Urteil
4 K 8460/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0724.4K8460.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung Wipperfürth, Flur 00, Flurstück 000 mit der Lagebezeichnung H.---straße 00 in 51688 Wipperfürth. Das freistehende, zweigeschossige Wohnhaus – in der Öffentlichkeit jüngst auch als „Villa Sandner“ bezeichnet – wurde ursprünglich 1910 errichtet. Nach einem Blitzschlag wurde es 1924 umfangreich umgebaut und erweitert. Seine Grundfläche ist seither nahezu quadratisch. Südlich zur Straßenseite weist das Gebäude eine symmetrische Fassade mit Mittelrisalit auf. Auf dieser Seite befindet sich auch der Haupteingang. An den drei vom Straßenraum einsehbaren Seiten Richtung Süden, Osten und Westen befinden sich jeweils mittig Austritte mit darüber liegenden Balkonen. Die Mittelbetonung der drei Fassaden wird im Dach durch Zwerchhäuser bzw. südlich durch das Giebelfeld des Mittelrisalits aufgenommen. Die Außenwände des Hauses sind allein durch Stockwerksgesimse gegliedert. Die Fassade weist darüber hinaus auffallende, meist zwei- und dreiflügelige Fenster mit kleinteilig gesprossten Oberlichtern auf. Im Inneren des Hauses wird der Eingangsbereich im Erdgeschoss durch ein zweiteiliges Vestibül dominiert, das nahezu die gesamte Tiefe des Hauses durchmisst. Durch eine als Windfang dienende glasdurchbrochene Trennwand mit doppelflügeliger Tür ist das Vestibül vom Eingangsbereich getrennt. Auf der einen Seite befindet sich ein Scheinkamin, auf der anderen Seite ein Brunnen aus Keramik. Hinter einer weiteren dreigeteilten Bogenstellung schließt sich das halbovale Treppenhaus mit schlichten Brettbalustern an. Auf beiden Seiten des Vestibüls befinden sich je zwei Räume, die auf einer Seite durch eine verglaste Schiebetür miteinander verbunden sind. Im ersten Obergeschoss und Dachgeschoss wurden nach dem Zweiten Weltkrieg zum Treppenhaus hin Trennwände eingezogen, um eigenständige Wohnungen einzurichten. Im bereits zu Wohnzwecken genutzten Dachgeschoss wurden außerdem ungenutzte Bodenflächen zu kleinen Nebenräumen ausgebaut. Zuletzt wurde das Gebäude als Mehrfamilienhaus genutzt. Derzeit steht es leer. Die Klägerin ist als gemeinnützige Stiftung im Bereich der Altersfürsorge tätig. Sie plant die Errichtung eines Hospizes auf dem Grundstück. Während sie zunächst noch einen weitgehenden Erhalt des Wohnhauses beabsichtigte, beantragte sie im Mai 2018 bei der Beklagten eine Abrissgenehmigung. Das Gebäude sei abgängig und eine Sanierung unwirtschaftlich. Die Beklagte bereitete die Abrissgenehmigung vor, händigte sie der Klägerin aber nicht aus, nachdem der Beigeladene Mitte Juni 2018 auf das Objekt aufmerksam geworden war. Nach einer gemeinsamen Besichtigung des Wohnhauses stellte der Beigeladene in einem Kurzgutachten vom 26. Juni 2018 dessen Denkmaleigenschaft fest. Das Objekt sei bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen und für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Erhaltenswert sei es aus wissenschaftlichen, hier orts-, sozial- und architekturgeschichtlichen, sowie aus städtebaulichen Gründen. Mit Bescheid vom 5. Juli 2018 ordnete die Beklagte die vorläufige Unterschutzstellung des Wohnhauses und die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Die dagegen beim Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage (4 K 5270/18) und der Eilantrag (4 L 1658/18) erledigten sich vor dem Hintergrund der endgültigen Eintragung des Objekts in die Denkmalliste. Unter dem 5. Oktober 2018 erstellte der Beigeladene das abschließende Gutachten zum Denkmalwert des Wohnhauses. Darin heißt es: Das am Ortseingang von Wipperfürth an der Straße nach Niedergaul befindliche Einzelwohnhaus sei 1910 für den Direktor des örtlichen Elektrizitätswerks, S. T. , durch den Bauunternehmer L. T. aus Wipperfürth errichtet worden. Nachdem das Gebäude durch einen Blitz substanziell beschädigt worden sei, sei es 1924 durch das I. Baugeschäft X. C. und T1. erweitert und im Innern umstrukturiert worden. Auf diesen Umbau gingen das heutige stattliche Aussehen des Hauses und das repräsentative Vestibül mit dem anschließenden halbovalen Treppenhaus zurück. Der öffentlich wirkende Empfangsraum erkläre sich aus der Unterbringung der Verwaltung des Elektrizitätswerks im Erdgeschoss des Wohnhauses. Das Haus sei in seiner im Wesentlichen auf dem Umbau von 1924 beruhenden Gestalt gut erhalten. Dies treffe insbesondere auf die Fenster und die wandfeste Inneneinrichtung zu. Das Objekt sei bedeutend für Städte und Siedlungen. Es sei über seinen Bauherren und die Teilnutzung als Verwaltung für das Elektrizitätswerk eng mit der energietechnischen Modernisierung Wipperfürths im 20. Jahrhundert verbunden. Darüber hinaus verdeutliche das Gebäude, wie sich zu Beginn des 20. Jahrhunderts die bürgerliche Wohnarchitektur und die Siedlungsstruktur der Stadt geändert hätten. Wegen