Beschluss
12 A 662/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0621.12A662.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die aus einer gemischt-nationalen Ehe entstammende Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihr mit Erreichen des 16. Lebensjahres bei der Beantragung des ersten Inlandspasses zukommendes Wahlrecht zwischen der Nationalität ihres russischen Vaters und ihrer deutschen Mutter zugunsten der deutschen Nationalität ausgeübt habe. Die Behauptung der Klägerin, sie habe ihren ersten Inlandspass erst im Alter von 19 Jahren erhalten, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die abweichende Gesetzeslage und die allgemein bestehende Ausweispflicht in Kasachstan sowie unter Berücksichtigung des unschlüssigen, unsubstantiierten Vorbringens der Klägerin zu Recht für unglaubhaft gehalten. Eine schlüssige, substantiierte Darlegung enthält auch die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der wiederholte Hinweis, ihr sei "eine Passausstellung im Jahre 1997 aufgrund des Todes ihrer Mutter und der daraus herrührenden Familienverhältnisse nicht möglich" gewesen, sie sei nach dem Tod der Mutter "als ältestes Kind für ihre Geschwister, unter anderem ein 1 ½ Jahre altes Geschwisterchen, verantwortlich" gewesen und habe "deshalb die Beantragung des Inlandspaßes nicht rechtzeitig vornehmen können", hierfür habe sie "an die Passbehörde eine Strafe zahlen müssen", bleibt nach wie vor substanzlos und vage. Entsprechendes gilt für die – im Übrigen völlig andere – Sachdarstellung, ein Inlandspass habe im Jahre 1997 "aus finanziellen Gründen" nicht ausgestellt werden können. Abgesehen davon, dass bei allen Schilderungen der Folgen des Todes der Mutter der Klägerin (9. Juni 1996) die Rolle und der Verbleib des damaligen Ehemannes der Mutter der Klägerin sowie die am 23. September 1997 erfolgte Bestellung der Tante der Klägerin zum Vormund völlig unberücksichtigt bleiben, ist mit Blick auf die angebliche finanzielle Belastung nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin einerseits nicht in der Lage gewesen sein soll, die mit der Passerteilung ggf. zusammenhängenden Kosten zu tragen, andererseits aber angeblich wegen der verzögerten Passausstellung eine Strafe bezahlt haben will. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Klägerin, die Änderung ihres Familiennamens in der Geburtsurkunde habe eine "weitere Zeitverzögerung" bewirkt. Dass die Namensänderung für die Ausübung des Wahlrechts erforderlich gewesen ist, das der Klägerin aufgrund der sich schon aus der unveränderten Geburtsurkunde ergebenden gemischt-nationalen Abstammung zustand, und der ursprüngliche Nachname der Klägerin "N. " einer Eintragung der deutschen Nationalität in den regulär im Alter von 16 Jahren (hier also im Jahr 1997) zu erteilenden ersten Inlandspass entgegengestanden hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, geschweige denn durch eine entsprechende Erkenntnislage zum kasachischen Passrecht oder zur diesbezüglichen Rechtsanwendungspraxis belegt. Völlig offen bleibt ebenfalls, auf welcher Grundlage die vor der Neuausstellung der Geburtsurkunde vom 5. August 2008 und vor der Erteilung des Inlandspasses vom 7. Dezember 2000 bereits am 8. Juni 2000 von den kasachischen Behörden vorgenommene Namensänderung erfolgt ist, wenn nicht – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat – auf der Grundlage eines zuvor erteilten Inlandspasses, den es aber nach der Darstellung der Klägerin gar nicht gegeben haben soll. Hierzu ist in der Begründung des Zulassungsantrags nichts ausgeführt worden. Dass die Klägerin ein Studium am juristischen College in Kasachstan ohne die Vorlage (irgend)eines gültigen Ausweispapiers und sei es auch nur eines vorläufigen Ausweis- bzw. Identitätspapiers (Forma 9) aufnehmen konnte, ist angesichts der Bedeutung des Inlandspasses in den Nachfolgeländern der ehemaligen Sowjetrepublik nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die trotz der entsprechenden ausdrücklichen Hinweise der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 24. September 2008 und im Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe vom 2. Januar 2009 pauschal