Beschluss
14 L 156/11
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:0324.14L156.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X1. Flur Flurstück (S. -T. -Straße 4). Es liegt südlich der S. -T. -Straße und am nördlichen Rand eines Gebietes, das mit im Wesentlichen mit eingeschossigen Wohnhäusern in Flachdachbauweise bebaut ist. Nach Norden hin steigt das Gelände an. 4 Nördlich erstreckt sich entlang der gesamten S. -T. -Straße ein ca. 30 m breiter Laubwaldstreifen, der auf dem Grundstück Gemarkung X1. Flur Flurstück gelegen ist, das Teil des Geländes der Universität T1. ist. Nördlich dieses bewaldeten Gebiets befinden sich verschiedene Gebäude der Universität T1. . Die Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplanes der Stadt T1. Nr. 11 "I. C. " aus dem Jahr 1964. Dieser setzt das Gelände nördlich der S. -T. -Straße als "Sondergebiet für die Pädagogische Hochschule" fort. In der Begründung des Planes wird ausgeführt: 5 "Von dem etwa 44 ha großen Gesamtgelände sind für Wohnungsbauten etwa 15 ha für Schulbauten und Institute etwa 14 ha und für ein Ladenzentrum und Fernheizwerk etwa 1,5 ha in Anspruch genommen... Der Bau von etwa 600 Wohnungen, davon 40 % Eigenheimen bzw. als Eigentumswohnungen ist dringend notwendig, da der bestehende Wohnraummangel behoben und die Unterbringung der bei der eimischen Industrie beschäftigten Ferneinpendler beschleunigt vorangetrieben werden soll. Weiterhin sind die Neubauten der Staatl. Ingenieurschule für Bauwesen, des Instituts zur Erlangung der Hochschulreife, der Gewerblichen Berufsschule des Stadt- und Landkreises T1. und einer 16- klassigen Volksschule notwendig geworden... 6 Weitere Festsetzungen enthält der Plan für dieses Gebiet nicht. Das Grundstück des Antragstellers befindet sich in einem Gebiet, das im Bebauungsplan als reines Wohngebiet mit eingeschossiger Bauweise dargestellt ist. 7 Den Bebauungsplan Nr. 67 "Gesamthochschule T1. " der (später mit der Stadt T1. zusammengeschlossenen) Stadt I1. , den der Rat der Stadt I1. am 19. Februar 1974 als Satzung beschlossen hatte, erklärte des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 25. September 1981 - 10a NE 42/7 - wegen eines Verfahrensmangels für nichtig. 8 Das zwischen der S. -T. -Straße im Norden, dem C1.-----weg im Süden, der I2. -I3. -Straße im Osten und der I4.-------straße im Westen gelegene Gebiet ist mit eingeschossigen Wohngebäuden, teilweise mit weiterem Hanggeschoss, in Flachdachbauweise bebaut. Östlich der I2. -I3. -Straße und südöstlich des Grundstücks des Antragstellers befinden sich viergeschossige Mehrfamilienwohngebäude in Reihenhausbauweise mit einer Breite von ca. 50 Metern. Das Flurstück 465 und das davon östlich gelegene Flurstück 466 der Beigeladenen ist mit mehreren Universitätsgebäuden, teilweise aneinandergereiht und ineinander übergehend bebaut, die überwiegend zwischen 2 und 6 Vollgeschossen aufweisen und insgesamt Ausdehnungen in Süd-Nord-Richtung von bis zu 170 m und West-Ost-Richtung von über 200 m, teilweise durch Innenhöfe unterbrochen, aufweisen. Nördlich des an die S. -T. -Straße angrenzenden bewaldeten Grundstücksstreifens befindet sich ein ca. 50 m parallel zur S. -T. -Straße gelegener Gebäudebereich, der gestaffelt von Süden nach Norden zwischen einem und vier Geschossen aufweist. 9 Am 9. April 2010 beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Bürogebäudes in Modulbauweise (T2. T3. D. ) auf dem Flurstück . In dem Gebäude sollen verschiedene Einrichtungen (das Studentensekretariat, das Akademische Auslandsamt, die Studienberatung, das BAföG-Amt, das Studentensekretariat u.s.) unter einem Dach untergebracht werden, die bislang über das T1 Stadtgebiet verteilt sind. Dabei erstreckt sich das Vorhaben im nord-östlichen Bereich der S. -T. Straße (süd-östlicher Grundstücksbereich des Campus) auf eine Länge von 68,5 m entlang der S. -T. -Straße und erreicht bei Dreigeschossigkeit eine Höhe von 10,06 m. Der Abstand des Vorhabengebäudes zu der insgesamt (mit beidseitigen Gehwegen) 9 m breiten S. -T. -Straße beträgt an der südöstlichen Gebäudekante 14 m und verjüngt sich bis zur südwestlichen Gebäudekante auf 5 m. In Höhe des Grundstücks S. -T. -Straße 6 ist ein Gebäudevorsprung geplant, der einen Abstand zur Straße von zwischen 5 und 6 m aufweist. Im westlichen Gebäudebereich erstreckt sich die Abstandfläche bis auf eine Breite von bis zu 2 m auf die öffentliche Verkehrsfläche der S. -T. -Straße. Der im östlichen Gebäudebereich gelegene Eingangsbereich ist eingeschossig. Dieser dem dreigeschossigen Hauptkomplex vorgelagerte Gebäudeteil weist einen Abstand zur S. -T. -Straße von 10 Metern im südöstlichen und ca. 8 m im südwestlichen Bereich auf. Der Abstand des Vorhabens zum Grundstück des Antragstellers beträgt im östlichen Grundstücksbereich ca. 16,50 m und im westlichen Bereich ca. 19 m. Das Student T3. D. soll werktags von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Dem Antrag fügte die Beigeladene unter anderem eine schalltechnische Bearbeitung, Immissionsprognose der Firma U. C2. GmbH & Co. vom 6. Juli 2010 bei, in der insbesondere die Auswirkungen der Schallquelle Busverkehr im Hinblick auf eine Erhöhung der bisherigen Immissionsbelastung begutachtet wurden. Danach ergibt sich am Wohnhaus des Antragstellers (Immissionspunkt 4) ohne das Vorhaben Errichtung des Student-T3. -D. eine Geräuschbelastung von 57,9 dB (A) bei Tag und 54,9 dB (A) Nacht und unter Berücksichtigung des Vorhabens 58,0 dB (A) Tag, 55,0 dB (A) Nacht. In dem Gutachten wird zusammenfassend ausgeführt, dass nach Ziffer. 7.4 der TA Lärm Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Straßen in Gebieten nach Ziffer 6.1 C-F (Mischgebiet, allgemeine und reine Wohngebiete sowie Kurgebiete) mit zu berücksichtigen seien, wenn sie die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mehr als 3 dB (A) erhöhten und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmbelastung erstmals oder weitgehend überschritten werden und keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil durch das geplante Gebäude der Beigeladenen die zu erwartenden Beurteilungspegel durch den öffentlichen Nahverkehr (Bus) um maximal 0,2 dB (A) erhöht würden. Diese Erhöhung sei als nicht wesentlich einzustufen und bedürfe keiner Kompensationsmaßnahmen. 