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Urteil

28 K 4888/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0223.28K4888.21.00
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Leitsätze

1. Die Bundesrepublik Deutschland ist in einem Verwaltungsrechtsstreit über die denkmalrechtliche Unterschutzstellung einer in ihrem Eigentum stehenden Sache (hier: Taucherglockenschiff "D.   T.    ") klagebefugt.2. Der Eintragung des Taucherglockenschiffs "D.  T. " als bewegliches Denkmal in die Denkmalliste steht nicht entgegen, dass durch die Unterschutzstellung in die Hoheits- und Aufgabenkompetenz des Bundes eingegriffen würde.3. Da bewegliche Denkmäler in die Denkmalliste nur einzutragen sind, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung angebracht erscheint, muss für die Eintragung ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung solcher Objekte vorliegen.4. Dem Taucherglockenschiff "D.     T.   " kommt als moderne Weiterentwicklung der historischen Taucherschächte und des Taucherglockenprinzips zur Erkundung von Gewässern im Zusammenhang mit der Schiffbarmachung von Wasserstraßen wie dem Rhein in den Bereichen der Technik- und Wirtschaftsgeschichte eine erhebliche Bedeutung für die Geschichte des Menschen zu. Zugleich ist das Objekt besonders bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsbedingungen und es liegen wissenschaftliche - konstruktionsgeschichtliche und wirtschaftsgeschichtliche - Gründe für die Erhaltung und Nutzung vor.5. Die Frage der Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwandes ist auch für die Beurteilung der Denkmalwürdigkeit eines beweglichen Denkmals ohne Bedeutung.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die von diesem selbst zu tragen sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bundesrepublik Deutschland ist in einem Verwaltungsrechtsstreit über die denkmalrechtliche Unterschutzstellung einer in ihrem Eigentum stehenden Sache (hier: Taucherglockenschiff "D. T. ") klagebefugt.2. Der Eintragung des Taucherglockenschiffs "D. T. " als bewegliches Denkmal in die Denkmalliste steht nicht entgegen, dass durch die Unterschutzstellung in die Hoheits- und Aufgabenkompetenz des Bundes eingegriffen würde.3. Da bewegliche Denkmäler in die Denkmalliste nur einzutragen sind, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung angebracht erscheint, muss für die Eintragung ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung solcher Objekte vorliegen.4. Dem Taucherglockenschiff "D. T. " kommt als moderne Weiterentwicklung der historischen Taucherschächte und des Taucherglockenprinzips zur Erkundung von Gewässern im Zusammenhang mit der Schiffbarmachung von Wasserstraßen wie dem Rhein in den Bereichen der Technik- und Wirtschaftsgeschichte eine erhebliche Bedeutung für die Geschichte des Menschen zu. Zugleich ist das Objekt besonders bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsbedingungen und es liegen wissenschaftliche - konstruktionsgeschichtliche und wirtschaftsgeschichtliche - Gründe für die Erhaltung und Nutzung vor.5. Die Frage der Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwandes ist auch für die Beurteilung der Denkmalwürdigkeit eines beweglichen Denkmals ohne Bedeutung. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die von diesem selbst zu tragen sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Eintragung des Taucherglockenschiffes „D. T. “ in die Denkmalliste der Stadt E. . Das 1963 erbaute Taucherglockenschiff (TGS) „D. T. “ steht im Eigentum der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Es handelt sich um eine mobile technische Anlage, die das Arbeiten am Grund des Rheins ermöglicht, indem über das Schiff eine Taucherglocke abgesenkt wird, die über ein Schachtrohr begehbar ist und belüftet wird. Heimathafen der „D. T. “ ist E. I. . Einsatzgebiete sind grundsätzlich alle Binnenwasserstraßen, die über entsprechend große Schleusen erreichbar sind, in erster Linie wird das Schiff aber auf dem Rhein zwischen F. und J. und auf der Mosel von L. bis U. eingesetzt. Die „D. T. “ wurde Ende Mai 2021 vorübergehend außer Betrieb genommen, jedoch im Mai 2022 wieder reaktiviert, nachdem ihr Nachfolger, das TGS B. , bei einer Havarie schwer beschädigt wurde und sich bis auf weiteres zur Instandsetzung auf einer Werft in den Niederlanden befindet. Auf Antrag des Beigeladenen ordnete der Beklagte mit Bescheid der Bezirksregierung E. vom 28. Mai 2021 gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) - vom 11. März 1980 (GV NRW S. 226/SGV NRW 224), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, den vorläufigen Schutz des Denkmals TGS „D. T. “ und gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Ziffer 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Anordnung über die Unterschutzstellung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW an. Zur Begründung stützte sich das beklagte Land auf die von Dr. M. , wissenschaftlicher Referent für Industrie und Technik beim Amt für Denkmalpflege des beigeladenen M1. S. (M2. ), erstellte gutachterliche Ersteinschätzung vom 26. Mai 2021, wonach das Objekt Bedeutung für die Geschichte des Menschen sowie für die Arbeits- und Produktionsbedingungen habe und die Erhaltung und Nutzung der „D. T. “ aus konstruktionsgeschichtlichen, wirtschaftsgeschichtlichen und wissenschaftsgeschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse sei. Der Beklagte wies darauf hin, dass die Denkmalbeschreibung und -bewertung zur vorläufigen Eintragung der als Bestandteil des Bescheides beigefügten gutachterlichen Stellungnahme des Beigeladenen vom 26. Mai 2021 zu entnehmen sei. Mit der Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 3 DSchG NRW sei zu rechnen. Das eingeräumte Ermessen sei ausgeübt worden. