Beschluss
7 B 2363/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1113.7B2363.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Senat sieht davon ab, den Ablauf der gesetzlichen Frist zur Begründung der Beschwerde abzuwarten, da der Bevollmächtigte der Antragsteller die Beschwerde mit Schriftsatz vom 7. November 2006 umfangreich begründet und ausdrücklich um "eine schnelle Entscheidung" gebeten hat. Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde in der Hauptsache ihr bereits im Verfahren erster Instanz gestelltes Begehren weiterverfolgen, die sofortige Vollziehung der vom Antragsgegner gegenüber den Beigeladenen erlassenen Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2006 anzuordnen, ist die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt ist, gibt insoweit keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Mit der Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2006 sind die Beigeladenen aufgefordert worden, den näher umschriebenen überdachten Freisitz (Gartenpavillon) "innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung" zu beseitigen. Dass der Antragsgegner es abgelehnt hat, diese Ordnungsverfügung im Interesse der Antragsteller mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen, grenzt keineswegs "schon an Willkür". Der Antragsgegner hat damit vielmehr der einschlägigen Rechtsprechung zur sofortigen Vollziehung von Beseitigungsverfügungen Rechnung getragen. Ordnungsverfügungen, die die Beseitigung von Bausubstanz fordern, sind angesichts der gewichtigen Auswirkungen eines solchen Eingriffs regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei, wenn dem Interesse des Ordnungspflichtigen an dem Erhalt der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs Vorrang gegeben wird. Das hinter dieser Bewertung stehende Gebot effektiven Rechtsschutzes muss nur insoweit zurücktreten, als es um die Abwendung schwerwiegender konkreter Gefahren geht. Ein derartiger gewichtiger Gefahrentatbestand, der es rechtfertigen könnte, eine Beseitigungsverfügung sofort zu vollziehen, die mit weitgehenden, nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Schäden für den Ordnungspflichtigen verbunden ist, kann allein in dem Umstand, dass eine bauliche Anlage formell und materiell illegal ist, in der Regel nicht erblickt werden. Zwar kann bei verhältnismäßig geringfügigen Auswirkungen einer Beseitigungsverfügung - namentlich wenn eine bauliche Anlage ohne Substanzverlust beseitigt werden kann und keine erheblichen Aufwendungen für die Entfernung und Lagerung der Anlage entstehen - auch die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung (ausnahmsweise) ermessensgerecht sein. Auch solche Gegebenheiten rechtfertigen ein Vorgehen gegen den Ordnungspflichtigen mit der Vollziehungsanordnung jedoch nicht, wenn die Beeinträchtigungen, deren Abwehr die Ordnungsverfügung dienen soll, ihrerseits nicht derart gewichtig sind, dass der Ausgang des Widerspruchs- und eines eventuell anschließenden Klageverfahrens nicht abgewartet werden kann. Vgl. zu alledem: OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2006 - 7 B 642/06 - m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben gibt das Beschwerdevorbringen nichts dafür her, dass nur eine Entscheidung, die strittige Ordnungsverfügung im Interesse der Antragsteller mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen, ermessensgerecht wäre. Dass das Vorhandensein der zu beseitigenden Anlage einen zu Lasten der Antragsteller gewichtigen Gefahrentatbestand im dargelegten Sinne darstellen würde, ist auch nicht ansatzweise dargetan. Soweit sich die Antragsteller durch die konkrete Nutzung der Anlage beeinträchtigt fühlen, wird der Antragsgegner unabhängig von der Weiterführung des Verfahrens bezüglich der hier strittigen Beseitigungsverfügung zu prüfen haben, ob und ggf. in welchem Umfang den Beigeladenen die Nutzung der Anlage zu untersagen und eine solche Nutzungsuntersagung ggf. im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen ist. Den Antragstellern ist es unbenommen, gegenüber diesbezüglichen Entscheidungen des Antragsgegners die ihnen hierfür gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten - ggf. auch des einstweiligen Rechtsschutzes - zu ergreifen. Soweit die Antragsteller mit ihrem nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 7. November 2006 erstmals hilfsweise begehren, den Beigeladenen bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung des "Pavillons" zu untersagen, ist dieses Begehren unzulässig. Gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Angesichts dessen ist im Beschwerdeverfahren für einen in erster Instanz nicht gestellten, allein im Wege einer Antragsänderung zu verfolgenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich kein Raum, denn das Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten erstinstanzlichen Entscheidung. So: OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 72 und OVG Berlin, Beschlüsse vom 26. November 2003 - 6 S 343.03 -, JURIS- Dokumentation und vom 8. April 2004 - 8 S 37.04 -, JURIS-Dokumentation; vgl. auch Hamb. OVG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2002 - 4 Bs 257/02 -, NVwZ 2003, 1529 und vom 22. August 2003 - 4 Bs 278/03 -, NVwZ-RR 2004, 621. Ob ausnahmsweise die Zulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren zu erwägen ist, wenn auf andere Weise kein effektiver Rechtsschutz erlangt werden kann - vgl hierzu die vorgenannten Entscheidungen des Hamb. OVG -, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner weiteren Erörterung. Den Antragstellern ist, soweit es um die von ihnen beanstandete Nutzung der strittigen Anlage geht, effektiver Rechtsschutz nicht verwehrt, denn sie können - wie dargelegt - um auf die Nutzung bezogenen (einstweiligen) Rechtsschutz nachsuchen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Bei der auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG beruhenden Streitwertfestsetzung hat der Senat berücksichtigt, dass bei objektiver Betrachtung von gravierenden Beeinträchtigungen der Antragsteller infolge des Vorhandensein der strittigen Anlage keine Rede sein kann. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).