Urteil
7 A 2974/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Grundstück liegt im Außenbereich, weil der Bebauungszusammenhang des Ortsteils im rückwärtigen Bereich endet.
• Bei Beurteilung nach § 35 BauGB ist ein nicht privilegiertes Bauvorhaben unzulässig, wenn es öffentliche Belange beeinträchtigt.
• Auch wenn ein Einzelhaus nicht als Splittersiedlung einzustufen ist, kann seine konkrete Eignung, Anschlussbebauung auszulösen, öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigen.
• Topografische Merkmale und die Verkehrsauffassung sind bei der Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils zu berücksichtigen; es kommt auf eine wertende Gesamtbetrachtung an.
Entscheidungsgründe
Außenbereichslage und Unzulässigkeit eines Einfamilienhauses wegen Ausufern der Bebauung • Das Grundstück liegt im Außenbereich, weil der Bebauungszusammenhang des Ortsteils im rückwärtigen Bereich endet. • Bei Beurteilung nach § 35 BauGB ist ein nicht privilegiertes Bauvorhaben unzulässig, wenn es öffentliche Belange beeinträchtigt. • Auch wenn ein Einzelhaus nicht als Splittersiedlung einzustufen ist, kann seine konkrete Eignung, Anschlussbebauung auszulösen, öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigen. • Topografische Merkmale und die Verkehrsauffassung sind bei der Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils zu berücksichtigen; es kommt auf eine wertende Gesamtbetrachtung an. Die Kläger beantragten einen planungsrechtlichen Vorbescheid zum Bau eines Einfamilienhauses im rückwärtigen Bereich ihres Miteigentumsgrundstücks Am M. 3 in F. Der Standort liegt nördlich des T.-Wegs hinter einer Straßenrandbebauung entlang der Straße Am M2.; westlich schließt unmittelbar Wald mit einem Siefen an. Die Baufläche ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche bis zur rückwärtigen Grenze dargestellt; darüber hinausgehendes Gelände ist Landschaftsschutzgebiet. Die Gemeinde verweigerte das Einvernehmen, der Beklagte lehnte die Bauvoranfrage mit der Begründung ab, das Vorhaben sei Außenbereichsrecht nach § 35 BauGB und würde eine Ausdehnung der Bebauung in den freien Außenbereich begünstigen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und hielt das Vorhaben ebenfalls für unzulässig; die Berufung der Kläger wurde zugelassen. • Rechtsgrundlage ist § 35 BauGB, weil der Standort nach wertender Betrachtung nicht mehr zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB) gehört. • Bei der Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs sind nicht geometrische Maße, sondern die Verkehrsauffassung, vorhandene Baukörper sowie topografische Gegebenheiten (z. B. Einschnitte, Bewaldung, Siefen) maßgeblich. • Vor Ort und anhand der Luftbilder ergibt sich, dass die Häuser Am M2. 3–11 eine klar abgegrenzte Straßenrandbebauung bilden und das rückwärtige freie Gelände nahtlos in ausgedehnte Außenbereichsflächen übergeht; damit endet der Bebauungszusammenhang an den letzten Gebäuden. • Das Vorhaben ist nicht privilegiert und nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen; es beeinträchtigt öffentliche Belange, weil es die Anschlussbebauung vom bebauten Ortsteil in den Außenbereich hinein fördern und so eine siedlungsstrukturell unerwünschte Zersiedelung bewirken kann. • Die Eignung zur Auslösung weiterer Nachfolgebebauung rechtfertigt die Ablehnung auch ohne Feststellung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. • Daraus folgt, dass den Klägern kein Anspruch auf den beantragten Vorbescheid zusteht; Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO. • Wichtigste Normen: § 34 BauGB, § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB; Verfahrensregelungen: §§ 101, 132, 154, 159, 162, 167 VwGO sowie Verweise auf ZPO. Die Berufung wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, bleibt bestehen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten planungsrechtlichen Vorbescheids, weil das geplante Einfamilienhaus bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Der Standort liegt im Außenbereich und das Vorhaben ist nicht privilegiert; es würde öffentliche Belange dadurch beeinträchtigen, dass es Anschlussbebauung und eine unerwünschte Ausdehnung der Bebauung in den freien Außenbereich begünstigt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner; die Revision wird nicht zugelassen.