10 Im Zuge der Prüfung des Bauantrages beteiligte die Antragsgegnerin hinsichtlich des Immissionsschutzes den zuständigen Fachbereich des Kreises T1. -X2. und wegen der beabsichtigten Beseitigung des Baumbestandes die insoweit zuständigen Fachämter. Der Kreis T1. -X2. als Immissionsschutzbehörde teilte der Antragsgegnerin unter dem 3. August 2010 mit, gegen die Erteilung der Baugenehmigung würden keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken erhoben. Der Fachbereich Umwelt der Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen am 5. November 2010 aufgrund § 6 der Bauschutzsatzung der Stadt T1. eine Ausnahmegenehmigung für die Entfernung von 24 Eichen auf dem Flurstück 465 und eine Ausnahme vom Verbot des § 6 Abs. 6 der Baumschutzsatzung, wodurch ein Entfernen der Bäume in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September 2010 ermöglicht wurde. Nach den Nebenbestimmungen sind von der Beigeladenen nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Baumschutzsatzung nach Beendigung der Baumaßnahme in einer dann folgenden Pflanzperiode (Frühjahr/Herbst) 25 heimische Laubbäume mit einem Mindeststammumfang von 16 - 18 cm zu pflanzen und zu erhalten. 11 Am 15. Dezember 2010 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Büro/Verwaltungsgebäudes (T2. T3 D. ) auf dem Flurstück (B. -S1. -Straße). Nach der Nebenbestimmung Nr. 20 ist das Brandschutzkonzept des staatlich anerkannten Sachverständigen Dipl.-Ing. L1. vom 22. Juni 2010, das die Antragstellerin mit dem Bauantrag eingereicht hatte, Gegenstand der Baugenehmigung. Nach der Nebenbestimmung Nr. 28 ist aufgrund der Gebäudehöhe und den evtl. Folgen eines Blitzschlages das Gebäude mit einer dauernd wirksamen Blitzschutzanlage nach DIN 57185/VDE 0185 zu versehen. Gegenstand der Baugenehmigung ist des Weiteren eine Pflanzliste, nach der für Ersatzpflanzung insgesamt 25 Stück Hochstämme, auf dem Grundstück 6 Winterlinden mit einem Stammumfang von 16/18 cm vorzunehmen sind. 12 Am 19. Januar 2011 hat der Antragsteller dagegen die Klage 14 K 159/11 erhoben. 13 Am 3. März 2011 hat er den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Zur Begründung trägt er vor: Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Beigeladene verfüge nicht über eine Genehmigung für die bereits begonnene Fällung der Bäume. Die erteilte Ausnahmegenehmigung von der Baumschutzsatzung lasse zunächst außer Acht, dass es sich hierbei um einen Wald handele. Im Übrigen gestatte sie das Entfernen der Bäume jedenfalls nicht nach dem 1. März 2011. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 11. Die Regelung betreffend das Vorhaben-Grundstück des Beigeladenen erschöpfe sich in der Festlegung "Sondergebiet für die pädagogische Hochschule". Zu Art und Maß der zulässigen Nutzung werde im Plan keine Aussage getroffen, weil sich die Bebauung nach den Textfestsetzungen "nach den Ergebnissen der vorgesehenen Bauwettbewerbe" richten solle. Der Plan sei insgesamt unbestimmt und könne der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht zugrunde gelegt werden. Daher richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Vorschrift des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB). Insoweit sei hervorzuheben, dass der Bebauungszusammengang mit der letzten Gebäudegrenze ende. Daher stelle sich der Standort des Vorhabens als dem Außenbereich zugehörig dar, der einer Bebauung nicht zugänglich sei. In die Umgebungsbebauung füge sich das Vorhaben nicht ein, weil südlich der S. -T. -Straße ausschließlich eingeschossige Wohnbebauung in Einzelbauweise vorhanden sei. Das Vorhaben stelle einen Riegel dar und verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Er wohne in einem reinen Wohngebiet und damit einem baunutzungsrechtlich besonders geschützten und abgeschirmten Bereich. Bislang sei die Hochschulnutzung nördlich der S. -T. -Straße durch einen dichten Laubbaumstreifen von der Wohnbebauung getrennt und abgeschirmt gewesen, so dass sich eine Konfliktlage nicht ergeben habe. Durch das Abholzen dieses Streifens werde diese Konfliktlage nunmehr geradezu provoziert, obwohl auf dem Campusgelände der Beigeladenen andere geeignete Standorte vorhanden seien. Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes in den 1970er Jahren sei seitens des Rates der Stadt I1. der deutliche Wille für die Verschiebung der Baugrenze nach Norden hinter den bewaldeten Streifen bekundet worden. Er befürchte einen empfindlichen Wertverlust seines Wohngrundstückes durch das Vorhaben. Von diesem gingen erhebliche Immissionsbelastungen aus. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Linienbusverkehr den wachsenden Zielverkehr nicht bedienen könne, so dass es zu einer Taktverdichtung des öffentlichen Personennahverkehrs kommen werde. Dies sei aber mit einer erhöhten Geräuschbelastung verbunden. Hier müsse durch die Fahrbahnneigung und das Anfahren der Linienomnibusse mit einer empfindlichen Beeinträchtigung gerechnet werden, der die Grenzwerte für ein reines Wohngebiet überschreiten werde. Dieser Effekt werde noch dadurch verstärkt, dass das Vorhaben als Riegelbauwerk wie eine den Schall des Straßenverkehrs reflektierende Wand wirke. Sofern man den Bebauungsplan Nr. 11 gleichwohl für gültig erachte, sei der Bereich, der nunmehr mit dem T2. T3. D. bebaut werden solle, als nicht überbaubar ausgewiesen. Interessant sei, dass die Beklagte bereits in der 1970er Jahren eine Änderung des Bebauungsplans beschlossen habe, die den vorhandenen Baumbestand gerade als "Schutzwald" zur Schonung der Anlieger im reinen Wohngebiet habe definieren wollen. Diesem Umstand sei auch heute noch Rechnung zu tragen. Er finde seinen Niederschlag im Rücksichtnahmegebot und in den nachbarschützenden Vorschriften der Bauordnung über die Wohnverhältnisse. 