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Urteil

11 K 4645/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0705.11K4645.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger wendet sich gegen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung eines Teils der ehemaligen Färberei- und Appreturschule B.----straße 32-44 in L. . Der Gebäudekomplex besteht aus dem im Jahre 1895 errichteten 15-achsigen straßenseitigen Altbau, einem hieran in westlicher Richtung angebauten Erweiterungsbau aus den 1920er Jahren sowie sich an beide Gebäudeteile im rückwärtigen Grundstücksbereich anschließende Shedhallen. Die Grundstücke, die im Eigentum des beklagten Landes stehen, werden heute durch die Hochschule O. , Fachbereich Chemie, genutzt. 3 Am 7. August 2009 beantragte der Beigeladene die Eintragung der ehemaligen Färberei- und Appreturschule in die Denkmalliste. Mit Bescheid vom 18. August 2009 ordnete das beklagte Land zunächst die vorläufige denkmalrechtliche Unterschutzstellung des Gebäudekomplexes an. Hiergegen erhob der Kläger Klage (11 K 5987/09). 4 Das vom Beigeladenen zum Denkmalwert erstattete Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass die ehemalige Färberei- und Appreturschule bedeutend sei für die Geschichte des Menschen als Zeugnis der Entwicklung der Textilindustrie und der Fachschulausbildung, für die Stadt L. als Standort von Samt- und Seidenindustrie und für die dortigen Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Für die Erhaltung des Gebäudekomplexes lägen architekturgeschichtliche und ortsgeschichtliche Gründe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die sachverständige Stellungnahme der Hauptkonservatorin Frau Dr. T. vom 29. Oktober 2009 Bezug genommen. 5 Nach Anhörung des Klägers und Herstellung des Benehmens mit dem Beigeladenen wurden der straßenseitige Altbau (Nr. 32) und die sich hieran anschließenden Shedhallen aufgrund der Eintragungsverfügung der Bezirksregierung E vom 12. Mai 2011 in die Denkmalliste der Stadt L. eingetragen. Mit Bescheid vom 06. Juli 2011 gab das beklagte Land dem Kläger die Eintragung bekannt. Zur Begründung des Denkmalwertes führte es aus: Die Erhaltung und Nutzung der ehemaligen Färberei- und Appreturschule liege im öffentlichen Interesse. Das Gebäude sei bedeutend für die Geschichte des Menschen als Zeugnis der Entwicklung der Textilindustrie und der Fachschulausbildung. Eine Anstalt dieser Art, die sich der gezielten und speziellen Ausbildung widmete, sei weltweit zunächst einmalig und später die bedeutendste in ganz Deutschland gewesen. Darüber hinaus sei die Schule bedeutend für die Stadt L. , die sich als Standort von Samt- und Seidenindustrie seit dem 18. Jahrhundert international einen Namen gemacht habe, sowie für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Die Seidenweberei sei im 17. Jahrhundert von den Mennoniten in L. angesiedelt worden. Die Textilindustrie habe zusammen mit der Textilchemie zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen der Stadt gezählt und sei auch der Grund dafür gewesen, dass die Königliche Provinzial-Gewerbeschule den Textilbereich in ihren Lehrplan aufgenommen und in der Folge die „D. Höhere Webeschule“ gegründet habe. Durch die zunehmende Technisierung des Textilgewerbes sei auch eine spezielle Ausbildung in der Chemie erforderlich geworden, die zur Gründung der Färberei- und Appreturschule geführt habe. Für die Erhaltung des Gebäudes lägen architekturgeschichtliche Gründe vor. Das 1895 von Regierungsbaumeister S. errichtete Gebäude orientiere sich am preußischen Schulbau. Hierzu zählten die backsteinsichtigen Fassaden, die Hervorhebung von Gebäudeteilen durch Giebelaufbauten und die axiale Anordnung; der Bauschmuck beschränke sich im Wesentlichen auf die unterschiedlichen Materialien wie roter und gelber Backstein, Balsaltlava und Tuffstein. Des Weiteren lägen ortsgeschichtliche Gründe für die Erhaltung vor. Über die allgemeine Bedeutung für den Textilstandort L. hinaus sei die Schule auch ein Dokument für die Entwicklung der Hochschule. Sie sei darauf ausgerichtet gewesen, für Farbenfabriken, Färbereien, Druckereien, Bleichereien und Appreturanstalten Fachleute so auszubilden, dass sie befähigt gewesen seien, chemische Vorgänge und Versuche in ihren jeweiligen Fachbereich zu übertragen. Die Aufnahmehürden seien hoch gewesen; es seien auch bereits promovierte Wissenschaftler aus dem In- und Ausland an die Schule gekommen, um sich weiterzubilden. Gelehrt worden seien organische, anorganische, technische und analytische Chemie sowie Physik. Hinzu gekommen sei die vielseitige praktische Ausbildung in den Laboratorien bis hin zur Vorführung der Produktion. 