Beschluss
6 E 1112/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0221.6E1112.12.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren 1 K 1856/12 zu Recht abgelehnt, nachdem dieses zuvor durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet worden war. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Beschränkung auf eine "beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung" setzt bereits begrifflich voraus, dass das entsprechende Rechtsschutzbegehren noch anhängig ist. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, in der Hauptsache - etwa durch übereinstimmende Erledigungserklärungen - beendet worden und somit eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2008 - 14 E 318/08 -, juris, und vom 13. März 2008 - 12 E 545/06 -, juris. Eine besonders gelagerte Fallgestaltung, die es unter Billigkeitsgesichtspunkten ausnahmsweise rechtfertigen könnte, Prozesskostenhilfe rückwirkend zu gewähren, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 14 E 318/08 -, juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 20. März 2012 - 2 D 20/12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 2 O 108/11 -, NJW 2012, 632; Nds.OVG, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 4 PA 70/09 -, juris, ist vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin im Zeitpunkt der Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht bewilligungsreif war. Es ließ sich seinerzeit mangels hinreichender Angaben der Klägerin zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ihrer Mutter nicht ausschließen, dass die Klägerin einen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegenstehenden realisierbaren Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihre Mutter hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin unter dem 10. April 2012 zu Recht darauf hingewiesen, dass ein aus §§ 1360a Abs. 4 Satz 1, 1610 Abs. 2 BGB abzuleitender Anspruch der Klägerin auf Prozesskostenvorschuss gegen ihre Eltern, vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 -, NJW-RR 2008, 1531, und vom 23. März 2005 - XII ZB 13/05 - NJW 2005, 1722; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 12 A 909/09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011 - OVG 5 M 44.10 -, NJW 2011, 3385; Bay.VGH, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 7 BV 08.2780 -, juris, in Betracht kommt. Es hat die Klägerin zugleich aufgefordert, Einkommensnachweise der Eltern vorzulegen. Die Klägerin hat am 26. April 2012 zwar die Einkommensverhältnisse ihres Vaters, nicht jedoch die ihrer Mutter nachgewiesen. Sie hat lediglich einen Arbeitsvertrag vom 6. März 2012 vorgelegt und angekündigt, eine Gehaltsabrechnung werde umgehend nachgereicht. Entgegen dieser Ankündigung hat sie in der Folgezeit weder eine Gehaltsabrechnung noch sonstige Unterlagen zu den Einkommensverhältnissen ihrer Mutter vorgelegt. Dahinstehen kann, ob schon nach Vorlage einer Gehaltsabrechnung eine hinreichend verlässliche Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter der Klägerin hätte erfolgen können. Eine solche Prüfung war jedenfalls allein anhand des vorgelegten Arbeitsvertrages nicht möglich. Der Umstand, dass § 4 des Vertrages sich zur Höhe des vereinbarten Bruttogehalts verhält, rechtfertigt für sich genommen keine andere Einschätzung. Von Relevanz sind die tatsächlich durch Erwerbstätigkeit erzielten sowie etwaige sonstige Einnahmen der Mutter, die die Klägerin nach wie vor nicht belegt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).