klägerin ein Vermögensnachteil in Gestalt der für die archäologische Begleitung, Untersuchung und Dokumentation entstandenen und noch entstehenden Kosten gegenüber. Die Bereicherung des Beklagten zu 2) erfolgte des Weiteren ohne rechtlichen Grund. An einem rechtlichen Grund fehlt es, wenn kein Grund vorliegt, der die Güterverschiebung als materiell gerechtfertigt erscheinen lässt. Vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 812 Rn. 6 m.w.N. Die Klägerin war nicht gegenüber dem Beklagten zu 2) verpflichtet, Maßnahmen der archäologischen Begleitung, Untersuchung und Dokumentation auf eigene Kosten vorzunehmen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus dem Urteil der Kammer vom heutigen Tage in dem Verfahren – 25 K 1036/12 –, an dem die hiesige Klägerin als Klägerin, die Beklagte zu 1) als Beklagte und der Beklagte zu 2) als Beigeladener beteiligt waren. In diesem Urteil hat die Kammer insbesondere ausgeführt: "Die erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis erweist sich indes als rechtswidrig, soweit der Klägerin damit die Tragung von Kosten für denkmalrechtlich veranlasste archäologische Maßnahmen auferlegt worden ist. Im vorliegenden Einzelfall ist es aber nicht zu beanstanden, dass die Klägerin archäologische Dokumentationsarbeiten durchführen bzw. durchführen lassen musste. Insoweit kann offen bleiben, ob die Beklagte die denkmalrechtliche Erlaubnis mit entsprechenden Nebenbestimmungen hätte versehen dürfen. Denn die Durchführung der archäologischen Maßnahmen wurde ausdrücklich von der Klägerin beantragt, ihr also nicht als Nebenbestimmung auferlegt. Dies gilt insbesondere für die unter Ziffer VI. und Ziffer VII. des Antrags des Architekten der Klägerin vom 2. Dezember 2011 genannten Maßnahmen, d.h. das Säubern der Mauerwerkswände und die Erstellung des 3-D-Modells. Die Auferlegung der Durchführung einer archäologischen Begleitung, Untersuchung und Dokumentation ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin die Kosten dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus der denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 20. Dezember 2011 nicht, dass sie die Kosten der Maßnahmen tragen muss. Der Regelungsgehalt der Erlaubnis ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgehend von dem objektiven Erklärungsgehalt aus der Perspektive des Adressaten zu ermitteln. Der Erlaubnis lässt sich zwar aufgrund der Bezugnahme auf den Antrag des Architekten der Klägerin vom 2. Dezember 2011 entnehmen, dass die Klägerin Untersuchungs- und Dokumentationsarbeiten (insbesondere das Säubern der Mauerwerkswände und die Erstellung des 3-D-Modells) durchzuführen hatte. Eine Kostentragungsregelung enthält die Erlaubnis aber abgesehen von der Auflage Nr. 3, wonach die Daten des 3-D-Modells unentgeltlich der unteren Denkmalbehörde zur Verfügung zu stellen sind, nicht. Die zuletzt genannte Auflage erfasst ihrem eindeutigen Wortlaut nach ausschließlich das Zurverfügungstellen der Daten des 3-D-Modells, dagegen nicht die Erstellung dieses Modells und die dazu erforderlichen Vorarbeiten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich eine Kostentragungspflicht der Klägerin auch nicht daraus, dass die Klägerin aufgrund der denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Durchführung der archäologischen Maßnahmen verpflichtet ist. Vielmehr ist es nach § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG NRW Aufgabe des mit Fachpersonal ausgestatteten Beigeladenen, die wissenschaftliche Ausgrabung und Bergung von Bodendenkmälern in eigener Verantwortung und Zuständigkeit zu betreiben. Eine Delegation dieser Aufgabe auf Private ist nicht vorgesehen. Nach der gesetzgeberischen Wertung obliegt die wissenschaftliche Untersuchung und Bergung von Bodendenkmälern der öffentlichen Hand, die in Ermangelung einer anderen gesetzlichen Regelung daher auch die Kosten dieser Maßnahmen zu tragen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2011 – 10 A 1995/09 –, NWVBl. 