Beschluss
17 K 553/19.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0704.17K553.19A.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. T. aus C. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. T. aus C. wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Nachdem das Klageverfahren durch übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärungen rechtskräftig abgeschlossen ist, erstreben die Kläger in der Sache eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die besonderen Voraussetzungen für eine derartige rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrunde liegende Kosten verursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Denn insoweit fehlt es bereits an dem in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Erfordernis einer „beabsichtigten“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst noch ermöglicht werden soll. Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist vielmehr nur Raum, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und weiter die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 13 E 230/17 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2017 – 13 E 220/17 –, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2016 – 1 E 1187/15 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 12 E 1185/10 –, juris Rn. 10, jew. m.w.N. Ungeachtet dessen, dass im Bewilligungszeitpunkt des Prozesskostenhilfeantrages am 23. Januar 2019 die Klage schon nicht zulässig erhoben war (keine Untätigkeit, siehe Beschluss vom 27. Juni 2019; kein vorheriger Antrag bei der Beklagten), fehlt es zudem an letzterer Voraussetzung. Billigkeitsgründe, die für eine rückwirkende Bewilligung sprechen könnten, sind nicht erkennbar. Vielmehr spricht gegen einen ausnahmsweise erfolgenden Zuspruch von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Instanz trotz der absehbaren Zweckverfehlung der beantragten Mittel bereits der Umstand, dass die Kläger diesen Zustand selbst herbeigeführt haben. Wenn nämlich der jeweilige Rechtsschutzsuchende die beabsichtigte Rechtsverfolgung „aus freien Stücken“ aufgibt, kann regelmäßig nicht vom Vorliegen ausreichender Billigkeitsgründe ausgegangen werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2017 – 13 E 220/17 –, juris Rn. 6 (Rücknahme der Klage); OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2016 – 1 E 1187/15 –, juris Rn. 7 (Rücknahme der Klage); OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 12 E 1185/10 –, juris Rn. 13 (übereinstimmende Erledigungserklärungen); OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – 12 E 1306/09 –, n.v. (Rücknahme der Klage); OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2007 – 12 E 587/06 –, juris Rn. 4 (Versäumnis, den Zulassungsantrag fristgerecht zu begründen). Das gilt nicht nur bei einer Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme, sondern auch bei einer Erledigung des Verfahrens in anderer Weise, etwa durch Abgabe einer Erledigungserklärung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 12 E 1185/10 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2008 – 12 E 545/06 –, juris Rn. 7. So liegt der Fall hier. Denn die Kläger haben den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 25. Juni 2019 in der Hauptsache für erledigt erklärt, dem hatte sich die Beklagte mit Schreiben vom 17. Juni 2019 im Voraus angeschlossen. Auf eine vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Prozesskostenhilfegesuch haben die Kläger trotz objektiver Erledigung des Rechtsstreites durch die Ausländerzentralregisterkorrektur nicht mehr bestanden. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass es an den Klägern gewesen wäre, zu entscheiden, ob sie vor Abgabe der Erledigungserklärung für die Hauptsache noch auf einer Prozesskostenhilfeentscheidung bestehen oder die Hauptsache ungeachtet dessen für erledigt erklären. Fernmündlich ist dem Prozessbevollmächtigten lediglich bekundet worden, dass in dieser Sache ohne genaue Prüfung der Akte keine Aussage über die Kostenlastverteilung getroffen werden könne. Es gebe zwar den Grundsatz, dass derjenige die Kosten trüge, der nachgegeben habe, dieser Grundsatz unterliege aber durchaus Durchbrechungen, wie dies etwa bei der gegebenen Untätigkeitsklage der Fall sein könnte, was noch der genauen Prüfung bedürfe. Der Prozessbevollmächtigte wollte daraufhin selbst überdenken, ob unmittelbar eine Erledigungserklärung abgegeben oder zuvor noch eine Prozesskostenhilfeentscheidung beantragt werde. Rechtsmittelbelehrung: Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.