Beschluss
6 E 773/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0912.6E773.13.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren 1 K 2350/13 zu Recht abgelehnt, nachdem dieses zuvor durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet worden war. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Beschränkung auf eine „beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung“ setzt bereits begrifflich voraus, dass das entsprechende Rechtsschutzbegehren noch anhängig ist. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, in der Hauptsache - etwa durch übereinstimmende Erledigungserklärungen - beendet worden und somit eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2013 - 6 E 1112/12 -, juris, vom 23. Juni 2008 - 14 E 318/08 -, juris, und vom 13. März 2008 - 12 E 545/06 -, juris. Eine besonders gelagerte Fallgestaltung, die es unter Billigkeitsgesichtspunkten ausnahmsweise rechtfertigen könnte, Prozesskostenhilfe rückwirkend zu gewähren, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 14 E 318/08 -, juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 20. März 2012 - 2 D 20/12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 2 O 108/11 -, NJW 2012, 632; Nds.OVG, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 4 PA 70/09 -, juris, ist vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil eine positive Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage vor Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich gewesen wäre. Das Klagebegehren war ausschließlich darauf gerichtet, das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. April 2013 zu verpflichten, die Klägerin zum 1. September 2013 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt indes im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die Klägerin hätte mit ihrem Verpflichtungsbegehren nur dann durchdringen können, wenn ihr aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null ein Einstellungsanspruch zugestanden hätte. Dies war während des erstinstanzlichen Verfahrens schon deshalb nicht der Fall, weil sie das Auswahlverfahren (vgl. § 3 Abs. 3 LVOPol) seinerzeit noch nicht absolviert hatte, das erst der Feststellung dienen sollte, ob sie nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst geeignet ist. Der Umstand, dass sie nach der Beendigung des Klageverfahrens das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hat und am 2. September 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Kommissaranwär-terin ernannt worden ist, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).