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Beschluss

12 E 545/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur in Betracht, wenn vor Abschluss des Verfahrens bereits sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen vorlagen und die Rückwirkung der Billigkeit entspricht. • Prozesskostenhilfe fördert beabsichtigte, noch nicht abgeschlossene Rechtsverfolgungen; sie dient nicht der nachträglichen Entschädigung prozessbedingter Kosten. • Die eigenverantwortliche Beendigung eines Verfahrens durch den Rechtssuchenden spricht regelmäßig gegen Billigkeitsgründe für eine rückwirkende PKH-Bewilligung. • Fehlendes oder aussichtsloses Rechtsschutzinteresse sowie das Unterbleiben erforderlicher Vorverfahren können die Aussichtslosigkeit der Klage begründen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Prozesskostenhilfe nur bei vorliegendem Bewilligungsfall und Billigkeit • Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur in Betracht, wenn vor Abschluss des Verfahrens bereits sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen vorlagen und die Rückwirkung der Billigkeit entspricht. • Prozesskostenhilfe fördert beabsichtigte, noch nicht abgeschlossene Rechtsverfolgungen; sie dient nicht der nachträglichen Entschädigung prozessbedingter Kosten. • Die eigenverantwortliche Beendigung eines Verfahrens durch den Rechtssuchenden spricht regelmäßig gegen Billigkeitsgründe für eine rückwirkende PKH-Bewilligung. • Fehlendes oder aussichtsloses Rechtsschutzinteresse sowie das Unterbleiben erforderlicher Vorverfahren können die Aussichtslosigkeit der Klage begründen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Verfahren über Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes. Das Klageverfahren wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien rechtskräftig abgeschlossen, bevor über das PKH-Gesuch entschieden war. Die Klägerin hatte bereits während des Verfahrens die streitgegenständliche Maßnahme der Tagesgruppe als ungeeignet abgelehnt und den Rechtsstreit zur Hauptsache als erledigt erklärt. Der Beklagte hatte in den Widerspruchsbescheiden jedoch die Möglichkeit weiterer Hilfen bzw. eines neuen Antrags angeboten. Ferner zeigen die Akten umfangreiche Gutachten- und Berichtsbefunde, die die Eignung der vormals gewährten Tagesgruppenbetreuung für den Sohn belegen und Zweifel an den von der Klägerin behaupteten massiven Belastungen durch andere Kinder aufwerfen. Die Klägerin stellte erst im Februar 2006 nach Hinweisen des Beklagten einen neuen Antrag, der vor Erledigung nicht entschieden worden war. • Rechtsgrundlagen: § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO regeln Zweck und Voraussetzungen der PKH; § 188 Satz 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO die Kostenentscheidung. • Zweck der PKH ist die Ermöglichung einer beabsichtigten, noch nicht abgeschlossenen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; sie dient nicht der nachträglichen Entschädigung bereits eingegangener Prozessverpflichtungen. • Grundsatz der fehlenden Förderung nachträglicher PKH: Nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz ist Förderung in der Regel ausgeschlossen, weil dann keine beabsichtigte Rechtsverfolgung mehr vorliegt. • Voraussetzung rückwirkender Bewilligung: Nur wenn vor Abgabe der verfahrensbeendenden Erklärung bereits alle Bewilligungsvoraussetzungen vorgelegen haben und die Rückwirkung der Billigkeit entspricht, ist Ausnahmsweise rückwirkende PKH möglich. • Fehlende Billigkeit hier: Die Klägerin hat das Verfahren selbst durch Erledigungserklärung beendet; eine freiwillige Aufgabe der Rechtsverfolgung steht einer Billigkeitsbegründung entgegen. • Aussichtslosigkeit der Klage: Es fehlte an einem Rechtsschutzinteresse für das Anfechtungsbegehren, weil die streitige Leistung formell eingestellt wurde, die Behörde aber die Fortgeltung eines Anspruchs und die Möglichkeit eines neuen Antrags angezeigt hatte. • Weiterhin mangelte es an Erfolgsaussichten für Begehren auf andere Einrichtungen, da erforderliche Vorverfahren nicht geführt wurden und keine gleichwertige alternative Einrichtung ersichtlich war. • Substantieller Sachbefund (Gutachten/Abschlussberichte) stützte die Eignung der vormals gewährten Tagesgruppenbetreuung; Behauptungen der Klägerin zu anhaltenden Belastungen erschienen unglaubwürdig. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Es liegen keine Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung vor, weil das Verfahren bereits durch Erledigungserklärungen abgeschlossen wurde und die Klägerin die Beendigung selbst herbeigeführt hat, weshalb fehlende Billigkeitsgründe vorliegen. Zudem fehlten hinreichende Erfolgsaussichten der Klage, insbesondere mangelte es an einem konkreten Rechtsschutzinteresse für das Anfechtungsbegehren und an der Erforderlichkeit bzw. Durchführung notwendiger Vorverfahren für alternative Leistungsanträge. Die Kostenentscheidung: das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.