Urteil
11 A 2466/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0315.11A2466.11.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 11. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2008 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 11. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2008 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 1. Juli 1980 geborene und in L. aufgewachsene Klägerin beantragte am 19. Mai 2006 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Sie gab an, ihr Vater W. W1. sei deutscher Volkszugehöriger. Sie verstehe wenig Deutsch und spreche nur einzelne Wörter. Aus der Geburtsurkunde der Klägerin ergeben sich die deutsche Volkszugehörigkeit ihres Vaters und die tatarische Volkszugehörigkeit ihrer Mutter S. W1. . In ihrem am 27. Juli 2005 ausgestellten Inlandspass wird die Klägerin mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt. Der Vater der Klägerin erhielt auf seinen Antrag vom 8. Juni 2006 am 12. Juni 2008 einen Aufnahmebescheid. Die Klägerin wurde am 21. Oktober 2009 in den Aufnahmebescheid ihres Vaters einbezogen. Im März 2012 siedelte sie nach Deutschland über. Sie erhielt eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG, ihr Vater eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Aus einer Teilnahmebestätigung des Sprachlernzentrums des H. -Instituts B. ergibt sich, dass die Klägerin vom 24. Januar 2005 bis 1. April 2005 an dem Sprachkurs G 1 Teil 1 mit 90 Unterrichtseinheiten teilgenommen habe. Sie verfüge über Kenntnisse der deutschen Sprache, die dem Niveau der angegebenen Einstufung des H. -Instituts entsprächen. Am 20. September 2006 wurde mit der Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in L1. einen Sprachtest durchgeführt. Als Ergebnis ist festgehalten, dass die Deutschkenntnisse der Klägerin für ein einfaches Gespräch ausreichten. Ergänzend gab die Klägerin an, sie habe Deutsch von ihrem Vater und außerhalb des Elternhauses in der Schule (5. bis 9. Klasse) und für drei Jahre auf dem College erlernt. Seit einem Monat erlerne sie die deutsche Sprache im Selbststudium. Im Verwaltungsverfahren legte die Klägerin eine Bescheinigung der Justizverwaltung des Kreises A. , Gebiet B1. , vom 15. Mai 2007 vor, nach deren Inhalt sie eine Nationalitätsänderung nicht beantragt habe; entsprechend dem Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises werde die Nationalität „Deutsche" bestätigt. Laut einem internen Aktenvermerk leitete das Bundesverwaltungsamt kein Rechtshilfeersuchen ein, weil die Schwester der Klägerin, Frau J. D. , im Justizministerium gearbeitet habe und somit vermutlich Einfluss auf das Ergebnis des Rechtshilfeersuchens nehmen könne. Mit Bescheid vom 11. Juni 2008 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht nachgewiesen. Der Inlandspass aus dem Jahr 2005 erbringe nicht den Nachweis, dass die Klägerin auch in ihrem ersten Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt worden sei. Der Inlandspass sei 2005 ohne schlüssigen Grund neu ausgestellt worden. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2008 zurück. Am 23. Dezember 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Sie könne nur den einen Pass vorlegen, den sie habe. In L. seien mehrfach die Pässe getauscht worden, um den geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. So auch hier. Die Ablehnung beruhe auf Vermutungen, die die Beklagte zu beweisen habe. Ihren ersten Inlandspass habe sie am 7. Januar 1997 in B. bekommen, wo sie vorübergehend gemeldet gewesen sei, weil sie dort ihre Ausbildung absolviert habe. Sie habe die deutsche Sprache im Elternhaus von ihrem Vater erlernt, jedenfalls bis zum Schulalter, und habe auch mit den Verwandten väterlicherseits deutsch gesprochen. Die Klägerin hat eine Bescheinigung der Justizverwaltung vom Bezirk B2. der Stadt B. vom 3. Juli 2008 vorgelegt, nach deren Inhalt sie am 27. Juli 2005 einen Personalausweis bekommen habe, in dem die deutsche Nationalität eingetragen sei. Die Klägerin hat weiter ein Zeugnis des H. -Instituts vom 22. Dezember 2008 vorgelegt, nach dessen Inhalt sie die Prüfung „Start Deutsch 1" mit „gut" bestanden hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 5. August 2009 hat die Klägerin ein Schreiben der Justizverwaltung des Kreises A. vom 21. Juli 2009 überreicht, nach dessen Inhalt sie am 12. Januar 1997 einen Personalausweis und einen Pass der Republik L. erhalten habe. Weiter heißt es wörtlich: „In den Papieren, die die Person von W1. F. Vatersname W2. ausweisen, steht in der Spalte 'Nationalität' ‑ die Deutsche. Wir teilen mit, dass W1. F. Vatersname W2. sich an die zuständige Behörde anlässlich der Nationalitätsänderung nicht gewendet hat". Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 11. Juni 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2008 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Bei der Bescheinigung des Kreises A. vom 21. Juli 2009 handele es sich um eine Gefällligkeitsbescheinigung. Die Klägerin habe bis 1998 im Gebiet L1. gelebt und habe daher ihren ersten Pass auch nur bei der örtlich zuständigen Passabteilung beantragen und erhalten können. Die Passanträge würden grundsätzlich in den Ausstellungsbehörden aufbewahrt. Demzufolge sei die Justizverwaltung des Kreises A. für die Ausstellung einer Bescheinigung zum Erstbekenntnis der Klägerin nicht zuständig. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Klägerin die deutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden sei. Dies ergebe sich aus ihren Angaben im Aufnahmeantrag. Die beim Sprachtest vorhandenen verbesserten Deutschkenntnisse beruhten offensichtlich auf nachträglichen Sprachstudien. Eine Analyse der Antworten der Klägerin bei dem Sprachtest weise auf Schuldeutsch hin. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin ebenso wie die Klage ihrer Schwester J. D. mit Urteil vom 14. September 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einem Nachweis für ein durchgehendes Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum. Zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 6. Juli 2012 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Ihr durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei durch Bescheinigungen und Dokumente schlüssig dargelegt und nachgewiesen. Die Bescheinigungen vom 15. Mai 2007 und 21. Juli 2009 seien im Original vorgelegt worden; es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um Gefälligkeitsbescheinigungen handele. Auf Grund der Vermittlung durch deutschstämmige Verwandtschaft könne sie ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 11. Juni 2008 und seines Widerspruchsbescheides vom 24. November 2008 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Robert Rudi. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11. Juni 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 24. November 2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. 1. Die besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG, die es der Klägerin ermöglicht, ihr Aufnahmeverfahren im Bundesgebiet zu führen bzw. fortzusetzen, folgt daraus, dass die Klägerin durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG gemäß § 7 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Deshalb bedeutet es für sie im Lichte des Art. 11 GG eine besondere Härte, von ihr die Ausreise zu verlangen, damit sie das Aufnahmeverfahren vom Herkunftsgebiet aus betreibt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 ‑ 5 C 1.03 ‑, BVerwGE 122, 313 (316 f.). 2. Die Klägerin erfüllt auch die „sonstigen Voraussetzungen" des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG, weil sie Spätaussiedlerin ist. Nach § 4 Abs. 1 BVFG ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter Einhaltung ‑ hier nicht streitiger ‑ Stichtagsvoraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Nach § 6 Abs. 2 BVFG setzt die deutsche Volkszugehörigkeit für die nach dem 31. Dezember 1923 geborene Klägerin voraus, dass sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitä-tenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (Satz 1). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (Satz 2). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand in Fällen des § 27 Abs. 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (Satz 3). Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. a) Sie stammt von einem deutschen Volkszugehörigen ab, denn ihr Vater W. W1. ist Spätaussiedler gemäß § 15 Abs. 1 BVFG. b) Die Klägerin hat sich auch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur zum deutschen Volkstum bekannt. Nach Einfügung des Wortes „nur" in den Gesetzestext fordert § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein durchgängiges positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum für den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 ‑ 5 C 40.03 ‑, BVerwGE 119, 192 (194), und ‑ 5 C 41.03 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. Die für die im Gesetz vorgesehenen Formen des Bekenntnisses ‑ die Nationalitätenerklärung (1. Alternative) und das Bekenntnis auf vergleichbare Weise (2. Alternative) ‑ erforderliche Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit liegt jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit vor, wobei die Bekenntnisreife auch schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werden kann und sich die Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 ‑ 5 C 40.03 ‑, BVerwGE 119, 192 (194). Der Senat ist davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass sich die 1980 geborene Klägerin durchgängig zum deutschen Volkstum durch Nationalitäten-erklärung bekannt hat. In ihrem am 27. Juli 2005 ausgestellten Inlandspass wird sie mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt. Zur Überzeugung des Senats steht ferner fest, dass die Klägerin auch in ihrem ersten am 12. (nicht 7.) Januar 1997 in B. ausgestellten Inlandspass auf ihren Antrag mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt worden ist. Aus der Bescheinigung der Justizverwaltung des Kreises A. vom 21. Juli 2009 ergibt sich, dass die Klägerin am 12. Januar 1997 sowohl einen Pass als auch einen Personalausweis der Republik L2. -tan bekommen habe. Weiter heißt es, in den Papieren, die ihre Person auswiesen, stehe in der Spalte „Nationalität" die „Deutsche“. Die Klägerin habe sich „an die zuständige Behörde anlässlich der Nationalitätsänderung nicht gewendet“. Daraus lässt sich nur schließen, dass die Nationalität bei Ausstellung des Inlandspasses im Jahr 2005 nicht geändert worden ist. Der Senat hat keinen Anlass, den Vortrag der Klägerin oder die Echtheit der Bescheinigung der Justizverwaltung vom 21. Juli 2009 in Zweifel zu ziehen. Dass die Klägerin ihren ersten im Jahr 1997 ausgestellten Inlandspass nach der Neuausstellung im Jahr 2005 nicht mehr vorlegen kann, ist plausibel. Den Einwand der Beklagten, die Justizverwaltung des Kreises A. sei für die Ausstellung des Inlandspasses aus dem Jahr 1997 örtlich nicht zuständig gewesen, hat die Klägerin durch den Hinweis widerlegt, dass sie vorübergehend in B. gemeldet gewesen sei, wo sie ihre Ausbildung absolviert habe. Die Tatsache, dass der Klägerin im Jahr 2005 ein neuer Inlandspass ausgestellt worden ist, lässt jedenfalls für sich gesehen nicht vermuten, dass dies wegen einer Änderung des Nationalitätseintrags geschehen ist. Allerdings ist in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2005 ‑ 2 B 51/05 ‑, juris, Rdnr. 10, und vom 30. November 2009 ‑ 12 A 995/08 ‑, juris, Rdnr. 7. Andererseits sind amtliche Auskünfte zulässige und selbstständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können und die das Gericht frei zu würdigen hat. Ausländischen öffentlichen Urkunden kommt im Falle ihrer Echtheit dieselbe Beweiskraft (vgl. §§ 415, 418 ZPO) wie deutschen öffentlichen Urkunden zu. Vgl. speziell für das Vertriebenenrecht BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 ‑ 5 B 49.09 ‑, NVwZ 2010, 1162 (1164). Vorgelegte Urkunden sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2010 ‑ 12 A 2971/08 ‑, juris, Rdnr. 8. Nach diesen Maßstäben spricht nichts für von der Beklagten vermutete „Gefälligkeitsbescheinigungen“. Über bloße Vermutungen hinaus hat die Beklagte jedenfalls keine konkreten und gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen sprechenden Anhaltspunkte benannt. Dass die Bescheinigungen nicht mit Antragstellung vorgelegt worden sind, ist dadurch zu erklären, dass die Frage des durchgängigen Bekenntnisses erst in den angefochtenen Bescheiden problematisiert worden ist. c) Die Klägerin erfüllt auch die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin ein einfaches Gespräch auf Deutsch - vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 ‑ 5 C 33.02 ‑, BVerwGE 119, 6 (10 f.) ‑ führen kann. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Ergebnis des am 20. Sep-tember 2006 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in L1. mit ihr durchgeführten Sprachtests. Diese Fähigkeit beruht auch im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG auf einer ausreichenden familiären Vermittlung. Die familiär vermittelten Kenntnisse müssen bereits in der familiären Prägephase mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erreicht haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 ‑ 5 C 23.06 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108, Rdnr. 11. Es genügt also nicht, wenn der Aufnahmebewerber erstmals nach Abschluss der Prägephase die Fähigkeit erwirbt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Der Aufnahmebewerber muss schon in der Prägephase in der Lage gewesen sein, auf Grund familiär erworbener Kenntnisse ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2011 ‑ 5 B 10.11 ‑, juris, Rdnr. 5. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache muss jedoch nicht der alleinige Grund für das zum Zeitpunkt der Aussiedlung erreichte Sprachniveau sein. Es muss lediglich eine Mitursächlichkeit der familiär vermittelten Kenntnisse, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ‑ noch oder wieder ‑ im Zeitpunkt der Ausreise festgestellt werden können. Für den Bekenntniszusammenhang reicht es aus, dass die ‑ regelmäßig in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend ‑ familiär vermittelten Sprachkenntnisse das Sprachfundament bilden, auf dem die für die Integration zu verlangenden Sprachanforderungen gründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 ‑ 5 C 23.06 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108, Rdnr. 11. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Senat überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die durch den Vater der Klägerin in der Prägephase vermittelten Sprachkenntnisse das Fundament dafür gebildet haben, dass die Klägerin heute ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Sie hat mit ihrem Vater während der gesamten Prägephase zusammengelebt. Der Vater beherrscht die deutsche Sprache nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsamts beim Sprachtest am 20. September 2006 fließend in einem sehr ausgeprägten Dialekt. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass die Behauptung der Klägerin, der Vater habe mit seinen Kindern, also auch mit ihr, deutsch gesprochen, unzutreffend sein könnte. Dass die Klägerin nach dem Ergebnis ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen „russlanddeutschen Dialekt" spricht, stellt die Richtigkeit dieser Behauptung jedenfalls nicht in Frage. Dieser Umstand dürfte vielmehr dadurch zu erklären sein, dass sie diesen Dialekt in der Schule ‑ sie hatte in der Schule vom 5. bis zum 9. Schuljahr Deutschunterricht ‑ nicht gelernt und ihr Vater ihren plausiblen Angaben zufolge das Erlernen von „Hochdeutsch" unterstützt hat. Ob der Vater selbst „Hochdeutsch" sprach ‑ dies behaupten die Klägerin und ihre Schwester J. D. , während der Zeuge S1. den Vater nie hochdeutsch sprechen hörte ‑ mag letztlich offen bleiben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache durch den Vater nicht mitursächlich für die beim Sprachtest im Jahr 2006 und anlässlich ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung festgestellte Fähigkeit der Klägerin ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die Beklagte setzt dem lediglich entgegen, eine Analyse der Antworten der Klägerin beim Sprachtest am 20. September 2006 lasse vermuten, dass die Kenntnisse fremdsprachlich erworben worden seien. Dies reicht jedoch nicht aus, um den Vortrag der Klägerin substanziiert in Frage zu stellen. Ein Erlernen der deutschen Sprache als Fremdsprache neben der familiären Vermittlung ist rechtlich unschädlich. Zudem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Antragsteller keinen „russlanddeutschen Dialekt" sprechen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 ‑ 5 C 33.02 ‑, BVerwGE 119, 6 (9). Die Auswertung des Sprachtests aus dem Jahr 2006 lässt keine Schlussfolgerung (mehr) dahingehend zu, dass der Klägerin ‑ entgegen ihrem schlüssigen Vortrag ‑ von 1980 bis 1996 deutsche Sprachkenntnisse in der Familie neben Fremdsprachenkenntnissen in der Schule nicht vermittelt worden sind. Vgl. zum zeitlichen Zusammenhang bei der Überprüfung der Sprachbeherrschung von Spätaussiedlerbewerbern BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, juris, Rdnr. 20. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.