Urteil
7 A 1366/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0420.7A1366.14.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Das Verfahren betrifft die nachträgliche Genehmigung eines Wochenendhauses im Randbereich der Beklagten. Die Kläger sind als Rechtsnachfolger ihrer Eltern Eigentümer des mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstücks L. 9 in P. (Gemarkung I. , Flur 29, Flurstück 126). Seit dem Jahr 1957 stand auf dem Grundstück an derselben Stelle ein Holzhaus mit einer Grundfläche von zunächst 40 m², das später auf die heutige Grundfläche von ca. 60 m² erweitert wurde. Unter dem 8.11.1967 stellten die Eltern der Kläger eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Steinhauses anstelle des bisher vorhandenen Holzhauses. Der damals zuständige S. -C. -Kreis lehnte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 4.6.1968 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Gebäude befinde sich im Außenbereich, zudem habe die Gemeinde P. das erforderliche Einvernehmen nach § 36 BBauG verweigert. Der S. -C. -Kreis ordnete sodann mit Verfügung vom 20.9.1968 die Beseitigung des Wochenendhauses an, zugleich wurde ein Zwangsgeld angedroht. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Es sei ungenehmigt ein Gebäude errichtet worden, das im Außenbereich liege und dort als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. Dagegen erhob der Vater der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (2 K 979/69). Im Ortstermin vom 15.9.1970 wurde dieses Verfahren unter Hinweis auf andere nach § 35 Abs. 2 BBauG genehmigte Vorhaben durch einen Vergleich abgeschlossen, wobei der Vater der Kläger die Verfahrenskosten übernahm. Der Vergleich hatte folgenden Wortlaut: „1.) Der Kläger verpflichtet sich, bis zum 31. Oktober 1970 dem Beklagten Unterlagen für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung vorzulegen und bis zum 30. Juni 1971 die Abwasseranlage entsprechend den vom Beklagten gebilligten Unterlagen zu erstellen. 2.) Unter der Voraussetzung der Ziffer 1 und unter der Bedingung, dass nicht andere Bauwillige auf den angrenzenden Grundstücken das Haus des Klägers als Berufungsfall benutzen, ist der Beklagte bereit, das streitige Haus zu dulden, solange es im Eigentum und in der Nutzung des Klägers und seiner Ehefrau bleibt. 3.) Dem Kläger bleibt das Recht unbenommen, einen förmlichen Bauantrag zu stellen.“ Der entsprechend Ziffer 3 des Vergleichs gestellte Bauantrag wurde mit Bescheid des S. -C1. -Kreises vom 2.5.1973 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vorhandene Bebauung in der Umgebung des Gebäudes sei nicht als Ortsteil, sondern als Streusiedlung zu bewerten, im Außenbereich sei das Gebäude nach § 35 Abs. 2 BBauG unzulässig. Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage des Vaters der Kläger mit Urteil vom 7.1.1975 - 2 K 2442/73 - statt und verpflichtete den beklagten Kreis zur Erteilung der Genehmigung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Gebäude liege bereits im Innenbereich nach § 34 BBauG. Gegen das Urteil legte der S. -C. -Kreis Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ein (Aktenzeichen: 7 A 578/75). Das Berufungsverfahren, zu dem die damalige Gemeinde P. beigeladen war, wurde am 25.8.1976 im Rahmen eines Ortstermins mit einem Vergleich beendet. Nach Ziffer 1. nahm der Kläger die Klage zurück. Ziffer 2 dieses Vergleichs lautete: „Der Beklagte verzichtet darauf, Rechte aus dem gerichtlichen Vergleich vom 15. September 1970 (2 K 979/69 VG Köln) herzuleiten, soweit es sich um die Bedingung unter Nr. 2 des Vergleichs handelt, dass nicht andere Bauwillige auf den angrenzenden Grundstücken das Haus des Klägers als Berufungsfall benutzen.