Beschluss
2 A 2463/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0214.2A2463.11.00
15mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 25. Januar 2011 zu verpflichten, den Beigeladenen antragsgemäß unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzugeben, die auf dem Grundstück der Beigeladenen mit mittlerweile aufgehobenem Bauschein vom 30. Oktober 2009 (richtig: 19. Oktober 2009) genehmigte Aufmauerung vollständig abzureißen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Einschreiten aus § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Zwar sei die auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandene Grenzbebauung mit § 6 BauO NRW nicht vereinbar. Allerdings sei das Entschließungsermessen der Beklagten nicht derart reduziert, dass nur ein Einschreiten gegen den verbliebenen Mauerrest als rechtmäßige Reaktion in Frage käme. Denn aufgrund seines im Jahr 1984 erteilten Einverständnisses mit der Überdachung des fraglichen Bereichs, die erst dessen Gebäudequalität begründet habe, habe sich der Kläger eines Abwehranspruchs gegen dieses Gebäude und die insgesamt abstandflächenrechtswidrige Grenzbebauung begeben. Anders als die vollständige Einhausung des überdachten Bereichs durch die (vormals) genehmigte durchgängige östliche Mauer sei der nunmehr in Rede stehende 50 cm schmale Mauerrest zu geringfügig, als dass er eine qualitative Änderung der Grenzbebauung und damit ein Wiederaufleben des Abwehranspruchs begründen könne. Demgegenüber zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass das der Beklagten eingeräumte Ermessen im Sinne des geltend gemachten Anspruchs auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten auf Null reduziert ist. Eine Reduzierung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde auf Null kommt in Betracht, wenn durch einen baurechtswidrigen Zustand hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit gefährdet sind. Darüber hinaus hat der Nachbar bei Verletzung nachbarschützender Bestimmungen des öffentlichen Baurechts in aller Regel einen Anspruch auf Einschreiten. So löst etwa die Nichteinhaltung der nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandfläche unabhängig vom Grad der mit der Abstandunterschreitung verbundenen Beeinträchtigung des Nachbarn grundsätzlich einen nachbarlichen Abwehranspruch aus, dem die Bauaufsichtsbehörde mit einer Abrissverfügung Rechnung tragen muss. Inwieweit die bauliche Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks eingeschränkt ist und die Unterschreitung der Abstandfläche zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Nachbarn führt, ist regelmäßig unerheblich. Vgl. zur Ermessensreduzierung allgemein: BVerwG, Urteil vom 18. August 1960 - I C 42.59 -, BVerwGE 11, 95 = NJW 1961, 793 = juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2011 - 2 A 2492/09 -, juris Rn. 17, Urteil vom 25. Oktober 2010 - 7 A 290/09 -, juris Rn. 28; speziell zur Abrissverfügung: OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1999 - 7 A 998/99 -, NVwZ-RR 2000, 205 = juris Rn. 30 ff., Beschluss vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, BRS 62 Nr. 133 = juris Rn. 18 ff. Die regelmäßig zu bejahende Pflicht zum Einschreiten bedeutet jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass bei einem Abstandflächenverstoß stets und unter allen Umständen zugunsten des betroffenen Nachbarn eingeschritten werden muss. In besonders gelagerten Einzelfällen kann vielmehr auch die Entscheidung, aufgrund der speziellen Situation von einem Einschreiten abzusehen, ausnahmsweise noch ermessensgerecht sein. Hierzu bedarf es allerdings besonderer Gründe, die es rechtfertigen, auch unter Berücksichtigung der vom Abstandflächenrecht vorgenommenen Bewertung der nachbarlichen Interessen von der Durchsetzung des Nachbarschutzes abzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2010 - 7 A 290/09 -, juris Rn. 30. Eine derartiger besonders gelagerter Ausnahmefall ist vorliegend gegeben, auch wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandene Grenzbebauung einschließlich des noch vorhandenen Mauerrests, auf den das Klagebegehren zielt, mit § 6 BauO NRW nicht vereinbar ist. Die Beklagte konnte das beantragte bauaufsichtliche Einschreiten trotzdem im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfrei mit der selbständig tragenden Erwägung des Bescheids vom 25. Januar 2011 ablehnen, der von dem Kläger bemängelte Mauerrest beeinträchtige nachbarliche Interessen des Klägers augenscheinlich nicht. Dem Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen des Klageverfahrens - 1 K 3057/09 - betreffend die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Oktober 2009 zur Schließung der Hofüberdachung am 20. April 2010 in Augenschein genommen hatte, ist darin zuzustimmen, dass der verbliebene 50 cm schmale Mauerrest zu geringfügig ist, um den streitgegenständlichen Abwehranspruch auf Erlass einer Abrissverfügung zu begründen. Wie sich anhand des im Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte Heft II, Blatt 66) abgelegten Lichtbilds ohne Weiteres nachvollziehen lässt, beeinträchtigt der Rest der zwischenzeitlich errichteten östlichen Begrenzungswand im Bereich der Überdachung die Nutzung des klägerischen Grundstücks in keiner Weise. Wie es im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. August 2010 - 1 K 3057/09 - heißt und auch auf dem besagten Lichtbild erkennbar ist, wird der überdachte Bereich zwischen den Nebengebäuden auf dem Grundstück der Beigeladenen nach Westen hin optisch durch das grenzständige Nebengebäude des Klägers abgeschlossen, so dass der stehengebliebene Mauerrest die Schutzzwecke des § 6 BauO NRW - Vorbeugung der Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens und Vermeidung, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken (sog. Sozialabstand) -, vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BauR 2012, 81 = juris Rn. 34, und vom 17. Juni 2011 - 2 A 1276/10 -, NVwZ-RR 2011, 970 = juris Rn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen. offensichtlich nicht tangiert. Diese besondere Situation rechtfertigt es, die Beklagte - einen fortdauernden Verstoß gegen § 6 BauO NRW unterstellt - nicht auf die vollumfängliche Durchsetzung der Nachbarrechtsposition des Klägers festzulegen. Diesen Befund stellt der Kläger nicht mit dem Zulassungsvorbringen durchgreifend in Frage, er habe sich im Jahr 1984 lediglich mit der Überdachung des Bereichs zwischen Schuppen und Garage auf dem Grundstück der Beigeladenen einverstanden erklärt. Unabhängig vom Bedeutungsgehalt der Erklärung des Klägers vom 28. September 1984 im Einzelnen - siehe zu deren Wortlaut Blatt 6 der Beiakte Heft III - bleibt es dabei, dass der Mauerrest nachbarliche Interessen des Klägers nicht berührt und die Beklagte deswegen im konkreten Fall ein Einschreiten ausnahmsweise ablehnen durfte. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).