14 Der Antragsteller beantragt, 15 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 159/11 gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin am 15. Dezember 2010 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Büro/Verwaltungsgebäudes (T2. -T3. -D. ) auf dem Grundstück Gemarkung X1. Flur Flurstück anzuordnen. 16 Die Antragsgegnerin beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Zur Begründung erwidert sie: Das genehmigte Vorhaben füge sich in dem Sondergebiet für die Pädagogische Hochschule ein und stelle auch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar. Es halte die erforderlichen Abstandflächen zu den angrenzenden Bebauungen ein und sei überdies durch die S. -T. -Straße zu dem angrenzenden reinen Wohngebiet getrennt. Aufgrund der Lage im Norden sei eine Beeinträchtigung der Licht- bzw. Sonneneinwirkung auf die angrenzende Wohnbebauung nicht zu erwarten. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Sofern die Ausnahmegenehmigung nach der Baumschutzsatzung das Datum des 1. März 2010 enthalte, stelle dies ein Versehen dar. Richtigerweise müsse es 2011 heißen. 19 Die Beigeladene beantragt, 20 den Antrag abzulehnen. Zur Begründung macht sie geltend: Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, für die Realisierung der Baumaßnahme habe es einer Waldumwandlungsgenehmigung bedurft und im Übrigen habe eine Ausnahmegenehmigung nach der Baumschutzsatzung nicht erteilt werden dürfen, komme den Regelungen der Baumschutzsatzung sowie den § 9 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) und § 39 Landeswaldgesetz (LWaldG) keine nachbarschützende Wirkung zu. Gemessen an den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 11 bestünden keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Dies gelte insbesondere für die Art der baulichen Nutzung, weil der Bebauungsplan insoweit ausreichende Festsetzungen enthalte. Bei dem T2. T3. D. handele es sich um eine universitäre Einrichtung und damit um eine Gebäudeart im Sinne des Bebauungsplans "Schulen und Institute", die in der Begründung des Bebauungsplanes zur Sprache komme. Aber auch wenn der Bebauungsplan nicht zugrunde gelegt werde, füge es sich nach der Art seiner Nutzung in den Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB ein. Trotz der faktischen Trennung von reinem Wohngebiet einerseits und Sondergebiet andererseits durch den nördlich der S. -T. -Straße verlaufenden und mit Baumbewuchs bestandenen Geländestreifen handele es sich insgesamt um einen Ortsteil. Der Grünstreifen habe nicht solche Ausmaße, um als städtebaulicher Außenbereich qualifiziert werden zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts füge sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, regelmäßig ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens der näheren Umgebungsbebauung halte. Hier zähle entgegen der Auffassung des Antragstellers zur näheren Umgebung nicht nur die Wohnbebauung südlich der S. -T. -Straße, sondern auch der durch die I2. -I3. -Straße, die I. straße und die B. -S1. -Straße abgegrenzte Bereich. Insofern sei zu berücksichtigen, dass nördlich des Baugrundstücks zahlreiche universitäre Einrichtungen gelegen seien, die der Unterbringung von Fakultäten und Hörsälen, aber auch der Mensa oder des A. (Zentrum für J. - und N1. ) dienten. Universitäre Anlagen dieser Art stellten - abgesehen von der Spezialregelung des § 11 BauNVO - kulturelle Anlagen im Sinne der Baunutzungsverordnung dar. Daher lasse sich die nähere Umgebung auch nicht eindeutig einem der Baugebietstypen des § 34 Abs. 2 BauGB zuordnen. Der Rahmen der Art der Umgebungsnutzung reiche von Wohnnutzung bis zu universitären Einrichtungen. Darin füge sich das T2. T3. D. nach der Art seiner Nutzung ein. Es füge sich auch nach dem Maß der Nutzung ein, weil es bezüglich der Höhe und weiteren baulichen Ausmaße nicht die Maße der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude überschreite. Dies gelte auch für die Bauweise, die einer offenen Bauweise entspreche. Schließlich ergäben sich Bedenken gegen das Einfügen auch nicht unter dem Aspekt der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle. Der bisher unbebauten Fläche nördlich der S. -T. -Straße komme nicht die Wirkung einer faktischen Baugrenze zu. Schon aus der Baufreiheit nach Art. 14 des Grundgesetzes (GG) folge, dass für eine solche Annahme eindeutige Anhaltspunkte vorhanden sein müssten. Das sei jedoch nicht der Fall. Soweit im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 67 "Gesamthochschule T1. " die Festsetzung einer Baugrenze in diesem Bereich vorgesehen gewesen sei, sei diese im Ergebnis nie realisiert worden. Im Übrigen könne dieser Grünstreifen auch als Reservefläche für noch zu schaffende bauliche Anlagen betrachtet werden. Das Vorhaben wahre auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Insbesondere werde die Immissionslage nicht erheblich verschlechtern. Selbst wenn das Vorhabengrundstück als dem Außenbereich zugehörig zu betrachten wäre, führe dies allein nicht zu einer Verletzung von subjektiven Rechten des Antragstellers. § 35 BauGB komme nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Vorschrift zu. Schließlich sei das Vorhaben auch nicht ausnahmsweise wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots unzulässig. Eine unzumutbare Erhöhung der verkehrsbedingten Immissionen sei nicht zu erwarten. Das Vorhaben entfalte auch keine erdrückende Wirkung. Es halte die nach § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) erforderlichen Abstandflächen ein. Nach herrschender Auffassung sei eine erdrückende Wirkung regelmäßig ausgeschlossen, wenn das Vorhaben die abstandflächenrechtlichen Vorgaben einhalte. Es müssten besondere Umstände hinzutreten, die dazu führten, dass es das angegriffene Vorhaben an der erforderlichen Rücksichtnahme fehlen lasse. Das sei hier nicht der Fall. Gegenüber der bisherigen Planung seien die Geschosshöhen bereits um jeweils 20 cm verringert worden, um die Höhe des Gebäudes um insgesamt 60 cm zu reduzieren. Vor allem die trennende Wirkung der S. -T. -Straße spreche aber gegen eine erdrückende Wirkung. Auch die unzutreffende Annahme einer faktischen Baugrenze durch den Antragsteller führe nicht zum Erfolg des Antrags, weil faktische Baugrenzen keinen Nachbarschutz im Sinne des Rücksichtnahmegebots vermittelten. 