1924 sei die Schule als einzige selbständige Fachschule für Textilveredelungsindustrie in Deutschland bezeichnet worden, die Abteilungen für Färberei an den üblichen Textilfachschulen an Größe und Bedeutung weit hinter sich lasse. 6 Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 4. August 2011 Klage erhoben. Das Verfahren 11 K 5987/09 betreffend die vorläufige Unterschutzstellung wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung mit Beschluss vom 5. September 2011 eingestellt. 7 Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen geltend: 8 Die Klage sei zulässig, insbesondere handele es sich nicht um einen unzulässigen Insichprozess. Er sei Träger eigener Rechte und Pflichten, die ihm auch gegenüber den Denkmalbehörden zustünden. Die denkmalrechtliche Unterschutzstellung habe Auswirkungen auf die Verwaltung und Wirtschaftlichkeit der Immobilie und betreffe daher den Bereich, für den ihm Rechtsfähigkeit eingeräumt worden sei. Die Entscheidung einer gemeinsamen übergeordneten Verwaltungsspitze sei nicht möglich. Er unterstehe der Fachaufsicht des Finanzministeriums, während oberste Denkmalbehörde das Ministerium für Bauen und Verkehr sei. Soweit Ziffer 2.3 der Anweisung über die Verwaltung und Organisation des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW (AnwVOBLB) die Fachaufsicht für baufachliche Angelegenheiten dem Ministerium für Bauen und Verkehr zuweise, sei diese Bestimmung rechtswidrig, weil eine durch Gesetz übertragene Organisations- und Weisungsbefugnis nicht durch eine Verwaltungsvorschrift an eine andere oberste Landesbehörde delegiert werden könne. 9 Die Klage sei auch begründet. Das Gebäude B.----straße 32 in L. stelle kein Baudenkmal dar. Es handele sich um ein für die Jahrhundertwende typisches Schulgebäude in einfacher Bauausführung, das in vielen Städten mehrfach vorzufinden sei, und demzufolge um ein „Massenprodukt“. Auch der Färberei- und Appreturschule als Institution fehle als einer von mehreren solcher Einrichtungen in Deutschland die erforderliche Bedeutung. Die Entwicklung der Stadt L. sei von der Textilindustrie, nicht aber von der Färbereischule geprägt worden. Von der historischen Bau- und Einrichtungssubstanz sei infolge von Kriegsschäden sowie von Umbau- und Modernisierungsarbeiten so gut wie nichts mehr erhalten geblieben. Die Fassade sei bei einem Luftangriff im Jahr 1943 vollständig zerstört und nach dem Krieg in einfachster und vollkommen veränderter Form wieder aufgebaut worden; hierdurch und durch den Einbau einer neuen Lüftungstechnik sei die Dachkonstruktion mehrfach verändert worden. Die Raumaufteilung im Inneren des Gebäudes und in den Shedhallen entspreche nicht mehr dem Vorkriegszustand. Sämtliche Fußböden, Fenster, Türen, die Inneneinrichtungen der Laboratorien und Hörsäle sowie die Toilettenanlagen und Abwasser-, Wasser- und Gasleitungen seien ausgetauscht und erneuert worden. Im gesamten Hauptgebäude habe man Brandschutzdecken eingebaut. Schließlich fehle es auch an dem erforderlichen öffentlichen Erhaltungsinteresse. Dieses sei nur dann gegeben, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sei, was u.a. durch Fachpublikationen oder Presseberichte dokumentiert werden könne. Die im Gutachten des Beigeladenen verwendeten Quellen seien entweder untauglich, weil sie sich mit der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes nicht auseinandersetzten, oder nicht objektiv, weil es sich um Selbstdarstellungen der Schule handele. Die Eintragung in die Denkmalliste sei schließlich aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar; das Gebäude werde hierdurch so gut wie unverkäuflich. 10 Der Kläger beantragt, 11 1. 12 den Bescheid des beklagten Landes über die Eintragung der ehemaligen Färberei- und Appreturschule B.----straße 32 in L. in die Denkmalliste vom 6. Juli 2011 aufzuheben, 2. 13 hilfsweise, den Bescheid vom 6. Juli aufzuheben, soweit er über eine Unterschutzstellung des zentralen Treppenhauses der B.----straße 32 in L. hinausgeht. 14 Das beklagte Land beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Es macht im Wesentlichen geltend: 17 Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil es sich um einen unzulässigen Insichprozess handele. Der Kläger sei zwar teilrechtsfähig, aber trotzdem weiterhin Teil der Landesverwaltung. Sowohl der Kläger als auch die Bezirksregierung E unterlägen der Aufsicht des Ministers für Bauen und Verkehr, so dass es entsprechend dessen Runderlass vom 17. September 2008 möglich sei, den Streit über die denkmalrechtliche Unterschutzstellung durch eine Entscheidung der gemeinsamen Behördenspitze auszuräumen. Die Delegation der Fachaufsicht auf das Ministerium für Bauen und Verkehr durch die AnwVOBLB beruhten auf einer gesetzlichen Ermächtigung. Abgesehen hiervon bestehe letztlich eine gemeinsame Verwaltungsspitze in Form der Landesregierung, die nach Art. 55 Abs. 3 der Landesverfassung bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung beträfen, entscheide. 