2012,146 = juris, Rn. 56, 60. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ergibt sich eine Kostentragungspflicht der Klägerin ferner nicht daraus, dass diese die Kosten der zur Herstellung der Erlaubnisfähigkeit erforderlichen Maßnahmen zu tragen hätte. Zwar mag es im Grundsatz zutreffen, dass derjenige, der eine Erlaubnis beantragt, für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Voraussetzungen Sorge und grundsätzlich die Kosten der zur Herstellung der Erlaubnisfähigkeit erforderlichen Maßnahmen zu tragen hat. Dies kann aber nur für Maßnahmen gelten, die im Auftrag des Erlaubnisnehmers von Privaten durchgeführt werden. Soweit in diesem Zusammenhang die Tätigkeit einer Behörde erforderlich wird, hat der Erlaubnisnehmer deren Kosten nur im Falle einer gesetzlichen Regelung zu tragen. Die Tätigkeit des Beigeladenen nach § 22 DSchG NRW ist jedoch nach § 29 DSchG NRW gebührenfrei. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2011 – 10 A 1995/09 –, NWVBl. 2012,146 = juris, Rn. 70 f. Nichts anderes ergibt sich aus der Besonderheit des vorliegenden Falles, dass die durchzuführenden archäologischen Maßnahmen der Klägerin nicht als Nebenbestimmung zur denkmalrechtlichen Erlaubnis auferlegt wurden, sondern bereits Teil des Antrags waren. Dass die Klägerin die archäologischen Maßnahmen – aufgrund der vorausgegangenen Absprache mit der Beklagten und dem Beigeladenen – ausdrücklich beantragt hat, vermag an der im Denkmalschutzgesetz zum Ausdruck kommenden Regelung der Kostentragungspflicht nichts zu ändern. Die von der Beklagten verfügte als Auflage Nr. 3 bezeichnete Nebenbestimmung, wonach die Klägerin die Daten des 3-D-Modells unentgeltlich der unteren Denkmalbehörde zur Verfügung zu stellen hat, ist jedoch rechtswidrig. (... wird ausgeführt ...) Der Rechtswidrigkeit der Auflage Nr. 3 zu dem Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2011 und mithin dem Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags vom 2. Dezember 2011 steht nicht entgegen, dass sie aufgrund eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes (ohnehin) zur Kostentragung für die Durchführung archäologischer Maßnahmen verpflichtet wäre. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Kostentragung für archäologische Maßnahmen ergibt sich nicht aus den in Anlage 2 zur bestandskräftigen Baugenehmigung vom 21. September 2010 enthaltenen Nebenbestimmungen. Die Nebenbestimmungen, sämtliche Erdeingriffe unter archäologischer Fachaufsicht nach Maßgabe einer Grabungserlaubnis gemäß § 13 DSchG NRW durchzuführen und die Sicherung des Bodendenkmals im Bereich der erforderlichen Erdeingriffe durch Erhalt der Quellen für die Forschung in Form der archäologischen Untersuchung, Bergung und Dokumentation nach Maßgabe einer Grabungserlaubnis gemäß § 13 DSchG NRW zu gewährleisten, enthalten bereits keine Verpflichtung, die erforderlichen archäologischen Maßnahmen durchzuführen, sondern verweisen lediglich auf das Erfordernis, ggf. eine Grabungserlaubnis zu beantragen. Unabhängig davon enthalten die Nebenbestimmungen bei der gebotenen Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB analog jedenfalls keine Verpflichtung der Klägerin, die Kosten für von ihr durchzuführende archäologische Maßnahmen zu tragen. Eine solche Kostentragungspflicht ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Nebenbestimmungen und kann auch nicht als Annex zu einer etwaigen Verpflichtung zur Durchführung archäologischer Maßnahmen hergeleitet werden. Dem steht die bereits dargelegte Systematik des Denkmalschutzgesetzes entgegen, wonach die wissenschaftliche Untersuchung und Bergung von Bodendenkmälern der öffentlichen Hand obliegt, die auch die Kosten dieser Maßnahmen zu tragen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2011 – 10 A 1995/09 –, NWVBl. 