des beschränkten Wohnraums im alten Stadtzentrum seien in der näheren Umgebung bzw. an den Ausfallstraßen freistehende Wohnhäuser entstanden, die dem gesteigerten Repräsentationsbedürfnis der wachsenden bürgerlichen Schicht entsprochen hätten. Die Villa Sandner sei aus künstlerischen Gründen erhaltenswert. Sie sei ein charakteristisches lokales Beispiel für eine Reformarchitektur, wie sie sich seit der Wende zum 20. Jahrhundert herausgebildet und bis weit in das 20. Jahrhundert hinein stilprägend gewirkt habe. Sie wende sich gegen den zu Ende des 19. Jahrhunderts in der Architektur weit verbreiteten Historismus. Gegenüber den typischen stuckverzierten Fassaden dieser Architekturrichtung setze sich die Villa Sandner mit ihrer für die Reformarchitektur typisch schlichten Fassade ab, die nur durch minimale Mauervorsprünge und einfache Stockwerksgesimse gegliedert sei. Dekorative Wirkung entfalteten vor allem die Fenster mit ihren gitterartig unterteilten Oberlichtern. Besonders hervorzuheben sei die Innenausstattung von Vestibül und Treppenhaus mit Anklängen an die Architektur des 18. Jahrhunderts. Die gut erhaltene bauzeitliche Ausstattung von 1924 sei Ausweis nicht nur des sozialen Ranges von S. T. , sondern auch des gestalterischen Anspruchs der im ländlichen Raum fast gänzlich die Rolle der Architekten ausfüllenden Baugeschäfte. Auch wissenschaftliche, hier orts- und sozialgeschichtliche, Gründe sprächen für die Erhaltung des Objekts. Das bürgerliche Wohnhaus habe in einem Teil des Erdgeschosses auch die Verwaltungsräume des Elektrizitätswerks beherbergt. Das Wipperfürther Elektrizitätswerk sei 1901 als privates Unternehmen gegründet worden und habe sich dort befunden, wo heute das Verwaltungsgebäude der Bergischen Elektrizitäts- und Wasserwirtschaft (BEW) stehe, also in Sichtweite des Wohnhauses. 1903 habe die Stadt das Elektrizitätswerk gekauft und in den Folgejahren technisch aufgerüstet. S. T. sei von 1905 bis 1929 städtischer Direktor des Elektrizitätswerkes gewesen. Indem das heute noch erhaltene Vestibül auf die Nutzung des Hauses als Repräsentanz des Elektrizitätswerks verweise, besitze das Gebäude eine mit der Geschichte der örtlichen Stromherstellung verbundene ortsgeschichtliche Bedeutung. Sozialhistorischen Zeugniswert besitze das Haus, weil es die Lebensverhältnisse eines leitenden städtischen Beamten vor Augen führe, der sich möglicherweise nur deshalb an großbürgerlichen Maßstäben habe orientieren können, weil das Wohnhaus zugleich als Verwaltungssitz des Elektrizitätswerks fungiert habe. Des Weiteren sei das Objekt aus städtebaulichen Gründen erhaltenswert. Es stehe an einer prägnanten Stelle der südlichen Ortseinfahrt nach Wipperfürth. Da die H.---straße an dieser Stelle eine Biegung mache, bilde die Villa Sandner bereits von weitem einen Blickfang. Der Wiederaufbau 1924 habe auf diese prominente stadträumliche Lage Bezug genommen, indem das Haus eine repräsentative, symmetrische Fassade erhalten habe, die durch die flankierenden Austritte optisch zusätzlich in die Breite gezogen worden sei. Unter dem 10. Oktober 2018 legte die Klägerin ein von ihr beauftragtes „Gegengutachten“ von Prof. Dr. Ing. X1. vor. Darin beschreibt er anhand zahlreicher Beispiele detailliert die qualitativ mangelhafte formale Gestaltung und handwerkliche Ausführung des Wohnhauses innen wie außen. Er führt dazu aus, dass der Denkmalwert nicht unabhängig von diesen Mängeln gesehen werden dürfe. Ästhetische und baukünstlerische Wertschätzung hätten einen entscheidenden Anteil am Denkmalschutz. Insoweit komme dem Objekt keine herausragende Bedeutung zu, da es ein „mehr schlecht als recht“ konzipiertes großbürgerliches Wohnhaus eines leitenden Angestellten eines Elektrizitätswerks sei. Wohl aufgrund der ökonomischen Verhältnisse hätten zahlreiche Kompromisse in Gestaltung und Ausstattung des Objekts getroffen werden müssen. Die fehlende Zuziehung eines Architekten sei im 20. Jahrhundert nicht mehr zeitgemäß gewesen. Das Objekt weise auch nicht die Merkmale seiner Entstehungszeit auf, sondern entspreche eher dem Historismus. Eine neue Architekturauffassung habe es in Wipperfürth nicht eingeführt. Auch die städtebauliche Entwicklung habe es nicht beeinflusst. Eine stadträumliche Wirkung sei wohl ebenfalls nicht beabsichtigt gewesen, da der Kubus sonst weiter westlich angeordnet worden wäre. Für eine orts- oder industriegeschichtliche Bedeutung fehle der Bezug zum Elektrizitätswerk, das längst abgerissen worden sei. Für die Ortsgeschichte komme dem Objekt schon deshalb kein Erinnerungswert zu, weil es bislang in der örtlichen Literatur nicht erwähnt worden sei. Auch sozialgeschichtliche Gründe seien nicht zu erkennen, da es nicht mit einer Fabrikantenvilla zu vergleichen sei. Wegen seiner reduzierten und dilettantischen Ausführung sei es kein Symbol des Wohlstands. Mit kleinen Mitteln