18 Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Insoweit wiederholt und vertieft das beklagte Land die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor: Der Denkmalwert des Gebäudes sei weder durch kriegsbedingte Schäden noch durch Umbau- und Modernisierungsarbeiten entfallen. Es sei noch in erheblichem Umfang historische Bausubstanz erhalten. Die Fassade sei weitgehend erhalten geblieben; die Veränderungen in den 20er Jahren, z.B. die Basaltlavaverkleidung des Eingangsbereichs, nähmen am Denkmalwert teil. Erhalten geblieben seien des Weiteren das Treppenhaus, in den Shedhallen das Ständerwerk mit gusseisernen Säulen und aufliegendem hölzernem Dachstuhl, Kreuzgratgewölbe in einem Teilbereich sämtlicher Geschosse, profilierte Kassettendecken, bauzeitliche Fußböden im Eingangsbereich und ein Großteil der ursprünglichen Räumlichkeiten. Die vom Kläger vorgetragenen Modernisierungen beträfen lediglich die Einrichtung und Ausstattung des Gebäudes. Das Gebäude könne schon deshalb nicht als Massenprodukt des Schulbaus angesehen werden, weil es sich nicht um eine allgemeine Schule, sondern einen Fachschulbau handele. Die Bedeutung der ehemaligen Färberei- und Appreturschule werde auch dadurch unterstrichen, dass die Baupläne im Architekturmuseum der TU Berlin archiviert seien. Dies sowie die im Gutachten des Beigeladenen verwendeten Quellen belegten auch die Denkmalwürdigkeit des Objekts. Schließlich sei die vom Kläger geltend gemachte wirtschaftliche Unzumutbarkeit auf der Stufe des Eintragungsverfahrens nicht berücksichtigungsfähig. 19 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 20 Die Kammer hat Beweis erhoben durch eine Ortsbesichtigung, die die Berichterstatterin durchgeführt hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 29. März 2012 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage ist zulässig. 23 Es spricht Überwiegendes dafür, den Kläger im Bereich der ihm durch § 2 des Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetzes NRW (BLBG) eingeräumten Aufgaben als Träger eigener Rechte anzusehen, die ihm auch gegenüber dem beklagten Land zustehen, mit der Folge, dass durchgreifende Bedenken gegen die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage im Hinblick auf die Außenwirkung des Bescheides vom 6. Juli 2011 (§ 42 Abs. 1 VwGO) und das Rechtsschutzbedürfnis nicht bestehen. 24 Ein das Rechtsschutzbedürfnis ausschließender In-Sich-Prozess liegt nur dann vor, wenn Kläger und Beklagter identisch sind und eine interne Einigung kraft Weisung einer beiden Seiten übergeordneten Verwaltungsspitze möglich ist, 25 vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1974 – IV C 17.72 -, BVerwGE 45, 207, und vom 6. November 1991 – 8 C 10/90 -, NJW 1992, 927; OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 1992 – 10 A 279/89 -, NVwZ-RR 1993, 125. 26 Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 27 Gegen eine Identität von Kläger und beklagtem Land spricht die dem Kläger durch das BLBG eingeräumte Rechtsstellung, die ihn wesentlich von anderen auf der Grundlage des § 14 a LOG geschaffenen Landesbetrieben unterscheidet. Nach § 1 Abs. 1 BLBG ist der BLB als teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes NRW mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung zum 1. Januar 2001 errichtet worden; er kann nach § 1 Abs. 2 BLBG im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Seine Aufgabe besteht nach § 2 Abs. 1 BLBG darin, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten und dabei die baupolitischen Ziele des Landes zu beachten. Dieser Aufgabenbereich ist hier betroffen, weil die denkmalrechtliche Unterschutzstellung z.B. durch die Verpflichtung zu Erhaltungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 1 DSchG NRW) oder die Erlaubnispflichtigkeit bestimmter baulicher Maßnahmen (§ 9 DschG NRW) die Verwaltung der Immobilie betrifft. 28 Aus der der Entstehungsgeschichte des BLBG und der Gesetzessystematik ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Ausschluss oder eine einschränkende Auslegung dieser Rechtsstellung und dieses Klagerechts gegenüber Maßnahmen der Landesverwaltung. Das Ziel der Errichtung des BLB bestand darin, ein von der übrigen Landesverwaltung getrenntes, zentrales und betriebswirtschaftlich orientiertes Immobilienmanagement aufzubauen. Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf, 29 vgl. LT-Drs 13/189, S. 14 f., 30 sollte mit dem BLB ein „selbständig handlungsfähiger wirtschaftlicher Eigentümer“ geschaffen werden, dem die Beachtung der baupolitischen Ziele des Landes – zu denen auch der Denkmalschutz gehört – nicht durch gesetzliche oder fachaufsichtliche Auflagen vorgegeben werden könne. Soweit das beklagte Land auf die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 BLBG verweist, 31 vgl. LT-Drs. 13/189, S. 17, 32 wonach das Sondervermögen trotz der eingeräumten Teilrechtsfähigkeit Teil des Landes sei, stellt dies lediglich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Hinblick auf die in dieser Vorschrift geregelte Haftung des Landes für Verbindlichkeiten des Klägers dar. 33 Ein Ausschluss des Klagerechts ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 BLBG in der ab dem 31. März 2010 gültigen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des BLBG (n.F). Hiernach hat der BLB zur Gewährleistung der städtebaulichen Qualitäten bei herausragenden Baumaßnahmen des Landes mit stadtbildprägender Bedeutung vor einer Investitionsentscheidung und/oder Einleitung der formalen Planung von Maßnahmen das Einvernehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium herzustellen. Wird das Einvernehmen versagt, ist dies schriftlich und unter Würdigung aller Besonderheiten des Einzelfalls zu begründen. Sieht man dieses Einvernehmen als Verwaltungsinternum an, gegen dessen Versagung keine Klagemöglichkeit besteht, könnte ein Erst-Recht-Schluss zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu der Annahme führen, dass ein Klagerecht auch in Fällen unterhalb der Schwelle der herausragenden Bedeutung nicht gegeben sein soll. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bietet für eine entsprechende Intention des Gesetzgebers jedoch keine Anhaltspunkte. Hintergrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des BLBG war nach der Begründung zum Gesetzentwurf, 34 vgl. LT-Drs. 14/9956 S. 1 f., 35 ein Gutachten zur Organisationsuntersuchung des BLB, in dem der Gutachter zur Transparenz der Aufgabenwahrnehmung und zur Herstellung klarer Zuständigkeiten die Konzentration der Aufsicht auf ein Ressort empfohlen hatte. Dementsprechend wurde in § 3 Abs. 1 BLBG, der in der bis zum 30. März 2010 gültigen Fassung (a.F.) vorsah, dass der BLB vom Finanzministerium „im Einvernehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium“ verwaltet wurde, der Zusatz betreffend das Einvernehmen gestrichen. § 14 Abs. 2 BLGB a.F., der die Ermächtigung enthielt, „im Einvernehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium“ Vorschriften über die Verwaltung und die Organisation des BLB zu erlassen, ist ersatzlos entfallen. Vor diesem Hintergrund kann § 2 Abs. 1 Satz 2 BLBG ein Regelungsgehalt, der über eine Beteiligungspflicht des Ministeriums für Bauen und Verkehr in bestimmten Fällen hinausgeht, nicht entnommen werden. 36 Aus den vorgenannten Gesetzesänderungen folgt zugleich, dass es in dem für die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an einer beiden Seiten übergeordneten Verwaltungsspitze fehlt. Ziffer 2.3 AnwVOBLB in der Fassung vom 23. September 2010, wonach in baufachlichen Angelegenheiten das für Bauangelegenheiten zuständige Ministerium die oberste Fachaufsicht hat, ist wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 BLBG n.F. rechtswidrig (geworden). Eine Auslegung dieser Vorschrift dahingehend, dass das Finanzministerium befugt ist, durch eine Verwaltungsvorschrift die Fachaufsicht an das Ministerium für Bauen und Verkehr zu delegieren, scheidet aufgrund der dargestellten Entstehungsgeschichte aus. Eine gemeinsame Verwaltungsspitze ergibt sich auch nicht aus Art. 55 Abs. 3 der Landesverfassung NRW, wonach bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berühren, die Landesregierung entscheidet. Aufgrund ihres Zwecks und ihres systematischen Zusammenhangs ist diese Vorschrift nicht als Regelung einer übergeordneten Fachaufsicht zu allen im Bereich der Fachministerien anfallenden Einzelfragen zu verstehen; diese ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 LOG NW ausdrücklich den obersten Landesbehörden zugewiesen. 37 Die nach alledem zulässige Klage ist jedoch sowohl mit dem Hauptantrag als auch dem Hilfsantrag unbegründet. 38 Der Bescheid des beklagten Landes vom 6. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 39 Rechtsgrundlage für die Eintragung sind §§ 3 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz DSchG NRW sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. 