Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 9. September 2015 verpflichtet, dem Kläger einen positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheid unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses nebst einer Garage und zwei Stellplätzen auf dem in E. gelegenen Grundstück, Gemarkung E. , Flur 12, Flurstück 568, gemäß seinem Antrag vom 7. November 2014 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids unter Ausklammerung der Fragen des Immissionsschutzes zur Errichtung eines Wohnhauses. Er ist Miteigentümer des in E. gelegenen, derzeit unbebauten Grundstücks Gemarkung E. , Flur 12, Flurstück 568 (K.----straße ). Das Grundstück mit einer Fläche von 912 m² liegt am Ende eines von der K.----straße abgehenden privaten Stichweges, der der Erschließung der Grundstücke K.----straße 7b und 9a dient. Das Wiesengrundstück wird nach Nordwesten und nach Südwesten durch teilweise im Gartenbereich der Nachbargrundstücke, teilweise aber auch auf öffentlicher Grünfläche befindlichen Baum- und Strauchbewuchs begrenzt. Die dort vorhandenen Bäume sind nach Angaben der Beteiligten zwischen zehn und fünfzehn Metern hoch. Die von Südwesten nach Nordosten verlaufende K.----straße ist beidseitig bebaut. Im Osten befindet sich gegenüberliegend das im Jahr 1970 genehmigte Wohnhaus K.----straße 9a, weiter nach Nordosten das Anwesen M. Straße 9. Dieses wurde als Wohnhaus 1976 genehmigt; im August 2015 erteilte die Beklagte eine Abbruchgenehmigung sowie eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus. Im Verlauf Richtung Nordosten ist auf der nördlichen Seite der K.----straße eine durchgehende straßenseitige Wohnbebauung auf einer Länge von ca. 320 m (K.----straße 3a, 5, 7a, 9, 11, 15, 21, 23, 25 und 27) vorhanden. In zweiter Baureihe finden sich westlich des Vorhabengrundstücks die Wohnhäuser K.----straße 3, 3c, 5a und 5b. Östlich ist von der K.----straße aus das Gelände nach Norden hin in seiner gesamten Tiefe bis zur B 64 bebaut, jenseits derer sich die historische Innenstadt von E. erstreckt. Die hintere Grundstücksgrenze der mit den vorbezeichneten Häusern bebauten Grundstücke liegt etwa 50 m von der K.----straße entfernt. Das ebenfalls in zweiter Baureihe errichtete Gebäude K.----straße 7b ist mit seiner Gebäuderückseite etwa 60 m von der K.----straße entfernt. Nordöstlich des Vorhabengrundstücks folgen die Gebäude K.----straße 9 a, M. Straße 6 und 6 a. Nördlich und nordöstlich des Vorhabengrundstücks liegt ein im Westen von der C.----straße begrenztes Areal mit mehreren Sportanlagen (zwei großen Fußballfeldern, einem Sportfeld und fünf Tennisplätzen, Tribünen und Funktionsgebäuden (Umkleidekabinen u. ä.) auf einer Fläche von ca. 30.000 m². Diese ist wiederum nach Osten und Westen von dichter Wohnbebauung umgeben, nach Norden findet sich zur B 64 hin weitere Bebauung, nach Südwesten liegt zwischen der Sportanlage und der K.----straße eine größere unbebaute Fläche. Diese Freifläche findet sich vom Vorhabengrundstück aus gesehen westlich des Stichweges auf Höhe des Flurstücks 1166. Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt das Areal als Wohnbaufläche dar, während die - zumindest teils ungenehmigten - Sportflächen als Öffentliche Grünfläche „Sportplatz“ dargestellt sind. Unter dem 7. November 2014 beantragte der Kläger die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides mit der Fragestellung, ob auf dem vorbezeichneten Flurstück 568 die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses nebst einer Garage und zwei Stellplätzen unter Ausschluss immissionsschutzrechtlicher Aspekte zulässig ist. Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte am 9. September 2015 den Antrag auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides ab. