Beschluss
12 A 995/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
24mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn die Zulassungsgründe des § 124 VwGO nicht dargetan und begründet werden.
• Zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG (u. a. deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG) obliegt der Anspruchsbegründungslast dem Kläger; das Gericht braucht für seine Überzeugungsbildung keine absolute Gewissheit, wohl aber eine dem Lebenserfahrung nach der Gewissheit nahekommende Wahrscheinlichkeit.
• Amtlich eingeholte Auskünfte haben grundsätzlich höheren Beweiswert als von Betroffenen beschaffte Bescheinigungen; dieser höhere Beweiswert kann im Einzelfall nur durch schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit oder Unäußerlichkeit der amtlichen Auskunft erschüttert werden.
• Rügen wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) können verworfen werden, wenn sie nicht rechtzeitig gegenüber dem Tatsachengericht gerügt wurden (Rügeverlust).
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt bei fehlender Darlegung der deutschen Volkszugehörigkeit • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn die Zulassungsgründe des § 124 VwGO nicht dargetan und begründet werden. • Zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG (u. a. deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG) obliegt der Anspruchsbegründungslast dem Kläger; das Gericht braucht für seine Überzeugungsbildung keine absolute Gewissheit, wohl aber eine dem Lebenserfahrung nach der Gewissheit nahekommende Wahrscheinlichkeit. • Amtlich eingeholte Auskünfte haben grundsätzlich höheren Beweiswert als von Betroffenen beschaffte Bescheinigungen; dieser höhere Beweiswert kann im Einzelfall nur durch schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit oder Unäußerlichkeit der amtlichen Auskunft erschüttert werden. • Rügen wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) können verworfen werden, wenn sie nicht rechtzeitig gegenüber dem Tatsachengericht gerügt wurden (Rügeverlust). Die Klägerin beantragte einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG und machte als Anspruchsvoraussetzung deutsche Volkszugehörigkeit geltend. Das Verwaltungsgericht verneinte den Anspruch, weil die Klägerin nicht hinreichend bewies, dass in ihren inländischen Pässen durchgehend die deutsche Nationalität eingetragen gewesen sei. Die Klägerin legte Kopien von Urkunden sowie Zeugenaussagen ihrer Eltern und Schwester vor; dagegen stehen amtlich eingeholte Auskünfte, insbesondere eine Erklärung des russischen Außenministeriums und Verbalnoten der Deutschen Botschaft. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung machte die Klägerin ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Überzeugungsbildung geltend und focht die Würdigung der Beweismittel an. Das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich das Zulassungsvorbringen; die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt und der Streitwert für das Zulassungsverfahren festgesetzt. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt: Die vorgebrachten Zweifel erschüttern nicht die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin die behauptete Eintragung der deutschen Nationalität in ihren Inlandspässen nicht bewiesen hat. • Beweismaßstab und Darlegungslast: Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG (insbesondere deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 BVFG) trägt die Klägerin die Beweislast. Erforderlich ist keine absolute Gewissheit, wohl aber eine der Gewissheit gleichkommende Wahrscheinlichkeit. • Würdigung der Beweise: Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin vorgelegten Kopien und Zeugenaussagen eingehend geprüft und ihnen angesichts der amtlich eingeholten Auskünfte nicht ausreichendes Gewicht beigemessen. Die Antwort des russischen Außenministeriums, wonach in der Akteneintragung Änderungen vorgenommen worden seien, steht der Behauptung der Klägerin entgegen und ist im Kontext der vorgelegten Verbalnote und weiterer Schreiben zu werten. • Beweiswert amtlicher Auskünfte: Amtlich eingeholten Auskünften kommt grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als behördlichen Bescheinigungen der Betroffenen; dieser höhere Beweiswert kann nur durch eine schlüssige Darlegung erschüttert werden, die im Zulassungsverfahren hier fehlt. • Fehlende Substantiierung des Zulassungsvorbringens: Die Zulassungsbegründung setzt sich nicht ausreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, insbesondere nicht mit dessen Erwägungen zur möglichen Unrichtigkeit der vorgelegten Kopien und zur Bedeutung der Erklärung des russischen Außenministeriums. • Rügeverlust bei Amtsermittlungsrüge: Die Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) wurde nicht rechtzeitig gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgebracht; deshalb ist sie unbeachtlich. • Verfahrensrechtliche Folgen: Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 47, 52 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar und das Urteil des Verwaltungsgerichts nunmehr rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht hält die erstinstanzliche Feststellung für tragfähig, dass die Klägerin die für einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erforderliche deutsche Volkszugehörigkeit nicht in dem erforderlichen Grad nachgewiesen hat. Die vorgelegenen Kopien und Zeugenaussagen genügen nicht, um amtlich eingeholte Auskünfte und Zweifel an der Echtheit der Unterlagen zu erschüttern. Gleiches gilt für die beanstandete Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes, die nicht rechtzeitig gerügt wurde. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache bestehen, das Urteil ist nun rechtskräftig.