“ Nachdem die Eltern der Kläger verstorben waren setzte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 16.4.2012 das in der Verfügung vom 20.9.1968 angedrohte Zwangsgeld fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld an. Das dagegen gerichtete Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln - 11 K 2879/12 - erledigte sich nach Rücknahme der angefochtenen Ordnungsverfügung. Unter dem 29.6.2012 beantragten die Kläger, ihnen eine Baugenehmigung für das nunmehr als Einfamilienwohnhaus zu nutzende Gebäude zu erteilen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.8.2012 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Grundstück liege nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB. Das Grundstück sei anders als die Ortslage L. , die als Innenbereichslage nach § 34 BauGB einzustufen sei, als Außenbereichslage anzusehen. Der Bebauungszusammenhang ende südöstlich des Antragsgrundstücks mit den auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Häusern L. 7, 21 und 27. Das Grundstück L. 11 runde den Innenbereich als letztes Grundstück am Ende des Stichwegs südwestlich des Grundstücks der Kläger ab. Die auf den Grundstücken L. 7, 25, 27 und 11 befindlichen Gebäude seien planungsrechtlich zu Recht auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigt worden. Der Weg, an dem das Grundstück der Kläger liege, bilde die topographische Grenze zwischen dem Innenbereich und dem Außenbereich. Das Wochenendhaus rage als einziges (illegales) Gebäude in den Außenbereich hinein und setze sich dadurch deutlich vom Innenbereich ab. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde habe sich keineswegs mit der illegalen Bebauung durch das Wochenendhaus abgefunden. Dies zeige auch der geschlossene Vergleich; hierdurch sei klargestellt worden, dass das illegal errichtete Wochenendhaus auf jeden Fall nach zeitlich befristeter Duldung beseitigt werden müsse. Auch das Unterbleiben einer regelmäßigen Überprüfung der Eigentumsverhältnisse durch die Behörden könne nicht dazu führen, dass der Schwarzbau hierdurch nachträglich legalisiert werde. Das nach § 35 Abs. 2 BauGB als „sonstiges Vorhaben“ zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB. Die Verwirklichung des geplanten Vorhabens würde einer unorganischen Streubebauung Vorschub leisten. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick darauf, dass das Antragsgrundstück von Freiflächen umgeben sei, die grundsätzlich geeignet wären, entsprechende Nachfolgebauwünsche mit sich zu ziehen. Eine derartige Entwicklung sei mit einer geordneten Siedlungsstruktur nicht zu vereinbaren. Zur Begründung der am 20.8.2012 erhobenen Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung haben die Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Sie hätten Anspruch auf eine Baugenehmigung für das bislang als Wochenendhaus genutzte Gebäude. Das Gebäude sei planungsrechtlich zulässig. Dies gelte sowohl für die Nutzung als Wochenendhaus als auch für eine Nutzung als Einfamilienwohnhaus. Seit der Ablehnung des vor mehr als 40 Jahren gestellten Bauantrags habe sich der Sachverhalt geändert. Aufgrund der Bebauung der Grundstücke L. 11 und L. 7 habe sich die Ansiedlung L. von einer Splittersiedlung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil entwickelt. Die Ortslage L. sei auch nach Auffassung der Beklagten als Innenbereich nach § 34 BauGB einzustufen. Teil des Innenbereichs sei auch ihr Grundstück, das als letztes bebautes Grundstück innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils L. gelegen sei. Das Merkmal „im Zusammenhang bebaut“ erfordere eine tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung. Das Bestandsgebäude sei zu berücksichtigen. Da das Grundstück seit 55 Jahren an gleicher Stelle bebaut sei, hätten sich die zuständigen Behörden (zunächst der seinerzeit zuständig gewesene S. -C. -Kreis, jetzt die Beklagte) mit der Existenz des Gebäudes abgefunden. In den 42 Jahren nach Vergleichsabschluss sei von der Behörde nie danach gefragt worden, ob die Nutzung durch die Eltern der Kläger noch fortbestehe. Dem Fall, in dem eine Baubehörde sich mit einem nicht genehmigten Gebäude abgefunden habe, sei der Fall gleichzusetzen, wenn eine Beseitigung des Gebäudes nicht mehr verlangt werden könne. So verhalte es sich hier. Verlange die