21 Die Berichterstatterin hat am 21. März 2011 an Ort und Stelle einen Erörterungs-termin durchgeführt. Insoweit wird auf die Terminsniederschrift und die gefertigten Lichtbilder verwiesen (Bl. 118 bis 138 der Gerichtsakte). 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 23 II. 24 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 25 Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil der von dem Antragsteller erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Dezember 2011 kraft Gesetzes nach § 212 a BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. 26 Der auch ansonsten zulässige Antrag ist indes unbegründet. Die im vorliegenden Verfahren nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt hier zu Ungunsten des Antragstellers aus. Denn das Interesse der Beigeladenen am sofortigen Gebrauch der Baugenehmigung überwiegt das Interesse des Antragstellers als Eigentümer des dem Vorhabengrundstück gegenüberliegend benachbarten Grundstücks S. -T. -Straße an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens. Maßgeblich hierfür ist, dass nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 27 Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob für die Erteilung der Bauge- nehmigung alle gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, weil es darauf im vorliegenden Verfahren nicht ankommt. Gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW ist die Baugenehmi-gung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Ob das hier in jeder Hinsicht der Fall ist, braucht das Gericht nicht zu untersuchen. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung verstößt die erteilte Baugenehmigung jedenfalls nicht gegen solche Rechtsvorschriften, die im Hinblick auf den Antragsteller nachbarschützend sind. 28 Dies gilt zunächst bezogen auf bauplanungsrechtliche Vorschriften. Es spricht im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren Vieles dafür, dass das genehmigte Vorhaben "T2. T3. D. " in jeder Beziehung im Einklang mit §§ 29 ff. BauGB steht. Nach § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, die wie hier die Errichtung baulicher Anlagen zum Inhalt haben, die §§ 30 bis 37 BauGB. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35 BauGB. Maßgeblich sind hier zunächst die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 "I. C. ". Dieser Plan ist einschlägig, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den zwischenzeitlich von der Stadt I1. beschlossenen Bebauungsplan Nr. 67 mit Urteil vom 25. September 1981 für nichtig erklärt hat. Der Bebauungsplan Nr. 11 ist auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil er zwischenzeitlich funktionslos geworden wäre. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein kann, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse von einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplanes einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Plankonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. 29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85.03 -, in: Baurechtssammlung (BRS) 66 Nr. 52. 30 Das ist hier aber nicht der Fall. Die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet "I. C. " weichen vom Inhalt des Bebauungsplans Nr. 11 schon nicht so massiv und offenkundig ab, dass dessen Verwirklichung auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist. Dies gilt zunächst, soweit der Plan Festsetzungen zu Wohnnutzungen enthält, weil hier die Vorgaben des Planes weitestgehend realisiert wurden und eine davon abweichende tatsächliche Entwicklung des Baugebietes nicht ersichtlich ist. In dem Bereich südlich der S. -T. -Straße finden sich entsprechend dem Plan ausschließlich freistehende eingeschossige Wohngebäude in Flachdachbauweise, östlich der I2. -I3. -Straße ebenso plankonform mehrgeschossige Mehrfamilienwohngebäude in Reihenhausbauweise. Aber auch in dem Bereich, der im Bebauungsplan als "Sondergebiet Pädagogische Hochschule" ausgewiesen ist und in dem das Vorhabengrundstück gelegen ist, ist keine vom Plan abweichende anderweitige Entwicklung in der Form eingetreten, dass eine Verwirklichung des Plans auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass sich die derzeitige Nutzung dieses Gebietes nicht auf die einer Pädagogischen Hochschule und weiterer schulischer Zwecke beschränkt, weil es hier nicht bei der im Jahre 1962 gegründeten Pädagogischen Hochschule X3. -M. , Abteilung T4. verblieben ist. Vielmehr wird das Gelände ab 1. August 1972 für die damals gegründete Gesamthochschule T1. , ab 1. Januar 1980 Universität Gesamthochschule T1. und schließlich seit dem 1. Januar 2003 Universität T1. genutzt. Zu dieser gehören derzeit ca. 14.000 Studierende. Gleichwohl hat sich an dem Charakter des Gebiets als Sondergebiet nichts geändert. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich, dass hier schulische Gebäude und Institute errichtet werden sollten. Dies ist auch faktisch so umgesetzt worden. Dass die errichteten Gebäude teilweise in der Vergangenheit der Universität/Gesamthochschule und nunmehr der Universität T1. dienen und nicht nur der Pädagogischen Hochschule und der Staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen gedient haben, die im Bebauungsplan und seiner Begründung ausdrücklich erwähnt werden, ändert nichts an ihrem Nutzungscharakter für schulische und wissenschaftliche Zwecke. Dieser ist aber auch in den planerischen Absichten zum Ausdruck gekommen, indem in der Begründung ausdrücklich auf den Bau von Instituten und Schulbauten verwiesen wird. Für die planungsrechtliche Zulässigkeit des T2. T3. D. sind daher zunächst die Festsetzungen des Bebauungsplanes maßgebend. Diese sind für das Grundstück der Beigeladenen, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, aber nur hinsichtlich der Nutzungsart "Sondergebiet Pädagogische Hochschule" mit den bereits erwähnten Instituten und Schulgebäuden im dem Bebauungsplan und seiner Begründung vorhanden. Dieser Festsetzung entspricht auch die Nutzung des genehmigten T2. T3. D. , in dem verschiedene universitäre Einrichtungen, wie etwa das Studentensekretariat, Prüfungsämter, das BAföG-Amt, die Studienberatung und ähnliche in einem Gebäude zusammengefasst werden sollen. 31 Da der Bebauungsplan Nr. 11 darüber hinaus für das "Sondergebiet Pädagogische Hochschule" keine Festsetzungen enthält, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 30 Abs. 3 BauGB im Übrigen nach § 34 oder § 35 BauGB. Maßgeblich ist hier insoweit die Vorschrift des § 34 BauGB, weil der Bereich des Flurstücks, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll, sich städtebaulich nicht als Außenbereich darstellt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung anschließt, ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. 32 Vgl. etwa Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 -, in: Amtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 31,21; vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 -BVerwGE 41, 227, 233f.; vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84, in: BVerwGE 75, 34, 36; vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87; in: Zeitschrift für Baurecht (ZfBR) 1990, 293; Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87; in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1991, 879 ff; Beschlüsse vom 27. Mai 1988 - BVerwG - 4 B 71.88 -; in: Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127; vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -; in: ZfBR 2007,480 ff. 33 Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind jedoch die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse u. dgl.) und Straßen. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d. h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. 34 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. November 2009 - 7 A 2539/08 -. 35 Jedoch endet der Bebauungszusammenhang grundsätzlich am letzten Baukörper, sofern ihm nicht noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2006 - 7 A 2974/05 -; zitiert nach Juris. 37 Zu beachten ist, dass nicht jede bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB geeignet ist, an der Entstehung eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB mitzuwirken, sondern dass es sich insoweit um eine Maßstab bildende Bebauung handeln muss, mithin grundsätzlich um Anlagen und Flächen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. 38 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - ; in: ZfBR 2000, 428; vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 - , in: NVwZ 2001, 70. 39 Allerdings können auch solche Bauten gegebenenfalls an einem vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnehmen, was der Fall sein kann, wenn sie sich in einer Baulücke oder in einem Bereich befinden, der wegen seiner Lage vor einer aus den topografischen Verhältnissen erkennbar hervorgehenden Grenze noch zum Innenbereich zu zählen ist. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 a.a.O.; Oberverwaltungs- gericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juli 2004 - 1 A 12039/03 -; in: BauR 2004,1577 ff. 41 Die zuvor erwähnten äußerlich erkennbaren Umstände können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2009 - 7 A 2539/0 -; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, a.a.O. 43 Im Übergangsbereich vom Bebauungszusammenhang zu den unbebauten Flächen kann sich nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, 44 vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Dezember 1974 - IV C 10.73 -, in: BRS Band 28, Nr. 28 und vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, a.a.O. sowie OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1980 - 7 A 1885/78 -, in: BRS, Band 36, Nr. 76, 45 die Erkenntnis, wonach der Außenbereich im Zweifel hinter dem letzten bebauten Grundstück beginnt, je nach der Lage des zu beurteilenden Grundstücks positiv oder negativ auswirken: ein bebautes Grundstück jenseits des letzten bebauten Grundstücks liegt im Außenbereich und ist deshalb nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubar, während unbebaute Grundstücke, die diesseits, also vor dem letzten bebauten Grundstück angeordnet sind, grundsätzlich gemäß § 34 BauGB baulich genutzt werden dürfen. Mit anderen Worten: Der Außenbereich beginnt in der Regel "schon" unmittelbar hinter dem letzten bebauten Grundstück; zugleich beginnt er jedoch auch "erst" hinter jenem Grundstück. Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich der maßgebende Grundstücksbereich, auf dem das Vorhaben hier verwirklicht werden soll, als Teil einer zusammenhängenden Bebauung im Plangebiet I. C. dar. Zwar schirmt der bewaldete Grundstücksstreifen momentan faktisch die Gebäude auf dem Flurstück von der südlich der S. -T. -Straße gelegenen Wohnbebauung - vor allem unter Belaubung in den Sommermonaten - ab. Allerdings kommt dem bewaldeten Streifen auf dem Grundstück aufgrund seiner Ausdehnung nach Länge und Breite und seiner optischen Wirkung kein solches Gewicht bei, das es rechtfertigt, ihn als städtebaulichen Außenbereich in dem aus Universitäts- und Schulbebauung im Norden und Wohnbebauung im Süden bestehenden Innenbereich zu qualifizieren. Das Gelände wird städtebaulich eindeutig geprägt durch die sowohl nach Norden als auch nach Süden unmittelbar anschließende Bebauung. Angesichts ihrer geringen Größe und insbesondere ihrer langgestreckten Gestalt ist die in Rede stehende Fläche einer gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum sog. "Innenbereich im Außenbereich" (vgl. das bereits oben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -) nicht zugänglich. 