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handele sich um einen sog. Außenbereich im Innenbereich. Die als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zu qualifizierende geplante Bebauung beeinträchtige öffentliche Belange. Bei der Zulassung des Vorhabens würde der Außenbereich seiner Erholungsfunktion beraubt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Überdies lasse das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Am 6. Oktober 2015 hat der Kläger die vorliegende Verpflichtungsklage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhabengrundstück liege im bauplanungsrechtlichen Innenbereich und auch die Sportstätten seien nicht dem Außenbereich zuzuordnen. Insbesondere die offenbar üppige Gehölzbepflanzung, die das Grundstück nach Norden hin vom Sportplatz abgrenze, rahme gewissermaßen das Grundstück in den südlichen und östlichen Bebauungszusammenhang ein, unabhängig davon, ob die Gehölze entfernt werden könnten. Das Vorhabengrundstück weise auch keine außenbereichstypischen Merkmale auf. Überdies sei der zwischen der Wohnbebauung und den Sportanlagen liegende Freiraum zu klein, um für außenbereichsrelevante Zwecke genutzt werden zu können. Wenn die Auffassung der Beklagten zutreffe, es sich also um ein Außenbereichsvorhaben handeln würde, hätte die gesamte Bebauung hinter der ersten Baureihe entlang der K.----straße , auch in der Tiefe der M. Straße, nicht genehmigt werden dürfen. Im Übrigen sei das Vorhaben auch nach § 35 BauGB zulässig. Dieser sei keine Verbotsnorm. Öffentliche Belange seien nicht beeinträchtigt. Insbesondere stehe die Freiraumfunktion des Außenbereichs hier nicht ernsthaft in Rede und sei - nicht zuletzt aufgrund der bisherigen Siedlungsentwicklung in der Umgebung - auch kein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB feststellbar. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9. September 2015 zu verpflichten, ihm unter Ausklammerung der immissionsschutzrechtlichen Frage einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses nebst einer Garage und zwei Stellplätzen auf dem in E. gelegenen Grundstück, Gemarkung E. , Flur 12, Flurstück 568, gemäß seinem Antrag vom 7. November 2014 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrags hat sie im Wesentlichen auf die Begründung ihres Bescheides verwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 3. August 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich und das Projekt sei nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB dort unzulässig. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen handele es sich bei dem Vorhabengrundstück um eine Außenbereichsfläche und nicht um eine Baulücke. Eine Fortsetzung von Bebauungszusammenhängen über das Vorhabengrundstück hinaus lasse sich weder in Südwestrichtung noch in Nordwestrichtung feststellen; im Südwesten bestehe ein Bebauungszusammenhang zwar entlang der K.----straße , ende aber mit dem Gebäude K.----straße 3, das von den weiter westlich gelegenen Gebäuden C.----straße 33 und 35 etwa 90 bzw. 120 m entfernt sei. Die zwischen den Gebäuden liegende Freifläche bilde wiederum den südwestlichen Anfang der sich zwischen der Bebauung entlang der K.----straße im Süden und der nördlich gelegenen Sportanlage befindlichen Grünfläche mit einer Größe von ca. 13.500 m². Es entstehe so nicht der Eindruck, dass das Vorhabengrundstück an diesem südöstlich der Freifläche liegenden Bebauungszusammenhang teilnehme und von diesem geprägt werde. Dieser springe nicht von den an der K.----straße gelegenen Wohnhäusern, insbesondere nicht von den Wohnhäusern K.----straße 7b und 9a, zu einem weiteren baulich genutzten Grundstück über. Vielmehr öffne sich das Gelände in süd- und nordwestlicher Richtung. Dabei seien die nördlich gelegenen Sportanlagen nicht als relevante Bebauung aufzufassen. Entgegen der Ansicht des Klägers gehöre sein Grundstück auch nicht mit Blick auf den sich von Südwesten nach Nordosten erstreckenden Baum- und Strauchbestand dem Bebauungszusammenhang an. Bloße Baumreihen oder Hecken seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht geeignet, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers in der Vergangenheit Wohnbauvorhaben auf danach als Außenbereich zu beurteilenden Flächen genehmigt habe. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe es nicht. Als Außenbereichsvorhaben stehe ihm § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB entgegen, weil es die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Würde das Vorhabengrundstück bebaut, bestünde kein rechtfertigender Anlass, einer vergleichbaren Bebauung auf der Freifläche die Genehmigung zu versagen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Verpflichtungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiter. Das Grundstück befinde sich im Innenbereich. Nordöstlich grenze unmittelbar eine Bebauung an, die von der K.----straße mit 95 m sogar ca. 30 m weiter entfernt sei als das Vorhabengrundstück. Die nach § 34 BauGB genehmigte Bebauung im Südwesten beschränke sich zwar überwiegend auf eine zweite Baureihe, die Grundstücke K.----straße 5-5b seien jedoch auch in dritter Reihe bebaut. Die vom Verwaltungsgericht favorisierte rein negative Abgrenzung des Außenbereichs führe hier zu sinnfreien Ergebnissen, da auf dem Grundstück aufgrund seiner Lage keine außenbereichstypischen Nutzungen denkbar seien. Man werde davon ausgehen dürfen, dass das Regelungssystem der §§ 29-37 BauGB abschließend, lückenlos und vollständig sei. Dies verbiete es jedoch, Grundstücksflächen wie hier in einer Art genehmigungsrechtlichem Niemandsland zu verorten. Es müsse die Frage erlaubt sein, was mit einem Grundstück angefangen werden könne, wenn es trotz besiedelter Umgebung nicht Innenbereich sein solle, außenbereichstypische Vorhaben dort aber ebenso wenig verwirklicht werden könnten. Insbesondere passe die Rechtsfigur des Außenbereichs im Innenbereich hier nicht, vielmehr würden das Grundstück und seine Bebauung offenkundig von der auch bisher sich harmonisch entwickelt habenden Bebauung nördlich der K.----straße mitgeprägt. Aber auch nach § 35 Abs. 2 BauGB sei das Vorhaben genehmigungsfähig. Wenn überhaupt komme eine Vorbildwirkung allein für die Flurstücke 1393, 618 und 617 in Betracht, auf denen aber jedenfalls auch nur eine (erwünschte) Wohnbebauung denkbar sei. Dabei könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass das gesamte Areal nördlich der K.----straße auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigt worden sei. Die gesamte Umgebungsbebauung sei in einer vergleichbaren Situation entstanden, wie sie jetzt für ihn gelte. Insoweit sei es jedoch widersprüchlich, erstmals für das Vorhabengrundstück unvermittelt eine Außenbereichslage anzunehmen. Baulicher Wildwuchs drohe insoweit nachweislich nicht. Die auch ohne Bebauungsplan harmonisch entstandene Bebauung garantiere, dass dies auch weiterhin der Fall sein werde. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Landrat des Kreises Q. bereits 1969 eine Teilungsgenehmigung erteilt habe und er, der Kläger, im Jahre 1970 zu Kanalanschlussbeiträgen und Frischwasseranschlussbeiträgen für das Vorhabengrundstück herangezogen worden sei. Diese Bescheide setzten die Annahme einer Innenbereichslage und einer Bebaubarkeit voraus. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklage beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Das Grundstück des Klägers gehöre nicht mehr zum Innenbereich; dieser ende vielmehr an der Außenwand des Wohngebäudes K.----straße 7b. Topographische Besonderheiten, die hier eine andere Abgrenzung erforderten oder erlaubten, bestünden nicht, insbesondere könne die vorhandene Baumreihe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als solche betrachtet werden. Im Außenbereich sei das Vorhaben unzulässig, da es die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Der Innenbereich würde sich bei Zulassung in den Außenbereich ausweiten, ähnliche Vorhaben auf Nachbargrundstücken ließen sich allenfalls noch erschwert verhindern. Die Entwicklung sei auch unerwünscht. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die gesamte Bestandsbebauung nördlich der K.