habe ein anspruchsvolles Wohnhaus errichtet werden sollen. Mehr sei für das Repräsentationsbedürfnis des Bauherrn wohl aus ökonomischen Gründen nicht zu erreichen gewesen. Am 12. Oktober 2018 ergänzte Prof. Dr. Ing. X1. , dass sein Gutachten auf dem Kurzgutachten des Beigeladenen vom 26. Juni 2018 basiere. Er halte aber auch angesichts des Gutachtens vom 5. Oktober 2018 an seinen Ausführungen fest. Unter dem 28. November 2018 nahm der Beigeladene Stellung zu den Ausführungen von Prof. Dr. Ing. X1. . Es beruhe auf einem entwicklungsgeschichtlichen Architekturverständnis und einer ästhetischen Beurteilung, die nicht durch das Denkmalschutzgesetz gedeckt seien. Auch der Vergleich zu Fabrikantenvillen sei verfehlt. Es handele sich um das Wohnhaus und die Arbeitsstätte eines städtischen Beamten. Die villenartige Form des Hauses und seine repräsentative Innenausstattung reflektierten, dass der Bauherr gemäß seiner beruflichen Stellung an der Spitze des städtischen Elektrizitätswerks habe repräsentieren wollen, dafür aber aufgrund seiner Position als städtischer Angestellter nur eine knapp bemessene ökonomische Basis zur Verfügung gehabt habe. Daher sei das Haus trotz seines repräsentativen Anspruchs nur von einem Baugeschäft entworfen worden. Diese sozialhistorische Bedeutungsebene, die zugleich eine ortshistorische Komponente beinhalte, spreche für den Denkmalwert des Gebäudes. Es verdeutliche außerdem, wie ein Bauunternehmer eine solche Villa geplant und umgesetzt habe. Städtebaulich sei das Objekt von Bedeutung, weil es Teil eines örtlich bedeutenden Unternehmens gewesen sei, das prominent an der Ortseinfahrt gelegen habe. Auf diese Lage sei beim Wiederaufbau 1924 Bezug genommen worden, indem das Gebäude eine repräsentative, symmetrische Fassade erhalten habe und durch die flankierenden Austritte optisch zusätzlich in die Breite gezogen worden sei. Das Haus sei ein Blickfang an der südlichen Einfahrt nach Wipperfürth und historischer Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation mit stadtbildprägender Bedeutung. Sein Abbruch würde als Verlust empfunden werden. Für den städtebaulichen Denkmalwert sei es nicht notwendig, dass das Objekt Impulsgeber gewesen sei. Entscheidend sei allein, dass an ihm die historische Stadtentwicklung abgelesen werden könne. Des Weiteren sei das Haus durchaus dem Reformstil zuzuordnen. Im Vergleich zur örtlichen Architektur in Wipperfürth sei die Innenausstattung des Hauses außergewöhnlich repräsentativ ausgeführt. Das Haus falle innen vor allem durch die repräsentative Gestaltung des Eingangsbereichs und der Treppe auf, die trotz späterer Veränderungen noch einen hohen historischen Zeugniswert besäßen. Die ortsgeschichtliche Bedeutung des Objekts entfalle nicht durch das Fehlen des Elektrizitätswerks. Mithilfe von Quellen könne man die Villa weiterhin in diesem Kontext betrachten. Zudem sei davon auszugehen, dass sich im Gebäude die Verwaltung des Elektrizitätswerks befunden habe. Dafür sprächen die zwei großen Büroräume in der östlichen Hälfte des Erdgeschosses. Sie seien von der repräsentativen Wohndiele aus zugänglich gewesen und heute noch durch eine große zweiflügelige Schiebetür miteinander verbunden. Demgegenüber wäre ein privates Arbeitszimmer im Grundriss als „Herrenzimmer“ bezeichnet worden. Auch der für den Wipperfürther Zeithorizont sehr repräsentativ ausgeführte Eingangsbereich spreche gegen eine rein private Nutzung. Im Übrigen befinde sich auf dem Gelände des ehemaligen Elektrizitätswerks in Nutzerkontinuität noch ein Verwaltungsgebäude der BEW. Die Elektrizität sei für die Modernisierung Wipperfürths zu Anfang des 20. Jahrhunderts zentral gewesen. Am 12. Dezember 2018 stellte die Beklagte mit dem Beigeladenen das Benehmen über die beabsichtigte Eintragung her. Am gleichen Tag trug sie nach vorheriger Anhörung der Klägerin die Villa Sandner in die Denkmalliste ein und erließ hierzu einen Bescheid. Darin führte sie aus, dass das Gutachten des Beigeladenen vom 5. Oktober 2018 Bestandteil des Bescheids sei und sie sich seinen Ausführungen vom 28. November 2018 anschließe. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Die Klägerin hat am 20. Dezember 2018 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen von Prof. Dr. Ing. X1. vom 10. Oktober 2018. Unter dem 2. Juli 2019 trug sie ergänzend vor, dass die Ausführungen des Beigeladenen zur Bedeutung der Villa Sandner für die städtebauliche Entwicklung oberflächlich und unzutreffend seien. Das Gebäude habe hinsichtlich seiner äußeren Gestalt keine maßgebende Bedeutung für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes. Der bloße Umstand, dass sich einer unter vielen städtischen Angestellten ein Haus von einem Bauunternehmer habe bauen lassen, genüge für eine Unterschutzstellung nicht. Es fehlten geschichtliche Aufzeichnungen und Hintergründe zu Gebäude, Elektrizitätswerk