Behörde gleichwohl die Beseitigung des Gebäudes, handele sie ermessensfehlerhaft. Sowohl der S. -C. -Kreis als auch die Beklagte hätten sich mit dem Wochenendhaus abgefunden. Der S. -C. -Kreis habe nach 1983 und damit über einen Zeitraum von 30 Jahren nicht mehr überprüft, ob die Eltern der Kläger noch lebten. Die Bescheide zum Kanalanschlussbeitrag und zu den Grundstücksanschlusskosten seien sieben Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die jährlichen Kontrollen zur Einhaltung des Vergleichs eingestellt worden seien, erfolgt. Die Erhebung eines Anschlussbeitrags sei Äquivalent dafür, dass die Anschlussmöglichkeit sicher und auf Dauer geboten werde. Dies bedeute, dass sowohl die Bebauung als auch die Anschlussmöglichkeit tatsächlich und rechtlich gesichert sein müsse. Die Eltern der Kläger hätten darauf vertraut, dass das Wochenendhaus nicht nur zu ihren Lebzeiten, sondern auch danach noch geduldet werde. Da die Beklagte dies verkenne, sei auch die Beseitigungsverfügung im Verfahren 11 K 6017/12 ermessensfehlerhaft. Zum Eindruck der Zusammengehörigkeit trage auch bei, dass das Grundstück eine letzte Freifläche (Lücke) zwischen der zum Ortsteil L. gehörenden Bebauung und dem auf der Nord-/Westseite angrenzenden Wald bilde. Der Wald bilde eine für die Abgrenzung des Ortsteils geeignete topographische Grenze. Unabhängig davon, ob der Wald hier unter Landschaftsschutz stehe, komme das Fällen von Bäumen zur Errichtung eines weiteren Gebäudes nach § 9 BWaldG, § 39 LFoG NRW nicht in Betracht. Die von der Beklagten geäußerte Befürchtung, bei Erteilung der beantragten Baugenehmigung würden Berufungsfälle geschaffen werden, sei unbegründet. Während des Klageverfahrens haben die Kläger ihren Bauantrag geändert und nicht mehr die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung eines Einfamilienwohnhauses, sondern nur noch zur Nutzung als Wochenendhaus begehrt. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 15.8.2012 zu verpflichten, ihnen die Baugenehmigung für das bestehende Wochenendhaus auf dem Grundstück in P. , L. 9, Gemarkung I1. , Flur 29, Flurstück 126, zu erteilen hilfsweise, einen Vorbescheid mit dem Inhalt zu erteilen, dass das bestehende Wochenendhaus planungsrechtlich zulässig ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Die Erteilung einer Baugenehmigung komme wegen der Außenbereichslage des Grundstücks nicht in Betracht. Dies gelte sowohl für die bisherige illegale Nutzung als Wochenendhaus als auch für die zunächst geplante Nutzung als Einfamilienwohnhaus. Zwar sei die Ortslage L. als Innenbereich nach § 34 BauGB anzusehen, am Bebauungszusammenhang dieses Ortsteils nehme das Grundstück der Kläger aber nicht mehr teil. Es liege eindeutig außerhalb des Bebauungszusammenhangs. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ende vielmehr nach der letzten Bebauung, hier dem Grundstück L. 11, so dass sich die anschließenden Freiflächen als Außenbereichsflächen darstellten. Der Weg, an dem das Grundstück der Kläger liege, bilde die topographische Grenze zwischen dem Innenbereich und dem Außenbereich. Diese Rechtsauffassung sei bereits im Beschluss des OVG Münster vom 1.9.1976 (Az. 7 A 578/75) vertreten worden. Der Argumentation der Kläger, durch die Zahlung des Kanalanschlussbeitrags sei Baurecht geschaffen worden, könne nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.5.2014 abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Baugrundstück sei aus den Gründen des angefochtenen Bescheids als Außenbereichsgrundstück anzusehen. Das mithin nach § 35 Abs. 2 BauGB als „sonstiges Vorhaben“ zu beurteilende Wochenendhaus beeinträchtige die im Ablehnungsbescheid aufgeführten öffentlichen Belange. Die Ortsbesichtigung am 6.2.2014 habe die planungsrechtliche Einschätzung der Beklagten bestätigt. Aus welchen Gründen der von der Mutter der Kläger gezahlte Kanalanschlussbeitrag nicht dazu führen könne, dass die Außenbereichslage des Grundstücks der Kläger planungsrechtlich nunmehr im Sinne des § 34 BauGB zu