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Urteil

9 K 699/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0202.9K699.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Eintragung einer Gaststätte mit Saalanbau und Veranda in die Denkmalliste. 3 Sie ist Eigentümerin des Grundstücks C. , Gemarkung I. , Flur 2, Flurstücke 135, 1281, 1282, 2186, 2732 und 2733 (E. T. 624). 4 Das Hauptgebäude im spätklassizistischen Stil wurde vermutlich 1828 (Jahreszahl über der Eingangstür) als Wohngebäude der Hofanlage T1. an der E. T. (damals Provinzialstraße C. - E1. ) erbaut. Es handelt sich um einen städtisch geprägten, zweigeschossigen, traufständigen Massivbau mit einem ungestörten Satteldach. Der stattliche neunachsige verputzte Natursteinbau ist symmetrisch aufgeteilt. Die Fenster der Straßen- und Seitenfassaden sowie das Mittelportal sind mit Sandsteingewänden eingefasst. Im Jahre 1902 wurde an das als Wohn- und Geschäftshaus bezeichnete Hauptgebäude rückwärtig ein 22,90 m x 14,00 m großer Saal angebaut. Der als Versammlungsraum für mehr als 500 Personen geplante Saal besteht aus massiven Außenwänden aus Bruchsteinmauerwerk und einer inneren, das Satteldach tragenden Holzkonstruktion. In einem kleineren Anbau auf der Südostseite wurde eine Garderobe und ein WC für Damen untergebracht. Der Saal wurde 1924 durch den Anbau eines 6,50 m tiefen Bühnenraums vergrößert, der aus einer Bühne in der Mitte und seitlichen Umkleideräumen bestand. Im Jahre 1928 wurde an der Nordwestseite des Saals eine 5,00 m tiefe und 27,82 m lange Veranda mit zeittypischen Vertikalschiebefenstern und flachgeneigtem, unterhalb der Traufe des Saaldaches anschließendem Pultdach angebaut. Über Doppeltüren gab es eine direkte Verbindung vom Saal über die Veranda zum nordwestlich anschließenden Garten mit Quelle. 1949 erfolgte an der Südostseite der Anbau einer eingeschossigen Toilettenanlage an das Hauptgebäude und den Saal. 1953 wurde der rückwärtige seitliche Anbau an den Saal zu einem zweigeschossigen Baukörper mit traufständigem Satteldach erweitert und zu einer Wohnung und Fremdenzimmern (Autohotel) umgebaut. 1955 erfolgte eine Erweiterung des Autohotels durch einen Ausbau des Dachgeschosses und 1959 durch eine Verlängerung des Anbaus. 1968 wurde in den südlichen Umkleideraum neben der Bühne als Ersatz für unterirdische Heizöltanks eine Batterietankanlage eingebaut. 1981 wurde das Hotel modernisiert. 5 Nachdem bekannt geworden war, dass die Klägerin beabsichtigte, das Grundstück an einen Investor zur Errichtung eines Lebensmitteldiscounters zu veräußern, bat die Bezirksvertretung T2. der Beklagten am 03.12.2009 die Verwaltung zu prüfen, ob die Gaststätte T1. die Denkmalschutzvoraussetzungen erfülle. 6 Mit Schreiben vom 08.01.2010 wies die Klägerin darauf hin, dass sie das Grundstück mit Kaufvertrag vom 21.07.2009 verkauft habe und die Durchführung des Kaufvertrages u.a. von der Realisierung geplanter Investitionsvorhaben abhänge. Es sei ihr unverständlich, dass nunmehr eine Aufnahme des Objektes in die Denkmalliste thematisiert werde. Das Gebäude besitze keinerlei Denkmalwert. Weiter kündigte die Klägerin die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an. Am 20.01.2010 bat die Klägerin um eine kurzfristige Besichtigung des Gebäudes zur Klärung der Denkmalqualität. 7 Nach einer von der Beklagten und dem Beigeladenen am 11.02.2010 durchgeführten Ortsbesichtigung teilte der Beigeladene mit Schreiben vom 07.04.2010 mit, dass es sich nach seiner Ansicht bei der Gaststätte einschließlich des Saal- und des Veranda-Anbaus um ein Baudenkmal handele. Daher werde im Rahmen der Benehmensherstellung die Unterschutzstellung befürwortet und gebeten, das Objekt in die Denkmalliste einzutragen. Zur Begründung führte der Beigeladene aus: 8 Diese als spätklassizistischer Natursteinbau mit Sandsteinwänden wohl 1828 errichtete Gaststätte auf einer alten landwirtschaftlichen Hofstelle ist bedeutend für die Geschichte