und Bauherrn als städtischem Angestellten. Der Beigeladene stelle dazu lediglich Vermutungen an. Städtebaulich sei das Gebäude schon deshalb nicht von Bedeutung, weil es nicht von für die Entwicklung Wipperfürths bedeutenden Baumeistern oder Architekten geschaffen worden sei. Es sei eine bloße Vermutung, dass das Haus teilweise für die Verwaltung des Elektrizitätswerks genutzt worden sei. Fundstellen hierzu gebe es nicht, auch nicht in den historischen Archiven der BEW. Die in den Umbauplänen als Büro bezeichneten Räume im Erdgeschoss könnten auch privat genutzt worden sein. Es liege näher, dass die Verwaltungsräume direkt im Werk belegen waren. Denn es handele sich beim Bauherren eben nicht um einen Fabrikanten, der seine wichtigen Firmenkunden in den eigenen Büroräumen des Wohnhauses empfangen habe, sondern lediglich um einen städtischen Angestellten, der vermutlich wenig Interesse daran gehabt habe, außerhalb seiner festen Arbeitszeiten in seinem privaten Wohnhaus beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Darüber hinaus sei das Elektrizitätswerk Wipperfürth für die energietechnische Modernisierung im Bergischen Land bloß von untergeordneter Bedeutung gewesen. Energiegewinnung habe bereits früh in Stauwehren entlang der Wupper stattgefunden. 1898 seien Hochspannungsnetze ausgebaut worden. Wegen seiner Bedeutungslosigkeit sei das Elektrizitätswerk auch bereits abgebrochen worden. Auf dem Standort befände sich heute neben dem Verwaltungsgebäude der BEW neuzeitliche Wohnbebauung. Die städtebauliche Entwicklung Wipperfürths habe der Beigeladene ebenfalls unzutreffend beschrieben. Als Mitglied der Hanse habe sich die Stadt bereits früh über den ursprünglichen Stadtkern hinaus entlang der wichtigen Handelsrouten nach Norden und Osten erweitert. Auch die Ansiedlung der Eisen- und Textilindustrie ab dem frühen 19. Jahrhundert habe schon weit früher eine deutliche Ausdehnung der Wohnbebauung verursacht. Allein die Tatsache, dass ein Stadtkern nicht mehr genügend Wohnraum geboten habe, genüge nicht für die Unterschutzstellung außerhalb des Stadtkerns errichteter Wohnhäuser. Im Übrigen habe es bereits 1905 auf der L1.-----straße Villen gegeben, wie Fotos aus dieser Zeit belegten. Schließlich weise das Haus zahlreiche Veränderungen und Erneuerungen aus, die nicht aus der Bauzeit stammten. Den Sanierungs- und Erhaltungsaufwand in Höhe von ca. zwei Millionen Euro könne sie schon nach ihrer Satzung nicht aufwenden, da die Erhaltung von Denkmälern nicht ihrem Stiftungszweck entspreche. Die Klägerin beantragt, die Eintragung des Objekts in die Denkmalliste der Beklagten und den hierzu ergangenen Bescheid vom 12. Dezember 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Stellungnahme des Beigeladenen vom 28. November 2018 und trägt ergänzend vor: Entgegen der Ausführungen der Klägerin müsse ein Objekt keinen exemplarischen Charakter aufweisen, um von architekturgeschichtlicher Bedeutung zu sein. Sozialgeschichtlich sei allein relevant, dass die Villa Sandner das Bestreben der Leitungsebene der Beamtenschaft verdeutliche, sich in ihren persönlichen Lebensverhältnissen großbürgerlichen Vorbildern anzugleichen. Für die Annahme ortsgeschichtlicher Erhaltungsgründe sei es irrelevant, ob das Objekt bislang in der Geschichtsschreibung Aufmerksamkeit erfahren habe. Städtebauliche Gründe lägen ebenfalls vor, weil die Villa Sandner zum Erscheinungsbild einer exponierten städtebaulichen Situation an der südlichen Ortseinfahrt gehöre. Sie trete optisch durch ihre Größe und Ausgestaltung der Frontseite markant in Erscheinung. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf seine Stellungnahme vom 28. November 2018. Am 27. Juni 2019 haben die Berichterstatterin und die Kammervorsitzende die Örtlichkeit in Augenschein genommen und einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 87 ff. der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zudem auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Eintragung der Villa Sandner in die Denkmalliste der Beklagten und der hierzu erlassene Bescheid vom 12. Dezember 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat das Objekt zu Recht als Denkmal eingestuft und in ihre Denkmalliste eingetragen, da die Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSchG NRW vorliegen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Dies ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW der Fall, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind (sog. Bedeutungskategorien) und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (sog. Erhaltungskategorien). Für die Eintragung in die Denkmalliste reicht es aus, dass die Sache den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2014 – 10 A 188/13 –, juris Rn. 4. Dies trifft auf die Villa Sandner zu. Ihre Denkmaleigenschaft kann aufgrund der Verwaltungsvorgänge des Beigeladenen, seiner ausführlichen Stellungnahmen vom 5. Oktober und 28. November 2018, der Stellungnahme von Prof. Dr. Ing. X1. vom 10. Oktober 2018, der Inaugenscheinnahme des Gebäudes durch das Gericht sowie der Erörterung mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung umfassend bewertet werden. Danach steht der Denkmalwert der Villa Sandner zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Villa Sandner ist bedeutend für Städte und Siedlungen. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, das durch seine Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.01.2010 – 10 A 7/08 –, juris Rn. 51 f. m.w.N. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal „bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2006 – 10 A 1541/05 –, juris Rn. 33 ff. m.w.N. Der Beigeladene hat nachvollziehbar und in sich schlüssig die für die Beurteilung der Bedeutung der Villa Sandner für Städte und Siedlungen erforderlichen Tatsachen und geschichtlichen Zusammenhänge dargelegt und in der mündlichen Verhandlung weiter vertieft. Seine Ausführungen werden durch Karten, Fotos und den persönlichen Eindruck des Gerichts im Ortstermin bestätigt. Danach dokumentiert das Wohnhaus in zweierlei Hinsicht den historischen Entwicklungsprozess der Stadt Wipperfürth. Zunächst ist das Gebäude eng mit der energietechnischen Entwicklung der Stadt zu Beginn des 20. Jahrhunderts verbunden. Zu dieser Zeit fand der Übergang von einer privaten in eine staatliche bzw. kommunale Energiewirtschaft statt. Laut dem Gutachten des Beigeladenen vom 5. Oktober und 28. November 2018 war diese Entwicklung für die Modernisierung der Stadt und ihren Eintritt in das 20. Jahrhundert von erheblicher Bedeutung. Das Vorbringen der Klägerin steht dem nicht entgegen. Danach habe die energietechnische Entwicklung im Bergischen Land bereits zuvor eingesetzt, was durch die energietechnische Nutzung der Wupper durch Stauwehre und ein Hochspannungsnetzplan von 1898 verdeutlicht werde. Letzterer betrifft indes die Region zwischen C1. , M.---S. , M1. und L2. , ein Gebiet ca. 20 km nordwestlich von Wipperfürth. Die Unterlagen dokumentieren damit die regionale Entwicklung der Energienutzung, können die lokale Entwicklung in Wipperfürth aber nicht in Frage stellen. Die Villa Sandner steht mit dieser energietechnischen Entwicklung in einem engen Zusammenhang, da sie das Wohnhaus von S. T. war, dem Direktor des städtischen Elektrizitätswerks bzw. nach Angaben der Klägerin dem Betriebsleiter. Nach den Ausführungen des Beigeladenen befand sich das Elektrizitätswerk in Sichtweite des Wohnhauses. Es wurde 1901 als privates Unternehmen gegründet, 1903 von der Stadt gekauft und technisch aufgerüstet. S. T. war von 1905 bis 1929 Direktor. Zweifel an diesen Angaben des fachkundigen Beigeladenen hat das Gericht nicht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um bloße Mutmaßungen handeln könnte, wurden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Während seiner Tätigkeit als Direktor bzw. Betriebsleiter des Elektrizitätswerks errichtete S. T. ausweislich der Bauunterlagen in den Verwaltungsvorgängen des Beigeladenen (vgl. Beiakte, Heft 3) das streitgegenständliche Wohnhaus. Nachdem der ursprüngliche Bau von 1910 durch einen Blitzschlag substantiell beschädigt worden war, ließ er das Gebäude 1924 umbauen und erweitern. In den Bauunterlagen befindet sich ein Grundriss des Erdgeschosses, indem mittig ein großer Eingangsbereich mit anschließendem Treppenhaus eingezeichnet ist. Die beiden Räume auf der rechten Seite sind als „Büro“ bezeichnet. Es ist schlüssig, dass es sich dabei um Verwaltungsräume des Elektrizitätswerks handelte. Entgegen dem Einwand der Klägerin, es fehlten historische Belege, bestehen nach Auffassung des Gerichts hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Schlussfolgerung. Neben der ausdrücklichen Bezeichnung als Büro sprechen dafür insbesondere die repräsentative Gestaltung des Eingangsbereichs und dessen dekorative Ausstattung. Diese ergeben sich aus den zahlreichen in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos. Sie sind dem Gericht auch aus eigener Anschauung, die die Vorsitzende der Kammer und die Berichterstatterin beim Ortstermin gewonnen und die sie den an der Entscheidung beteiligten Richtern vermittelt haben, bekannt. Eine anderweitige, private Nutzung der Räume liegt nach Auffassung des Gerichts fern, da die beiden Räume im Gegensatz zu den anderen Räumen des Hauses durch eine Schiebetür miteinander verbunden sind. Die Schiebetür im ersten Obergeschoss stammt nach Angaben des Beigeladenen erst aus der Nachkriegszeit. Der Beigeladene erläuterte wiederholend und vertiefend in der mündlichen Verhandlung zudem, dass die Innenausstattung deutlich über das normale Repräsentationsniveau in Wipperfürth hinausgegangen sei. Sie sei nicht auf eine Wohnung, sondern