46 Das Vorhaben fügt sich auch im Übrigen in die Umgebungsbebauung ein und verletzt den Antragsteller nicht in nachbarschützenden Rechten. Bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach auch solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. 47 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 4 B 50/08 -, in: BauR 2009, S. 1564 f.; Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, in: Amtliche Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 55, S. 369 ff. 48 Davon ausgehend wird der Rahmen der Umgebungsbebauung geprägt von eingeschossiger Wohnbebauung südlich der S. -T. -Straße, viergeschossiger Wohnbebauung in Reihenhausbauweise östlich der I2. -I3. -Straße und mehrgeschossigen Schul- und Universitätsgebäuden auf dem nördlich der S. -T. -Straße gelegenen Grundstück der Beigeladenen. Insgesamt reicht der vorhandene Rahmen somit von eingeschossiger Wohnbebauung im Süden, über viergeschossige Reihenhausbebauung im Osten bis zu einem großvolumigen sechsgeschossigen Universitätsgebäude in Nordosten des Grundstücks der Beigeladenen, die noch darüber hinaus gehende Fluraufbauten aufweisen. Der nördlich des bewaldeten Geländestreifens jenseits der S. -T. -Straße gelegene Gebäudekomplex weist vier - jedoch teilweise gestaffelte - Geschosse auf. Das Grundstück des Antragstellers zeichnet sich seiner Lage nach in dem Gebiet dadurch aus, dass es am nördlichen Rand der eingeschossigen Wohnbebauung und damit an der Nahtstelle zu dem Grundstück der Beigeladenen gelegen ist, auf dem sich überwiegend zwei- und mehrgeschossige Gebäude finden. In diesen Rahmen fügt sich das Vorhaben zunächst nach dem Maß seiner baulichen Nutzung ein. Die genehmigten drei Geschosse liegen zwischen der Sechsgeschossigkeit der Gebäude im Norden und der Eingeschossigkeit im Süden und halten sich damit im vorgegebenen Rahmen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des bereits nördlich des Vorhabens vorhandenen mehrgeschossigen Universitätsgebäudes. Auch hinsichtlich seiner Bauweise fügt sich das als Modulvorhaben genehmigte Gebäude in die Umgebungsbebauung ein, die von langestreckten Baukörpern in Flachdachbauweise geprägt ist ein. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die in Reihenhausbauweise errichteten viergeschossigen Wohngebäude östlich der I2. -I3. -Straße, die ebenfalls bei der Definition der Umgebungsbebauung nicht außer Betracht bleiben können. Schließlich fügt sich das Vorhaben auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d.h. den Standort des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, zitiert nach Juris; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, in: BauR 2009, S. 1564; vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, in: BRS 59 Nr. 79. 50 In diesem Rahmen hält sich das Vorhaben auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Zunächst lässt sich dem Bebauungsplan Nr. 11 keine Festsetzung zu überbaubaren Grundstücksflächen entnehmen. Ein etwa in der Vergangenheit geäußerter politischer Wille der Antragsgegnerin dahin gehend, die Baugrenze zum Schutz der Wohnbebauung an der S. -T. -Straße bis hinter den bewaldeten Streifen nach Norden zu verschieben, hat planungsrechtlich keine Festschreibung gefunden und wäre daher unbeachtlich. Aber auch der vorhandenen Bebauung ist keine faktische Baugrenze in dem Sinne zu entnehmen, dass der bewaldete Streifen von Bebauung frei bleiben soll. Dass eine Bebauung auf dem Gelände bislang nur bis nördlich des Baumstreifens realisiert worden ist, führt nicht dazu, dass dieser aus planungsrechtlichen Gründen von Bebauung freizuhalten ist. Es kann daher dahinstehen, ob die Überschreitung einer faktischen Baugrenze als solche überhaupt geeignet ist, einen Nachbarrechtsverstoß zu begründen. Dass im Bebauungsplan Nr. 11 insoweit keinerlei Festsetzungen enthalten sind, spricht nach Auffassung des Gerichts vielmehr dafür, dass grundsätzlich der gesamte Bereich des "Sondergebiets Pädagogische Hochschule" für eine entsprechende Bebauung zur Verfügung stehen sollte. 51 Das Vorhaben verstößt auch ansonsten nicht im Sinne einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots bezogen auf den Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften. 52 Es liegt vielmehr in der Struktur der planungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen des § 34 BauGB, dass sich neue Objekte hinsichtlich der planungsrechtlich relevanten Merkmale an der vorhandenen Bebauung ausrichten und im Ergebnis zu einer Gesamt-Kubatur führen können, die in der Umgebung in dieser Form noch nicht vorhanden ist. Auch die absolute Höhe sowie die Geschossigkeit des Vorhabens, mithin seine "Massivität", sind als solche im Regelfall allein keine Kriterien, mit denen ein Rücksichtnahmeverstoß ohne Bewertung der konkreten örtlichen Gegebenheiten begründet werden kann. Allerdings kann sich im Einzelfall ein Vorhaben wegen seiner erdrückenden Wirkung mit dem Gebot der Rücksichtnahme als nicht vereinbar erweisen, wenn ein durch seine Ausmaße (Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstückes den Eindruck des Eingemauertseins vermittelt. Davon kann indes nur die Rede sein, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls und gegebenenfalls trotz Wahrung der Abstandflächen - derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Einer in dieser Weise hervorgerufenen Abriegelung kommt erdrückende Wirkung zu. 53 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, in: BauR 2009, S. 775 ff = NwVBl. 2009, S. 315 f.; Urteil vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02, zitiert nach Juris; Beschluss vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, zitiert nach Juris; Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, in: BRS 46, Nr. 176. 