der Menschen in C. , insbesondere im ehemaligen von Landwirtschaft und Handwerk geprägten Dorf I. . Das stattliche neunachsige Gasthaus diente einerseits als Ort des geselligen Beisammenseins für viele Generationen der näheren und weiteren Nachbarschaft und bot sich andererseits den auf der T. zwischen C. und E1. Reisenden als Einkehrort an. Damit fungierte die Gaststätte T1. , die nutzungsbedingt im Erdgeschoss einige bauliche Veränderungen erfahren hat, sowohl als Dorf- als auch als Chausseegasthaus. An der Erhaltung und Nutzung gem. § 2.1 DSchG NW besteht daher aus wissenschaftlichen, insbesondere orts- und regional-geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Während auch für Gaststätten der traditionelle Fachwerk-Vierständerbau auch im 19. Jahrhundert noch üblich war, errichteten einzelne Gastwirte Neubauten als städtisch geprägte straßenbegleitende Massivbauten. Mit den Erweiterungen, dem Saalanbau von 1902, dessen Vergrößerung und dem Verandaanbau aus dem Jahre 1928 ist das I1. Anwesen ein anschauliches Beispiel und belegt die Entwicklung des ostwestfälischen Gasthaus-Baues. Zunächst wurde hier Landwirtschaft betrieben, die später aufgegeben worden sein mag zugunsten der Gastwirtschaft und einer Molkerei. Mit dem Aufblühen des Vereinswesens seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurden vielerorts Säle für Versammlungen und Feste errichtet. Im Jahre 1902 reichte die Witwe "Wirtin" T1. ein Baugesuch ein für einen "Versammlungsraum, welcher zur Aufnahme von mehr als 500 Personen bestimmt" sein sollte. Der Saal wurde an das "alte Wohnhaus" angebaut. Die an der Quelle des P. Baches gelegene Ausflugsgaststätte in Stadtnähe entsprach offensichtlich dem gewachsenen Bedürfnis der städtischen und auch der ländlichen Bevölkerung nach geselliger Freizeitgestaltung, quasi als "Sommerfrische für einen Tag". Der Kaffeegarten an der Quelle war gut besucht, und um etwas wetterunabhängige Sitzplätze anzubieten, wurde 1928 der östlichen Fassade des Saales eine Veranda vorgelegt. Die baulichen Erweiterungen entsprechen den jeweils zeittypischen Bauweisen und -materialien, wodurch sich wissenschaftlich-hauskundliche Gründe für das öffentliche Erhaltungsinteresse ergeben. Da Saal und Veranda als Orte der Kommunikation und Geselligkeit Entwicklungen des kulturellen Lebens spiegeln, werden auch wissenschaftlich-volkskundliche Gründe für das öffentliche Erhaltungsinteresse angeführt. Außerdem sind städtebauliche Erhaltungsgründe anzuführen, weil das neunachsige, zweigeschossige Gasthaus mit seinem Mittelportal diesen Abschnitt der E. T. entscheidend mitprägt. 9 Nachdem die Klägerin am 08.04.2010 einen Abbruchantrag für eine Beseitigung des Gebäudekomplexes gestellt hatte, ordnete die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 14.06.2010 eine vorläufige Eintragung der Gaststätte mit Saalanbau und Veranda in die Denkmalliste an. Gleichzeitig verfügte sie die sofortige Vollziehung der Anordnung. Zur Begründung der Ordnungsverfügung gab die Beklagte den Inhalt der denkmalrechtlichen Stellungnahme des Beigeladenen wieder und wies darauf hin, dass das Objekt mit der vorläufigen Unterschutzstellung den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes unterliege und u.a. die Beseitigung eines Baudenkmals der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedürfe. Über die Eintragung in die Denkmalliste erhalte die Klägerin einen gesonderten Bescheid. 10 Mit weiterem Schreiben vom 14.06.2010 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer Eintragung der Gebäude in die Denkmalliste an. 11 Am 14.07.2010 erhob die Klägerin gegen die vorläufige Eintragung Klage und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Den Antrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 03.08.2010 - 9 L 365/10 - ab. Die Klage wurde mit Urteil vom 21.02.2011 - 9 K 1749/10 abgewiesen. 