beurteilen sei, habe die Beklagte im Schriftsatz vom 27.3.2014 dargetan; auch dieser Rechtsauffassung schließe sich das Gericht an. Die Verpflichtung einer Gemeinde zur Abwasserbeseitigung bestehe im Grundsatz auf ihrem gesamten Gebiet (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LWG), ohne dass zwischen planungsrechtlich bebaubaren und im Außenbereich gelegenen Grundstücken differenziert werde. Der Kanalanschluss habe keinerlei Auswirkungen auf die Frage, ob ein Grundstück bebaubar sei oder nicht; die Beitragspflicht werde für den tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ausgelöst. Auch aus einer behaupteten langjährigen Hinnahme des baurechtswidrigen Zustands durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger, den S. -C1. -Kreis, folge kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Aus denselben Gründen habe auch der Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Kläger tragen zur Begründung der vom Senat wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtsache zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Das Haus sei Teil des Bebauungszusammenhangs des Ortsteils L. . Es grenze unmittelbar an die Bebauung auf der Südostseite des das Grundstück erschließenden Wegs an. Der nur etwa vier Meter breite Weg habe keine trennende Wirkung. Gegen eine trennende Wirkung spreche auch, dass sich auf derselben Seite des Wegs, der hier in einem rechten Winkel verlaufe, die Wohngebäude L. 11 und 27 befänden. Auch die topographische Situation spreche für die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Ortsteil L. . Das Grundstück bilde, die Bebauung hinweggedacht, die letzte Lücke zwischen dem Bebauungszusammenhang von L. und dem sich auf der Nordwestseite des Wegs anschließenden Waldgelände. Dies werde in dem vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Ausdruck des Geodatenportals vom 17.4.2012 unrichtig dargestellt. Zutreffend seien die Gegebenheiten hingegen im Luftbild dargestellt, das mit Schriftsatz vom 11.3.2014 vorgelegt worden sei. Zu berücksichtigen sei auch das Bestandsgebäude. Auch ein nur zeitweise, also als Wochenendhaus genutztes Gebäude sei geeignet, zusammen mit Wohngebäuden ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zwar habe sich der Kreis nicht endgültig mit dem Wochenendhaus abgefunden, da das Gebäude nur für die Lebenszeit der Eltern der Kläger geduldet werden sollte. Nach 1983 hätten allerdings keine jährlichen Überprüfungen der Nutzung mehr stattgefunden. Dass sich der Kreis und später die Beklagte nicht mehr um das Haus gekümmert hätten, habe sich aus Sicht der Eltern der Kläger daraus erklärt, dass sich die Ansiedlung L. von einer Splittersiedlung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil entwickelt habe und insbesondere durch Bebauung des Grundstücks L. 11 (Flurstück 386) ein direkter Anschluss an den Ortsteil erfolgt sei. Damit habe sich die planungsrechtliche Situation gegenüber der Rechtslage im Zeitpunkt der Beseitigungsverfügung und der im Vergleich enthaltenen Aussetzung der Vollziehung entscheidend geändert. Dass das Haus nicht vergessen worden sei, gehe auch aus dem Bescheid vom 29.9.1990 hervor, mit dem die Mutter der Kläger zu Anschlusskosten i. H. v. 720 DM und einem Kanalanschlussbeitrag i. H. v. 12.595 DM herangezogen worden sei. In dem Bescheid sei dem Grundstück eine bis zu zweigeschossige Bebaubarkeit bescheinigt und mit dieser die Höhe des Beitrags begründet worden. Das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung dieses Bescheids verkannt. Die Erhebung eines Kanalanschlussbeitrags setze nämlich neben der Anschlussmöglichkeit voraus, dass das zu veranlagende Grundstück bebaubar sei, dies ergebe sich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 25.10.2012 - 15 A 27/10 -. Die Erhebung des Kanalanschlussbeitrags setze voraus, dass das Haus auf Dauer Bestand habe. Davon sei die Beklagte bei Erlass des Bescheids offenbar ausgegangen und daran sei sie gebunden. Abgesehen davon sei der Gebäudebestand auch deshalb zu berücksichtigen, weil dem Fall, dass die Behörde sich mit einem ungenehmigten Gebäude abgefunden habe, der Fall gleichzustellen sei, in dem die Behörde - wie hier aus den im Parallelverfahren dargelegten Gründen - eine Beseitigung aus anderen Gründen nicht verlangen könne. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 15.8.2012 zu verpflichten, den Klägern die Baugenehmigung für das bestehende Wochenendhaus auf dem Grundstück in P. , L. 9, Gemarkung I1. , Flur 29, Flurstück 126, zu erteilen, hilfsweise, einen Vorbescheid mit dem Inhalt zu erteilen, dass das bestehende Wochenendhaus planungsrechtlich zulässig ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Das Gebäude liege im Außenbereich. Das Bestandsgebäude sei bei der Abgrenzung nicht zu berücksichtigen. Die Straße L. entfalte trennende Wirkung. Im Außenbereich sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Abgesehen davon sei das Gebäude ohnehin als Wochenendhaus in dem vorhandenen Wohngebiet nicht zulässig. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 22.10.2015 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu dem die Beseitigungsanordnung vom 27.9.2012 betreffenden Verfahren 7 A 1367/14 - und der zu den Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Denn die zulässige Klage hat mit dem Hauptantrag (dazu A.) und mit dem Hilfsantrag (dazu B.) keinen Erfolg. A. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine nachträgliche Baugenehmigung für ein Wochenendhaus. Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Hier steht dem Wochenendhaus indes § 35 BauGB entgegen, weil es nach dieser maßgeblichen Bestimmung (dazu I.) planungsrechtlich unzulässig ist (dazu II.). I. Für die planungsrechtliche Beurteilung ist § 35 BauGB maßgeblich. Das nicht innerhalb des Gebiets eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) liegende Gebäude gehört nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Es spricht zwar Vieles dafür, dass es sich bei der Ansiedlung L. um einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB handelt. Das Gebäude ist aber nicht mehr Bestandteil des Bebauungszusammenhangs. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Regelmäßig endet die Bebauung am letzten Baukörper, wobei durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereiche gegebenenfalls in den Innenbereich einzubeziehen sind. Vgl. etwa Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 3/2006, § 34 Rn. 25 m. w. N. Im Regelfall werden durch Geländehindernisse, Erhebungen, aber auch durch Einschnitte im Landschaftsbild, wie etwa einen Fluss oder einen Graben, Bebauungszusammenhänge unterbrochen oder abgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 - 4 C 10.11 -, BauR 2012, 1626, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 26.6.2006 - 7 A 2974/05 -, juris, und Beschluss vom 11.1.2013 - 7 A 2993/11 -. Nach diesen Maßstäben endet der Bebauungszusammenhang hier nicht erst in Höhe der Waldgrenze im Bereich des Grundstücks der Kläger als natürlicher Grenze der bebauungsakzessorischen Nutzung, wie die Kläger geltend machen, vgl. zur Bedeutung einer Waldgrenze für die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs BVerwG, Beschluss vom 18.6.1997 - 4 B 238.96 -, BRS 59 Nr. 78 = BauR 1997, 807, oder mit einer Gefällelinie oder dem Abschluss des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück, sondern bereits mit dem Stichweg mit der Bezeichnung L. . Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d. h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, BauR 2015, 1958. Gemessen an diesen Grundsätzen gehört der mit dem Wochenendhaus der Kläger überbaute Bereich nicht mehr zu einem Bebauungszusammenhang. 