2012,146 = juris, Rn. 56. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Kostentragung für archäologische Maßnahmen ergibt sich auch nicht aus der Grabungserlaubnis der Bezirksregierung E vom 26. September 2011. Die Grabungserlaubnis enthält in den Auflagen Nr. 1-10 eine Vielzahl von Bestimmungen, welche die konkrete Ausführung der Grabungs- und Dokumentationsarbeiten regeln. Die Grabungserlaubnis enthält keine ausdrückliche Regelung über die Kostentragung. Eine solche Kostentragungsregelung ist der Erlaubnis auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen. Insoweit kommt auch hier der in der zitierten Entscheidung des OVG NRW herausgearbeitete Grundsatz zum Tragen, dass archäologische Maßnahmen im Zusammenhang mit Bodendenkmälern von der öffentlichen Hand auf deren Kosten durchzuführen sind. Unabhängig davon bildet die Grabungserlaubnis in Bezug auf die hier vor allem in Rede stehenden archäologischen Arbeiten an dem vorgefundenen Kellergeschoss eines Gebäudes der ehemaligen Zeche keine Grundlage für eine Kostentragungspflicht der Klägerin, da sich die Grabungserlaubnis ausschließlich auf den vorgefundenen Medienkanal, nicht aber auf die Überreste des Kellergeschosses bezieht. Zwar erteilte die Bezirksregierung E die Grabungserlaubnis allgemein gehaltenen "für die Durchführung archäologischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Getränkemarktes im Schutzbereich des Bodendenkmals ‚Zeche P‘". Aus dem in Bezug genommenen Antrag vom 26. September 2011 und dem ebenfalls in Bezug genommenen zugehörigen Konzept des Archäologen ergibt sich jedoch, dass der Antrag sich ausschließlich auf die "Anlage von Fundamentgräben, Verfüllung des Medienkanals" bezog. Der Umfang der erteilten Erlaubnis kann über diesen Antrag nicht hinausgehen. Die Beklagte konnte die Grabungserlaubnis vom 26. September 2011 auch nicht auf die Arbeiten an dem vorgefundenen Kellergeschoss erstrecken, indem sie in die denkmalrechtliche Erlaubnis vom 5. Dezember 2011 den Satz aufnahm: "Die Maßnahmen fallen unter die am 26. September 2011 erteilte Grabungserlaubnis der Bezirksregierung E." Eine solche Erstreckung scheitert bereits daran, dass nicht die Beklagte, sondern die Bezirksregierung E für die Erteilung der Grabungserlaubnis zuständig war. Zudem hätte es eines entsprechenden Antrags auf Erteilung einer Grabungserlaubnis auch in Bezug auf das vorgefundene Kellergeschoss bedurft, der nicht vorlag." Ein rechtlicher Grund für die von dem Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit der Errichtung des Getränkemarktes auf dem klägerischen Grundstück auf Kosten der Klägerin erlangten archäologischen Maßnahmen bestand erst recht nicht, soweit diese Maßnahmen nicht von den Regelungen der Grabungserlaubnis vom 26. September 2011 oder der denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 20. Dezember 2011 erfasst wurden, die Klägerin diese Maßnahmen aber gleichwohl durchführte bzw. durchführen ließ, weil sie – in Unkenntnis der Entscheidung des OVG NRW vom 20. September 2011, 10 A 1995/09 – möglicherweise irrig annahm, zur Ausführung dieser Maßnahmen verpflichtet zu sein. Der nach alledem dem Grunde nach bestehende Anspruch der Klägerin ist auf Kostenerstattung gerichtet. Denn die Herausgabe der erlangten archäologischen Maßnahmen ist nicht möglich (vgl. § 818 Abs. 2 BGB). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt bezüglich der Vollstreckung der Beklagten zu 1) aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO) und bezüglich der Vollstreckung der Klägerin aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 ZPO.