auf öffentlichen Verkehr ausgerichtet gewesen. In seiner Stellungnahme vom 28. November 2018 führte der Beigeladene außerdem aus, dass ein privat genutztes Büro als „Herrenzimmer“ bezeichnet worden wäre. Diese Unterscheidung stellte er in der mündlichen Verhandlung erneut anschaulich dar. Wie sich aus zahlreichen Bauplänen von Villen aus den 1920er Jahren ergebe, wäre das private Arbeitszimmer des Hausherren als „Herrenzimmer“ bezeichnet worden. Dort wäre er auch seiner beruflichen Arbeit nachgegangen, da eine Abgrenzung von privater und beruflicher Tätigkeit zur damaligen Zeit nicht üblich gewesen sei. Die anderen Räume in solchen Villen hätten repräsentativen Zwecken, zumeist der Ehefrau, gedient, wie etwa Salon und Wohnzimmer. Es sei bedeutend, dass hier die gesamte Hälfte des Erdgeschosses als Büro genutzt worden sei. Dies spreche dafür, dass dort mehrere Personen gearbeitet hätten. Des Weiteren legte der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zum Vergleich Unterlagen über das Elektrizitätswerk in Brühl vor. Auch dort war das Direktorenhaus als freistehende, wenngleich ersichtlich stattlichere Villa errichtet. Ausweislich der Grundrisse und der Beschreibung des Gebäudes befanden sich im Sockel- und im erhöhten Erdgeschoss die Räume für die Betriebsführung und Verwaltung, während das erste Obergeschoss, das zweite Hauptgeschoss, die Dachräume und das Belvedere als Privaträume dem Direktor und seiner Familie zugedacht waren. Das Brühler Elektrizitätswerk und das Direktorenhaus waren nach den Angaben des Beigeladenen zwar deutlich größer als das in Wipperfürth, die Nutzung der Villa Sandner weise aber eine vergleichbare Struktur auf. Diese Schlussfolgerung ist aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar. Zweifel ergeben sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, das Elektrizitätswerk sei – wie das vorgelegte Foto zeige – zu klein gewesen und habe nur ca. 138 Anschlüsse versorgen müssen. Nach Auffassung des Gerichts legt gerade dieses Größenverhältnis nahe, dass die Verwaltung des Elektrizitätswerks in (nur) zwei Büroräumen habe untergebracht werden können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, im Rathaus der Stadt hätten sich Verwaltungsräume des Elektrizitätswerks befunden. Der Beigeladene gab insoweit zu Bedenken, dass das Rathaus wohl aus den 1930er stamme. Nach den Informationen auf der Internetseite der Beklagten wurde das jetzige Rathaus 1949 errichtet. Zu dieser Zeit war S. T. indes nicht mehr Direktor des Elektrizitätswerks. Davon unabhängig ist es nachvollziehbar, dass das Elektrizitätswerk mit wachsender Größe mehr Raum für seine Verwaltung beanspruchte. Die Villa Sandner dokumentiert darüber hinaus die städtebauliche Entwicklung Wipperfürths im Hinblick auf die veränderte bürgerliche Siedlungsstruktur und Wohnarchitektur zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen des Beigeladenen war der Wohnraum im alten Stadtzentrum beschränkt, weshalb in der näheren Umgebung bzw. an den Ausfallstraßen freistehende Wohnhäuser entstanden. Diese entsprachen dem gesteigerten Repräsentationsbedürfnis der wachsenden bürgerlichen Schicht. Die Entwicklung der Siedlungsstruktur lässt sich anhand von historischen Karten nachvollziehen (vgl. Abbildungen 19 und 20 im Gutachten von Prof. Dr. Ing. X1. vom 10. Oktober 2018, die der Webseite U. -online über Geobasisdaten in NRW entstammen). Während in der Karte von 1891-1912 (Abbildung 19) entlang der H.---straße nur vereinzelt Wohnhäuser eingezeichnet sind, hat die Dichte an freistehenden Häusern in der Karte von 1936-1945 (Abbildung 20) deutlich zugenommen. Das Gericht hat auf dieser Grundlage keine Zweifel, dass die Villa Sander Teil eines Siedlungsprozesses war, der sich gerade auch an ihrem Standort in der H.---straße ablesen lässt. Dieser Aussagewert wird nicht dadurch widerlegt, dass nach dem von der Klägerin vorgelegten Foto in der L1.-----straße bereits 1905 freistehende Villen vorhanden waren. Es ist durchaus typisch, dass sich Veränderungen einer städtischen Siedlungsstruktur gleichzeitig an mehreren Orten realisieren. Auch ein Zeitraum von fünf Jahren – der Vorgängerbau der Villa Sandner datiert auf 1910 – stellt keine Zäsur dar, die den Dokumentationswert des Gebäudes für die konkrete städtebauliche Entwicklung entfallen ließe. Das vom Beigeladenen vorgelegte Foto zum Vorgängerbau der Villa Sander aus der Zeit vor 1924 bestätigt des Weiteren, dass es sich bei den in der H.---straße entstandenen Gebäuden um große, freistehende Wohnhäuser handelte. Das Repräsentationsbedürfnis des Bürgertums kommt bei der Villa Sandner insbesondere durch ihr äußeres Erscheinungsbild zum Ausdruck. Beim Umbau 1924 erhielt das Gebäude eine symmetrische Fassade mit vorgesetztem Mittelrisalit, die durch die flankierenden Austritte optisch zusätzlich in die Breite gezogen wird. Von der repräsentativen Wirkung des Wohnhauses konnten sich die Vorsitzende und die Berichterstatterin im Ortstermin einen eigenen Eindruck verschaffen. Ebenso konnten sie sich von der exponierten Lage des Gebäudes an der H.