54 Ausgehend von den konkreten örtlichen Verhältnissen, über die sich die Kammer anhand der Lagepläne und der Lichtbilder, die die Berichterstatterin im Erörterungstermin am 21. März 2011 angefertigt hat, ein umfassendes Bild gemacht hat, vermittelt das genehmigte Vorhaben T2. T3. D. für den Antragsteller noch nicht das Gefühl des "Eingemauertseins". Bei einem - wie hier - gegebenen Nebeneinander zweier nicht in jeder Beziehung und ohne Schwierigkeiten miteinander zu vereinbarender Nutzungsarten besteht - insbesondere an der "Nahtstelle", hier liegt das Grundstück des Antragstellers - eine Situation, der eine besondere Pflicht zur gegenseitigen nachbarlichen Rücksichtnahme zu eigen ist: einerseits darf der Betreiber der genannten (hoch)schulischen Einrichtungen den vorhandenen Bestand um bestimmte als notwendig erachtete und dem vorhandenen Betrieb auch objektiv dienende Baulichkeiten erweitern mit der Folge, dass es insoweit den dadurch potentiell betroffenen Nutzern der Wohngebäude verwehrt ist, gegen solche Veränderungen ihres Wohnumfeldes vorzugehen, die sie bei einheitlicherer Strukturierung nicht hinzunehmen brauchten; andererseits müssen sich die insoweit vorgenommenen Erweiterungen unterhalb einer Schwelle bewegen, die erreicht oder überschritten werden dürfte, wenn in deren Einwirkungsbereich keine Wohngebäude vorhanden wären. 55 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1982 - 7 A 1608/82 -. 56 Dieses Spannungsverhältnis wird durch das genehmigte Vorhaben (noch) hinreichend berücksichtigt. Zwar rückt es einerseits nah an die vorhandene Wohnbebauung und damit auch das Grundstück des Antragstellers heran. Andererseits ist es aber durch die S. -T. -Straße von dieser noch getrennt. Auch findet sich zur S. -T. -Straße hin kein Eingangs- oder ähnlicher Bereich, der mit vermehrten menschlichen Lebensäußerungen größeren Umfangs und damit unmittelbaren Einwirkungen auf das Grundstücks des Antragstellers verbunden wäre. Auch wenn dem Antragsteller zuzugeben ist, dass die Aussicht von seinem Grundstück nach Norden auf den bewaldeten Streifen, der gerade bei Belaubung im Sommer eine optische Barriere zur dahinterliegenden Schul- und Universitätsbebauung bildet, der Wohnqualität seines Grundstücks wesentlich zuträglicher war als der Blick auf das langgestreckte Gebäude des T2. -T3. -D. , das zudem eine Höhe von ca. 10 m erreicht, führt dies noch nicht dazu, dass das Grundstück des Antragstellers "wie eingemauert" wirkt. Das Grundstück des Antragstellers wird auch nach Errichtung des Vorhabens eindeutig als dem sich von der S. -T. -Straße nach Süden erstreckenden weitestgehend homogenen Wohnbebauung zugehörig erkennbar sein. Der nach Süden ausgerichtete Garten- und Ruhebereich erfährt ebenso wenig wie die dorthin ausgerichteten Wohnräume durch das Vorhaben irgendeine Beeinträchtigung. 57 Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte Möglichkeit des Einblicks auf das Grundstück des Antragstellers. Maßgeblich ist auch insoweit, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei sind unter anderem die topografischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der Grundstücke sowie die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit bestehender Nutzungen von Bedeutung. 58 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, a.a.O.; Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, zitiert nach Juris. 59 In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt wird und es zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind und regelmäßig hingenommen werden müssen. Dass entsprechend Einsichtsmöglichkeiten von einem bisher unbebauten Vorhabengrundstück nicht bestanden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. 60 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009, a.a.O. 61 Nichts anderes gilt, wenn wie hier, ein Wohngebiet an ein bebaubares Sondergebiet grenzt. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, sein Grundstück werde aus den Büroräumlichkeiten des Vorhabens einsehbar sein, handelt es sich dabei um eine von ihm hinzunehmende Beeinträchtigung, die jeder Bebauung in Hanglage zueigen ist und hier aufgrund der Möglichkeit mehrgeschossiger Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen von dem im Nahtbereich zwischen den Gebieten gelegenen Grundstück des Antragstellers hinzunehmen ist. 62 Eine Verschattung des Grundstücks des Antragstellers ist wegen des Vorhabenstandorts im Norden nicht zu erwarten. 63 Schließlich ist das Grundstück des Antragstellers auch keinen mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbaren und damit nicht mehr hinzunehmenden Immissionen ausgesetzt. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist auch zu prüfen, ob von dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen bezogen auf das Nachbargrundstück ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Insofern kann über die Vorschrift der §§ 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) hinsichtlich der Frage, welche Geräuschimmissionen noch zumutbar oder unzumutbar sind, auf die Vorschriften der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) zurückgegriffen werden. Die darin enthaltenen Richtwerte sind unabhängig davon, ob der TA-Lärm die Bedeutung eines "antizipierten Sachverständigengutachtens" zukommt oder ob sie als "normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift" zu verstehen sind, zu Grunde zu legen, weil sie mindestens als beachtliches Indiz in die Würdigung einzubeziehen ist. 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1988, S. 2396; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 10 B 2306/88 -, in: NWVBl. 