1. Das bebaute Grundstück ist nicht mit Blick auf das Bestandsgebäude als Teil des Bebauungszusammenhangs zu werten. Die vorhandene Bebauung durch das Gebäude ist nicht geeignet, den Bebauungszusammenhang herzustellen. a) Das Gebäude muss in der gegebenen Größe und Gestaltung als Wochenendhaus schon mangels Zweckbestimmung für einen ständigen Aufenthalt von Menschen in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die etwa zu Freizeitzwecken nur vorübergehend genutzt werden (z. B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser), sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.7.2002 - 4 B 30.02 -, BRS 65 Nr. 80 = BauR 2002, 1827. Eine Ausnahme mag zwar bei Wochenendhäusern von besonderem städtebaulichen Gewicht der Bebauung in Betracht zu ziehen sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.8.2001 - 4 B 26.01 -, BRS 64 Nr. 86 = BauR 2002, 277. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme liegen aber nicht vor. Nach den vorliegenden Fotos und dem Eindruck des Berichterstatters des Senats, den er bei der Besichtigung der Örtlichkeit gewonnen und den Senatsmitgliedern in der Beratung vermittelt hat, handelt es sich nach Größe und Erscheinungsbild nicht um ein Gebäude von besonderem städtebaulichen Gewicht, das als die Siedlungsstruktur prägendes Element zu werten wäre. b) Das Gebäude ist aber ungeachtet seines tatsächlichen Bestands auch deshalb nicht als für die Abgrenzung von Bebauungszusammenhang und Außenbereich maßgeblich zu betrachten, weil es nicht in der erforderlichen Weise geduldet worden ist. Zwar sind grundsätzlich die tatsächlich vorhandenen Bebauungen unabhängig davon maßgeblich, ob sie in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind. Genießen sie Bestandsschutz, sind sie in jedem Fall zu berücksichtigen. Für nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen kommt es darauf an, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Auszuscheiden sind danach nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und zu erwarten ist. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand September 2013, § 34, Rn. 35, m. w. N. zur Rechtsprechung. Aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2015, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BauR 2015, 1958, ergibt sich kein anderer Maßstab. Soweit danach die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgeblich ist, wird dies unter Hinweis auf die Entscheidung vom 23.11.1998 - 4 B 29.98 - dahin erläutert, dass die Gründe für deren Genehmigung unerheblich sind. Eine Änderung hinsichtlich der dort genannten Grundsätze über die Berücksichtigung ungenehmigter, geduldeter Gebäude lässt sich daraus nicht entnehmen. Wie die Beklagte im Berufungsverfahren zutreffend aufgezeigt hat, ergibt sich aus dem Inhalt des geschlossenen Vergleichs, dass eine rechtlich abgesicherte Duldung nicht auf Dauer, sondern nur bis zum Versterben der Eltern der Kläger von der Bauaufsichtsbehörde gewollt war und verwirklicht wurde. Entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats reicht nach den aufgezeigten Maßstäben eine Dauer der Duldung von faktisch 10-20 Jahren weder generell noch reichte sie unter den gegebenen Umständen aus, um eine Berücksichtigung des nicht genehmigten Gebäudebestands zu begründen. Nach dem Tod der Eltern der Kläger hat die Beklagte schon durch die Verfügungen vom 16.4.2012 und 27.9.2012 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine weitere Duldung nicht erfolgen würde. 2. Ist das bestehende Gebäude mithin für die planungsrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich, ist das Grundstück in dem in Rede stehenden Umfang auch nicht als ein einem unbebauten Grundstück gleich gestelltes Grundstück im Sinne der zitierten Grundsätze der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2015 anzusehen. Der Bebauungszusammenhang endet in dem in Rede stehenden Bereich nicht an der Waldgrenze oder der Änderung der Geländestruktur auf dem Grundstück der Kläger, sondern bereits an dem Stichweg L. . Nach der einschlägigen Rechtsprechung kann auch eine Straße und ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Wirkung zwischen Innenbereich und Außenbereich haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72 = BauR 1991, 308, m. w. N. Nach dem Eindruck, den der Berichterstatter des