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Beschluss

12 A 68/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1025.12A68.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Klägerin habe ein i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum nicht glaubhaft gemacht. Die Frage der familiären Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse hat das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf S. 7, letzter Absatz, und S. 8, erster Absatz, des Urteilsabdrucks ausdrücklich offengelassen, so dass die Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrags zur familiären Vermittlung ernstliche Zweifel nicht begründen. Einen über die Möglichkeit eines Bekenntnisses ausschließlich zum deutschen Volkstum hinausgehenden Grad der für eine richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 – 5 C 3.05 –, DVBl. 2007, 194, juris, m. w. N., kann auch das Zulassungsvorbringen nicht begründen. Urkunden mit einem deutschen Nationalitätseintrag aus der Zeit ab der Bekenntnisreife der Klägerin Ende 1990/Anfang 1991 – etwa die unstreitig erteilten Inlandspässe von 1991 und 1996 –sowie die 1974 erstausgestellte Geburtsurkunde der Klägerin liegen nicht vor. Der am 17. Mai 2001 neu ausgestellte Inlandspass enthält keinen Nationalitätseintrag. Die vorgelegte Geburtsurkunde der Klägerin mit einem deutschen Nationalitätseintrag wurde am 20. November 2003 neu ausgestellt. In Bezug auf die Neuausstellung dieser Geburtsurkunde hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass außerhalb der nachträglichen Änderung des Nationalitätseintrags liegende Gründe für die Neuausstellung nicht ersichtlich seien. Solche Gründe sind auch im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen worden. Eine diesbezügliche substantiierte Darlegung wäre jedoch schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Großmutter der Klägerin in der Anhörung vom 3. Februar 2000 in ihrem Aufnahmeverfahren, auf die Frage, warum die Geburtsurkunden und Inlandspässe ihrer Kinder – und damit auch der Mutter der Klägerin – im Jahre 1993 neu ausgestellt worden seien, ausdrücklich angegeben hat, "auch" (d.h. nicht nur in den erstausgestellten Geburtsurkunden, sondern auch) in den erstausgestellten Pässen seien ihre Kinder mit der russischen Nationalität bezeichnet worden. Die Urkunden, so die Großmutter der Klägerin, hätten sie ändern lassen, weil sie nach Deutschland ausreisen wollten. Diese – nicht nur auf das Aufnahmeverfahren bezogene, sondern in ihrem Bedeutungsgehalt darüber hinausgehende – Sachverhaltsschilderung der Großmutter, die sich auf alle ihre Kinder, mithin auch die Mutter der Klägerin bezieht, und die in der Begründung des Zulassungsantrags nicht in Frage gestellt worden ist, wird bestätigt durch die Angaben des Bruders der Mutter der Klägerin, W. K. , geb. 1954, in seinem Schreiben vom 3. März 1995 sowie durch seine eigene Aussage im Bescheinigungsverfahren im März 2003, als er auf die Frage, welche Nationalität in seinem ersten Inlandspass gestanden habe, antwortete: "russisch – wohnten im russ. Dorf – war damals egal haben nichts unternommen", der Schwester der Mutter der Klägerin, N. L. , geb. 1959, als sie im Bescheinigungsverfahren im März 2003 auf die Frage, warum die Urkunden 1993 neu ausgestellt worden seien, antwortete: "Weil wir die Nat. geändert haben", und der Schwester der Mutter der Klägerin, M. K. , geb. 1949, in der Anhörung vom 11. Februar 2002 in ihrem Aufnahmeverfahren, wonach die Geburtsurkunde und der Inlandspass neu ausgestellt worden seien, weil der Name von "K1. " auf "K. " geändert worden sei. Dazu sei die Nationalität des Vaters und anschließend die eigene Nationalität geändert worden. Ergänzend gab sie im Bescheinigungsverfahren auf die Frage, welche Nationalität im ersten Inlandspass gestanden habe, an: "russisch"; auf die Frage, wann sie die Nationalität gewechselt habe, antwortete sie: "1997", in der im Verfahren der M. K. vorgelegten Bescheinigung des Ministeriums des Innern von Russland, Verwaltung des Innern der Stadt W1. , Gebiet X. , vom 14. April 1999, wonach der Pass vom 7. März 1997 im Zusammenhang mit der "Änderung des Familiennamens – K1. in K. , des Vornamens – M1. auf M. , der Nationalität – Russin auf Deutsche..."erteilt wurde, sowie der weiteren Bescheinigung des Personenstandsamtes der Stadt W1. vom 7. April 1999, wonach die Ersatzgeburtsurkunde vom 18. September 1996 wegen der Vornahme einer Änderung der Eintragung der Geburt ausgestellt worden sei; geändert worden seien: "der Name des Kindes von K1. auf K. , der Name der Eltern von K2. auf K. , der Vatersname des Vaters S. auf H. , die Nationalität des Vaters auf Deutsche". Die sich danach aufdrängende Annahme, dass die Kinder der I. K. (geb. V. ), geb. 1919, mithin auch die Mutter der Klägerin, in ihren erstausgestellten Geburtsurkunden und in ihren erstausgestellten Inlandspässen, also in sämtlichen maßgebenden Personalpapieren, mit der russischen Nationalität eingetragen waren, führt zu der Schlussfolgerung, dass im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahr 1974 in ihrer dann erstmals ausgestellten Geburtsurkunde neben dem russischen Vater der Klägerin auch die Mutter der Klägerin mit der ihr seinerzeit noch bescheinigten russischen Nationalität eingetragen worden sein muss. Da nach dem damals geltenden Passrecht – was die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht in Frage stellt – regelmäßig nur bei Kindern aus gemischt-nationalen Familien, nicht aber bei Kindern mit Eltern – wie hier – gleicher (russischer) Nationalität ein Recht zur Wahl der Nationalität bestand, spricht schon aus diesem Grund alles dafür, dass die Klägerin zumindest in ihrem ersten Inlandspass von 1991 mit russischer Nationalität eingetragen war. Dass die russischen Nationalitätseintragungen der Kinder der I. K. sich auch auf deren Kinder, die Enkel der I. K. , auswirkten, wird im Übrigen bestätigt durch die Angaben der Tochter F. U. (geb. T. ), geb. 1970, von M. K. , die bereits in ihrem Aufnahmeantrag vom 3. Mai 1999 ausdrücklich angegeben hat, dass der frühere Nationalitätseintrag im Inlandspass "Russin" gelautet habe, sowie durch ihre Angaben in der Anhörung vom 11. Februar 2002 im Aufnahmeverfahren, wonach die Geburtsurkunde wegen der Änderung der Nationalität der Mutter M. K. von "Russisch" auf "Deutsch" geändert worden sei, im Inlandspass sei sie als "Russin" eingetragen gewesen und habe die Nationalität von "Russisch" auf "Deutsch" geändert, und durch ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren gegen die zunächst abgelehnte Änderung des russischen Nationalitätseintrags im Inlandspass: "... Bei der Passerteilung wurde im Punkt "Nationalitaet" des Passes von Frau U. eine Eintragung "Russe" vorgenommen. Bis vor kurzem war sie mit der genannten Eintragung vollständig zufrieden und diese verletzte keineswegs ihre Interessen. Im Moment beabsichtigt sie aber nach Deutschland auszureisen. Die Eintragung über die Nationalitaet verhindert aber ihre Ausreise...(vgl. Gerichtsbeschluss des W1. Stadtgerichts vom 19. September 1998 – 2-9534/98 –); des Sohnes B. K. , geb. 1975, von W. K. , der im Bescheinigungsverfahren auf die Frage, welche Nationalität im ersten Inlandspass gestanden habe, antwortete: "Russisch". Dieser Sachlage entspricht es auch, wenn der Großmutter der Klägerin auf ihren Aufnahmeantrag vom 16. Dezember 1998 unter dem 12. Dezember 2002 ein Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin erteilt worden ist, in den u.a. ihre Kinder W. (nach der Ablehnung eines originären Aufnahmebescheides wegen des russischen Nationalitätseintrages im