12 Mit Bescheid vom 28.02.2011 trug die Beklagte das Gebäude in die Denkmalliste ein. Gegenstand der Unterschutzstellung ist der Gebäudekomplex der Gaststätte bestehend aus dem um 1828 im spätklassizistischen Stil errichteten Hauptgebäude sowie dem Saalanbau (1902 und 1924) und dem Verandaanbau (1928) mit den wesentlichen noch erhaltenen Ausstattungselementen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei dem Gebäudekomplex handele es sich um ein Baudenkmal, an dessen Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse bestehe. Zur Darstellung des Denkmalwertes gab die Beklagte den Inhalt der denkmalrechtlichen Stellungnahme des Beigeladenen wieder. 13 Am 29.03.2011 hat die Klägerin gegen den Eintragungsbescheid Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, das Objekt liege an einer heute völlig unbedeutenden und kaum noch frequentierten Ausfallstraße und lasse sich im Hinblick auf seinen Zustand wie auch seinen Zuschnitt und seine Größe als Gaststätte nicht mehr rentabel betreiben. Auch eine anderweitige Nutzung komme für das Objekt nicht in Frage. Der Gaststättenbetrieb sei im Juni 2009 aufgegeben und der Hotelbetrieb Ende 2010 eingestellt worden. Nach Verkauf an einen Investor habe dieser einen Bauantrag für einen Verbrauchermarkt gestellt. Einzelne Mitglieder der Bezirksvertretung stünden dem Projekt ablehnend gegenüber und es habe Überlegungen gegeben, wie das Projekt verhindert werden könne. Die Bezirksvertretung sei an das Denkmalamt des Beklagten herangetreten und habe angeregt, das Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen. Das Gaststättengebäude sei kein Denkmal. Aufgrund der Vielzahl der vorgenommenen Umbauten und Veränderungen sei die historische Bausubstanz entfallen. Die Fassade sei gegenüber dem Ursprungszustand stark verändert worden. Sämtliche Fenster seien durch Kunststofffenster ersetzt worden. Im Inneren sei das Gebäude über die Jahrzehnte ebenfalls vollständig umgebaut und verändert worden. Sämtliche Fußböden und Türen seien ausgetauscht und nachträglich Balkenkonstruktionen als Dekorationselemente eingefügt worden. Der Saalanbau sei zu gut einem Drittel durch einen eingebauten Toilettentrakt ausgefüllt und dadurch verkleinert worden. Die Denkmalschaft sei von dem Beklagten in der Begründung nicht an der vorhandenen Substanz, sondern einer nicht mehr vorhandenen Beziehung zur Umgebung und einem Erinnerungswert gemessen worden. Eine Einstufung des Objektes als Denkmal habe für die Klägerin weitreichende und wirtschaftlich nicht tragbare Folgen. Das Objekt könne wirtschaftlich nicht betrieben werden, allein die laufenden Kosten würden die maximal erzielbaren Pachteinnahmen aufzehren. Die technische und bauliche Ausstattung entspreche nicht einmal ansatzweise dem heutigen Standard. Das gesamte Obergeschoss und der Saalanbau könnten wegen fehlender Fluchtwege und Brandschutzmängel nicht für einen Restaurationsbetrieb genutzt werden. Auch die Veranda sei für den ursprünglich vorgesehenen Zweck baurechtlich nicht mehr nutzbar. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Eintragungsbescheid der Beklagten vom 28.02.2011 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, bei den Ortsbesichtigung mit Vertretern des Beigeladenen am 11.02.2010 und einer weiteren Besichtigung der Unteren Denkmalbehörde am 08.03.2010 seien das gesamt historische Gebäude besichtigt worden. Es sei festgestellt worden, dass trotz einiger Veränderungen in jüngerer Zeit die Raumstrukturen und wesentliche bauliche Elemente bis heute erhalten geblieben seien. Bei den angeführten nachträglichen "dekorativen" Einbauten sei ein Rückbau jederzeit möglich. Das Gaststättengebäude einschließlich Saal und Veranda sei in einem baulichen Zustand, der durchaus eine denkmalgerechte Instandsetzung, Modernisierung und Nutzung erlaube. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Erhaltung sei im Verfahren zur Unterschutzstellung des Gebäudekomplexes nicht zu prüfen. Zur Zeit werde nach einem Investor gesucht, mit dem gemeinsam ein tragfähiges Nutzungskonzept entwickelt werden könne. 