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Abweichung vom Regelfall des § 4 Abs. 1 DSchG NRW vor. Nach Besichtigung des TGS bei einem gemeinsamen Ortstermin am 7. Oktober 2021 im E1. Hafen, an dem Vertreter der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS), des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Rhein (WSA Rhein), des beklagten Landes und des Beigeladenen teilnahmen, erstellte der Beigeladene – erneut durch Dr. M. – ein Gutachten mit Datum vom 16. November 2021, das der Klägerin über das WSA Rhein mit Schreiben vom 17. November 2021 mit dem Hinweis auf die Möglichkeit zur Rückäußerung bis zum 9. Dezember 2021 übersandt wurde. In dem Gutachten wird im Kern ausgeführt: Das TGS „D. T. “ sei bedeutend für die Geschichte des Menschen, weil es die bereits seit der Antike immer wieder als Menschheitstraum thematisierte Erkundung auf Gewässerböden aufgreife, diesen auf moderne Weise realisiere und weiterentwickle. Die „D. T. “ lege Zeugnis darüber ab, auf welchem Stand von Technik und Material Ingenieure in der Mitte des 20. Jahrhunderts dieses seit der Antike bestehende Bestreben hätten erfüllen können. Ihre Bedeutung für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse resultiere aus ihrer Zeugniskraft für den steigenden und entsprechend rationalisierten Frachtschiffsverkehr auf dem Rhein seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Hieraus leite sich auch das öffentliche Interesse für Erhaltung und Nutzung aus wissenschaftlicher Perspektive ab: aus konstruktionsgeschichtlicher Sicht lägen solche Gründe vor, weil es sich insbesondere bei der Konstruktion der Taucherglocke um ein Unikat handele, das grundsätzliche Prinzipien der Vorgängeranlagen aufnehme und technisch wie konstruktiv weiterentwickle. Zugleich sei es wesentliches technisch-konstruktives Vorbild für das 2021 in den Dienst gestellte Nachfolgeschiff „B. “. Aus regionalgeschichtlicher Perspektive sei das Schiff zu erhalten und zu nutzen, weil es erlaube, Rückschlüsse auf die allgemeine sich wandelnde Bedeutung des Rheines für die angrenzenden Regionen zu ziehen. Wirtschaftsgeschichtliche Erhaltungsgründe bestünden, weil das Schiff Zeugnis ablege über die sich wandelnden Herausforderungen der Rheinschifffahrt durch wirtschaftliche Entwicklungen. Wissenschaftsgeschichtliche Gründe zur Erhaltung und Nutzung leiteten sich aus dem Gebrauch des TGS auch für naturwissenschaftliche Forschungszwecke ab. Wegen der Einmaligkeit des Schiffs und seiner technischen Ausstattung sei ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung gegeben. Der Schutzumfang erstrecke sich auf das Schiff als Ganzes inklusive technischer Ausstattung und Mobiliar. Vom Schutzumfang ausgenommen sei lediglich das Innere folgender Räume über Deck: Sanitätsraum, Werkstatt, Küche, Waschraum. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 nahm die Klägerin durch das WSA Rhein hierzu wie folgt Stellung: Laut Gutachten sei das TGS mit der gesamten technischen Ausstattung und dem Mobiliar zu erhalten. Dies sei jedoch nur möglich, wenn dauerhaft Fachpersonal und Haushaltsmittel für das TGS „D. T. “ gestellt würden. Dies sei jedoch gerade nicht sichergestellt, weil die „D. T. “, nachdem sie außer Dienst genommen worden sei, keine hoheitlichen Aufgaben mehr für die WSV wahrnehme. Eine wissenschaftliche Nutzung des Gerätes habe abgesehen von möglichen Einzelfällen und kurzen Filmreportagen nie stattgefunden und werde auch zukünftig nicht stattfinden können. Insoweit sei das Gutachten nicht nachvollziehbar und bedürfe der Richtigstellung. § 2 Abs. 1 S. 1 DSchG NRW setze kumulativ voraus, dass sowohl an der Erhaltung als auch an der Nutzung der Sache ein öffentliches Interesse bestehe. Ein solches Interesse an der Nutzung werde in dem Gutachten aber weder konkret dargelegt noch lasse es sich aus dem Kontext ableiten. Nachdem das TGS außer Dienst gestellt werde und seine Aufgaben vom Nachfolgeschiff „B. “ übernommen würden, sei seine arbeitstechnische Nutzung nicht mehr möglich. Diese wäre auch nicht zielführend, weil das TGS den aktuellen Anforderungen der Frachtschifffahrt nicht mehr gerecht werde. Dies habe sich insbesondere durch die Havarie der „F1. “ am 24. März 2007 gezeigt. Das Containerschiff habe seinerzeit 32 Frachtcontainer verloren, die aus dem Rhein hätten geborgen werden müssen. Nachdem dies seinerzeit nur unter erschwerten Bedingungen möglich gewesen sei, habe man die Ersatzbeschaffung beschlossen. In der Folge sei das TGS „B. “ gebaut und am 23. September 2021 in Betrieb genommen worden. Unter dem 00. Dezember 2021 verfügte der Beklagte gegenüber der Unteren Denkmalbehörde der Stadt E. die Eintragung des TGS „D. T. “ als Denkmal in die Denkmalliste und teilte anschließend durch den Eintragungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 00. Februar 2022 – der Klägerin zugestellt am 17. Februar 2022 – mit, dass die „D. T. “ als Denkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW gemäß § 3 Abs. 3 DSchG NRW am 24. Januar 2022 in die Denkmalliste der Stadt E. eingetragen worden sei. Die Klägerin hat am 13. Juli 2021 Klage gegen den ihr am 14. Juni 2021 zugestellten Bescheid über die vorläufige Unterschutzstellung erhoben. Mit einem am 15. März 2022 bei Gericht eingegangen Schriftsatz hat die Klägerin den Eintragungsbescheid vom 00. Februar 2022 zur Gerichtsakte übersandt und erklärt, in Abänderung des ursprünglichen Klageantrags richte sich die Klage nunmehr gegen diesen Bescheid. Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme und technischen Bewertung des Schiffssachverständigenbüros Q. GmbH vom 00. September 2021 zur Weiterverwendung und zu der denkmalrechtlichen Ersteinschätzung des Beigeladenen auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Die von ihr darin vorgebrachten Argumente seien bei der Eintragung nicht beachtet worden, wie aus dem Eintragungsbescheid hervorgehe. Im Besonderen sei die von der Beklagten unter Bezugnahme auf das Gutachten des Beigeladenen angeführte Bedeutung der „D. T. “ für die Geschichte des Menschen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse nicht gegeben. Dazu gehöre der Kenntnis- und Meinungstand eines breiten Kreises von Sachverständigen, woran es hier fehle. Weiterhin fehle es an dem zusätzlichen Vorliegen von künstlerischen, wissenschaftlichen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen für die Erhaltung und Nutzung der „D. T. “. Die Behauptung, das TGS sei als einzigartiger Prototyp anzusehen, sei inkorrekt, weil es sich hierbei um ein über Jahrzehnte produktiv eingesetztes Fahrzeug handele, das vom Tage seiner Indienststellung ohne grundsätzliche Modifikationen seinen Dienst versehen habe. Die für die Kernaufgabe eingesetzte Technologie der Taucherglocke sei kein neues oder ansonsten vergessenes, sondern ein wohlbekanntes Prinzip. Die ersten Taucherglocken seien bereits in der Antike verwendet worden. Die Technik sei spätestens ab den frühen Jahren des 19ten Jahrhunderts bei Brückenbauten eingesetzt worden. Durch die Außerbetriebnahme der „D. T. “ werde die Technologie der Taucherglocke nicht in Vergessenheit geraten. Vielmehr werde die „D. T. “ durch das TGS „B. “ zukünftig ersetzt. Ein objektiver Unterschied zwischen der „D. T. “ und ihrer Nachfolgerin „B. “ sei die Leistungsfähigkeit des Eigenantriebs. Während die „B. “ fähig sei, vollständig selbständig zu fahren, müsse die „D. T. “ für eine Ortsveränderung flussaufwärts geschleppt werden. Auch diese Antriebstechnologie