Beschluss
18 B 1136/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zurückzuweisen, wenn kein Rechtsschutzinteresse besteht oder die aufschiebende Wirkung zu Recht versagt wurde.
• Bei unerlaubter Einreise nach § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG entsteht keine Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG; fehlendes Visum begründet Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht.
• Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden, wenn dieser in erster Instanz nicht gestellt worden ist.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Versagung aufschiebender Wirkung bei unerlaubter Einreise • Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zurückzuweisen, wenn kein Rechtsschutzinteresse besteht oder die aufschiebende Wirkung zu Recht versagt wurde. • Bei unerlaubter Einreise nach § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG entsteht keine Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG; fehlendes Visum begründet Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. • Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden, wenn dieser in erster Instanz nicht gestellt worden ist. Marokkanische Antragsteller reisten unerlaubt in die Bundesrepublik ein und stellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Die Ausländerbehörde setzte in einer Ordnungsverfügung vom 26. April 2002 die Aufenthaltserlaubnisse als versagt fest und drohte Abschiebung an. Die Antragsteller legten Widerspruch ein und beantragten beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs; dieses lehnte ab. Die Antragsteller wandten sich mit Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht. Kernstreitpunkte sind das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 AuslG, die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG und die Zulässigkeit eines im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. • Die Beschwerde ist unzulässig beziehungsweise unbegründet, weil den Antragstellern für die Aufhebung der Versagung von Aufenthaltserlaubnissen das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG tritt die Duldungsfiktion nicht ein, wenn die Einreise unerlaubt war (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 AuslG). • Die Antragsteller sind ohne das erforderliche Visum eingereist, weil für einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt nach § 11 Abs. 1 DVAuslG ein vor der Einreise eingeholtes Visum erforderlich ist; ein solches lag nicht vor, sodass die Voraussetzungen der Duldungsfiktion fehlen. • Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist der Antrag zulässig, aber unbegründet: Die Abschiebungsandrohung entspricht den Anforderungen des § 50 AuslG; die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig nach §§ 42 Abs.1, 42 Abs.2 Satz1 Nr.1, 58 Abs.1 Nr.1 AuslG, weil sie keine erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzen und unerlaubt eingereist sind. • Ein in der Beschwerde formulierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil ein solcher Antrag nicht in erster Instanz gestellt worden ist und im Beschwerdeverfahren nicht neu gegründet werden kann; das Verfahren dient nur der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 80 Abs.5 VwGO. • Selbst bei hypothetischem Vorliegen eines Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis steht gemäß § 71 Abs.2 Satz1 AuslG eine gerichtliche Anspruchsüberprüfung vor der Ausreise der Betroffenen in Fällen der Versagung vor der Ausreise entgegen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass den Antragstellern das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung fehlt, weil die Duldungsfiktion des § 69 Abs.2 Satz1 AuslG nicht eintritt, da sie ohne erforderliches Visum gemäß § 11 Abs.1 DVAuslG unerlaubt eingereist sind. Die in der Verfügung enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und entspricht § 50 AuslG; die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig nach den einschlägigen Vorschriften des Ausländergesetzes. Ein im Beschwerdeverfahren erstmals gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung kann nicht verfolgt werden, weil dieser in erster Instanz nicht beantragt wurde.