1989, S. 444 ff. 65 Danach gilt hier Folgendes: Von dem Vorhaben selbst gehen in der genehmigten Form unmittelbar keine Geräuschimmissionen aus. Entgegen der Annahme des Antragstellers ist die Anlegung eines Motorradparkplatzes, von dem insoweit Immissionen bezogen auf sein Grundstück zu erwarten wären, nicht Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung. Maßgebend ist daher allein, inwieweit die Realisierung des Vorhabens die bereits bestehende beachtliche Immissionsbelastung durch den durch die S. -T. -Straße geführten Busverkehr erhöhen wird. Die Frage der Zumutbarkeit des von dem Busverkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche selbst ausgehenden Lärmimmissionen durch den Antragsteller ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen, weil sie nicht Gegenstand der hier allein zu beurteilenden Baugenehmigung ist, damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang steht und daher vom Streitgegenstand nicht erfasst wird. Für die Zumutbarkeit der Erhöhung des Lärms durch das Vorhaben selbst ist Nummer 7.4 Satz 2 der TA Lärm maßgeblich. Danach gelten für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen die Absätze 2 bis 4. Nach Absatz 2 der Vorschrift sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstücks in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f durch Maßnehmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzen der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Wie in der schalltechnischen Beurteilung -Immissionsprognose - der Firma U. C2. vom 6. Juli 2010 ausgeführt wird, wird sich die Immissionsbelastung durch die Schallreflektion der Immissionen nach Errichtung des T2. T3. D. am Grundstück des Antragstellers um nur 0,1 dB (A) erhöhen. Die Beurteilungsgrundlagen und Ausführungen in dem Gutachten sind auch für das Gericht nachvollziehbar. Der Gutachter Dipl. Ing. C3. hat im Rahmen des Erörterungstermins noch einmal nachvollziehbar dargestellt, dass durch die Errichtung des Vorhabens keine weitergehende Überschreitung der Immissionsgrenzen der 16. BImSchVO erfolgen wird. Dass der Gutachter die Bewertung anhand der dem Linienverkehrsplan entnommenen Fahrzeugbewegungen, der Anfahrtssituation der Busse von der an der I2. -I3. -Straße gelegenen Bushaltestelle unter Berücksichtigung der Steigungssituation und einer "glatten Hausfassade" des Vorhaben mit einem Reflexionsverlust von 1 dB (A) vorgenommen hat, ist auch anhand der erläuternden Ausführungen im Erörterungstermin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat insbesondere auf den Einwand des Antragstellers, automatische Schaltvorgänge der Busse bei der Anfahrtsituation am C. nicht berücksichtigt zu haben, nachvollziehbar berichtet, alle maßgeblichen Gesichtspunkte in seine Prognose aufgenommen zu haben. In diesem Zusammenhang hat er - vor dem Hintergrund der von dem Antragsteller befürchteten Zunahme des Busverkehrs durch das Vorhaben - auch nachvollziehbar beschrieben, dass selbst bei Ansatz einer Verdopplung des Busverkehrs keine wesentliche, um 3 dB (A) Erhöhung der Immissionsbelastung zu erwarten sei. 66 Es führt auch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, wenn auf dem Grundstück der Beigeladenen, worauf der Antragsteller sich beruft, an anderer Stelle Platz für die Realisierung des Vorhabens "T2. T3. D. " zur Verfügung stehen sollte, weil es der Antragstellerin im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG freisteht, inwieweit sie ihr Eigentum baurechtlich ausnutzt, sofern dadurch keine Rechtsvorschriften verletzt werden. Dass dies durch das konkret genehmigte Vorhaben bezogen auf das Grundstück des Antragstellers nicht der Fall ist, wurde zuvor ausgeführt. Dem Antragsteller steht demgegenüber kein Anspruch auf Standortwahl des Vorhabens auf dem Nachbargrundstück zu. 67 Eine Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften wird vom Antragsteller nicht gerügt und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Insbesondere hält das genehmigte Vorhaben die nach § 6 BauO NRW zu wahrenden Abstandflächen ein. 68 Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die von der Antragsgegnerin erteilte Ausnahmegenehmigung nach der Baumschutzsatzung der Stadt T1. für das Fällen von 24 Eichen auf dem Flurstück nach dem 1. März 2011 verletzte ihn in seinen Rechten. Denn nach den Schutzzielen sowohl des Bundesnaturschutzgesetzes als auch der Baumschutzsatzung der Stadt T1. werden mit diesen ausschließlich naturschutzrechtliche und städtebauliche Ziele verfolgt, nicht aber wird damit einem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erhalt eines Baumbestandes auf Nachbargrundstücken vermittelt. Dementsprechend steht einem Nachbarn kein Anspruch auf Erhaltung eines geschützten Baumbestandes auf einem benachbart liegenden Grundstück zu. 69 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 16. Mai 1980 - 2.B - 1597/79 - , zitiert nach Juris; Ver- waltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 29. Juni 1994 - 5 S 2286/93 -, in: BRS 56, Nr. 151. 70 Der vom Kläger ergänzend vorgebrachte Einwand, die Verwirklichung des Bauvorhabens führe zu einem Wertverlust seines Grundstücks, führt schließlich ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn die Bebauung benachbarter Grundstücke wirkt sich aufgrund der Situationsgebundenheit des Eigentums regelmäßig auf den Wert von Nachbargrundstücken aus. Vorliegend gilt insoweit nichts Abweichendes. Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, dass die Lage des Grundstücks des Antragstellers geprägt ist durch die Nahtstelle zwischen eingeschossiger Wohnbebauung einerseits und das Sondergebiet der Universität andererseits. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen, die einen eigenen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, aus § 162 Abs. 3 VwGO. 72 Der Streitwert ist angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes von 10.000,00 EUR, der sich an der Beeinträchtigung des Wohngrundstücks des Antragstellers orientiert, den dieser als erheblich ansieht (vgl. Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (in: BauR 2003, S. 1883) gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ausreichend und angemessen festgesetzt. 73