Beschluss
10 A 3666/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
27mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Hofanlage kann Baudenkmal sein, wenn sie für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse von Bedeutung ist und zugleich wissenschaftliche, volkskundliche, künstlerische oder städtebauliche Erhaltungsgründe vorliegen (§ 2 Abs.1 DSchG NRW).
• Die wirtschaftlichen Folgen einer denkmalrechtlichen Unterschutzstellung für den Eigentümer sind bei der Frage der Denkmaleigenschaft nicht zu berücksichtigen; entscheidend ist allein die denkmalrechtlich relevante Aussage des Objekts (§ 2 DSchG NRW).
• Die Existenz ähnlicher oder gleichartiger denkmalgeschützter Gebäude in der Region schließt die Denkmaleigenschaft eines weiteren Objekts nicht aus; Erhaltungsgründe wie städtebauliche oder volkskundliche Gründe beruhen regelmäßig auf der individuellen Einbindung und Eigenart des Objekts.
• Die mit einer Unterschutzstellung verbundenen Nutzungseinschränkungen sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen; verfassungsrechtliche Belange sind im weiteren verwaltungsrechtlichen Regelungsprozess (z. B. bei Erhaltungsmaßnahmen) zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Unterschutzstellung einer Hofanlage als Baudenkmal trotz wirtschaftlicher Belastung des Eigentümers • Eine Hofanlage kann Baudenkmal sein, wenn sie für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse von Bedeutung ist und zugleich wissenschaftliche, volkskundliche, künstlerische oder städtebauliche Erhaltungsgründe vorliegen (§ 2 Abs.1 DSchG NRW). • Die wirtschaftlichen Folgen einer denkmalrechtlichen Unterschutzstellung für den Eigentümer sind bei der Frage der Denkmaleigenschaft nicht zu berücksichtigen; entscheidend ist allein die denkmalrechtlich relevante Aussage des Objekts (§ 2 DSchG NRW). • Die Existenz ähnlicher oder gleichartiger denkmalgeschützter Gebäude in der Region schließt die Denkmaleigenschaft eines weiteren Objekts nicht aus; Erhaltungsgründe wie städtebauliche oder volkskundliche Gründe beruhen regelmäßig auf der individuellen Einbindung und Eigenart des Objekts. • Die mit einer Unterschutzstellung verbundenen Nutzungseinschränkungen sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen; verfassungsrechtliche Belange sind im weiteren verwaltungsrechtlichen Regelungsprozess (z. B. bei Erhaltungsmaßnahmen) zu berücksichtigen. Der Kläger ist Eigentümer einer Hofanlage mit Haupthaus, Stallscheune und Backhaus, überwiegend in Fachwerkbauweise aus Beginn des 19. Jahrhunderts. Die Behörde trug die Anlage in die Denkmalliste ein und begründete dies mit ihrer Bedeutung für die lokale Siedlungs- und Sozialgeschichte sowie mit wissenschaftlichen, hauskundlichen und volkskundlichen Erhaltungsgründen. Der Kläger widersprach mit dem Hinweis auf wirtschaftliche Belastungen durch die Unterschutzstellung; sein Widerspruch wurde zurückgewiesen und das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, mit der er die Nichtberücksichtigung wirtschaftlicher Folgen und die Vergleichbarkeit mit anderen regionalen Denkmälern rügte. Das Oberverwaltungsgericht prüfte lediglich die Zulassungsgründe der Berufung und nicht erneut die materielle Denkmaleinstufung selbst. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 2 Abs.1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse darstellt; maßgeblich sind Bedeutung für Geschichte des Menschen, Städte und Siedlungen oder Arbeits-/Produktionsverhältnisse sowie ergänzende Erhaltungsgründe wie wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Hofanlage erfüllt die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, weil sie typische Siedlungsformen und eine historische Phase der Arbeits- und Produktionsverhältnisse dokumentiert und wesentliche konstruktive Elemente sowie das Innere weitgehend unverfälscht erhalten sind. • Vergleich mit ähnlichen Objekten: Das Vorhandensein ähnlicher denkmalgeschützter Gebäude in der Region schließt die Denkmaleigenschaft nicht aus; städtebauliche und volkskundliche Gründe beruhen oft auf der individuellen, nicht wiederholbaren Einbindung des Gebäudes. • Wirtschaftliche Belastungen: Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigentümers bei der Frage, ob ein Objekt Denkmal ist, außer Betracht zu lassen; nur in Ausnahmefällen extremen Substanzverlusts kann die Denkmaleigenschaft entfallen. • Zulassungsfrage: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) und die aufgeworfene Frage der Berücksichtigung wirtschaftlicher Folgen hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtslage geklärt ist (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt und rechtskräftig. Die Hofanlage ist als Baudenkmal in die Denkmalliste einzutragen, weil sie die für § 2 Abs.1 DSchG NRW erforderliche historische und erhaltungswürdige Aussage besitzt. Wirtschaftliche Nachteile des Eigentümers sind bei der Feststellung der Denkmaleigenschaft nicht zu berücksichtigen; ihre Prüfung erfolgt auf nachgelagerten Entscheidungen über Erhaltung, Veränderung und Nutzung. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.