---straße und seiner Wirkung als Blickfang bei der südlichen Ortseinfahrt überzeugen. Ihre Eindrücke haben sie den an der Entscheidung beteiligten Richtern anhand der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos veranschaulicht. Der Klägerseite ist zuzugeben, dass ein etwas nach Westen versetzter Standort die Wirkung als Blickfang verstärkt hätte. Die Achse beruht jedoch maßgeblich auf dem Vorgängerbau von 1910. Durch das 1924 geschaffene äußere Erscheinungsbild wurde die exponierte Lage gleichwohl betont. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass die Villa Sandner bereits zu ihrer Bauzeit ein signifikantes Element der frühen Wohnbebauung entlang der H.---straße darstellte. Die Villa Sandner ist auch in besonderem Maße geeignet, diese beiden geschichtlichen Entwicklungen zu dokumentieren. Ihre Bedeutung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Gebäude nach den Ausführungen von Prof. Dr. Ing. X1. gestalterische und bauliche Mängel aufweist und „mehr schlecht als recht“ errichtet wurde. Die subjektive Wertigkeit eines Objekts ist denkmalrechtlich nicht von Bedeutung. Der besondere Wert der Villa Sandner liegt hier in der Dokumentation der energietechnischen und städtebaulichen Entwicklung Wipperfürths. Die Bedeutung des Objekts für die energietechnische Entwicklung der Stadt ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das Elektrizitätswerk selbst nicht mehr existiert. Es genügt, dass jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Insoweit wird der informierte Betrachter den Zusammenhang zum Elektrizitätswerk kennen und das Wohnhaus in seinem geschichtlichen Kontext erfassen. Durch die baulichen Änderungen am Wohnhaus ist seine denkmalrechtliche Bedeutung ebenfalls nicht verloren gegangen. Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache entfällt nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat, was nicht der Fall ist, wenn sie nach der Durchführung baulicher Veränderungen mit ihrem historischen Dokumentationswert und mit den ihren Denkmalwert begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihr als Denkmal zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2006 – 10 A 1541/05 –, juris Rn. 59 f. m.w.N. Nach den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beigeladenen ist das Gebäude in seiner wesentlich auf den Umbau von 1924 zurückgehenden Gestalt erhalten. Der bauzeitliche Grundriss ist ersichtlich und spätere Einbauten als solche kenntlich. Nahezu sämtliche Fenster mit ihren Oberlichtern und Beschlägen sind noch vorhanden, ebenso zahlreiche Teile der wandfesten Inneneinrichtung. Ein Identitätsverlust, der den geschichtlichen Aussagewert des Gebäudes entfallen ließe, ist nicht eingetreten. Für die Erhaltung und Nutzung des nach alledem denkmalrechtlich bedeutenden Objekts liegen auch wissenschaftliche und städtebauliche Gründe vor. Der Beigeladene hat die Erhaltungsgründe der Villa Sandner ausführlich und nachvollziehbar zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Zweifel hieran werden durch das Vorbringen der Klägerin nicht geweckt. Wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Objekts setzen voraus, dass die Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der Fall sein kann, wenn die Sache die Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert oder selbst als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2012 – 25 K 4404/12 –, juris Rn. 46 f. Die Villa Sander ist ein geeignetes Objekt für Forschungen im Bereich der Orts- und Sozialgeschichte. Für die örtliche Geschichtsforschung ist sie als Dokument der energietechnischen Entwicklung Wipperfürths zu Beginn des 20. Jahrhunderts relevant. Ihre Doppelfunktion als Wohnhaus des Direktors und Büro der Verwaltung des Elektrizitätswerkes lässt sich auch künftig noch an ihrem Grundriss und der gut erhaltenen Innenausstattung ablesen. Gleichzeitig wird dadurch das Zusammentreffen von privater und beruflicher Tätigkeit eines leitenden städtischen Beamten unter einem Dach belegt. Weshalb daran anders als bei Fabrikantenvillen kein wissenschaftliches Interesse bestehen sollte, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Es schließt sich vielmehr der Auffassung des Beigeladenen an, dass gerade in diesem Unterschied die sozialwissenschaftliche Bedeutung des Gebäudes liegt. Es dokumentiert auf anschauliche Weise das Spannungsverhältnis zwischen Repräsentationsanspruch und finanziellen Möglichkeiten, wie in der Beauftragung eines Bauunternehmers statt Architekten und den zahlreichen, von Prof. Dr. Ing. X1. detailliert in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2018 aufgeführten, gestalterischen