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Urteil

5 K 3990/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0302.5K3990.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Gartenhaus, das zur Unterstellung von Gartengeräten und –möbeln und zum Grillen im Sommer genutzt wird. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks H. xx, Gemarkung T. , Flur xx, Flurstücke xxx und xxx, in F. . Das Flurstück xxx ist mit einem Gartenhaus bebaut und befindet sich im rückwärtigen Bereich des mit dem Wohnhaus der Kläger bebauten Flurstücks xxx. Das Grundstück liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Entlang der Straße H. sowie der Straße U. -Q. -Straße befinden sich straßennah errichtete Gebäude. In südwestlicher Richtung des Grundstücks dehnt sich eine Kleingartenanlage aus. Weitere Einzelheiten der näheren Umgebungsbebauung sind dem nachfolgenden Kartenausschnitt zu entnehmen: In der Originalentscheidung befindet sich hier eine Skizze. Die Kläger erwarben das Grundstück im Jahr 2018 von Herrn H1. C. . Herr C. hatte das Flurstück xxx seinerseits im Jahr 2014 von der Beklagten erworben. Bereits zu diesem Zeitpunkt war das Flurstück mit einem baufälligen Gartenhaus bebaut gewesen, welches Herr C. in den Folgejahren renovierte. Dabei verstärkte er u.a. das Flachdach, um die Schneelast zu erhöhen, wodurch das Gebäude ca. 40 cm höher wurde. Am 21. April 2015 beantragte Herr C. die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für das Gartenhaus mit den Abmessungen von 8,50 m x 4,70 m x 2,70 m und einer mindestens 3,00 m tiefen überdachten Terrasse auf der gesamten Gebäudebreite. Zusätzlich legte er Einverständniserklärungen der unmittelbaren Grundstücksnachbarn (Flurstücke xxx und xx) vor (Bl. 11 f. d. BA, Heft 1). Mit Schreiben der Beklagten vom 21. Januar 2021 erfuhren die Kläger von dem Bauantrag des Voreigentümers und zeigten mit Schreiben vom 29. April 2021 gegenüber der Beklagten den Bauherrenwechsel an. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 hörte die Beklagte die Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrages an. Zur Begründung führte sie aus, dass das Flurstück 343 nicht mehr innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege und bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Mangels Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben sei insoweit nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar und schaffe aufgrund seiner Vorbildwirkung Berufungsfälle. Zusätzlich halte das Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW nicht ein. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 nahmen die Kläger hierzu Stellung: Das Gartenhaus befinde sich im unbeplanten Innenbereich und sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Ausgehend von der U. -Q. -Straße finde sich eine durchgängige Bebauung, die sich bis in den rückwärtigen Bereich des Flurstücks xxx bis hin zur Grundstücksgrenze xxx erstrecke. Unmittelbar angrenzend an das Bauvorhaben befänden sich auf dem Flurstück xxx mehrere Gebäude, an deren Bebauungszusammenhang das Bauvorhaben der Kläger teilnehme. Das Vorhaben füge sich auch nach Art und Umfang in die nähere Umgebung ein. Aufgrund der Einverständniserklärungen der Nachbarn der Flurstücke xxx und xx zur Unterschreitung des Grenzabstandes lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach § 69 BauO NRW vor. Die nachbarlichen Belange seien durch deren Zustimmungen gewahrt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Gebäude mindestens seit den 1990er Jahren und schon zu dem Zeitpunkt dort gestanden habe, als die Beklagte noch Eigentümerin des Flurstücks xxx gewesen sei. Die Kläger hätten vor diesem Hintergrund das Grundstück im Vertrauen auf die baurechtliche Zulässigkeit und Genehmigung des Gartenhauses erworben. Mit Bescheid vom 14. September 2021 lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die dargelegten Gründe im Anhörungsschreiben vom 26. Mai 2021 und führte ergänzend aus, der Außenbereich erstrecke sich auf die schmale Grünzone nördlich der Straße X. und des anschließenden Fußweges bis zu den Gärten der Häuser H. xxxx. Der Grünzug werde zwar in der Art von Grabeland mit Einzelparzellen und Gartenhütten genutzt, allerdings erreiche keines der Gebäude eine vergleichbare Größe wie das betreffende Gartenhaus auf dem Antragsgrundstück. Mit einer Genehmigung der Anlage sei eine deutliche Vorbildwirkung für Erweiterungen der Gartenhütten im Grünstreifen verbunden. Im Übrigen könne das Vorhaben selbst bei einer Betrachtung nach § 34 BauGB nicht genehmigt werden, da es aufgrund seiner