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Beschluss

12 A 1516/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0715.12A1516.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, es könne nicht mit der erforderlichen Überzeugung festgestellt werden, dass der Kläger vor 1995 auf einen entsprechenden Antrag seinerseits mit deutscher Nationalität geführt worden ist. Der Einwand des Klägers, bei keinem der von ihm vorgelegten Dokumente stehe fest, dass es sich um gefälschte oder inhaltlich unrichtige Urkunden handele, verkennt, dass das das Gesetz eine gesonderte Feststellung der Echtheit von Urkunden oder von der Richtigkeit des in ihnen beurkundeten Inhalts nicht vorsieht und damit den Gerichten die Bewertung im Einzelfall obliegt. Dabei nicht weiter aufklärbare Zweifel zu Lasten des Nachweispflichtigen gehen zu lassen, unterliegt keinen Bedenken. Soweit der Kläger geltend macht, der Umstand, dass es grundsätzlich in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion möglich sei, gefälschte Unterlagen zu beschaffen, lasse keineswegs den Schluss zu, dass er sich solcher Möglichkeiten bedient habe, geht dies an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat zwar neben der erleichterten Möglichkeit, den Nationalitätseintrag ändern zu lassen, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts auch berücksichtigt, dass in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich ist, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2010 – 12 A 662/09 –, vom 30. November 2009 – 12 A 995/08 –, vom 28. Juni 2007 – 12 A 498/08 – und vom 8. Juli 2005 – 2 B 51/05 –, hierauf allein hat es jedoch das angefochtene Urteil nicht gestützt, sondern die vorgelegten Dokumente im Einzelnen bewertet. Auch die gegen die Einzelwertungen des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Der pauschale Einwand des Klägers, auf dem Gebiet der Sowjetunion habe es im Passwesen keine einheitlichen Formulare gegeben, so dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Formular, wie die in beglaubigter Kopie vorgelegte Forma 1 vom 20. März 1968, mit einer gesonderten Rubrik für einen Nationalitätseintrag auch in den 60-iger Jahren benutzt worden sei, und nach dem Kenntnisstand des Prozessbevollmächtigten des Klägers, den dieser aus zahlreichen Gesprächen mit mehreren Personen, darunter auch dessen Geschwistern gewonnen habe, die noch vor 1976 ihre Inlandspässe in der früheren Sowjetunion und zwar in den asiatischen Republiken der UdSSR erhalten hätten, seien solche Formulare damals im Umlauf gewesen, in denen die Antragsteller bei der Erstausstellung des Inlandspasses u.a. nach der Nationalitätseintragung gefragt worden seien, ist mangels Darlegung von in persönlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisierten Referenzfällen nicht geeignet, die aus langjähriger Befassung mit derartigen Fällen und den zur Kenntnis gelangten Urkunden gewonnene Erfahrung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, eine eigene Rubrik für die Nationalitätseintragung, wie sie hier in der beglaubigten Kopie unter Nr. 4 der Forma 1 vom 20. März 1968 enthalten sei, fehle durchweg in den Formularen unter der Geltung der Passverordnung 1953. Der weitere auf die Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers auf der Forma 1 durch den Direktor der Schule Nr. 6 bezogene Einwand, es sei durchaus üblich gewesen, dass die erstausgestellten Inlandspässe den Antragstellern, die meistens Schüler gewesen seien, im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung in der Schule regulär vom Direktor der Schule bzw. von den Lehrern ausgehändigt worden seien, und der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der persönlich an mehreren solchen Veranstaltungen teilgenommen habe, könne sich nicht daran erinnern, dass anlässlich solcher Veranstaltungen auch Beamte bzw. Mitarbeiter der Passbehörde anwesend gewesen seien, verkennt, dass hier die Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers in Rede steht, die naturgemäß der Aushändigung des Inlandspasses vorausgeht. In Bezug auf diese der Passaushändigung vorausgehende Antragstellung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass in allen der Kammer bekannt gewordenen Formularen die Unterschriften der jeweiligen Antragsteller von Mitarbeitern der Passbehörde beglaubigt worden seien. Der damit gerichtsbekannte Umstand des der Passausstellung vorgelagerten Vorgangs der Antragstellung und der Beglaubigung durch Mitarbeiter der Passbehörde kann nicht durch den Hinweis auf den der Antragstellung nachgelagerten Vorgang der Passaushändigung durch den Direktor der Schule in Frage gestellt werden, zumal sich dem Tatsachenvortrag des Klägers nicht einmal ansatzweise eine über die Aushändigung des Inlandspasses hinausgehende Handlung des Direktors, wie etwa eine Beglaubigung der Unterschrift der Antragsteller, entnehmen lässt. Das die Neuausstellung der Geburtsurkunden seiner Kinder im Jahr 1995 betreffende Vorbringen, das Gericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Mutter des Klägers lediglich Geld habe abheben wollen, vielmehr gehe aus der Erklärung des Klägers im Verwaltungsverfahren (Bl. 93 f. der Verwaltungsakte) hervor, dass die betreffenden Konten aufgelöst werden sollten, weil die hohe Inflation die Beibehaltung der Konten sinnlos gemacht habe, auch könne das Gericht nicht wissen, welche Unterlagen die Mutter des Klägers in der Sparkasse habe vorlegen müssen, insoweit sei es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts durchaus nachvollziehbar, wenn in diesem Zusammenhang auch die Geburtsurkunden der Kinder, auf die das Konto geführt worden sei, ebenfalls vorgelegt werden sollten, lässt den – zutreffenden – Einwand des Verwaltungsgerichts unberücksichtigt, es leuchte in keiner Weise ein, warum die Mutter des Klägers überhaupt die Geburtsurkunden der nicht geschäftsfähigen Kinder (bzw. Enkel) benötigt habe, wenn sie das Sparbuch vorlegen konnte. Eine plausible Darlegung etwa der seinerzeit verbindlichen Formanforderungen für die Auflösung von auf den Namen Minderjähriger angelegten Sparbüchern ist im Zulassungsantrag nicht erfolgt. Schließlich bleibt auch die erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ohne Erfolg. Ausgehend von der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts war der Rechtsstreit entscheidungsreif, weitere Ermittlungen mussten sich dem Verwaltungsgericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht war insbesondere nicht gehalten, dem Sachvortrag des Klägers zur Schlüssigkeit zu verhelfen. Abgesehen davon setzt eine erfolgreiche Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht ausreichend gerügt worden ist. Vgl. zu dieser Obliegenheit: BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 – 8 B 165.97 –, OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 12 A 476/09 –, vom 22. April 2010 – 12 A 2793/09 –, vom 3. März 2010 – 12 A 1877/09 –, vom 14. Dezember 2009 – 12 A 560/08 – und vom 13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 –. Eine solche Rüge lässt sich dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2009 indes nicht entnehmen und wird auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht behauptet. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist das Gericht unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, seine Würdigung des Sachverhalts, die sich im Übrigen vielfach erst nach der Beendigung der mündlichen Verhandlung abschließen lässt, mit den Beteiligten zu erörtern und ihnen nochmals Gelegenheit zum Vortrag oder zur Stellung von Beweisanträgen zu geben; auch folgt aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht die Pflicht des Verwaltungsgerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht kann sich vielmehr darauf beschränken, den Beteiligten Gelegenheit zur Antragstellung und Begründung der Anträge zu geben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 1981 – 6 C 15/81 –, DÖV 1981, 839, und vom 12. Juli 1985 – 9 CB 104/84 –, NJW 1986, 3154; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2008 – 12 A 1679/06 – und vom 7. Juli 2005 – 12 A 1247/05 –, m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 104 Rn. 3, m. w. N. Dies ist hier geschehen: Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben die Parteien nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage ihre Anträge gestellt und Gelegenheit zur Begründung zu erhalten. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Dass es im vorliegenden Verfahren um den vom Kläger zu erbringenden Nachweis des Bekenntnisses und in diesem Rahmen um die mit Blick auf die Manipulationsmöglichkeiten sich nicht von selbst ergebende Beweiskraft der vorgelegten Unterlagen sowie die insoweit besonders bedeutsame Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags ging, war nach dem Erlass des ablehnenden Bescheides vom 3. April 2006 und des den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2008 offenkundig. Auch hat das Verwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass es dem Vorbringen des Klägers folgt und davon ausgeht, dass der Kläger in seinen Inlandspässen durchgehend mit der deutschen Nationalität eingetragen gewesen ist. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte ihm die Möglichkeit einräumen müssen, durch eigenständige Ermittlungen in seinem Herkunftsland weitere offizielle Antworten der zuständigen Behörden zu seinem Nationalitätseintrag im ersten Inlandspass einzuholen, hat er sein Rügerecht verloren. Eine Versagung rechtlichen Gehörs kann ein Rechtssuchender nämlich nur dann mit Erfolg rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen, zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. August 2003 – 1 B 359/02 –, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 273, juris, m.w.N; Beschluss vom 21. Januar 1997 – 8 B 2.97 –, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21. Einen sich hier aufdrängenden Vertagungsantrag hat der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).