und handwerklichen Mängeln zum Ausdruck kommt. Insoweit fasste der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung treffend zusammen, dass der Umbau von 1924 den landläufigen Vorstellungen eines großbürgerlichen Hauses entsprochen habe, diese aber nicht habe ausfüllen können. An der Villa Sandner lassen sich darüber hinaus wegen ihres guten bauzeitlichen Erhaltungszustands beispielhaft die veränderten Wohnverhältnisse und Repräsentationsansprüche des Bürgertums zu Beginn des 20. Jahrhunderts ablesen. Hierzu erklärte der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ergänzend, dass in der sozialhistorischen Forschung verstärkt die Frage in den Fokus rücke, wie das Bürgertum gewohnt habe. Bislang seien vor allem die Wohnverhältnisse des Großbürgertums auf der einen und auf der anderen Seite Fachwerk- und Mietshäuser untersucht worden. Das Augenmerk falle jetzt aber vermehrt auf Wohnhäuser von Bürgern wie Beamten und Prokuristen, die leitende Beschäftigte aber nicht selbst Unternehmer gewesen seien. Städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung eines Objekts sind gegeben, wenn es in seinem konkreten Bestand aus der ihm noch innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche bzw. siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.01.2010 – 10 A 7/08 –, juris Rn. 55 f. m.w.N. Die Villa Sandner ist ein anschauliches Dokument der Siedlungsentwicklung Wipperfürths. Sie hat ihre bauliche Gestaltung von 1924 und die exponierte Lage an der H.---straße bewahrt. Nach wie vor prägt sie als Blickfang die südliche Ortseinfahrt. Ihr Verschwinden oder eine wesentliche Veränderung ihres äußeren Erscheinungsbildes würde die denkmalrechtlich erhaltenswerte städtebauliche Situation und ihre siedlungsbezogene Aussagekraft nachteilig verändern. Sie kann auch nicht aus der konkreten städtebaulichen Situation herausgelöst werden, ohne dass ihre ortsgeschichtliche Aussagekraft verloren ginge. Denn der räumliche Bezug zum ehemaligen Standort des Elektrizitätswerks ist für ihren denkmalrechtlichen Dokumentationswert von erheblicher Bedeutung. Dem steht das Fehlen des Elektrizitätswerks wie dargestellt nicht entgegen, da der fachkundige Betrachter das Gebäude in seinem funktionalen Kontext betrachten wird. Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob die Villa Sandner auch aus künstlerischen Gründen erhaltenswert ist. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, welchem Baustil das Haus angehört und ob es insoweit exemplarischen Charakter besitzt, bedarf keiner Entscheidung. Aus einer Bejahung dieses Merkmals ließen sich keine zusätzlichen denkmalrechtlichen Pflichten und Bindungen, z.B. in Bezug auf die Erhaltung der Gestaltungsmerkmale des Gebäudes herleiten, die nicht schon aus der wissenschaftlichen und städtebaulichen Relevanz folgen. Abschließend ist festzustellen, dass auch der von der Klägerin behauptete hohe Sanierungsaufwand der Denkmaleigenschaft des Objekts nicht entgegensteht. Ob es sich bei einem Gebäude um ein Denkmal handelt, ist ausschließlich anhand der in § 2 DSchG NRW aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen zu entscheiden. Die wirtschaftlichen Belange des Eigentümers dürfen im Rahmen dieser Prüfung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn wegen des Erhaltungszustands des Gebäudes ein besonders hoher und damit wirtschaftlich belastender Erhaltungsaufwand zu leisten oder wenn wegen der baulichen Eigenart des Gebäudes der laufende Unterhalt im Verhältnis zu den gegebenen Nutzungsmöglichkeiten besonders kostspielig ist. Lediglich dann, wenn der Zustand des Gebäudes so schlecht ist, dass seine Restaurierung mit einem weitgehenden Verlust der historischen Substanz einherginge, kann die Denkmaleigenschaft entfallen, doch spielen auch dabei grundsätzlich weder die wirtschaftliche Leistungskraft des Eigentümers noch die objektbezogen ermittelte Wirtschaftlichkeit des Gebäudes eine Rolle. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.01.2008 – 10 A 3666/06 –, juris Rn. 11. Einen derart schlechten Zustand hat das streitige Objekt offenkundig nicht. Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Verfahren um die Unterschutzstellung des Objekts auch dem Vortrag der Klägerin keine Bedeutung zu, die erforderlichen Investitionen widersprächen ihrem Stiftungszweck. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Belange des Eigentümers findet im zweistufigen System des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen erst im Rahmen der einer Unterschutzstellung nachfolgenden Entscheidungen über Erhaltung bzw. Wiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Gebäudes statt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.01.2008 – 10 A 3666/06 –, juris Rn. 12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außer-gerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.