Senats bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, lässt sich hier bei einer Gesamtschau keine verbindende Wirkung des Wegs annnehmen. Vielmehr ist unter Einbeziehung der Bebauungsstruktur auf der südlichen Seite des Wegs und des in prägender Weise entlang des überwiegenden Teils des Wegs unmittelbar angrenzenden Walds eine trennende Wirkung des Stichwegs festzustellen. Vgl. zur Waldgrenze als Anhaltspunkt: BVerwG, Beschluss vom 8.10.2015 - 4 B 28.15 -, UPR 2016, 68. Dass eine Erschließung der an der Seite des Wegs gelegenen Häuser 11 und 27 faktisch durch diesen Weg erfolgt, rechtfertigt keine andere Bewertung. Es fehlt bereits an einer besonderen Ausstattung die dem Weg eine entsprechende Prägung verleihen könnte. Zudem wird durch das Abknicken des Wegs im Bereich des Hauses Nr. 11 dem objektiven Durchschnittsbetrachter der Eindruck vermittelt, dass die faktische Erschließung maßgeblich auf die südöstlich des Wegs vor dem Knick befindliche Bebauung beschränkt ist. Markiert bereits dieser Weg die Grenze des Bebauungszusammenhangs, kommt den Linien, die durch ein leichtes Geländegefälle auf dem Grundstück und die in dem kurzen Abschnitt dahinter zurückspringende Waldbegrenzung markiert werden, für die Abgrenzung zwischen Außenbereich und Bebauungszusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zu. Eine andere Beurteilung der planungsrechtlichen Einordnung der bebauten Fläche ergibt sich entgegen dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aus dem Jahr 1975. Diese Entscheidung war aus heutiger Perspektive schon deshalb unzutreffend, weil sie maßgeblich auf der - nach den vorstehenden Ausführungen unzutreffenden - Annahme beruhte, dass die seinerzeit vorhandenen benachbarten Wochenendhäuser als prägender Gebäudebestand zu berücksichtigen seien. Soweit schließlich vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung der Kanalanschlussbeitragsbescheid angesprochen worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass solche Bescheide für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Bebaubarkeit nicht verbindlich sind. II. Zählt der Teil des Grundstücks, auf dem sich das bestehende Gebäude befindet, mithin nicht mehr zum Bebauungszusammenhang, ist es nach § 35 BauGB als Außenbereichsvorhaben zu beurteilen. Im Außenbereich ist das Gebäude planungsrechtlich als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, da Anhaltspunkte für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht ersichtlich sind. Nach § 35 Abs. 2 BauGB ist das Gebäude unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Ein Bauvorhaben, das im Anschluss an die bebaute Ortslage im Außenbereich ausgeführt wird, kann öffentliche Belange deshalb beeinträchtigen, weil mit ihm eine ungeordnete Ausuferung der vorhandenen Bebauung eingeleitet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 72.74 -, BauR 1976, 188. So verhält es sich hier, weil das im Anschluss an den Bebauungszusammenhang stehende Gebäude der Kläger als Vorbild für eine siedlungsstrukturell unerwünschte weitere Ausuferung der Bebauung dienen kann. Entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine solche Ausuferung hier nach den tatsächlichen Gegebenheiten in der Örtlichkeit nicht zu befürchten wäre. Eine negative Vorbildwirkung hätte der Fortbestand der Bausubstanz nicht nur für den bislang unbebauten südwestlichen Teil des Grundstücks der Kläger entlang des Stichwegs L. gegenüber dem Haus Nr. 11. Zu befürchten wäre auch eine Ausuferung in den Bereich des nordöstlich angrenzenden Nachbargrundstücks, der zwar - derzeit - mit Wald bewachsen ist, etwa bei Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung indes zum Gegenstand von Bebauungswünschen der Eigentümer werden könnte. B. Aus den vorstehenden Gründen hat auch der Hilfsantrag, gerichtet auf einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid für das bestehende Wochenendhaus, keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO. Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.