----straße bisher vollständig auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigt worden sei. Von dieser objektiv rechtswidrigen Praxis, die vornehmlich in den 1960er bis 1980er Jahren angewandt worden sei, sei die Beklagte rechtmäßiger Weise abgerückt. Der Fall des Klägers sei insoweit auch nicht der erste. Von Willkür könne deshalb nicht gesprochen werden. Namentlich sei eine bauliche Erweiterung auf dem Nachbargrundstück K.----straße 9a im Januar 2013 wegen des Belangs des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB abgelehnt worden. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 11. September 2018 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 9. September 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Nach § 71 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben hinsichtlich der vom Kläger unterbreiteten Fragen zur Genehmigungsfähigkeit keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Mit seinem Antrag will der Kläger geklärt wissen, ob es unter Ausklammerung immissionsschutzrechtlicher Fragen und damit in der Sache des Gebots der Rücksichtnahme bauplanungsrechtlich zulässig ist, auf dem Vorhabengrundstück ein Wohnhaus mit zwei Vollgeschossen und Satteldach sowie einer Garage und zwei Carports zu errichten. Diese Frage ist positiv zu beantworten. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers ist nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil das Vorhabengrundstück bei der gebotenen wertenden Betrachtung noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB liegt und damit dem Innenbereich der Beklagten zuzuordnen ist (1.). Unabhängig davon wäre das Vorhaben aber auch dann planungsrechtlich zulässig, wenn es im Außenbereich verwirklicht werden sollte (2.). 1. Die Genehmigungsfähigkeit des Projekts des Klägers beurteilt sich nach § 34 BauGB. Für das Gebiet des Vorhabengrundstücks besteht kein Bebauungsplan. Das Vorhabengrundstück liegt aber nach dem Eindruck, den der Berichterstatter des Senats im Ortstermin vom 11. September 2018 gewonnen und den er den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers anhand gefertigter Fotos und des im Übrigen vorliegenden Karten- und Bildmaterials vermittelt hat, noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB. Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist maßgeblich, ob das unbebaute Grundstück, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht. Das wiederum hängt davon ab, inwieweit nach der für die Betrachtung maßgeblichen Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Frage, ob ein Grundstück im Bebauungszusammenhang liegt, ist daher nicht ausschließlich danach zu beurteilen, ob es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 ‑ 4 B 112.98 - juris Rn. 22. Mit den Merkmalen der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“ erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 ‑ 4 B 112.98 -, juris Rn. 18, und vom 11. Juni 1992 - 4 B 88.92 -, juris Rn. 5, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris Rn. 13 und 15, vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, juris Rn. 20, und vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 84, und Beschluss vom 25. Februar 2014 ‑ 2 A 1295/13 -, juris Rn. 22. Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung; dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 2010 - 4 B 21.10 -, juris Rn. 5, und vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 –, juris, Rn. 3, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 2.66 –, juris, Rn. 17. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Darüber hinaus können topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 ‑, juris, Rn. 13, Beschluss vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, juris, Rn. 3. Ist das zu bebauende Grundstück zwar von gewichtiger Bebauung umgeben und schließt sich an einen vorhandenen Bebauungszusammenhang an, liegt es aber auf einer größeren Freifläche, ist zwischen einer noch zum Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB gehörenden Baulücke und einer nach § 35 BauGB zu beurteilenden Außenbereichsfläche zu unterscheiden. Von einer Außenbereichsfläche („Außenbereichsinsel“) ist auszugehen, wenn