gehe durch die Außerdienststellung nicht verloren, denn das ältere TGS „L1. “ (Baujahr 1892), das ebenfalls habe geschleppt werden müssen, sei bereits unter Schutz gestellt. Heutiger Liegeort des „L1. “ sei die N. Schiffswerft in E. . Der „L1. “ sei dort allerdings als Denkmal nicht für die Öffentlichkeit zugänglich. Bislang seien sämtliche Bemühungen des ehemaligen WSA C. , den „L1. “ in einem Museum der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, an dem fehlenden Interesse der Museen gescheitert. Die zuletzt 2013 geführten Verhandlungen mit dem Museum der Deutschen Binnenschifffahrt in E. zwecks Übernahme des „L1. “ seien ebenfalls ergebnislos ausgegangen. Problematisch gestalteten sich vor allem die enorme Größe des Geräts und die hierfür benötigten Abstellflächen (Land und Wasser) und die finanziellen Randbedingungen. Der breiten Öffentlichkeit oder Allgemeinheit einen unbeschränkten oder auch nur eingeschränkten Zugang zu einem beweglichen und zudem komplexen technischen Gebilde zu gewährleisten, erfordere erhebliche Maßnahmen in Bezug auf Sicherheit und Unfallschutz der Besucher, da ansonsten das Haftungsrisiko des Betreibers oder Eigentümers nicht einzuschätzen oder vertretbar sei. Angesichts der in § 1 Abs. 1 DSchG NRW niedergelegten Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entspreche das reine Erhalten des Objekts an einem nicht zugänglichen Ort ohne Möglichkeit, Interessierten Zugang zu gewähren, nicht dem Sinn des öffentlichen Interesses. Nach der Außerdienststeilung der „D. T. " seien drei Szenarien – Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes durch Abstellen des Fahrzeugs trocken auf Heling, Werftgelände oder eigenen Liegenschaften, entweder mit oder ohne Erhalt der rudimentären Funktionen der technische Anlagen, oder auch die Verankerung des Fahrzeugs auf flottem Wasser in „Dead-Ship-Condition“ – für ihren Verbleib denkbar, in denen jeweils ein Zugang für die Öffentlichkeit nicht vorgesehen sei. Der Zugang in die „D. T. “ selbst sei aufgrund der sehr niedrigen Standhöhe nur unter Beachtung weiterer Sicherheitsmaßnahmen möglich. So wären potentielle Besucher verpflichtet, einen Sicherheitshelm zu tragen. Eine sinnvolle Nutzung und ein Zugang für die Öffentlichkeit würden durch eine denkmalrechtliche Unterschutzstellung geradezu behindert, weil mit der Unterschutzstellung Festlegungen und Auflagen verbunden seien, die die Verwendungsmöglichkeiten einschränken und Interessenten abschrecken würden. Die von dem Beklagten angeführte Möglichkeit, dass seitens der Konstrukteure der „D. T. “ Anleihen aus anderen technischen Anlagen gemacht worden sein könnten, rechtfertige nicht das öffentliche Interesse. Eine solche rein akademische Fragestellung sei nicht abhängig von einem Erhalt des Objekts. Das Interesse an solchen Forschungen beschränke sich ohnehin im besten Fall auf eine sehr kleine und spezifische Gruppe. Die Klärung dieser Frage sei für künftige technische Entwicklungen ohne oder bestenfalls von geringer Bedeutung. Auch diene die „D. T. " nur gelegentlich als Plattform wissenschaftlicher Aktivitäten. Eine wissenschaftliche Nutzung von Fahrzeugen der öffentlichen Hand sei nicht ungewöhnlich. Hieraus könne demzufolge nicht altgemein abgeleitet werden, dass wissenschaftliche Erhaltungs- und Nutzungsgründe bestünden. Insgesamt habe die „D. T. " während ihrer Dienstzeit nur wenig öffentliche Aufmerksamkeit in sehr begrenztem Umfang erregt, sodass davon ausgegangen werden könne, dass dies auch nach der Außerbetriebnahme der Fall sein werde. Es sei zu beachten, dass sie, die Klägerin, den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterworfen sei. Die nach Außerbetriebsetzung anfallenden Erhaltungskosten beliefen sich auf einmalig ca. 100.000,00 Euro. Hinzu kämen jährliche Liege-/ Abstellkosten von 40.000,00 Euro. Die Pflicht zur Erhaltung eines Kulturdenkmals sei ihr nur insoweit zuzumuten, als ihre Verpflichtung zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt werde. Einen erheblichen Arbeits- und Unterhaltungsaufwand in ein nutzloses Arbeitsgerät wie die „D. T. " zu stecken, sei weder sparsam noch wirtschaftlich. Darüber hinaus sei das TGS „D. T. “ wegen der notwendigen Instandsetzung der „B. “ am 2. Mai 2022 wieder in den Dienst genommen worden. Es nehme folglich wieder hoheitliche Aufgaben der WSV bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen als Verkehrswege war. Somit kämen für die „D. T. “ nun die Privilegierungen des § 48 Bundeswasserstraßengesetz zur Anwendung, was von der Beklagten bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt oder in das ausgeübte Ermessen nachvollziehbar einbezogen worden sei. Die Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folge während des Dienstes der „D. T. " aus der Verletzung der hoheitlichen Verwaltung des Bundes aus Art 89 Abs. 2 GG. Sowohl die vorläufige als auch die dauerhafte Unterschutzstellung im Sinne des Landesdenkmalschutzgesetzes NRW mit den damit verbundenen Einschränkungen und Genehmigungsvorbehalten stellten eine unzulässige Einschränkung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) bei der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben dar. Der WSV des Bundes stehe nur die Besatzung für den Betrieb eines TGS zur Verfügung. Sobald das TGS „B. “ wieder einsatzbereit sei, stehe dementsprechend keine Besatzung für die „D. T. “ zur Verfügung. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2023 haben die Klägerin und der Beklagte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit es die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung durch den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. Mai 2021 zum Gegenstand gehabt hat. Die Klägerin beantragt, die Eintragung des Taucherglockenschiffes „D. T. “ in die Denkmalliste der Stadt E. und den darüber erteilten Bescheid der Bezirksregierung E. vom 00. Februar 2022 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen, und wendet unter Bezugnahme auf die Gutachten des Beigeladenen vom 26. Mai 2021 ein: Der gemäß § 3 Abs. 3 DSchG NRW ergangene Eintragungsbescheid und die damit verbundene Eintragung des TGS „D. T. “ als bewegliches Denkmal in die Denkmalliste gemäß § 3 Abs. 1 DSchG NRW seien formell sowie materiell rechtmäßig. Die Bezirksregierung sei gemäß § 21 Abs. 3 DSchG NRW für die Eintragung und den Erlass des Bescheides zuständig. Vor Erlass des Bescheids sei die Klägerin durch das Schreiben vom 17. November 2021 ordnungsgemäß im Sinne des § 28 Abs.1 VwVfG NRW angehört worden. Darüber hinaus seien die von der Klägerin bestrittenen Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass eines derartigen Bescheids gegeben. Das TGS „D. T. “ sei aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des Beigeladenen vom 16. November 2021, aus der sich nachvollziehbare Gründe für das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Nutzung des TGS „D. T. “ ergeben würden, als ein bewegliches Denkmal einzustufen. Die von der Klägerin im Rahmen der Anhörung zur Eintragung vorgebrachten Einwände seien entgegen ihrer Auffassung im Vorfeld des Erlasses des Eintragungsbescheides berücksichtigt worden. Bereits mit Antwortschreiben vom 23. Januar 2022 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass ihre Einwände als nicht denkmalfachrelevant bewertet worden seien. Auch stehe der Einwand der klägerischen Seite, die im Gutachten des Beigeladenen vom 26. Mai 2021 geforderte Erhaltung der gesamten technischen Ausstattung und des Mobiliars sei nicht notwendig, weil das Schiff gar nicht mehr in Betrieb sei, der Denkmaleigenschaft des TGS „D. T. “ nicht entgegen. Zwar sei das Schiff bis Mai 2022 außer Dienst genommen worden und habe daher zwischenzeitlich keine hoheitlichen Aufgaben der WSV mehr erfüllt habe. Jedoch sei die weiterhin erfolgende Inbetriebnahme des Schiffs weder Voraussetzung für das Bestehen des öffentlichen Interesses noch für die Eintragung als bewegliches Denkmal. Nichtsdestotrotz habe sich dieser Umstand durch die Reaktivierung geändert. Ferner falle der klägerische Einwand, das Schiff könne den aktuellen Anforderungen der Frachtschifffahrt nicht mehr gerecht werden, aufgrund der Reaktivierung weg. Der Einwand, dass dessen arbeitstechnische Nutzung nicht mehr möglich sei, nachdem dieses außer Dienst genommen wurde, entfalle ebenso. Auch der Bescheid über die vorläufige Unterschutzstellung sei rechtmäßig ergangen. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe es vor seinem Erlass keiner Anhörung gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW bedurft. Die Anhörung sei nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW entbehrlich gewesen. Eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse sei notwendig gewesen, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten gewesen wäre, dass ohne die vorläufige Unterschutzstellung bauliche Veränderungen an dem Schiff vorgenommen würden. Darüber hinaus habe die Klägerin im Rahmen des Ortstermins vom 7. Oktober 2021 die Möglichkeit erhalten, sich zu der Unterschutzstellung zu äußern. Jedenfalls wäre hierdurch ein etwaiger Fehler in Gestalt des Unterlassens einer eventuell notwendigen Anhörung gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden. Ferner sei auch im Sinne von § 4 Abs. 1 DSchG NRW damit zu rechnen gewesen, dass die „D. T. “ als Denkmal in die Denkmalliste eingetragen werde. Schon der Wortlaut der Norm zeige, dass im Zeitpunkt der vorläufigen Unterschutzstellung der Denkmalwert noch nicht final festgestellt sein müsse, sondern es sich vielmehr um eine Prognoseentscheidung handele. Die vorläufige Unterschutzstellung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW solle als Sicherungsmaßnahme den Behörden gerade die Möglichkeit geben, das Verfahren nach § 3 DSchG NRW vorzubereiten und über seine Einleitung zu entscheiden. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 DSchG NRW großzügig zu handhaben. Demnach sei dann mit einer Eintragung in die Denkmalliste zu rechnen, wenn die Beurteilungsgrundlage, die die Denkmalbehörde unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Falls beschaffen könne, den Schluss zulasse, dass die Sache den Wert eines Denkmals im Sinne des § 2 DSchG NRW besitze. Der Beigeladene hat sich im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich nicht geäußert, jedoch in der mündlichen Verhandlung sein Gutachten weiter erläutert und zu den Einwänden der Klägerin Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO aus Gründen der Klarstellung insoweit einzustellen, als die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nämlich soweit es die ursprüngliche, gegen die vorläufige denkmalrechtliche Unterschutzstellung gerichtete Klage betrifft. Die mit der Umstellung des Klageantrags auf Anfechtung der endgültigen Eintragung des TGS „D. T. “ in die Denkmalliste und des darüber erteilten Bescheids einhergehende Klageänderung ist gemäß § 173 S.1 VwGO i.V.m. § 263 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich und im Übrigen hat sich der Beklagte rügelos auf die geänderte Klage eingelassen. Die fristgerecht erhobene Klage in ihrer geänderten Fassung bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft, denn die Eintragung in die Denkmalliste stellt einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Abs. 2, 2. Fall VwVfG NRW dar. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris m.w.N. Demgegenüber hat der an die Klägerin gerichtete Eintragungsbescheid nach § 3 DSchG NRW zwar nur die Wirkung einer Bekanntmachung der Entscheidung über die Eintragung. Auch dieser bedarf – soweit sich die Eintragung eines Denkmals als rechtswidrig erweist – wegen der von ihm ausgehenden Rechtscheinwirkung jedoch der Aufhebung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris, vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris und vom 26. Mai 1988 - 11 A 645/87 -. Die Klägerin als Eigentümerin der in die Denkmalliste eingetragenen Sache ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch den angefochtenen Eintragungsbescheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen zu sein. Allerdings besteht eine rechtliche Betroffenheit nicht etwa im Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, zu denen die Bundesrepublik Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit ihren Behörden zählt, können sich nicht auf dieses Grundrecht berufen. In der Hand eines Trägers öffentlicher Gewalt dient das Eigentum nicht der Funktion, derentwegen es durch das Grundrecht geschützt ist, nämlich dem Eigentümer als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen zu sein. Art. 14 GG als Grundrecht schützt daher "nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater". Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - (Sasbach), juris Rn. 72. Maßgeblich für die Klagebefugnis ist aber, dass die geltende Rechtsordnung den Trägern öffentlicher Gewalt die Möglichkeit zubilligt, privatrechtliches Eigentum und die daraus folgenden Ansprüche innezuhaben, vgl. § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Daher ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin durch die sie belastende Unterschutzstellung in ihren Rechten aus dem einfachrechtlichen Eigentum verletzt wird. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 4. April 2018 - 3 K 961/14 -, juris Rn. 46 ff. Sie hat nämlich nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW das Denkmal im Rahmen der Zumutbarkeit instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen und es nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. Diese Vorschriften – wie auch die übrigen Vorschriften des inzwischen außer Kraft getretenen Gesetzes – sind aufgrund der im neuen Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz – Denkmalschutzgesetz – vom 13. April 2022 (DSchG NRW n.F.) enthaltenen Übergangsvorschrift weiterhin anzuwenden. Denn nach § 43 Abs. 2 DSchG n.F. sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Eintragung des beweglichen Denkmals TGS „D. T. “ in die Denkmalliste der Stadt E. ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Eintragung des Objekts in die Denkmalliste und der darüber erteilte Bescheid sind verfahrensfehlerfrei ergangen, insbesondere ist die Klägerin vor der Eintragung angehört worden und der Beklagte hat – wie aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen hervorgeht – die vorgebrachten Argumente und Einwände zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung eingestellt. Die materiell rechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung des TGS in die Denkmalliste liegen ebenfalls vor. 1. Der Eintragung des TGS „D. T. “ in die Denkmalliste der Stadt E. steht nicht entgegen, dass durch die Unterschutzstellung in die Hoheits- und Aufgabenkompetenz des Bundes eingegriffen würde. Nach Art. 89 Abs. 1 GG ist der Bund Eigentümer der Bundeswasserstraßen. Er verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden (Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG). Dem Bund steht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG die konkurrierende Gesetzgebung u.a. für die Hochsee- und Küstenschifffahrt, die Binnenschifffahrt, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen zu. Hingegen besitzt er keine Gesetzgebungskompetenz für das Denkmalschutzrecht. Diese steht den Ländern zu, die durchweg Denkmalschutzgesetze erlassen haben. Vgl. Neumann, jurisPR-BVerwG 26/2008 Anm. 6. Eine fehlende Vollzugskompetenz der Landesdenkmalbehörden lässt sich nicht mit einem vermeintlich dem Gesetz voraus liegenden Grundsatz begründen, nämlich einem (allgemeinen) Verbot behördlicher Eingriffe in den Aufgabenbereich anderer selbstständiger Hoheitsträger. Maßgeblich sind vielmehr die Vorschriften des jeweils einschlägigen Fachrechts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2002 - 7 C 24.01 -, juris = BVerwGE 117, 1 ff. Aus den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes ergibt sich nicht, dass von einer Eintragung in die Denkmalliste Sachen ausgenommen sind, die im Eigentum eines Hoheitsträgers stehen und ihm zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben dienen. Daher ist auch eine (vorläufige) Unterschutzstellung solcher Sachen zulässig. Eine Ausnahme für bundeseigene Schifffahrtsanlagen ergibt sich ferner nicht aus dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist (WaStrG), namentlich nicht aus § 7 Abs. 4 oder § 48 WaStrG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 A 4/07 -, juris Rn. 18 ff. Gemäß § 48 WaStrG ist die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dafür verantwortlich, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht. Nach § 7 Abs. 4 WaStrG sind bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen. § 7 Abs. 4 WaStrG fordert demnach von den Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die Erfordernisse des Landesdenkmalrechts zu beachten, bindet sie mithin materiell an das Landesdenkmalrecht. Die Entstehungsgeschichte belegt, dass die Erfordernisse des Denkmalschutzes i.S.d. § 7 Abs. 4 WaStrG insbesondere solche sind, die durch eine förmliche Unterschutzstellung erst begründet würden. Die Vorschrift ist gerade vor dem Hintergrund in das WaStrG eingefügt worden, dass die Bundesländer in den Jahren zuvor nahezu ausnahmslos Landesdenkmalgesetze erlassen hatten. Auch aus § 48 WaStrG lässt sich nicht herleiten, dass die Landesbehörden gehindert sein sollen, bundeseigene Schifffahrtsanlagen förmlich unter Denkmalschutz zu stellen. Die Vorschrift stellt in ihrem Anwendungsbereich die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes allein von Genehmigungen anderer Behörden frei. Vorwirkungen auf die Unterschutzstellung solcher Anlagen hätte § 48 WaStrG allenfalls dann, wenn die Rechtsfolge einer Unterschutzstellung allein darin bestünde, ein Genehmigungserfordernis für u.a. bauliche Maßnahmen an den unter Schutz gestellten Anlagen zu begründen. Die Rechtsfolgen einer Unterschutzstellung erschöpfen sich jedoch nicht in der Begründung einer Genehmigungspflicht. Vgl. hierzu auch Neumann, jurisPR-BVerwG 26/2008 Anm. 6. 2. Das TGS erfüllt die landesrechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Denkmalliste. Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind (sog. Bedeutungskategorien) und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe (sog. Erhaltungskategorien) vorliegen, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW. Bewegliche Denkmäler sind nach § 2 Abs. 4 DSchG NRW alle nicht ortsfesten Denkmäler. Gemäß § 3 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen; bewegliche Denkmäler sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historisch begründeten Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Bei beweglichen Denkmälern muss also zu ihrem Schutz zusätzlich die besondere Bedeutung und damit eine höhere Wertstufe festgestellt werden. Wann einem beweglichen Denkmal eine besondere Bedeutung zukommt, ist im Gesetz nicht definiert. Zu fordern ist, dass an der Erhaltung solcher Objekte ein gesteigertes öffentliches Interesse vorliegen muss. Nicht zu verlangen ist hingegen, dass das Objekt einzigartig bzw. das letzte Objekt seiner Art ist, auch wenn im Einzelfall die Singularität eines beweglichen Denkmals ein Kriterium sein kann. Vgl. Davydov/ Hönes/ Ringbeck/ Stellhorn, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl. 2018, § 2 Rn. 155 und § 3 Rn. 8. "Bedeutend" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal "bedeutend" nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes etwa auch solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder die Sache zu weitgreifende Veränderungen erfahren hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 43 ff., vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 33 ff., und vom 12. September 1996 - 7 A 196/94 -, juris Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 26. Ob eine Sache als Denkmal erhaltenswert