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Beschluss

7 A 139/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0704.7A139.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 180.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 180.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben der Klägerin sei nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil das in Rede stehende Grundstücksareal im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liege. Als sonstiges, nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB könne das Vorhaben nicht zugelassen werden, weil es die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten siedlungsstrukturellen öffentlichen Belange beeinträchtige. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es weckt nicht die - allein geltend gemachten - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, das Bauvorhaben liege in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein, erschüttern ihre Ausführungen nicht die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts, das Bauvorhaben liege im Außenbereich. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Hierüber ist allerdings nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topografische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse u. dgl.). So kann auch eine Straße oder ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.2007 - 4 B 7.07 -, BRS 71 Nr. 81 = BauR 2007, 1383 = juris Rn. 26f.; OVG NRW, Urteil vom 26.6.2006 - 7 A 2974/05 -, juris Rn. 28. Nach diesem Maßstab ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin dieser Beurteilung entgegen hält, es handele sich vorliegend um eine Baulücke, durch das Vorhaben entstünde eine einheitliche geschlossene Straßenrandbebauung mit der Bebauung entlang der Straßen S. L. , X.--------straße und C. Straße, bereits die Hausnummernvergabe für das Vorhabengrundstück verdeutliche, dass sich die geplanten Wohngebäude als angemessene Fortentwicklung der bereits vorhandenen Siedlungsstruktur zwischen den Gebäuden X1. 1 und X2. 7 erweise, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Nach der Aktenlage, insbesondere den vorliegenden Luftbildern und Karten, ist das Vorhabengrundstück auch nach der Auffassung des Senats dem Außenbereich zuzuordnen. Dieses ist Bestandteil der ca. 17.000 m² großen sich nach Süden ausdehnenden Freifläche, die unter Berücksichtigung der sie umgebenden Bebauungsstruktur nicht mehr als Baulücke, sondern als Außenbereichsfläche einzustufen ist. Deshalb ist es auch ohne Belang, ob der Straße „X3. “ eine trennende Wirkung zukommt, wie die Klägerin geltend macht. Eine andere Einschätzung rechtfertigt auch nicht das von den von den Klägern zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen 5 K 3967/17 (juris). An einer danach erforderlichen Prägung der Freifläche durch die umgebende Bebauung fehlt es hier gerade. Insoweit verweist der Senat auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kommt es für die Qualifizierung einer Baulücke auch nicht nur auf die von der jeweiligen Straße aus wahrzunehmende „Außenansicht“ an. Ohne rechtliche Relevanz für die Feststellung der Außenbereichsqualität des Baugrundstücks ist auch der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe auf den südlich angrenzenden Grundstücken Wohnbauvorhaben nach § 34 BauGB genehmigt. Darauf könnte sich die Klägerin aus obigen Gründen nicht zur Herleitung eines eigenen Anspruchs berufen. Ebenso wenig wird mit dem Zulassungsvorbringen die Feststellung des Verwaltungsgerichts erschüttert, dass das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Außenbereich im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB führen würde. Das Vorbringen der Klägerin zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Wasserrecht steht dem nicht entgegen. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.