das Vorhabengrundstück oder der Bereich, in dem es liegt, zwar auf allen vier Seiten von Bebauung umgeben ist, die bestehende Freifläche aber so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. Dagegen liegt eine Baulücke - und damit ein Innenbereich i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB - vor, wenn das Baugrundstück noch durch die den Rahmen für die Umgebungsbebauung bildende Bebauung geprägt wird. Wesentliche Kriterien sind der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Erforderlich ist, dass die Umgebungsbebauung das Grundstück in einer Weise prägt, dass eine Bauleitplanung nicht erforderlich ist, weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen selbst setzt. Daran fehlt es, wenn eine Fläche wegen ihrer Größe einer von der Umgebung gerade unabhängigen geordneten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2006 - 7 A 3537/06 -. Dies wird umso weniger der Fall sein, je einheitlicher diese Umgebungsbebauung und je ausgedehnter diese harmonisch erscheinende Fläche ist. Demgegenüber fehlt es an einem ausreichenden Rahmen, wenn sich in der näheren Umgebung disparate Nutzungen ohne erkennbare Charakteristik finden oder diese selbst nur von einer relativ geringen Raumnutzung zeugen. Vgl. OVG NRW; Beschluss vom 8. März 2019 ‑ 2 A 1148/18 -. Ausgehend von diesen Grundsätzen gehört das Vorhaben des Klägers bei der gebotenen wertenden Betrachtung nach den Maßgaben des Einzelfalles dem Innenbereich an. Maßgeblich für diese Bewertung ist insbesondere, dass es sich bei einer unbefangenen Betrachtung als Teil des insgesamt nahezu lückenlos mit Wohngebäuden bebauten Gebietes zwischen der K.----straße , der M. Straße, der T.------straße und der B 64 darstellt und von dieser homogenen Bebauung eindeutig geprägt wird. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass sich nördlich der B 64 unmittelbar der eigentliche Innenstadtbereich der Stadt E. anschließt, so dass nördlich der K.----straße insgesamt eine durchgehend bebaute Verbindung zum Stadtkern besteht. Die vorgenannte, insgesamt einheitliche (Wohn-) Bebauung, in der das Gelände der Marienschule und einer Kita den augenscheinlich einzigen nicht wohngenutzten Bereich bildet, der jedoch gerade die innenbereichstypische Ergänzung stark ausgeprägter Wohnnutzung darstellt und die Homogenität damit letztlich abrundet, wird nicht durch die ausgedehnten Sportflächen im Norden und Nordwesten des klägerischen Grundstücks unterbrochen. Hierbei handelt es sich in der konkreten Örtlichkeit um Grundstücke, die noch zum Innenbereich (Bebauungszusammenhang) gezählt werden können, weil sie bestimmungsgemäß nicht bebaubar sind und gerade deshalb den im Übrigen bestehenden Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen. Eine Freiraumprägung des Vorhabengrundstücks schließt insoweit die dichte Wohnbebauung im Übrigen aus. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Grundstück durch eine Erschließungsstraße mit dem Hauptzug der K.----straße verbunden ist, so dass sich der Eindruck einer noch bestehenden Baulücke hier förmlich aufdrängt. In dieser Ausgangssituation führt auch der Umstand, dass sich westlich des Grundstücks auf den Nachbargrundstücken unbebaute Gartenbereiche bzw. Freiflächen finden, nicht dazu, hier nach den Grundsätzen des so genannten Außenbereichs im Innenbereich eine vom Innenbereich abgetrennte Insellage anzunehmen. Es fehlt insoweit bereits an dem rechtfertigenden Gesichtspunkt, dass die bestehenden Freiflächen in der konkreten Örtlichkeit so groß sind und ein solches Gewicht aufweisen, dass sie einer eigenständigen geordneten städtebaulichen Entwicklung zugänglich wären und damit eine Planung rechtfertigten oder gar forderten. Der Kläger hat mit Recht darauf hingewiesen, dass in der konkreten Örtlichkeit eine andere als eine Wohnbaunutzung von vornherein nicht in Betracht kommt und ein Einfügen nach den sonstigen Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB aus der Örtlichkeit ebenfalls mit hinreichender Eindeutigkeit ablesbar ist. Als Indiz hierfür kann herangezogen werden, dass sich die gesamte – wie gesagt dicht bebaute - Umgebung ohne Bebauungsplan entwickelt hat, gleichwohl aber einen harmonischen und homogenen Charakter vermittelt. Unabhängig davon erstreckt sich die hier in den Blick zu nehmende Frei- und potentielle Baufläche allenfalls auf die - von der K.