ist, wird maßgeblich dadurch bestimmt, dass die Erhaltung (und Nutzung) des Denkmals geboten ist, um einen überlieferten, in aller Regel historischen Zustand zu bewahren, auch wenn eine Nutzung, die nicht nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern auch im Interesse des Denkmalschutzes zur Erhaltung des Objekts wünschenswert ist, oftmals Veränderungen am Schutzobjekt erfordern wird. An mehreren Stellen im Gesetz selbst hat die Zielvorstellung, dass Denkmäler nach Möglichkeit weitgehend genutzt werden sollen, ihren Niederschlag gefunden, §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 DSchG NRW. Dieses zum Teil auch durch das Erhaltungsinteresse motivierte Anliegen, nicht nur museumsähnliche Nutzungen zu erleichtern, ist zudem im Gesetzgebungsverfahren besonders hervorgehoben worden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 1988 - 7 A 2826/86 -, juris Rn. 25 ff. unter Verweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 8/4492, S. 2 und 27; Ausschussbericht, LT-Drs. 8/5625 S. 48 zu § 8. a) Nach diesen Maßstäben ist das TGS „D. T. “ ein bewegliches Denkmal, denn es ist von besonderer Bedeutung für die Geschichte des Menschen (aa) und für die Arbeits- und Produktionsbedingungen (bb), und es liegen hieraus folgend Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Objekts vor (cc). aa) Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 51, m. w. N; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 30. Dem TGS „D. T. “ kommt als moderne Weiterentwicklung der historischen Taucherschächte und des Taucherglockenprinzips zur Erkundung von Gewässern im Zusammenhang mit der Schiffbarmachung von Wasserstraßen wie dem Rhein in den Bereichen der Technik- und Wirtschaftsgeschichte eine erhebliche Bedeutung für die Geschichte des Menschen zu. An dem Objekt mit seiner umfangreichen und einzigartigen technischen Ausstattung ist der Aufwand ablesbar, der seit dem 20. Jahrhundert bis heute betrieben wird, um den Rhein als gewichtigem Teil des innereuropäischen Güterverkehrs und Handels seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts schiffbar und damit als bedeutende Verkehrsinfrastruktur betriebsbereit zu halten. bb) Zugleich ist das Objekt besonders bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsbedingungen, denn an ihm lässt sich die ab den frühen 1960er Jahren gestiegene Bedeutung der Logistik und des schnellen Warenaustauschs im Zusammenhang mit der zunehmenden Verflechtung der europäischen Wirtschaft ablesen, die nur noch wenige bis keine Handelshindernisse und daraus resultierende Lieferverspätungen zulässt. Neben dieser übergeordneten Ebene zeugt es mit seiner Ausstattung ganz konkret von veränderten Arbeitsbedingungen an Bord, insbesondere im Vergleich zur Vorgängeranlage, dem Taucherschacht „L1. “ von 1892. cc) Das Vorliegen von wissenschaftlichen Gründen für die Erhaltung und Nutzung der „D. T. “ ergibt sich zwangslos aus den vorstehenden Ausführungen zu der Bedeutung des Objekts. Das TGS „D. T. “ ist ein geeignetes und erhaltenswertes Objekt zur Erforschung und Dokumentation seiner technischen Konstruktion wie auch der Herausforderungen in der Geschichte der Schifffahrt auf einer zentralen europäischen Binnen-Wasserstraße. Es liegt auf der Hand, dass an der Erhaltung und Nutzung einer Anlage wie dem TGS „D. T. “, das in Konstruktion wie Funktion in seiner Zeit als einzigartig zu bezeichnen ist, wegen seiner besonderen Bedeutung für die Geschichte des Menschen und für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsbedingungen ein gesteigertes öffentlichen Interesse zeige. Die Relevanz der “D. T. “ als Teil der regional verwurzelten Geschichte der Rheinschifffahrt wie auch das regionalgeschichtliche Interesse der breiteren Öffentlichkeit zeigen sich durch Publikationen und durch verschiedene filmische Dokumentationen, die im Internet bzw. über Streaming Dienste abrufbar sind. Wie Dr. M. in seinem für den Beigeladenen erstellten Gutachten aufzeigt, ist der Schifffahrt auf dem Rhein in E. ein gesamtes Museum gewidmet und wird in den Rheinmuseen in F. und in L. die Rheinschifffahrt als Teil einer Dauerausstellung thematisiert. b) Das Gericht stützt seine Feststellungen auf die Einschätzung des Beigeladenen. In den von Dr. M. erstellten Gutachten des Beigeladenen vom 26. Mai und 16. November 2021 wird der Denkmalwert ausführlich, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei hinsichtlich der oben genannten Bedeutungs- und Erhaltungskategorien begründet. Die Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW) und der Gerichte. Bindungswirkung kommt ihnen in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung aber weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren zu. Damit ist den Denkmalpflegeämtern die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können. Eine tragfähige Grundlage für denkmalfachliche Feststellungen bieten sie nur dann nicht, wenn sie widersprüchlich oder unschlüssig sind oder von falschen Voraussetzungen ausgehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2016 - 10 A 660/15 -, juris Rn. 7 ff., und vom 16. September 2013 - 10 A 2841/12 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 33. c) Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahmen des Beigeladenen in dieser Weise fehlerhaft wären, sind nicht ersichtlich. aa) Der von der Klägerin erhobene Einwand, ein öffentliches Interesse an der Nutzung werde in den der Eintragung zugrundeliegenden Gutachten des Beigeladenen weder konkret dargelegt, noch lasse es sich aus dem Kontext ableiten, verfängt nicht. Der Beigeladene hat schlüssig und widerspruchsfrei aufgezeigt, dass wissenschaftliche Gründe – namentlich konstruktionsgeschichtliche und wirtschaftsgeschichtliche Gründe – für die Erhaltung des Objekts streiten. Zu Recht verweist der Beigeladene auf die Einzigartigkeit der Konstruktion und des technischen Prinzips, welches extra für die „D. T. “ entwickelt wurde und heute an keiner vergleichbaren Anlage ähnlicher Zeitstellung mehr zu sehen ist, sondern lediglich in abgewandelter Form beim Nachfolgeschiff „B. “ zur Anwendung kommt. Zugleich legt der Beigeladene dar, dass ein Interesse daran besteht, die Anlage als technisches Forschungsobjekt zu erhalten und zu nutzen. Auch das Erhaltungs- und Nutzungsinteresse für die Erforschung der Rheinschifffahrt geht aus den Ausführungen des Beigeladenen eindeutig hervor, weshalb keiner weiteren Erörterung bedarf, ob darüber hinaus auch wissenschaftsgeschichtliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung gegeben sind. Soweit die Klägerin geltend macht, das Interesse an Forschungen dahingehend, ob