Jahr 1993), M. und N. lediglich einbezogen worden sind. Soweit geltend gemacht wird, es sei auch bei nicht gemischt-nationalen Eltern vorgekommen, dass bei den Kindern eine andere Nationalität eingetragen worden sei, mag dies in besonderen Einzelfällen zutreffen. Angesichts der familiären Umstände, die deutlich werden lassen, dass in der gesamten Großfamilie K. den russischen Nationalitätseintragungen in den Geburtsurkunden und den Inlandspässen erst im Zusammenhang mit der Aussiedlung nach Deutschland Beachtung zuteil wurde, ist jedoch nichts dafür vorgetragen, dass und aus welchem Grund gerade die Klägerin bei der Ausfüllung der Forma 1 für ihren ersten Inlandspass unter Vorlage ihrer erstausgestellten Geburtsurkunde, in der sowohl ihr Vater als auch ihre Mutter mit russischer Nationalität eingetragen waren, eine hiervon abweichende Nationalität angegeben haben soll. Dass der Mutter der Klägerin, geb. am 22. November 1950, unter dem 7. Mai 2007 ein Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin erteilt worden ist, lässt erst recht nicht auf eine in bezug auf die Nationalitätseintragung in der Geburtsurkunde der Klägerin aus dem Jahr 1974 und im ersten Inlandspass abweichende Sachlage schließen, da die Mutter der Klägerin in ihrem Aufnahmeverfahren ebenfalls keine erstausgestellte Geburtsurkunde oder den erstausgestellten Inlandspass, sondern einen Inlandspass aus dem Jahr 2003 ohne Nationalitätseintrag und eine neu ausgestellte Geburtsurkunde aus dem Jahr 1999 vorgelegt hat; ob die so getroffene Aufnahmeentscheidung unter Rechtmäßigkeitsgesichtspunktenn einer rechtlichen Überprüfung standhalten würde, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Aus der ergänzenden Bescheinigung des Föderalen Migrationsdienstes der Russischen Föderation vom 15. Juni 2007 (die erste Bescheinigung vom 19. September 2006 verhält sich ohnehin nicht zu den Nationalitätseinträgen in den Inlandspässen) lässt sich nichts zugunsten der Klägerin ableiten. Angesichts des gerichtsbekannten Umstandes, dass in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich ist, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2010 – 12 A 662/09 –, vom 30. November 2009 – 12 A 995/08 –, vom 28. Juni 2007 – 12 A 498/08 – und vom 8. Juli 2005 – 2 B 51/05 –, ist bei der Beurteilung solcher Bescheinigungen ein strenger Maßstab anzulegen. Soweit in der genannten Bescheinigung nachträglich inhaltliche Aussagen zum Nationalitätseintrag im ersten Inlandspass 1991 und zum Nationalitätseintrag im zweiten Inlandspass 1996 getroffen worden sind, können diese nur in Auswertung der Eintragungen im Passregister erfolgt sein, denn ausweislich der Bescheinigungen sind die Pässe nach der Ausstellung des jeweils nachfolgenden Passes verbrannt worden; dass Kopien der alten Pässe gefertigt und aufbewahrt wurden, ist nicht ersichtlich. Wie sich aber aus den zahlreich vorliegenden, neu ausgestellten Geburtsurkunden ergibt, wird darin offensichtlich nur der jeweils aktuelle Stand des zugrunde liegenden Geburtsregisters dokumentiert; nur so ist zu erklären, warum etwa im Fall der Tochter der M. K. , F. T. (geb. 1970), in einer im Jahr 1997 nachträglich für sie neu ausgestellten Geburtsurkunde die Nationalität ihrer Mutter M. K. (seinerzeit noch M. T. ) mit "Deutsche" angegeben ist, obwohl die Großmutter selbst ausgesagt hat (bestätigt auch durch die Aussage von M. K. ), dass bei ihren Kindern sowohl in der Geburtsurkunde als auch im Inlandspass die russische Nationalität eingetragen gewesen sei. Ohne zusätzliche Angaben in der Urkunde oder in diesbezüglichen amtlichen Bescheinigungen der zuständigen Behörden über die Vornahme von Änderungen in dem jeweils zugrundeliegenden Register beschränkt sich der Erklärungswert solcher Urkunden damit regelmäßig auf den Stand des jeweiligen Registers im Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunden. Entsprechendes gilt in Ermangelung der Darlegung entgegenstehender Erkenntnisse auch für Bescheinigungen über den Stand des Passregisters. Wird also – wie hier – im Jahr 2007 bescheinigt, dass "gemäß Archiveinträgen" in einem Inlandspass aus dem Jahr 1991 bzw. 1996 in der Spalte Volkszugehörigkeit "deutsch" angegeben gewesen sein soll, lässt eine derartige Erklärung allein nur den Schluss zu, dass im Jahr 2007 das Passregister für die genannten Pässe die angegebenen Nationalitätseintragungen aufweist. Einer solchen Bescheinigung kann jedoch nicht entnommen werden, dass der im Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung ausgewiesene Inhalt des Passregisters keinen vorherigen Änderungen unterlegen hat, wie dies hier in Rede steht. Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Die Ablehnung des Beweisantrags findet im Prozessrecht eine Stütze. So ist schon nicht dargelegt, dass die sich aus der beantragten Einsichtnahme in die Forma 1 ergebenden Erkenntnisse geeignet wären, den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Bei der Forma 1 handelt es sich lediglich um das Antragsformular für die Erteilung des Inlandspasses. Selbst wenn die Klägerin auf diesem Antragsformular ihre Nationalität mit "Deutsch" angegeben hätte, wäre dies kein zwingendes Indiz für die Erteilung eines Inlandspasses mit deutschem Nationalitätseintrag. Denn die – oben dargelegte – Annahme, dass in der damaligen Geburtsurkunde der Klägerin beide Eltern mit der russischen Nationalität eingetragen waren, ist damit nicht entkräftet. Diese Urkunde war jedoch Grundlage der Passerteilung. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des seinerzeit geltenden Passrechts, das für Kinder mit nicht gemischt-nationalen Eltern gar kein Wahlrecht vorsah, muss also in Ermangelung entgegenstehender Darlegungen davon ausgegangen werden, dass eine etwaige Angabe der deutschen Nationalität in der Forma 1 im Fall der Klägerin nicht zur Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass geführt hätte. Dass in einer etwaigen Angabe der deutschen Nationalität in der Forma 1 eine Bekenntniserklärung enthalten sein kann, ist insoweit ohne Bedeutung, weil es maßgeblich auf das Verhalten nach der Entgegennahme des Passes ankommt. Ist einer Person die Entgegennahme, das Führen, die Nutzung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität zurechenbar, dann wendet sie sich damit nach außen einem anderen Volkstum zu. Das ist der Fall, wenn die Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität vom Willen des Passinhabers getragen ist oder wenn dieser eine Möglichkeit, sich der Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität zu widersetzen und stattdessen einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten, nicht nutzt. Dann lässt er ihn für sich wirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 – 5 C 25.06 –, NVwZ-RR 2008, 428. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion bereits seit Mitte 1992 die Eintragung der Nationalität wesentlich leichter als früher geändert werden konnte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 12 A 574/09 –, m.w.N., wofür die in der Großfamilie K. – teilweise unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – vorgenommenen Nationalitätsänderungen ein beredtes Zeugnis liefern. Dass der Klägerin damals gegen ihren Willen Inlandspässe mit russischen Nationalitätseintrag ausgehändigt worden sind, und sie sich zeitnah nach der Erweiterung der Änderungsmöglichkeiten um eine Änderung des russischen Nationalitätseintrags bemüht hat, hat die Klägerin, die nach wie vor die Ausstellung von Inlandspässen mit deutschem Nationalitätseintrag behauptet, zu keiner Zeit geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).