40 Eine Sache ist im vorgenannten Sinn bedeutend, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen oder Erforschen einer bestimmten Entwicklung zukommt. Es sollen insbesondere nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal „bedeutend“ hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch nicht von Bedeutung sind, weil es sich etwa um ein alltägliches Massenprodukt handelt oder weil die Sache zu weit greifende Veränderungen erfahren hat, 41 vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 -, BRS 70 Nr. 196 m.w.N. 42 Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Eintragungsvoraussetzungen hier vor. Das Gebäude B.----straße 32 in L. ist bedeutend für die Geschichte des Menschen; für seine Erhaltung liegen wissenschaftliche Gründe vor. Es hat auch nicht derart weitreichende Veränderungen erfahren, die zum Erlöschen des Dokumentationswertes geführt haben. 43 Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte, wobei Überschneidungen zwischen den Zweigen der Geschichte des Menschen untereinander und mit den anderen in § 2 Abs. 1 DSchG NRW genannten Bedeutungsfeldern – Städte und Siedlungen sowie Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse - möglich sind, 44 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 -, juris, m.w.N. 45 Das Gebäude B.----straße 32 in L. ist bedeutend für die Geschichte des Menschen, weil es einen besonderen Dokumentationswert für die Entwicklung der Textilindustrie in L. und der Fachschulausbildung hat. Dies hat der Beigeladene in seinem Gutachten vom 29. Oktober 2009, das er in seiner ihm vom Gesetz (vgl. § 22 Abs. 4 DSchG NRW) zugewiesenen Rolle als unparteilicher, fachlich nicht weisungsgebundener Gutachter erstellt hat, und das im Ortstermin und in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert worden ist, schlüssig und überzeugend dargelegt. 46 Die vom Kläger gegen das Gutachten erhobenen Einwände greifen nicht durch. 47 Er kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, das Tatbestandsmerkmal der „Bedeutung“ sei nicht erfüllt, weil es sich bei dem Gebäude lediglich um ein Massenprodukt des Schulbaus handele. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen allgemeinen Schulbau handelt, sondern sich der denkmalrechtliche Dokumentationswert des Gebäudes aus seiner hiervon nicht zu trennenden Konzeption und Nutzung als Fachschulbau ergibt. Die Gutachterin des Beigeladenen hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung ergänzend auf die besondere Bedeutung der zum Hauptgebäude gehörigen Shedhallen hingewiesen und erläutert, dass es sich um einen über den üblichen preußischen Schulbau hinausgehenden Typus eigener Art handele. Die Bedeutung dieses Fachschulbaus wird unterstrichen durch die Archivierung der Baupläne im Architekturmuseum der TU Berlin – nach dem vom Kläger nicht in Abrede gestellten Vortrag des beklagten Landes sind dort z.B. für den Bereich der Stadt L. Pläne von lediglich ca. 200 Objekten eingetragen und damit deutlich weniger als die Anzahl der in L. eingetragenen Baudenkmäler – sowie den Bericht über das Gebäude im Centralblatt der Bauverwaltung vom 20. April 1895. 48 Darüber hinaus ist auch von einer herausgehobenen Bedeutung der Färberei- und Appreturschule als Institution auszugehen. Im Gutachten des Beigeladenen und den dem Gutachten zugrunde liegenden Quellen, z.B. in der Abhandlung von Schmidt/Schramm in die Heimat 2006 „150 Jahre Fachbereich Chemie und Hochschule O. “ sowie „75 Jahre Färbereischule L. “ wird ausgeführt, dass es sich um die erste selbständige Einrichtung dieser Art in Deutschland handelte; ihre Bedeutung und ihre Besonderheiten im Verhältnis zu anderen Fachschulen werden im Hinblick auf Zusammensetzung und Zahlen der Schüler, Lehrinhalte (besonders hoher Anteil an Praktika in den Laboratorien) Angliederung weiterer Fachabteilungen bzw. Fachausbildungsgänge (Textilforschungsanstalt, Lacke und Farben, Coloristische Abteilung, Chemotechnikerkurs, Fachschule für chemische Fasererzeugung, Wäscherei und Chemische Reinigung, Aufbaulehrgang Chemikerkoloristen) im einzelnen erläutert. Diesen Feststellungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Sein Vortrag beschränkt sich ohne nähere Begründung auf den Hinweis, bei der Schule handele es sich als eine von mehreren Einrichtungen in Deutschland um eine „geschichtliche Randnotiz“, und die vorgenannten Publikationen seien als Selbstdarstellungen der Schule nicht verwertbar. Bereits die Publikation „75 Jahre Färbereischule L. “, die sich ihrerseits auf frühere Festschriften stützt, enthält nicht nur