19 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 20 Anlässlich eines am 08.12.2010 im vorangegangenen Verfahren 9 K 1749/10 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 9 K 1749/10 und 9 L 365/10 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 24 Der angefochtene Eintragungsbescheid der Beklagten vom 28.02.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beklagte hat die Gaststätte mit Saalanbau und Veranda zu Recht unter Denkmalschutz gestellt. 25 Die Rechtsgrundlage für die Eintragung in die Denkmalliste ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz i.V.m. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Denkmalschutzgesetzes NRW - DSchG NRW -. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW, wenn das Objekt bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. 26 Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objektes ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objektes folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. 27 OVG NRW, Urteile vom 12.09.2006 - 10 A 1541/05 -, BRS 70, Nr. 196 = juris Rn. 33; vom 28.04.2004 - 8 A 687/01 -, BRS 77 Nr. 59 = juris Rn. 43, und vom 17.12.1999 - 10 A 606/99 -, BRS 77 Nr. 58 = juris Rn 33. 28 Dabei sollen nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weitgreifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. 29 OVG NRW, Urteile vom 12.09.2006 und 28.04.2004, jeweils a.a.O. 30 Hieran gemessen sind die Eintragungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. 31 Die Denkmaleigenschaft des Gebäudekomplexes kann durch das Gericht aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme vom 07.04.2010 bewertet werden, die der Beigeladene im Verfahren der vorläufigen Unterschutzstellung abgegeben hat. 32 Danach ist das wohl 1828 als spätklassizistischer Natursteinbau errichtete neunachsige, zweigeschossige Gaststättengebäude bedeutend für die Geschichte der Menschen in C. und dem früher selbstständigen Dorf I. . An seiner Erhaltung und Nutzung besteht aus wissenschaftlichen, insbesondere orts- und regionalgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Mit den Erweiterungen, dem Saalanbau von 1902, dessen Vergrößerung und dem Verandaanbau aus dem Jahr 1928 ist das I1. Anwesen ein anschauliches Beispiel für ein städtisch geprägtes Dorf- und Chausseegasthaus und belegt die Entwicklung des ostwestfälischen Gasthaus-Baus. Die baulichen Erweiterungen entsprechen den jeweils zeittypischen Bauweisen und - materialien, wodurch sich wissenschaftlich-hauskundliche Gründe für das öffentliche Erhaltungsinteresse ergeben. Weiter werden in der gutachterlichen Stellungnahme im Hinblick darauf, dass Saal und Veranda als Orte der Kommunikation und Geselligkeit Entwicklungen des kulturellen Lebens spiegeln, wissenschaftlich-volkskundliche Gründe für das Erhaltungsinteresse dargelegt. Schließlich werden städtebauliche Erhaltungsgründe angeführt, weil das stattliche Gasthaus mit seinem Mittelportal diesen Abschnitt der E. T. entscheidend prägt. 33 Diesen fachkundigen Ausführungen des Beigeladenen schließt sich das Gericht an. Das Denkmalrecht räumt den Ämtern für Denkmalpflege auf Grund ihrer fachlichen Kompetenz eine besondere Stellung ein; sie sind an fachliche Weisungen nicht gebunden (§ 22 Abs. 4 DSchG NRW), so dass ihre Stellungnahmen nicht als Parteivortrag zu werten sind und grundsätzlich geeignet sind, Grundlage für gerichtliche Entscheidungen zu sein. 34 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 05.06.2007 - 10 A 935/06 -; Urteile vom 23.06.1997 - 10 A 1670/94 - und vom 23.02.1988 - 7 A 1937/86 - m.w.N. 35 Durch die von der Klägerin dargestellten baulichen Veränderungen ist die historische Bausubstanz nicht in einer Weise verändert worden, dass eine Einstufung der Gaststätte als Denkmal nicht mehr gerechtfertigt ist. Die in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Fotos belegen, dass trotz aller Veränderungen