----straße aus gesehen - rückwärtigen Bereiche, in denen die vorgenannte dichte Bebauung beidseits der K.----straße vorhanden ist, mithin bis auf die Höhe der Gebäude K.----straße 3 und 3a, also auf einen relativ kleinen Bereich, selbst wenn hierzu noch das schon zurückgesetzte Gebäude auf dem Flurstück 1092 und die nordöstlich des Vorhabengrundstücks liegende Grünfläche hinzuzurechnen wären. Allerdings ist durchaus fraglich, ob diese Bereiche überhaupt zu berücksichtigen sind. Für die nordöstliche Freifläche fehlt es aufgrund der zwischenliegenden Bebauung auf dem Grundstück K.----straße 9a, die dem hier vorgesehenen Wohnhaus unmittelbar gegenüber liegt, weitestgehend an einer direkten Verbindung zum Vorhabengrundstück, die einen Freiflächenzusammenhang im Sinne einer Zugehörigkeit vermitteln könnte. Für das Gebäude auf dem Flurstück 1092 fehlt bereits ein an der K.----straße gebautes „Bindeglied“, an dieser Stelle dünnt die Bebauung vielmehr bereits aus. Jedenfalls kann aber der sich westlich bis zur C1. Straße anschließende größere Freiraumbereich diesen Flächen nicht hinzugerechnet werden, weil er schon wegen der fehlenden Bebauung an der K.----straße selbst der an der westlichen Grenze dieses Bereichs vorhandenen auch gewerblichen Nutzung eine eigene Charakteristik aufweist. Zudem wird er nicht (mehr) in gleichem Maße von der oben dargestellten östlichen dichten Bebauung geprägt. Die damit allein ausschlaggebende Fläche mit einer Ausdehnung von ca. 6000 m² ist aber angesichts des Gewichts der umgebenden Bebauung auch bei abstrakter Betrachtung nicht so groß, dass sie einer eigenständigen städtebaulichen Entwicklung zugänglich wäre. Hierzu hat die Beklagte letztlich auch nichts vorgetragen. Dieser in der Örtlichkeit festzustellende Bezugsrahmen wird schließlich hier markant noch durch die offenkundig der Abgrenzung zu den Sportanlagen dienende Baumreihe, die hier bereits in Teilen als eigenständige Grünfläche erscheint, unterstrichen, die jedenfalls das Vorhabengrundstück und sein westliches Nachbargrundstück nach dem optischen Eindruck ohne weiteres als dem Innenbereich zugeordnet erscheinen lässt. Da es hierauf für die Entscheidung indes nicht ausschlaggebend ankommt, mag dahinstehen, ob insoweit eine Ausnahme von dem vom Bundesverwaltungsgericht (nur) für den Regelfall aufgestellten Grundsatz, wonach bloße Baumreihen keinen hinreichend markanten topographischen Einschnitt zur Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich darstellen, anzunehmen wäre. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 -, BRS 83 Nr. 78 = juris Rn. 7; Rubel, DVBl. 2018, 403, 404. Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger Fragen der Immissionsbelastung des Vorhabengrundstücks durch die angrenzende Sportanlage von seiner Bauvoranfrage - zulässigerweise - ausgenommen hat. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sein Vorhaben schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein wird und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dies angesichts des Umstandes, dass die Sportanlage nach Angaben der Beklagten nicht genehmigt ist, der Genehmigungserteilung entgegenstehen könnte, brauchte der Senat an dieser Stelle damit nicht zu entscheiden. Selbst wenn man indes entgegen der Auffassung des Senats davon ausginge, dass das Vorhabengrundstück schon im Außenbereich läge, änderte dies an dem Genehmigungsanspruch des Klägers nichts. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass das Vorhaben bei einer Beurteilung nach § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigte. Soweit sich die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid hier auf den öffentlichen Belangen des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB gestützt hat, lässt sich dies in der Örtlichkeit schlicht nicht nachvollziehen. Weder auf dem Vorhabengrundstück noch auf den westlichen Nachbargrundstücken lässt sich eine natürliche Eigenart der Landschaft oder ein nennenswerter oder gar besonderer Erholungswert feststellen, deren bzw. dessen Beeinträchtigung durch ein Wohngebäude von relevanter Bedeutung sein könnte. Das Vorhabengrundstück besteht im Wesentlichen aus einer - künstlich angelegten - Rasenfläche und grenzt im Süden und Osten an Wohnbebauung, im Norden unmittelbar an die Sportanlage an, von der sie lediglich durch sichtschützende Bäume abgetrennt ist, die auch bei Realisierung des Vorhabens voraussichtlich erhalten bleiben würden. Welchen außenbereichstypischen Erholungswert es aufweisen soll, erschließt sich weder für das Grundstück selbst noch unter Einbeziehung der sich westlich anschließenden Gartengrundstücke, die insoweit ebenfalls keine besondere Qualität aufweisen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist hier aber auch nicht der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nachteilig betroffen. In der konkreten Situation ist nicht zu erkennen, dass die Zulassung eines weiteren Wohnbauvorhabens zu einer unerwünschten Zersiedlung des Außenbereichs führen könnte. Splittersiedlungen sind nicht schon um ihrer selbst willen städtebaulich unerwünscht. Das ergibt sich in der Terminologie des Gesetzes daraus, dass es nicht schlechthin das Entstehen einer Splittersiedlung als Beeinträchtigung öffentlicher Belange wertet, sondern darauf abstellt, ob dieses Entstehen zu „befürchten“ ist. Danach ist eine Verfestigung einer Splittersiedlung nur, aber auch immer dann zu missbilligen, wenn in ihr ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Das ist, zumindest wenn es sich um Wohnbauten handelt, bei der Entstehung, der Erweiterung und auch der Verfestigung regelmäßig der Fall. Für das Vorliegen einer Zersiedlung streitet gewissermaßen eine starke Vermutung. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber – zumindest in Fällen einer bloßen Verfestigung – einer konkreten Begründung; sie rechtfertigt sich mithin nicht einfach aus sich selbst. Als Grund für eine Missbilligung kommt etwa in Betracht, dass das hinzutretende Vorhaben mit Ansprüchen verbunden ist, deren Befriedigung in der unmittelbaren Umgebung möglich sein sollte, die sich aber in der vorhandenen Splittersiedlung nicht befriedigen lassen. So liegt es häufig bei den zur dauernden Benutzung bestimmten Wohnhäusern und dem von ihnen ausgehenden alltäglichen Lebensbedarf. Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur kann sich ferner daraus ergeben, dass das Vorhaben eine noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Wesentlich kann außerdem das Verhältnis sein, das zwischen dem Umfang der bereits vorhandenen Splittersiedlung und dem hinzutretenden Vorhaben besteht. Fehlt es dem hinzutretenden Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung, besteht also die Verfestigung etwa darin, dass mit ihm lediglich die zwischen zwei vorhandenen Bauten bestehende „Lücke“ ausgefüllt werden soll, so wird kaum jemals angenommen werden können, dass dies gleichwohl siedlungsstrukturell keinen Bedenken begegnet. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73, und vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, BRS 79 Nr. 113; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 2 A 1170/15 -, BauR 2016, 1447 = juris Rn. 35 ff.; und vom 19. Februar 2014 - 2 A 1543/13 -, juris Rn. 25 ff.; ähnlich OVG NRW, Urteile vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, NVwZ-RR 2008, 682, und vom 27. Februar 1996 - 11 A 1897/94 -, BRS 58 Nr. 92. Diese Grundsätze gelten jedenfalls entsprechend, wenn, wie an dieser Stelle unterstellt wird, ein Fall in Rede steht, in dem sich die Bebauung punktuell über die bisherigen Grenzen eines Ortsteils im unmittelbaren Anschluss an diesen in den Außenbereich entwickelt. Vgl. zur grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Fallgruppen