Anleihen aus anderen technischen Anlagen festzustellen seien, beschränke sich ohnehin im besten Fall auf eine sehr kleine und spezifische Gruppe, und die Klärung dieser Frage sei für künftige technische Entwicklungen ohne oder bestenfalls von geringer Bedeutung, stellt dies das vom Beklagten aufgezeigte öffentliche Erhaltungsinteresse nicht durchgreifend in Frage, weil es zum einen die Eignung als Forschungsobjekt für die Geschichte der Rheinschifffahrt und damit die wirtschafts- und regionalgeschichtlichen geschichtlichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung unberührt lässt, zum anderen aber auch die konstruktionsgeschichtlichen Erhaltungsgründe nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen vermag. Eine „Denkmalwürdigkeit“ liegt nämlich nicht nur etwa dann vor, wenn die Denkmaleigenschaft und die Notwendigkeit der Erhaltung bereits in das Bewusstsein der Bevölkerung oder zumindest eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen wären. So aber VGH BW, Urteil vom 27. Mai 1993 - 1 S 2588/92 -, BRS 55 Nr. 136 zum baden-württembergischen Landesrecht. Nach hiesigem Landesrecht – anders in anderen Bundesländern – ist das nach § 2 Abs.1 Satz 1 DSchG NRW die Denkmaleigenschaft ausmachende „öffentliche Interesse an der Erhaltung und Nutzung“ in Satz 2 dieser Vorschrift gesetzlich definiert. Dass darüber hinaus weitere Voraussetzungen vorliegen müssen, um die Denkmaleigenschaft bejahen zu können, lässt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, noch ist eine solche Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2011 - 10 A 2019/09 - (n.v.).; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2021 - 28 K 823/18 -, juris Rn. 71; Davydov/ Hönes/ Ringbeck/ Stellhorn, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl. 2018, § 2 Rn 94 f.; a.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 2010 - 25 K 5491/09 -, juris Rn. 19. Überdies belegen und verdeutlichen zahlreiche, zum Teil öffentlich zugängliche Publikationen und Filmbeiträge zur Konstruktion und Arbeitsweise der „D. T. “ wie auch zur Konstruktion einer Taucherglocke allgemein und für das Nachfolgeschiff „B. “ das breite öffentliche Interesse an dem Objekt. Nur beispielhaft sollen an dieser Stelle einige der öffentlich zugänglichen Quellen aufgeführt werden: https://www.handwerkundbau.at/metalltechnik/stahlbau-sonderkonstruktionen-48603 https://www.schneidforum.de/news/gewichtige-herausforderungen-fuer-neue-taucherglockenanlage https://www.openpr.de/news/400570/Taucherglockenschiff-D. -T. -beim-Bau-der-Flutmulde-Rees-im-Einsatz.html https://binnenschifffahrt-online.de/2018/11/schiffstechnik/5472/bund-bestellt-neues-taucherglockenschiff-fuer-den-rhein/ bb) Einem Erhaltungsinteresse steht auch nicht etwa entgegen, dass mit dem älteren „L1. “ und dem Nachfolgeschiff „B. “ andere Anlagen existieren, bei denen eine vergleichbare Taucherglockentechnik zum Einsatz käme. Wenn die Klägerin meint, durch die Außerbetriebnahme der „D. T. “ werde die Technologie der Taucherglocke nicht in Vergessenheit geraten, greift dies zu kurz. Die Erforderlichkeit, weitere Beispiele einer bestimmten Technik aus ingenieurwissenschaftlichen Gründen zu erhalten, mag etwa dann entfallen, wenn denkmalbegründend lediglich eine bestimmte Bauweise ist, die – wie es beispielweise bei freitragenden Spannbetonbrücken im Autobahnbau der Dreißiger Jahre des 20. Jahrhunderts der Fall ist – in zahlreichen Fällen ohne individuelle Besonderheiten durch gleichartige Anlagen verkörpert ist. In derartigen Fällen mag die Erhaltung einzelner oder weniger Beispiele für diese Technik dem Anliegen des Denkmalschutzes, Zeugnisse für die Entwicklung der Bautechnik zu bewahren, bereits genügen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 10 A 3666/06 -, juris Rn. 6, in Bezug auf Baudenkmäler. So liegt es hier jedoch nicht, da gerade nicht zahlreiche, mit dem TGS „D. T. “ vergleichbare Anlagen ohne individuelle Besonderheiten existieren. Die Klägerin selbst hat die konstruktiven Unterschiede zwischen dem „L1. “, der „D. T. “ und der „B. “ hervorgehoben. Während die „B. “ fähig sei, vollständig selbständig zu fahren, müsse die „D. T. “ für eine Ortsveränderung flussaufwärts geschleppt werden. Unerheblich ist ferner der Einwand, dass bereits in der Antike das Verfahren der Taucherglocke Anwendung gefunden habe und Taucherglocken spätestens ab den frühen Jahren des 19. Jahrhunderts bei Brückenbauten oder Bergungsarbeiten industriell eingesetzt worden seien, wie die Klägerin unter Berufung auf die Stellungnahme der Q. GmbH anführt. Auch die Antriebstechnologie gehe durch die Außerdienststellung nicht verloren, denn das ältere TGS „L1. “, das ebenfalls habe geschleppt werden müssen, sei bereits unter Schutz gestellt. Bei ihrer Argumentation verkennt die Klägerin, dass weder allein die Antriebstechnologie noch die Verfahrensweise der Taucherglocke an sich, sondern die funktionelle Anwendung dieser Technik zur Wartung und Pflege der Wasserstraßen, insbesondere des Rheins, sowie die Konstruktion als mobile Anlage des späten 20. Jahrhunderts vom Beigeladenen als denkmalrechtlich erhaltenswert eingeschätzt wird. Kein anderes Objekt als die „D. T. “ vermag diese Bedeutung zu veranschaulichen bzw. zu verkörpern, namentlich weder das im 21. Jahrhundert fertiggestellte Nachfolgeschiff „B. “ noch der 1892 erbaute „L1. “. Eine denkmalfachliche Betrachtung allein unter dem Aspekt der Verfahrenstechnik würde die denkmalrechtliche Bedeutung dessen, was durch das Objekt verkörpert wird, unzulässig verkürzen. cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Einwand unerheblich, es sei beabsichtigt, das TGS „D. T. “ wieder außer Dienst zu stellen, weshalb eine arbeitstechnische Nutzung zukünftig nicht mehr möglich sei. Die arbeitstechnische Nutzung ist aus denkmalpflegerischer Sicht nicht die einzige denkbare Nutzungsmöglichkeit. Vielmehr sind andere Nutzungen in Betracht zu ziehen, wie etwa eine Nutzung als (technisches) Museum (vgl. etwa das begehbare U-Boot U-995 in M3. ) bzw. Ausstellungsobjekt in einem Museum (vgl. z.B. den Radschleppdampfer „Oscar Huber“ im Museum der Deutschen Binnenschifffahrt in E. ) oder auch als bloßes Anschauungsobjekt (vgl. z.B. die Denkmallokomotive in Altenbeken) ohne wirtschaftlichen Nutzen. Eine Sache, die keine wirtschaftliche Nutzung erfährt, ist aus Sicht der Denkmalpflege nicht nutzlos. Das öffentliche Erhaltungs- und Nutzungsinteresse einer Sache kann auch an ihrem bloßen Anschauen bestehen, wenn dafür – wie auch im vorliegenden Fall – zumindest einer der im Gesetz aufgeführten Bezugsgründe spricht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteile vom 15. September 2022 - 28 K 5360/21 - (n.v.) und vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 51; Davydov/ Hönes/ Ringbeck/ Stellhorn, Denkmalschutzgesetz NRW, 6. Aufl. 2018, § 2 Rn 26. dd) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwandes ist für die Beurteilung der Denkmalwürdigkeit der „D. T. “ ohne Bedeutung. Der Schutz von Denkmälern ist nach dem Denkmalschutzgesetz NRW zweistufig ausgestaltet. Es ist zu unterscheiden zwischen der konstitutiven Begründung des Denkmalschutzes durch die Eintragung (§§ 3 ff. DSchG NRW) und den Wirkungen des Denkmalschutzes (§§ 7 ff. DSchG NRW). Für die Eintragung ist allein die Denkmaleigenschaft und nicht die Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwandes für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten maßgeblich. Erst auf der zweiten Stufe findet eine Abwägung der Denkmalschutzbelange mit den privaten Interessen der Betroffenen statt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, juris Rn. 27 f. unter Verweis auf OVG NW, Urteil vom 11. Dezember 1989 - 11 A 2476/88 -, NWVBl 90, 201 - und Urteil vom 2. April 1990 - 7 A 719/88 -, sowie Urteil vom 3.12.1990 - 7 A 2043/88 -. Für eine Abwägung der Interessen des Denkmaleigentümers mit den Interessen des Denkmalschutzes ist, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt, auf der ersten Stufe kein Raum. Es kommt vielmehr ausschließlich auf die Denkmaleigenschaft der betreffenden Sache an. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 6. September 2018 - 28 K 2786/16 -, juris Rn. 37 und vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 47, m. w. N. Selbst eine etwaige vollständige Einbuße der Nutzbarkeit eines Objektes durch die Unterschutzstellung führt nicht zu einer „Eintragungsunwürdigkeit“. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 51. Ungeachtet dessen, dass sich die Klägerin nicht auf Grundrechte berufen kann, weil der Staat im weitesten Sinne, also Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung (Art. 1 Abs. 3 GG), nicht grundrechtsfähig ist, muss – auch unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO), nach dem die Klägerin den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterworfen ist – festgehalten werden, dass das Denkmalrecht mit § 9 DSchG NRW ein geeignetes Instrumentarium bereitstellt, um unzumutbare Belastungen vom Eigentümer abzuwenden. Die Vorschrift räumt der zuständigen Behörde kein Ermessen ein, sondern verleiht dem Eigentümer einen bindenden Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für die Änderung oder Beseitigung (auch) eines (beweglichen) Denkmals, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2016 - 10 A 660/15 -, juris Rn. 18 f. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei war die Klägerin nach billigem Ermessen nicht anteilig von der Kostenlast freizustellen, soweit es den erledigten Streitgegenstand, also die vorläufige Unterschutzstellung, betrifft. Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses – Eintragung des TGS „D. T. “ in die Denkmalliste der Stadt E. – hätte nämlich die gegen die vorläufige Unterschutzstellung gerichtete Klage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Dass die materiellen Voraussetzungen für die vorläufige Anordnung vorgelegen haben, unterliegt in Anbetracht der oben dargelegten Gründe für die Unterschutzstellung auf der Hand. Der angefochtene Bescheid vom 00. Mai 2021, durch den die vorläufige Unterschutzstellung angeordnet worden war, wäre aber auch nicht aus formellen Gründen aufzuheben gewesen. Insbesondere war die Anordnung, dass das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt, nicht verfahrensfehlerhaft ergangen. Allerdings ist die Klägerin ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge vor der Bekanntgabe des Bescheides vom 00. Mai 2021 nicht über die beabsichtigte Maßnahme in Kenntnis gesetzt worden und hatte folglich keine Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Eine Anhörung des von der Eintragung betroffenen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ist im Verfahren nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW nicht von vornherein und grundsätzlich gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW entbehrlich. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21. September 2021 - 28 K 3994/20 -, juris und vom 27. August 2021 - 28 L 1407/21 -, juris. Die Anhörung dürfte auch nicht ausnahmsweise nach den Umständen des Einzelfalles entbehrlich gewesen sein. Es mag zwar Konstellationen geben, bei denen zur effektiven vorläufigen Sicherung des Denkmals eine Anhörung – selbst unter Setzung kurzer Äußerungsfristen – nicht geboten sein mag. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2021 - 28 L 1407/21 -, juris Rn. 20. Im konkreten Fall sind aber keinerlei Anhaltspunkte für eine tatbestandliche Ausnahme vom Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 2 oder 3 VwVfG NRW ersichtlich. Es bestand nach den Umständen des Einzelfalles weder eine besondere Eilbedürftigkeit, die eine Gefahr im Verzug hätte begründen können, noch war eine sofortige Entscheidung im (zwingenden) öffentlichen Interesse notwendig. Allein die aus Presseveröffentlichungen zu entnehmende Ankündigung, die „D. T. “ stillzulegen, rechtfertigte es nicht, auf eine Anhörung vor der vorläufigen Unterschutzstellung zu verzichten. Es ist in keiner Weise dargelegt oder ersichtlich, dass eine solche Vorgehensweise unter Setzung kurzer Anhörungsfristen zu einer unmittelbaren Gefährdung des mutmaßlichen Denkmals geführt hätte. Vgl. zum grundsätzlichen Erfordernis einer Anhörung auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2021 - 28 K 3994/20 -, juris Rn. 20 ff. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist jedoch eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt und damit der Anhörungsverstoß geheilt wird. Eine Heilung tritt nur ein, soweit sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2021 - 28 K 3994/20 -, juris Rn. 24 f. Dies ist hier der Fall, da die Klägerin in dem nach vorläufiger Unterschutzstellung eingeleiteten Eintragungsverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Argumente vorzubringen und zur denkmalrechtlichen Beurteilung Stellung zu nehmen. Damit war noch vor der am 24. Januar 2022 erfolgten Eintragung des Objekts als bewegliches Denkmal in die Denkmalliste – mithin vor Eintritt des erledigenden Ereignisses – der Anhörungsfehler geheilt worden. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat diese aus Billigkeitsgründen selbst zu tragen, da sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.