Beschluss
8 L 1016/15
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2015:0902.8L1016.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Die sinngemäß gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2289/15 gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2015 wiederherzustellen, wonach das Gebäude S.-straße 4 in B. als vorläufig in die Denkmalliste der Antragsgegnerin eingetragen gilt, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2289/15 gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2015 insoweit wiederherzustellen, als das gesamte Innere des Gebäudes S.-straße 4 und der nordwestliche Gebäudeteil (insbesondere der Saalanbau) (entsprechend der Rotschraffierung des von den Antragstellern beigefügten Lageplans) als vorläufig in die Denkmalliste der Stadt B. eingetragen gilt, bleiben ohne Erfolg. Sie sind als Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von den Klägern am 11. Juli 2015 unter dem Az. 8 K 2289/15 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2015 erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Denn die an sich kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung der Klage wurde durch die auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides durch die Antragsgegnerin beseitigt. Der auch im Übrigen zulässige Hauptantrag bleibt ebenso wie der Hilfsantrag jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zunächst hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die sofortige Vollziehung in nicht zu beanstandender Weise schriftlich und einzelfallbezogen begründet. Hierzu hat sie ausgeführt, ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehe die Gefahr, das Denkmal oder Teile desselben würden durch Bauarbeiten zerstört. Dies begegnet angesichts des sich aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ergebenden Umstandes, dass in den letzten Jahren eine zunehmende Beeinträchtigung der Bausubstanz und in jüngster Zeit Bauarbeiten am Gebäude festgestellt wurden, keinen rechtlichen Bedenken. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Denn deren Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den denkmalrechtlichen Bescheid überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorläufigen Unterschutzstellung des Gebäudes. Maßgebend hierfür ist, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2015 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Rechtsgrundlage der angefochtenen vorläufigen Unterschutzstellung ist § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW –). Ist danach damit zu rechnen, dass ein Denkmal in die Denkmalliste eingetragen wird, so soll die Untere Denkmalbehörde anordnen, dass das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Gebäudes „S.-straße 4“ erfüllt, weil damit zu rechnen ist, dass dieses in die Denkmalliste der Stadt B. eingetragen wird. Maßgebend für diese Beurteilung sind folgende Erwägungen: Gemäß § 3 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Die Eintragung erfolgt nach Abs. 2 der Vorschrift durch die Untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Beigeladenen von Amts wegen. Denkmäler sind nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht nach Absatz 2 dieser Vorschrift, wenn die Sache bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Eine Sache ist im vorgenannten Sinne bedeutend, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen oder Erforschen einer bestimmten Entwicklung zukommt. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Gebäude muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen(OVG NRW), Urteil vom 12. September 2006. ‑ 10 A 1541/05 ‑,in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2007,107-110; Urteil vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 -, bei Juris. Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal „bedeutend“ hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich etwa um ein alltägliches Massenprodukt handelt oder weil die Sache wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 –,a.a.O. vom 23. April 1998 – 7 A 3886/96 –, S. 16 des Urteilsabdrucks(UA), vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 –, S. 11 UA, bei Juris, vom17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 ‑, S. 12 UA, bei Juris, Urteil vom28. April 2004 – 8 A 687/01 –, S. 14 UA, bei Juris. Davon ausgehend ist damit zu rechnen, dass die Eintragungsvoraussetzungen bei dem Gebäude „S.