Urteil
2 K 3566/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:0727.2K3566.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung H. -Reken, Flur --, Flurstück ----. Dieses wird als Grünfläche genutzt. Es grenzt direkt an das westlich liegende und im Eigentum von I. F. stehende G. ---, welches der Beigeladene Herr I1. L. im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens erhalten hat. Auf diesem befindet sich grenzständig zu dem Grundstück der Klägerin seit den 60er Jahren ein nicht genehmigtes Stallgebäude, welches über die Jahre hinweg erweitert wurde und das der Beigeladene Herr T. L. im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs nutzt. Im März 2014 beschwerte sich die Klägerin bei dem Beklagten darüber, dass das Stallgebäude unmittelbar auf ihrer Grenze stehe und Regenwasser auf ihr Grundstück abgeleitet werde. Daraufhin leitete der Beklagte ein bauordnungsrechtliches Verfahren ein. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016 bat der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Mitteilung des Sachstandes. Mit Schreiben vom 16. November 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass das Stallgebäude zwar gegen § 6 BauO NRW verstoße. Dies führe jedoch nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf bauordnungsbehördliches Einschreiten, da das im Eigentum der Klägerin stehende als Grünfläche genutzte Grundstück mit Blick auf den Schutzzweck des § 6 BauO NRW nicht schutzbedürftig sei. Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte unter dem 10. April 2017, dass der geltend gemachte Anspruch auf behördliches Einschreiten aufrechterhalten bleibe. Das Stallgebäude sei formell illegal. Ferner sei es auch materiell illegal, da es gegen § 6 BauO NRW verstoße. Soweit dem Beklagten überhaupt Ermessen zukomme, sei dieses jedenfalls auf null reduziert, da die Anlage nicht genehmigungsfähig sei. Darüber hinaus verstoße die Haltungsart gegen alle Grundsätze der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Unter dem 24. April 2017 lehnte der Beklagte ein behördliches Einschreiten hinsichtlich des streitgegenständlichen Stallgebäudes ab. Zur Begründung verwies er auf das Urteil des OVG Münster vom 25. Oktober 2010 (7 A 290/10), wonach bei einem Abstandflächenverstoß nicht unter allen Umständen zugunsten des Nachbarn eingeschritten werden müsse. Vielmehr könne in besonders gelagerten Einzelfällen, in denen das betroffene Nachbargrundstück im Hinblick auf die von Abstandrecht geschützten Belange nicht schutzbedürftig sei, auch die Entscheidung nicht einzuschreiten, ermessensgerecht sein. So liege der Fall hier, da das betroffene Grundstück weder bebaut noch eine Bebauung absehbar sei. Die tatsächliche Nutzung als Grünland sei mit Blick auf die Schutzzwecke des Abstandrechts nicht schutzbedürftig. Ferner seien die betroffenen Flurstücke Gegenstand des noch laufenden Flurbereinigungsverfahrens H. -S. , in dessen Rahmen die Grundstücksgrenze neu festgelegt werden solle. Hierdurch könne sich der Verstoß gegen § 6 BauO NRW erledigen. Schließlich sei grundsätzlich unklar, ob sich das Stallgebäude auf dem G. der Klägerin befinde, da nach Auskunft des Fachbereichs Geoinformation und Liegenschaftskataster die Grundstücksgrenze aus den Uraufzeichnungen stamme und rechtlich anerkannte Grenzsteine nicht vorhanden seien. Die Klägerin hat am 23. Mai 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ferner führt sie aus: Es sei nicht hinreichend sichergestellt, dass das Stallgebäude am Wohnhaus der Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren hervorrufe. So sei nicht hinreichend sicher, dass die an dem Wohnhaus der Klägerin zu erwartenden Geruchsimmissionen keine erhebliche Belästigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darstellen. Ferner seien die von dem Stallgebäude ausgehenden Geruchs- und Geräuschimmissionen geeignet, den Nachbarfrieden zu gefährden. Hinsichtlich des Verstoßes gegen § 6 BauO könnten die Beigeladenen sich nicht auf eine Abweichung nach § 73 BauO NRW berufen, da es an der erforderlichen grundstücksbezogenen Atypik fehle. Darüber hinaus komme es bei der Frage, ob ein Anspruch auf Einschreiten bestehe, nicht auf eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn an. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2017 zu verpflichten, gegen die Beigeladenen behördlich einzuschreiten, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 24. April 2017 rechtswidrig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Schreiben vom 24. April 2017. Ergänzend führt er aus: Zunächst sei festzuhalten, dass die Klägerin hinsichtlich der befürchteten Geruchsimmissionen von unzutreffenden Annahmen bezüglich der in dem Stallgebäude gehaltenen Tiere ausgehe. Nach der Stellungnahme der Fachabteilung "Anlagenbezogener Immissionsschutz" vom 15. Oktober und vom 16. November 2017 seien am Wohnhaus der Klägerin keine bzw. keine relevanten Geruchshäufigkeiten zu erwarten. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf den Vortrag des Beklagten. Ferner führen sie aus: Ein Anspruch der Klägerin auf Einschreiten durch den Beklagten bestehe nicht. Insoweit werde auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster in seinem Urteil vom 25. Oktober 2010 (Az.: 7 A 290/09) verwiesen. Ferner stünde dem Verlangen der Klägerin der Grundsatz des Bestandsschutzes entgegen. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. II. Der Hauptantrag der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein betroffener Nachbar hat hiernach nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz als Nachbar zu dienen bestimmt sind; das der Bauaufsichtsbehörde durch § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW eingeräumte Entschließungsermessen kann dann auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert sein. Vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 - , BRS 74 Nr. 83 sowie Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 A 2731/10 - BauR 2012, 468. Zwar kann die Bauaufsichtsbehörde bereits bei bloßer formeller Illegalität eines Bauvorhabens im Wege einer Nutzungsuntersagung einschreiten, doch besteht der Anspruch eines Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erst dann, wenn ein Verstoß gegen eine Vorschrift des öffentlichen Rechts festzustellen ist, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist. Der Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde steht dann ein Anspruch des betroffenen Nachbarn auf Einschreiten gegen den Störer gegenüber. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Dezember 1999 – 4 B 101.99 -, BRS 63 Nr. 203 = juris. Diese regelmäßig zu bejahende Pflicht zum Einschreiten bedeutet jedoch nicht, dass bei einem Abstandflächenverstoß stets und unter allen Umständen zugunsten des betroffenen Nachbarn eingeschritten werden muss. In besonders gelagerten Einzelfällen kann vielmehr auch die Entscheidung, aufgrund der speziellen Situation von einem Einschreiten abzusehen, ausnahmsweise noch ermessensgerecht sein. Hierzu bedarf es allerdings besonderer Gründe, die es rechtfertigen, auch unter Berücksichtigung der vom Abstandflächenrecht vorgenommenen Bewertung der nachbarlichen Interessen von der Durchsetzung des Nachbarschutzes abzusehen. Solche Gründe können vorliegen, wenn das von dem Abstandflächenverstoß betroffene Grundstück nicht in einer Weise genutzt wird, die im Hinblick auf die vom Abstandflächenrecht geschützten Belange schutzbedürftig ist, und wenn eine solche Nutzung auch nicht absehbar ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 2010 – 7 A 290/09 –, juris, m.w.N., Rn. 30 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. August 2014 – 7 A 2263/13 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 2 A 126/15 –, juris. Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf behördliches Einschreiten. Ein Verstoß des streitgegenständlichen Stallgebäudes gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB ist nicht gegeben. Nach dem plausiblen Vortrag des Beklagten ist an dem Wohnhaus der Klägerin nicht mit relevanten Geruchsimmissionen durch das Stallgebäude zu rechnen. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass mit Blick auf das ca. 450 m entfernte Stallgebäude erhebliche Geräuschimmissionen am Wohnhaus der Klägerin zu erwarten sind. Diese hat insoweit auch nichts vorgetragen. Ob das streitgegenständliche Stallgebäude zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 2009 – 10 A 949/08 –, juris, Rn. 41; VG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2018 – 19 K 526.17 –, juris, Rn. 32, mit Blick auf die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG noch gegen § 6 BauO NRW verstößt, kann offen bleiben. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass das Stallgebäude derzeit noch grenzständig zum Grundstück der Klägerin liegt und damit die erforderlichen Abstandflächen nicht einhält, führt dies – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht zu einer Ermessensreduktion auf null hin zu einer Pflicht des Beklagten einzuschreiten. Vielmehr ist die von dem Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, nicht behördlich gegen das Stallgebäude der Beigeladenen einzuschreiten, in Ansehung des § 114 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für ein ermessensgerechtes Nichteinschreiten liegen vor. Das von dem Abstandflächenverstoß betroffene Grundstück der Klägerin wird als Grünland und damit nicht in einer Weise genutzt, die im Hinblick auf die vom Abstandflächenrecht geschützten Belange schutzbedürftig ist. Auch ist die Errichtung einer abstandsflächenrechtlich schutzbedürftigen Anlage nach eigenen Angaben der Klägerin auf dem Grundstück nicht geplant. Ferner ist jedenfalls absehbar, dass sich der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen § 6 BauO NRW erledigen wird. Denn nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten ist im Rahmen des laufenden Flurbereinigungsverfahrens geplant, die zwischen den Grundstücken der Klägerin und den Beigeladenen verlaufende Grenze so nach Osten zu verschieben, dass das Stallgebäude einen Abstand von 7 m, jedenfalls aber den Mindestabstand von 3 m zu der Grenze einhält. III. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig, weil eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO nur subsidiär geltend gemacht werden kann, das heißt nur soweit der Kläger seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Dies war hier – wie die vorstehenden Ausführungen zeigen – aber der Fall. Dass ihr Verpflichtungsbegehren keinen Erfolg hatte, steht der grundsätzlichen Geltendmachung und Verfolgbarkeit ihres Begehrens im Wege der Verpflichtungsklage als Unterfall der Leistungsklage nicht entgegen. Unabhängig davon wäre die Feststellungsklage auch unbegründet, da die Entscheidung des Beklagten vom 24. April 2017, nicht behördlich einzuschreiten, rechtmäßig ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch eine Auslegung des Hilfsantrags als Fortsetzungsfeststellungsantrag würde ihm nicht zum Erfolg verhelfen. Unabhängig davon, ob sich das Verfahren mit Blick auf die vorläufige Besitzeinweisung der Beigeladenen erledigt hat, hatte die Klägerin jedenfalls auch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 24. April 2017 keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten. Bereits zu diesem Zeitpunkt lagen besondere Gründe vor, die es rechtfertigten, auch unter Berücksichtigung der vom Abstandflächenrecht vorgenommenen Bewertung der nachbarlichen Interessen von der Durchsetzung des Nachbarschutzes abzusehen: Das betroffene Grundstück der Klägerin wurde als Grünland genutzt und es war nicht ersichtlich, dass die Klägerin das Grundstück baulich nutzen will. Ferner war absehbar, dass sich mit Blick auf das Flurbereinigungsverfahren der abstandflächenrechtliche Verstoß sich erledigen wird. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.