subjektive Bewertungen, sondern vor allem auch Fakten, die eine gutachterliche Beurteilung der Bedeutung der Schule ermöglichen. Der Kläger selbst bezieht sich in seinem Vortrag mehrfach auf das Jahrbuch „50 Jahre Färberei- und Appreturschule L. “ aus dem Jahr 1933. Bei dem Beitrag „150 Jahre Fachbereich Chemie und Hochschule O. “ handelt es sich ausweislich der angefügten Anmerkungen um einen Kurzabriss der Broschüre „1855-2005, Von der Höheren Webeschule zu D zur Hochschule O. , O. University of Applied Sciences“, die anlässlich der Ausstellung „Von Samt- und Seide zum High-Chem Studium“ im Museum Burg M. (29.05.05 bis 02.10.05) u.a. von dem Historiker Dr. X. T1. erstellt worden ist. 49 Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, es sei die Textilindustrie selbst und nicht die Färberei- und Appreturschule, die die Entwicklung der Stadt L. geprägt hätten, weshalb lediglich Fertigungsgebäude aus dieser Zeit unter Schutz gestellt werden könnten. Für die ortsgeschichtliche Bedeutung der ehemaligen Appretur- und Färbereischule ist allein entscheidend, dass ihre Gründung auf Entwicklungen im Bereich der für die Stadt L. wichtigsten Industriezweige der Textilproduktion und der Chemischen Industrie zurückzuführen ist. Im Gutachten des Beigeladenen und den beiden vorgenannten ihm zugrunde liegenden Publikationen wird insoweit im einzelnen ausgeführt, wie der Beginn der industriellen Fertigung, die Entwicklung der Textilchemie mit der Möglichkeit, künstliche Farbstoffe herzustellen, und die Entstehung von allen Arbeitsgängen zusammenfassenden großbetrieblichen Ausrüstungsgesellschaften zu einem immer größer werdenden Bedarf entsprechend ausgebildeter Fachkräfte führte, mit der Folge, dass die in L. ansässigen Industrie- und Handwerksbetriebe auf die Einrichtung entsprechender Schulen drängten. 50 Die denkmalwerte Aussagekraft des Gebäudes ist auch nicht durch die vom Kläger behaupteten kriegsbedingten Zerstörungen und die vorgenommenen Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen entfallen. 51 Bei der Beurteilung der Denkmaleigenschaft von Gebäuden stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass das Denkmal mit all seinen Bestandteilen „durch die Zeit geht“ und entsprechenden notwendigen Reparaturen und Veränderungen ausgesetzt ist. Entscheidend ist insoweit, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität trotz der Veränderung im Wesentlichen erhalten geblieben sind. Dies ist der Fall, wenn ein Denkmal nach der Durchführung erhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, hebt die Denkmaleigenschaft nicht auf, 52 vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 -, BRS 70 Nr. 196 -, und vom 25. Juli 1996 – 7 A 1777/92 -. 53 Gemessen an diesen Maßstäben ist nach den Feststellungen im Ortstermin und auf der Grundlage des der Kammer vorliegenden Foto- und Planmaterials die für den historischen Dokumentationswert des Fachschulgebäudes erforderliche Bausubstanz noch vorhanden. 54 Dies gilt zunächst für die Fassade des Hauptgebäudes. Bereits ein Vergleich des Fotomaterials mit der Darstellung der Straßenansicht in den archivierten Bauplänen und der Beschreibung des Gebäudes im Centralblatt der Bauverwaltung vom 20. April 1895 ergibt, dass abgesehen von der in den 20er Jahren erfolgten Umgestaltung des Haupteingangs und dem Fehlen der drei kleineren Dachgiebel wesentliche Gestaltungselemente erhalten geblieben sind. In der Gebäudebeschreibung ist folgendes ausgeführt: „Bei der Gestaltung der Fronten sowie des inneren Ausbaus wird mit größter Einfachheit zu Werke gegangen. Für die Straßenfront des Hauptbaues sind rote Verblendsteine mit dunklen Bändern und dunklen Fensterschrägsteinen gewählt: der Sockel besteht aus Basaltlava. Außerdem ist vereinzelt, wie z.B. für die Deckplatte des Hauptgesimses und die Giebel-Endigungen Tuffstein verwandt. Für die Hoffronten sowohl des Hauptgebäudes wie des Shedbaues haben bessere Ringofensteine von roter Farbe Verwendung gefunden. Die Musterungen und Schrägen sind mit gelben Steinen ausgeführt.“ Die demnach die Fassade kennzeichnenden Elemente wie Gesimse, abgeschrägte Sohlbänke, gestufte Fensterlaibungen, farbliche Absetzung im Backstein und Klötzchenfries unter der Traufe sind ebenso noch vorhanden wie die den preußischen Schulbau kennzeichnende strenge Axialität. Die Gutachterin des Beigeladenen hat darüber hinaus im Ortstermin erläutert, dass das Vorhandensein bestimmter Steine, die Gestaltung und der Vergleich mit anderen Veränderungen am Gebäude – z.B. zugemauerte Öffnungen im Bereich der Shedhallen – nur den Schluss zulässt, dass es sich bei der Fassade um Originalbausubstanz handelt. 