gebliebene Behauptung in der mündlichen Verhandlung, die Klägerin habe im Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums nur "alte Urkunden" gehabt, die dann erstmals in der Begründung des Zulassungsantrags dahingehend präzisiert worden ist, die Klägerin habe ihr Studium durch Vorlage "einer Geburtsurkunde" antreten können, kann schon deshalb nicht genügen, weil diese Version einerseits erkennbar verfahrensangepasst ist und andererseits "eine Geburtsurkunde" von vornherein nicht geeignet ist, den – nach Auffassung des Verwaltungsgerichts vor der Aufnahme eines Studiums üblichen – Nachweis der Identität der Klägerin zu erbringen. Eine diese Annahme entkräftende Darlegung der für das hier in Rede stehende Studieninstitut geltenden Aufnahmevoraussetzungen ist nicht erfolgt. Die nach Ablauf der Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) mit Schriftsatz vom 14. August 2009 lediglich in einfacher Kopie und in nichtamtlicher Teilübersetzung (die Übersendung der Originale in amtlicher Übersetzung ist trotz ausdrücklicher Ankündigung in dem genannten Schriftsatz nicht erfolgt) vorgelegte, nicht datierte Erklärung der Klägerin, dass ihr, als sie ihren ersten Inlandspass habe beantragen und dabei den Nachnamen ihrer Mutter im Inlandspass eintragen lassen wollen, bei der zuständigen Passbehörde in Kasachstan mitgeteilt worden sei, nach der neuen Rechtslage in Kasachstan werde in den ersten Inlandspass der Name eingetragen, der auch in der Geburtsurkunde eingetragen sei, kann als neuer – im Übrigen ebenfalls erkennbar verfahrensangepasster und darüber hinaus mit der vorherigen Darstellung einer familien- sowie finanzbedingten und strafbewehrten Verzögerung nicht in Übereinklang zu bringenden – Sachvortrag keine Berücksichtigung finden. Abgesehen davon ist die lediglich in Kopie und in nichtamtlicher Teilübersetzung vorgelegte Erklärung schon allein deshalb unverwertbar. Entsprechendes gilt für die weitere, ebenfalls in einfacher Kopie und in nichtamtlicher Teilübersetzung vorgelegte, wohl an einen "Rechtsanwalt der juristischen Beratungsstelle in U. T. N.N." gerichtete Bescheinigung des "U1. Rayon" über die der Klägerin ausgestellten Ausweispapiere und für die ebenfalls in einfacher Kopie und in nichtamtlicher Teilübersetzung vorgelegte, nicht datierte "Bescheinigung aus dem Archiv des juristischen Kolesch U. " über die bei dem Beginn der Ausbildung – angeblich – vorgelegten Unterlagen bzw. Dokumente. Diese Bescheinigungen erscheinen im Übrigen mit Blick auf ihren Inhalt, insbesondere die Nummern 3 und 4 der Bescheinigung des "U1. Rayon" und den letzten – unvollständigen – Satz in der "Bescheinigung aus dem Archiv des juristischen Kolesch U. " zur Rechtslage der Republik Kasachstan und der danach bestehenden Möglichkeit, "bei Beginn der Ausbildung in einer Mittelschule oder Mittelfachschule unter Vorlage von Geburtsurkunde und/oder Abschlusszeugnis der Mittelschule ...." unter Berücksichtigung der umfangreichen Möglichkeiten der Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2009 – 12 A 995/08 – und vom 28. Juni 2007 – 12 A 498/08 –, als an den Verfahrensstand angepasste Gefälligkeitsbescheinigungen. Es fällt in den Risikobereich der Klägerin, in den fünf Monaten nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils aussagekräftige Beweismittel beizubringen, die geeignet sind, die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die unter dem Gesichtspunkt der Abstammung geltend gemachte Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 – 5 C 8.07 –, BVerwGE 130, 197 ff., greift nicht durch, da das Verwaltungsgericht die Erfüllung des Abstammungsmerkmals ausdrücklich offengelassen hat. Schließlich führt auch die erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht zur Zulassung der Berufung. Die geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor, da sich dem Verwaltungsgericht angesichts des unsubstantiierten Vorbringens der Klägerin und des unergiebigen Ergebnisses der informatorischen Anhörungen der Großmutter und des Cousins der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine weitere Beweiserhebung nicht aufdrängen musste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).