das Gebäude mit seiner wesentlichen Aussagekraft noch vorhanden ist. Dieser Eindruck hat sich in dem von dem Berichterstatter am 08.12.2010 in dem vorangegangenen Verfahren 9 K 1749/10 durchgeführten gerichtlichen Ortstermin bestätigt. Danach ist die ursprüngliche Raumaufteilung des Hauptgebäudes und der späteren Anbauten - abgesehen von dem Einbau einer Toilettenanlage in den vorderen Teil des Saales - noch fast unverändert vorhanden. Die vorgenommenen Umbauten sind im Gebäude deutlich erkennbar. Die Geschichte des Gebäudes und seiner Veränderungen sind vor Ort deutlich ablesbar und nachvollziehbar. 36 Weiter sind in dem Gebäude trotz der erfolgten Modernisierungen noch zahlreiche bauzeitliche Details erhalten. Hierzu gehören im Hauptgebäude die alte Treppenanlage mit den original Handläufen sowie einige alte Zimmertüren mit ihren Beschlägen. Im Saalanbau ist die bauzeitliche Holzkonstruktion des Tragwerks noch eindrucksvoll vorhanden, dies gilt selbst für den Bereich oberhalb der später eingebauten Toilettenanlage. In dem Veranda-Anbau ist ein Teil der ursprünglichen Glasfenster noch vorhanden. Die ersetzten Fenster sind in ihrer Gestaltung den alten Fenstern angeglichen worden und passen sich in den Gesamteindruck ein. 37 Die von der Klägerin vorgetragenen wirtschaftlichen Folgen einer Eintragung in die Denkmalliste können im denkmalrechtlichen Unterschutzstellungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Entscheidung über die Eintragung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausschließlich anhand der in § 2 DSchG NRW aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen zu treffen. Ob ein Gebäude Denkmal ist oder nicht, hängt nicht von der wirtschaftlichen Lage seines Eigentümers ab, sondern allein von dem Vorhandensein einer denkmalrechtlich relevanten Aussage des Gebäudes. Dies gilt auch dann, wenn wegen des Erhaltungszustands des Gebäudes ein besonders hoher und damit wirtschaftlich belastender Erhaltungsaufwand zu leisten oder wenn wegen der baulichen Eigenart des Gebäudes der laufende Unterhalt im Verhältnis zu den gegebenen Nutzungsmöglichkeiten besonders kostspielig ist. Lediglich dann, wenn der Zustand des Gebäudes so schlecht ist, dass seine Restaurierung mit einem weitgehenden Verlust der historischen Substanz einherginge, kann die Denkmaleigenschaft entfallen, doch spielen auch dabei grundsätzlich weder die wirtschaftliche Leistungskraft des Eigentümers noch die objektbezogen ermittelte Wirtschaftlichkeit des Gebäudes eine Rolle. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.01.2008 - 10 A 3666/06 -, BRS 73 Nr. 201 = juris Rn. 11. 39 Die mit der Unterschutzstellung eines Denkmals verbundenen Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten und die sonstigen - auch wirtschaftlichen - Folgen der Denkmaleigenschaft sind Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums und vom Eigentümer grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Sie stellen keine Enteignung dar, weil dem Eigentümer sein Eigentumsrecht nicht entzogen wird. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Belange des Eigentümers findet im zweistufigen System des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen erst im Rahmen der einer Unterschutzstellung nachfolgenden Entscheidungen über Erhaltung bzw. Wiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Gebäudes statt. Dies ist ausreichend, denn denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten. Auf der zweiten Stufe des landesrechtlich ausgestalteten Denkmalschutzes muss deshalb sichergestellt werden, dass das Eigentumsrecht des Denkmaleigentümers nicht unverhältnismäßig oder so stark belastet wird, dass es seine Privatnützigkeit nahezu einbüßt. 40 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 = BRS 62 Nr. 214; OVG NRW, Beschluss vom 09.01.2008 a.a.O. 41 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. 42 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.