auch OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2013 - 10 A 1606/11 -, juris Rn. 81, und vom 26. Juni 2006 - 7 A 2974/05 -, juris Rn. 33; BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1976 - IV C 72.74 -, juris Rn. 21, und vom 25. Januar 1985 ‑ 4 C 29.81 -, juris Rn. 11. Dies zugrunde gelegt, würde bei Genehmigung des klägerischen Vorhabens keine solche unerwünschte Zersiedlung eintreten oder in Gang gesetzt. Hiergegen spricht bereits, dass der geltende Flächennutzungsplan der Beklagten auch das in Rede stehende Grundstück seit jeher zu einer Wohnbaufläche zählt. Auch wenn der Flächennutzungsplan insoweit kein Baurecht verleiht, spricht diese seit Jahrzehnten unveränderte Darstellung in der konkreten Örtlichkeit dafür, dass eine Wohnbebauung den grundlegenden planerischen Überlegungen der Beklagten für ihr Gemeindegebiet ent- und nicht widerspricht. Dies gilt hier umso mehr, als sich die gesamte umgebende dichte Wohnbebauung offenbar auf der Grundlage dieser Darstellung des Flächennutzungsplanes entwickelt hat. Nur so lässt sich erklären, dass die Klägerin für die ganze unbeplanten Freifläche seit jeher von einer Genehmigungsfähigkeit von Wohnbebauung - nach § 34 BauGB - ausgegangen ist. Insofern lässt sich nur feststellen, dass sie offenbar ihrem Flächennutzungsplan hier ein besonderes Gewicht zugeordnet hat, dass es letztlich im Rahmen einer vorhersehbar agierenden Verwaltung kaum nachvollziehbar erscheinen lässt, für die wenigen noch verbleibenden unbebauten Grundstücke nunmehr eine unerwünschte Zersiedlung des bereits weitgehend bebauten „Außenbereichs“ an dieser Stelle anzunehmen. Eine nachvollziehbare Begründung jenseits der Befürchtung, eine Zulassung von Wohnbebauung an dieser Stelle könnte die Existenz des formell illegalen Sportplatzes gefährden, ist für den Senat auch nicht zu erkennen, zumal sich die Beklagte insoweit auch nicht konkret eingelassen hat. Dieser Aspekt ist aber gerade nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Allein der Umstand, dass ein Erweiterungsvorhaben auf dem Nachbargrundstück K.----straße 9a abgelehnt worden ist, reicht hierfür nicht aus, zumal die Ablehnung wegen des öffentlichen Belangs des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB erfolgte und sich damit auf den hier gerade nicht in Rede stehenden immissionsschutzrechtlichen Belang stützte. Eine Zersiedlungsgefahr hat die Beklagte demgegenüber in diesem Verfahren gerade nicht, auch nicht ergänzend, angeführt. Die im Berufungsverfahren eingereichten Antragsunterlagen für ein Ersatzgebäude auf dem Grundstück M. Straße 9, in dem - lediglich - vermerkt wird, das vorgestellte Baufenster befinde sich im Außenbereich, betreffen demgegenüber allein die auch hier unterstellte bauplanungsrechtliche Ausgangslage. Im Übrigen sei angemerkt, dass nachfolgend für dieses Grundstück sogar eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus anstelle des bisherigen Einfamilienhauses erteilt worden ist. Dass dieses nur die Außenmaße seines Vorgängers aufgenommen hat, erscheint wenig wahrscheinlich. Unabhängig davon kann vor diesem Hintergrund die allenfalls beschränkte Vorbildwirkung einer Bebauung auf dem Vorhabengrundstück für max. 3 westlich anschließende Grundstücke in Anbetracht der Entstehungsgeschichte der Siedlung ebenfalls nicht schon mit der Zersiedlung des Außenbereichs oder der Entstehung einer Splittersiedlung gleichgesetzt werden. Unabsehbar ist dies ebenso wenig wie möglicherweise neu ausgelöste Ansprüche der zusätzlichen Bebauung, die trotz der zahlenmäßig weit überwiegenden vorhandenen Bebauung in der Umgebung nicht befriedigt werden könnten, ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Dies gilt umso weniger, als sich hier eine solche Bebauung auf den Nachbargrundstücken schon wegen der problematischen Erschließung insbesondere auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück, das einen schmalen Zuschnitt hat, nicht eben aufdrängt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.