Ausmaße nicht mehr als untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO gewertet werden könne. Mit einer Bebauungstiefe von über 50 m liege es außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Kläger haben am 18. Oktober 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend vor: Auch wenn die Bebauung regelmäßig am letzten Baukörper ende, könnten durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereiche ggf. in den Innenbereich einzubeziehen sein, weshalb das Vorhabengebäude am Bebauungszusammenhang der Gebäude im rückwärtigen Bereich des Flurstücks xxx teilnehme. Hilfsweise sei das Vorhaben auch im Außenbereich zulässig, da es öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Das Gartenhaus sei jedenfalls von der Beklagten zu Zeiten ihrer Eigentümerstellung geduldet worden. Der Voreigentümer habe keine Veränderung der Außenmaße des bestehenden Gartenhauses vorgenommen, sondern dieses lediglich kernsaniert. Aufgrund dessen und wegen der angrenzenden Gartenhausnutzungen sei eine Genehmigung mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Wenn mit der begehrten Baugenehmigung nur eine Legitimierung des seit mehreren Jahrzehnten bestehenden Zustandes herbeigeführt werden solle, könne auch nicht von einer unerwünschten Vorbildwirkung durch die Schaffung von Berufungsfällen gesprochen werden. Die Beklagte habe den Abweichungsantrag der Kläger nicht beschieden und sich nicht mit den von den Klägern vorgetragenen Abweichungsgründen auseinandergesetzt. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 14. September 2021 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück H. xx, Gemarkung T. , Flur xx, Flurstück xxx zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Baugenehmigung und trägt ergänzend vor: Bei den von den Klägern für einen Bebauungszusammenhang angeführten Gebäuden handele es sich um Gartenhütten (Flurstück 520). Diese Bebauung erreiche weder ein maßgebliches Gewicht, noch liege ein Bebauungszusammenhang vor. Unter Berücksichtigung der Größe des Gartenhauses, die die Ausmaße eines Einfamilienhauses erreiche, sei das Gartenhaus nicht mit den sonstigen auf dem Grabeland vorhandenen Gartenhütten vergleichbar. Die Genehmigungserteilung hätte somit eine konkrete negative Vorbildwirkung für weitere Bebauung. Das ursprünglich kleinere Gartenhaus sei durch den seinerzeitigen Eigentümer deutlich vergrößert worden. Eine von den Klägern behauptete, jahrzehntelange Duldung des ungenehmigten Zustandes sei nicht erfolgt. Ein für die Duldung erforderliches aktives Tun der Beklagten liege nicht vor. Wegen der planungsrechtlichen Unzulässigkeit lägen die Voraussetzungen der Erteilung einer Abweichung nach § 69 BauO NRW nicht vor. Zudem sei es unmittelbar nach der ungenehmigten Erweiterung der Gartenhütte zu nachbarlichen Beschwerden gekommen, sodass auch nachbarliche Belange beeinträchtigt seien. Die Berichterstatterin hat zusammen mit den Beteiligten die Örtlichkeit am 5. Dezember 2022 in Augenschein genommen und dabei Lichtbilder gefertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 14. September 2021 ist rechtmäßig, da die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung haben und durch die Ablehnung nicht in ihren Rechten verletzt sind, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach der Übergangsregelung des § 90 Abs. 4 der Bauordnung NRW in der Fassung vom 21. Juli 2018 (BauO NRW 2018) ist auf den vorliegenden Sachverhalt die BauO NRW 2018 und nicht die Bauordnung NRW in der Fassung vom 1. März 2000 (BauO NRW 2000) anzuwenden, da die Kläger die Anwendung des neuen Rechts beantragt haben. Gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Errichtung des Gartenhauses steht jedoch das Bauplanungsrecht entgegen. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, da es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Nach dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial und den im Ortstermin am 5. Dezember 2022 gewonnenen Eindrücken, die die Berichterstatterin mithilfe der angefertigten Fotos der Kammer vermittelt hat, befindet sich der Teil des klägerischen Grundstücks, auf dem das Gartenhaus steht, im Außenbereich (§ 35 BauGB) und nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 BauGB). Dabei kann offen bleiben, ob die nordöstlich des Baugrundstücks vorhandenen Gebäude (H. xx und xx) sowie die nordwestlich des Baugrundstücks vorhandenen Gebäude (U. -Q. -Straße xx und xx) jeweils Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind. Denn auch wenn man dies unterstellt, ist die Fläche, auf der das Gartenhaus der Kläger steht, jedenfalls nicht Teil dieses Bebauungszusammenhanges. Denn ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil endet grundsätzlich mit dem letzten Baukörper, es sei denn, die topographischen Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse etc.) legen ausnahmsweise bei natürlicher Betrachtung eine andere Abgrenzung des Ortsteils nahe. Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Juni 2020 – 2 A 211/17 –, Rn. 72, juris m.w.N. Vorliegend sind solche Besonderheiten nicht erkennbar; der (unterstellte) Innenbereich endet daher an der jeweiligen Außenwand der Gebäude H. xx und xx bzw. U. -Q. -Straße xx und xx. Die auf den Nachbargrundstücken in nordwestlicher sowie in westlicher Richtung aufstehenden Gartenhäuser bzw. -schuppen können eine Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs nicht bewirken. Denn dazu sind grundsätzlich nur Bauwerke geeignet, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die etwa zu Freizeitzwecken nur vorübergehend genutzt werden (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser), sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen für die Siedlungsstruktur prägende Elemente darstellen. Gleiches gilt für die Bauten, die kleingärtnerischen Zwecken dienen. Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris, und vom 17. Februar 1984 – 4 C 55.81 –, juris. Um ausnahmsweise doch in die maßstabsbildende Bebauung integriert zu werden, fehlt es den Gartenhäusern bzw. -schuppen an städtebaulichem Gewicht. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 – 4 B 30.02 –, juris. Als sonstiges, also nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich ist das Gartenhaus gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten öffentlichen Belange beeinträchtigt. In dieser Vorschrift sind das Entstehen, die Verfestigung und die Erweiterung einer Splittersiedlung als typische Fälle einer siedlungsstrukturell unerwünschten baulichen Außenbereichsnutzung (Zersiedlung) genannt, die das Gesetz allgemein verhindern will. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 1236/08 –, Rn. 55, juris. Ein solcher missbilligter Zersiedlungsvorgang ist auch gegeben, wenn ein Vorhaben das Ausufern der bebauten Ortslage in den Außenbereich hinein befürchten lässt. Dies ist bei einer Anschlussbebauung – auch in Gestalt wohnakzessorischer Nebenanlagen – an einen vorhandenen Bebauungszusammenhang regelmäßig der Fall, wenn diese geeignet ist, Nachfolgebebauungen nach sich zu ziehen. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, bereits den ersten Ansätzen entgegenzutreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29.81 –, Rn. 11, juris; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2006 – 7 A 2974/05 –, Rn. 33, juris. So liegt der Fall hier. Dass von dem ca. 107 m³ Raumvolumen umfassenden Gartenhaus bereits eine solche Vorbildwirkung konkret ausgeht, zeigt sich an dem nunmehr auf dem nachbarlichen Grundstück H. 21, Flurstück 53, neu errichteten Gartenhaus. Eine schrittweise weitere Bebauung der rückwärtigen Bereiche der benachbarten Flurstücke läge – gerade aufgrund der Massivität des Baukörpers – auf der Hand. Eine solche Verdichtung in einem Bereich, der bislang noch dem Außenbereich zuzurechnen ist, stellt eine Entwicklung dar, die unter Wahrung der Grundsätze für eine geordnete städtebauliche Entwicklung nur auf Grund eines Bebauungsplans zustande kommen sollte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29.81 –, Rn. 11, juris. Auf eine etwaige Duldung des Gartenhauses durch die Beklagte kommt es entgegen der klägerischen Ansicht nicht an, da die Kläger daraus keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung herleiten können. Es könnte dann allenfalls ein einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender Vertrauenstatbestand bestehen. Ungeachtet dessen dürfte jedoch für eine aktive Duldung durch die Beklagte nichts ersichtlich sein. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht viel dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 760/10 –, Rn. 50 ff., juris m.w.N. Eine schriftliche Duldung liegt – auch nach Durchsicht der entsprechenden Verkaufsakte der Beklagten – nicht vor. Auch ansonsten ergibt sich nicht, dass die Beklagte in Kenntnis der formellen und materiellen Illegalität den Klägern oder den Voreigentümern des Grundstücks H. xx gegenüber mitgeteilt hat, dass sie und über welchen Zeitraum sie diesen illegalen Zustand dulden wird. Ob sich aus der Voreigentümerstellung der Beklagten eine andere Sichtweise ergibt, lässt die Kammer offen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.