Beschluss
9 E 1006/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1220.9E1006.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren hat keinen Erfolg. Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei verdeutlicht die Bezugnahme auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss; demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrunde liegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Eine gleichsam rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2008 - 5 B 1410/08 und 5 E 1231/08 -, NVwZ-RR 2009, 270 = juris Rn. 3 f. Billigkeitsgründe, die trotz der absehbaren Zweckverfehlung der beantragten Mittel ausnahmsweise für eine rückwirkende Bewilligung sprechen könnten, sind hier nicht erkennbar. Das erstinstanzliche Eilverfahren ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden. Gibt aber der jeweilige Rechtsschutzsuchende die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus freien Stücken vor der Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch auf, kann regelmäßig nicht vom Vorliegen ausreichender Billigkeitsgründe ausgegangen werden. Das gilt nicht nur bei einer Beendigung des Verfahrens durch Klage- bzw. Antragsrücknahme, sondern auch im Falle der Abgabe einer Erledigungserklärung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2008- 12 E 545/06 -, juris Rn. 5 ff.; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 28. Oktober 2003 - 3 O 27/03 -, NVwZ-RR 2004, 460 = juris Rn. 4 und 24. März 2011 – 3 O 2/11 -, NVwZ-RR 2011, 583 = juris Rn. 3. So liegt der Fall hier. Denn der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen hat mit Schriftsatz vom 23. November 2021 ausdrücklich den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt, ohne auf einer vorgängigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Prozesskostenhilfegesuch zu bestehen. Dies wäre auch möglich gewesen, da ein Kläger oder Antragsteller vor Abgabe einer Erledigungserklärung die Bescheidung seines Prozesskostenhilfegesuchs bei Gericht einfordern kann. Die Abweisung in der Sache wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses durch das Gericht vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag wäre unzulässig und verletzte den Kläger bzw. Antragsteller in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG. Vgl. OVG Schleswig, Beschlus vom 28. Oktober 2003 - 3 O 27/03 -, NVwZ-RR 2004, 460 = juris Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 2 O 108/11 -, NJW 2012, 632 = juris Rn. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO sowie § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.