55 Den gutachterlichen Feststellungen ist der Kläger nicht entgegen getreten; seine Behauptung, die Fassade sei im Krieg vollständig zerstört und nach dem Krieg in einfachster und vollkommen umgestalteter Form wiedererrichtet worden, ist weder näher substantiiert noch belegt worden. Der Beigeladene hat im Verfahren 11 K 5987/09 im Einzelnen dargelegt, welche Gründe gegen eine derart weitgehende kriegsbedingte Zerstörung sprechen. Hiernach wurde bei dem Bombenangriff am 22. Juni 1943 vor allem die Innenstadt und der Osten und Norden L1. getroffen. Lediglich die alte Webeschule von 1883, nicht jedoch die Färberei- und Appreturschule wird im Handbuch der Städtischen Geschichte 1956 als zerstört aufgeführt. Gegen die behauptete weitgehende Zerstörung spreche auch der Erhaltungsumfang- und zustand im Inneren (u.a. Treppenhaus, Gewölbe, stuckierte Decken) sowie der Erhalt der mehr als 2.000 Bände umfassenden Fachbibliothek. Diese Einschätzung wird unterstützt durch die Schilderung der kriegsbedingten Schäden in den dem Gutachten vom 29. Oktober 2009 zugrunde liegenden Quellen. In der Publikation „150 Jahre Fachbereich Chemie und Hochschule O. “ wird ausgeführt, das Webschulgebäude auf der P.---straße sei dem verheerenden Luftangriff am 21./22. Juni 1943 zum Opfer gefallen. Bei einem erneuten Angriff auf L. am 28. August 1943 sei das Gebäude auf der B.----straße durch Spreng- und Brandbomben schwer beschädigt, der Unterricht jedoch an keinem einzigen Tag während des Krieges ausgefallen und auch im Sommer 1945 fortgesetzt worden. Der Beitrag 75 Jahre Färbereischule L. berichtet abgesehen von den Beschädigungen durch den Luftangriff vom 28. August 1943 über einen Tagesangriff vom Januar 1945, bei dem das Dach des Hauptgebäudes fast vollständig abgedeckt worden sei. Auch dies spricht dagegen, dass die Fassade des Hauptgebäudes zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden war. 56 Auch der Grundriss des Gebäudes B.----straße 32 ist im Wesentlichen erhalten geblieben. Das Hauptgebäude zeigt sich – als weiteres Merkmal des preußischen Schulbaus – weiterhin einhüftig, d.h. die Räume liegen alle an einer Seite des Korridors. Wie der Vergleich der vom Kläger vorgelegten Grundrisspläne (Anlagen K 5 und K 6) zeigt, ist bezogen auf die Raumaufteilung lediglich ein geringfügiger Teil der ursprünglichen Bausubstanz - die Wand zwischen „Naßappretur“ und „Chem. Laboratorium“ und die Seitentreppe - entfernt worden; die im Übrigen vorgenommenen Änderungen der Raumaufteilung erfolgten durch den jederzeit reversiblen Einzug dünner Zwischenwände. 57 Darüber hinaus ist nach den Feststellungen im Ortstermin im Hauptgebäude weitere historische Bausubstanz vorhanden in Form des Haupttreppenhauses, der stuckierten Decken im Eingangsbereich und im Bereich der Treppenpodeste sowie Kreuzgratgewölbe in Teilbereichen der östlich vom Haupteingang abgehenden Flure. Soweit der Kläger geltend macht, Kreuzgratgewölbe sei vor der Durchführung der Modernisierungsarbeiten in den gesamten Flurbereichen vorhanden gewesen, fehlt es hierfür an jeglichem Nachweis. Die im Architekturmuseum der TU Berlin archivierten Pläne sehen Kreuzgratgewölbe nur für Teilbereiche der Flure und die Hofdurchfahrt vor. Auch der Bericht im Centralblatt der Bauverwaltung vom 20. April 1895 bietet für eine Ausgestaltung ausschließlich mit Kreuzgratgewölben keine Anhaltspunkte. Hier heißt es: „Der Keller, der Haupteingang, die Gänge und das Haupttreppenhaus werden überwölbt oder mit Betondecken versehen, im übrigen sind Balkendecken zur Anwendung gelangt.“ 58 In den Shedhallen sind die Dachkonstruktion und die gußeisernen Säulen erhalten geblieben. Hierdurch ist weiterhin die Konzeption des unter Schutz gestellten Gebäudes als Fachschulbau mit Räumlichkeiten für die praktische Ausbildung ablesbar. Ausweislich des Berichts im Centralblatt der Bauverwaltung wurde diese Dachkonstruktion gerade im Hinblick auf die Funktion der darunter liegenden Räumlichkeiten – hierzu gehörten u.a. die Färberei und das Färberei-Laboratorium – gewählt. Hier wird folgendes zur Belichtung ausgeführt: „Im Fabrikationsgebäude sind die Räume für qualitative und organische Arbeiten mit je einem in der ganzen Länge des Laboratoriums durchlaufenden sattelförmigen Oberlicht versehen; die übrigen Räume haben die Sheddachbeleuchtung, welche vermöge des hohen Seitenlichtes eine für die vorzunehmenden Arbeiten besonders geeignete Lichtverteilung bewirkt.