-straße 4“ in B. vorliegen, weil dieses nach dem im Zeitpunkt der vorläufigen Unterschutzstellung durch die Beklagte maßgebenden Zeitpunkt voraussichtlich bedeutend für die Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Stadt B. ist und für seine Erhaltung und Nutzung wissenschaftliche Gründe vorliegen. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998, a.a.O; Urteil vom 28. April 2004,a.a.O. Dabei sind Überschneidungen zwischen den Zweigen der Geschichte des Menschen untereinander sowie mit den anderen im § 2 Abs. 1 DSchG NRW genannten Bedeutungsfeldern – Städte und Siedlungen sowie Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse – möglich. Zunächst kann die voraussichtliche Denkmaleigenschaft des Gebäudes „S.-straße 4“ durch die Kammer aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Stellungnahmen des Herrn Dr. Z. vom Beigeladenen und der ergänzenden Stellungnahme des Beigeladenen im Rahmen des vorliegenden Antragsverfahrens bewertet werden. Danach ist das Gebäude voraussichtlich bedeutend für die Geschichte des Menschen, hier die Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Stadt B.. Bei dem im Jahr 1905 durch den Architekten A. errichteten viergeschossigen Wohn- und Gaststättengebäude „Y.“ im historistischen Stil handelt es sich um einen differenziert gestalteten Baukörper mit ausluchtartigen Vorkragungen, Erkern, Sattel- und Walmdächern, in dem sich teilweise Elemente der Fachwerkbauweise, aber auch aufwändige Arbeiten aus Ruhrsandstein und Stein finden. Zur aufwändigen Ausstattung gehören im Inneren das Treppenhaus ein schmiedeeisernes Geländer und Holzhandlauf sowie die Türen. Auch zählt dazu der an der Südseite angebaute ehemalige zweigeschossige Festsaal mit großen, geviertelten Fenstern mit Sandsteinsturz und – stützen unter einem Krüppelwalmdach, der für Festlichkeiten diente. Dass dieser weniger aufwändig gestaltet ist, als die Fassade des eigentlichen Wohn- und Gaststättengebäudes steht der voraussichtlichen Denkmaleigenschaft nicht entgegen, weil er in seiner Funktion als zusammenhängend mit dem Hauptbaukörper zu betrachten ist. Als solches ist das Gebäude an damals äußerst repräsentativer Stelle schräg gegenüber dem Bahnhof B. und auch in etwa gleichzeitig mit diesem errichtet worden. Im Zeitpunkt der Errichtung Anfang des 20. Jahrhunderts galten Bahnhöfe als Symbole der Fortschrittlichkeit, sodass hier die Stadt B. besonderen Wert auf eine architektonisch anspruchsvolle Bebauung in Bahnhofsnähe legte. Diesem Anspruch wurde die Bebauung mit dem Wohn- und Gaststättengebäude S.-straße 4 gerecht. Der Saalanbau diente dazu, an repräsentativer Stelle auch große Feierlichkeiten ausrichten zu können. Damit kommt dem Gebäude voraussichtlich ein besonderer Dokumentationswert für die Geschichte der Stadt B. zu, da es die städtebaulichen Entwicklung am Bahnhof zu Beginn des 20. Jahrhunderts dokumentiert. Es spricht im vorliegenden Verfahren auch Vieles dafür, dass für die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes einschließlich des Saalanbaus ein öffentliches Interesse besteht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller. Es kommt auf der ersten Stufe des denkmalrechtlichen Verfahrens, zu dem die Frage des Denkmalwertes und die anschließende Eintragung in die Denkmalliste gehören, nicht darauf an, ob das Gebäude renovierungsbedürftig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Denkmal derartig baufällig oder abgängig ist, dass bei einem Wiederaufbau keine nennenswerte denkmalwerte Substanz mehr verbleibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2008 - 10 A 3250/07 -, Juris. Nach § 3 DSchG NRW muss ein Gebäude, das nach § 2 Abs. 1, 2 DSchG NRW als Denkmal einzustufen ist, in die Denkmalliste eingetragen werden. Der Behörde kommt hierbei weder ein Beurteilungsspielraum noch Ermessen zu; ihre Entscheidung ist vom Gericht in vollem Umfang zu überprüfen. Ob es sich bei dem in Frage kommenden Gebäude um ein Denkmal handelt, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausschließlich anhand der in § 2 DSchG NRW aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen zu entscheiden. Die wirtschaftlichen Belange des Eigentümers dürfen im Rahmen dieser Prüfung nicht berücksichtigt werden: Ob ein Gebäude Denkmal ist oder nicht, hängt nicht von der wirtschaftlichen Lage seines Eigentümers ab, sondern allein von dem Vorhandensein einer denkmalrechtlich relevanten Aussage des Gebäudes. Dies gilt auch dann, wenn wegen des Erhaltungszustands des Gebäudes ein besonders hoher und damit wirtschaftlich belastender Erhaltungsaufwand zu leisten oder wenn wegen der baulichen Eigenart des Gebäudes der laufende Unterhalt im Verhältnis zu den gegebenen Nutzungsmöglichkeiten besonders kostspielig ist. Lediglich dann, wenn der Zustand des Gebäudes so schlecht ist, dass seine Restaurierung mit einem weitgehenden Verlust der historischen Substanz einherginge, kann die Denkmaleigenschaft entfallen, doch spielen auch dabei grundsätzlich weder die wirtschaftliche Leistungskraft des Eigentümers noch die objektbezogen ermittelte Wirtschaftlichkeit des Gebäudes eine Rolle. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.01.2007 – 10 A 3666/06 -, Juris. Dass dies hier der Fall ist, haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahrens nicht dargelegt. Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin bauordnungsrechtliche Verfügungen wegen des Zustands des Gebäudes gegen die Antragsgegner erlassen musste oder erheblich in die Renovierung des Gebäudes investiert werden muss, noch nicht dessen Abgängigkeit. Auch Veränderungen im Inneren des Gebäudes in der Vergangenheit lassen die Denkmaleigenschaft nicht zwangsläufig entfallen. Schließlich muss der Denkmalumfang im Einzelnen dem Verfahren über die endgültige Eintragung des Gebäudes vorbehalten bleiben. Die Kammer verkennt nicht, dass der Antragsgegnerin bereits seit der Benehmensherstellung des Beigeladenen im Jahr 1997 der Denkmalwert des Gebäudes bekannt war und eine Eintragung – auch vorläufiger Art – zum Zwecke der Verhinderung den Denkmalwert einschränkender Veränderungen auch später nicht erfolgt ist, obwohl der Beigeladene die Eintragung gegenüber der Antragsgegnerin angemahnt hat. Dieses ‑ aus denkmalrechtlicher Sicht schwer nachvollziehbare ‑ Verhalten der Antragsgegnerin führt jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu einem Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragsteller. Denn im Fokus stehen im denkmalrechtlichen Unterschutzstellungsverfahren allein denkmalrechtliche Aspekte, die es jetzt angesichts bereits eingeleiteter Umbau- und Renovierungsmaßnahmen am Objekt S.-straße 4 in B. zu schützen gilt. Angesichts der vorangegangenen Ausführungen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg. Zunächst überwiegt aus denkmalrechtlichen Gründen das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des vorläufigen Eintragungsbescheides das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage auch, soweit das Innere des Gebäudes und des in Ziegelbauweise errichtete Saalanbaus. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus der im Klageverfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros D. aus K. zur Beurteilung von Schäden an der Gebäudeaußenwand in der S.-straße 4, die rückseitig an den Außenbereich der Bebauung in der G.-straße angrenzt vom 21. Mai 2015 und die im Auftrag der Wohnungsgenossenschaft B.-Mitte eG als Eigentümerin der Bebauung in der G.-straße erstellt wurde. Zwar stellt der Gutachter darin Schäden im Mauerwerk fest und kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Außenwand des Anbaus in einem maroden Zustand befindet. Er weist aber auf das Erfordernis der Sanierung zur Wiederherstellung der hinreichenden Standsicherheit und Verkehrssicherheit hin. Damit geht dieser offenbar von der Möglichkeit der Sanierung aus. Auch die in dem Gutachten enthaltenen Bilder vermitteln nicht den Eindruck, das Gebäude sei vollkommen abgängig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Streitwert ist angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens mangels hinreichender anderweitiger Anhaltspunkte gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes in Höhe der Hälfte des Auffangwertes mit 2.500,00 € ausreichend und angemessen festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. N. L. W.