“ 59 Mit der dargestellten historischen Bausubstanz sind die die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmale im Wesentlichen noch vorhanden. Demgegenüber handelt es sich bei den vom Kläger vorgetragenen Modernisierungsmaßnahmen weitestgehend um einen Austausch von sog. Verschleißteilen (Fenster, Türen, Bodenbeläge, Dacheindeckung), der Haustechnik (Toilettenanlagen, Leitungssysteme, Lüftungsanlagen) sowie der Inneneinrichtung (Hörsäle, Inneneinrichtung der Laboratorien), die den historischen Dokumentationswert des Gebäudes unberührt lassen. 60 Soweit die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass die Unterschutzstellung des Weiteren eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit voraussetze, die gegeben sei, wenn sie in das Bewusstsein der Bevölkerung oder zumindest eines weiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sei, kann offen bleiben, ob diese von Obergerichten anderer Bundesländer entwickelte Rechtsprechung auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen übertragbar ist. Das Kriterium der Denkmalwürdigkeit dient der Ausgrenzung denkmalpflegerisch unbedeutender, nur aufgrund individueller Vorlieben für denkmalwürdig gehaltener Objekte; hierzu bedarf es einer Bewertung des Ranges der denkmalpflegerischen Bedeutung, 61 vgl. HessVGH, Urteil vom 16. März 1995 – 4 UE 3505/88 -, BRS 57 Nr. 270. 62 Eine entsprechende Beurteilung ist, wie oben ausgeführt, nach der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen bereits unter dem geschriebenen Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 1 DSchG NRW „bedeutend“ vorzunehmen. 63 Selbst wenn man aber die Denkmalwürdigkeit als zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für erforderlich hielte, sind nach der entsprechenden obergerichtlichen Rechtsprechung zu deren Nachweis Publikationen nicht in jedem Fall erforderlich. Vielmehr ist bei Fallgestaltungen einer nur ortsgeschichtlichen Bedeutung von Gebäuden ausreichend, dass sich diese dem aufgeschlossenen Betrachter offenkundig erschließt. Im übrigen ist auch die fachspezifische Gewichtung der bewertungserheblichen Tatsachen durch die zur Entscheidung über die Denkmalqualität berufene Stelle ausreichend, wenn ‑ wie häufig in Fällen von nur ortsgeschichtlicher Bedeutung – keine externen sachverständigen Äußerungen hierzu vorliegen, 64 vgl. OVG Berlin , Urteil vom 11. Juli 1997 – 2 B 15.93 -, BRS 59 Nr. 234. 65 Gemessen hieran genügt bereits die sachverständige Stellungnahme des Beigeladenen vom 29. Oktober 2009, da sich der Denkmalwert der ehemaligen Färberei- und Appreturschule in erster Linie aus ihrer ortsgeschichtlichen Bedeutung ergibt. Abgesehen hiervon erlauben sowohl die diesem Gutachten zugrunde liegenden Publikationen als auch der ergänzend vom Beigeladenen vorgelegte Auszug aus dem Buch von I. -L2. S1. „Seide und Samt in der Textilstadt L. “ aus dem Jahr 2004, das im Kaptitel „Lehre, Forschung und Entwicklung in der Textilszene L1. “ zahlreiche Abbildungen der ehemaligen Färberei- und Appreturschule enthält, Rückschlüsse auf ein „öffentliches Interesse“ an der Erhaltung. 66 Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Unterschutzstellung sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar. Insoweit fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag; bloße Erschwernisse bei der Verwertbarkeit und Verwaltung des Gebäudes sind nicht geeignet, die Unzumutbarkeit zu begründen. Abgesehen hiervon sind die wirtschaftlichen Folgen der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, 67 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 – 10 A 3666/06 -, BRS 73 Nr. 201, 68 bei der Entscheidung über die Eintragung nicht zu berücksichtigen. Die nach Art. 14 GG verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange des Eigentümers findet im zweistufigen System des DSchG NRW erst im Rahmen der einer Unterschutzstellung nachfolgenden Entscheidungen über Erhaltung bzw. Wiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Gebäudes statt. 69 Ist nach alledem die Unterschutzstellung des gesamten Gebäudes B.----straße 32 in L. rechtmäßig, hat abgesehen vom Hauptantrag zu 1. auch der nur einen Gebäudeteil betreffende Hilfsantrag zu 2. - ungeachtet der Frage, ob eine isolierte Unterschutzstellung des zentralen Treppenhauses denkmalrechtlich möglich wäre - keinen Erfolg. 70 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und demzufolge auch kein Kostenrisiko getragen hat. 71 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 72 Beschluss 73 Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt. 74 Gründe: 75 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf die Größe und die Nutzung des Gebäudes bewertet die Kammer die Bedeutung der Unterschutzstellung für den Kläger mit dem Vierfachen des Auffangsstreitwertes.