Auf die Beschwerde wird der angefochtene Be-schluss teilweise geändert und (einschränkend) wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, bis zu einer in einem erneuten Auswahlverfahren zu treffenden Entscheidung der Beigeladenen im Amt 40 Aufgaben zu übertragen, die solche der Amtsleitung oder stellvertretenden Amtsleitung sind. Die weitergehende Beschwerde und die Anschluss-beschwerde werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Antragsgegnerin, diejenigen des Verfahrens zweiter Instanz tragen die Antragsgegnerin zu ¾ und der Antragsteller zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind jeweils nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Verfahren zweiter Instanz wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat, wie sich aus dem Tenor näher ergibt, nur zu einem Teil Erfolg (nachfolgend 1.a); im Kern – namentlich mit Blick auf die vorläufige Regelung zur Untersagung einer faktischen Besetzung der vakanten Amtsleiterstelle mit der Beigeladenen – ist sie dagegen unbegründet (nachfolgend 1.b). Die als Anschlussbeschwerde auszulegende Antragserweiterung des Antragstellers als Beschwerdegegner bleibt ihrerseits erfolglos (nachfolgend 2.). 1. Das (fristgerechte) Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, auf dessen Würdigung der Senat beschränkt ist, soweit es um die erstrebte Abänderung der angefochtenen Entscheidung geht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, der Beschwerde voll zu entsprechen; diese bleibt vielmehr in weitem Umfang erfolglos. a) Die Beschwerde hat allerdings (allein) insoweit Erfolg, als sie zu Recht rügt, mit der Erstreckung des Tenors auf die Rückgängigmachung der unter dem 28. Januar 2009 verfügten Umsetzung der Beigeladenen sei das Verwaltungsgericht – gemessen an § 88 VwGO – über das erstinstanzlich zur Entscheidung gestellte Begehren hinausgegangen. Hinzu kommt, dass für diesen Teil des gerichtlichen Ausspruchs in der Sache kein Anordnungsanspruch ersichtlich ist, ein entsprechend auszulegendes Begehren also abzulehnen gewesen wäre. Eine Rückgängigmachung der Umsetzung gemäß Verfügung vom 28. Januar 2009 hatte der Antragsteller erstinstanzlich nicht ausdrücklich begehrt. Obgleich er seinen ursprünglich in der Antragsschrift vom 11. Februar 2009 formulierten Antrag mit Schriftsatz vom 13. März 2009 erweiternd neu gefasst hat, hat er diesen (Teil-)Streitgegenstand gerade nicht gesondert in das Verfahren einbezogen. Vielmehr bezog sich die Erweiterung (allgemein) auf die Fortsetzung des mit der Ausschreibung eingeleiteten ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens. Auch nachträglich hat der Antragsteller bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts sein Antragsbegehren nicht nochmals modifiziert. Auch im Wege einer an dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes orientierten Auslegung des Begehrens, die dem Verständnis des Antrags durch das Verwaltungsgericht offenbar zugrunde liegt, bedurfte es hier der (gesonderten) Einbeziehung der Umsetzung der Beigeladenen in das Amt 40 in den Tenor des angefochtenen Beschlusses letztlich nicht. Ausgangspunkt des vorliegenden Konkurrentenstreitverfahrens ist zweifellos das (später abgebrochene) Stellenbesetzungsverfahren "Leitung der Schulverwaltung" gewesen, in welchem der Antragsteller zu den in eine engere Wahl genommenen Bewerbern gezählt hat. Um die vorläufige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs mit Blick gerade auf diese herausgehobene Leitungsstelle ging es auch noch nach dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, weil der Antragsteller eine (faktische) Besetzung der betreffenden Position mit der Beigeladenen ohne ein neues förmliches Besetzungs- und Auswahlverfahren, das den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen würde, zu seinem Nachteil nachvollziehbar befürchtet hat und weiter befürchtet. Eine rechtlich geschützte Position des Antragstellers, welche allgemein (also unabhängig von der Besetzung der vorgenannten Leitungsstelle) einer Umsetzung der Beigeladenen in das Amt 40 entgegen gehalten werden könnte, stand hier demgegenüber nie in Rede und ist auch nicht glaubhaft gemacht. Das gilt unbeschadet dessen, dass der Antragsteller nicht ausschließlich die endgültige Besetzung der Leitungsstelle gerichtlich unterbinden lassen wollte, sondern (wie in seinem erstinstanzlichen Antrag formuliert) auch bereits eine "vorläufige/kommissarische" Besetzung; auch das knüpft nämlich noch hinreichend gerade an die Wahrnehmung von Aufgaben der betreffenden Leitungsstelle – und nicht allgemein von Aufgaben innerhalb des Amtes 40 – an. Soweit das Verwaltungsgericht gemeint haben sollte, die unter dem 28. Januar 2009 ("befristet zur Steuerungsunterstützung") verfügte Umsetzung der Beigeladenen habe ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend dem Zweck gedient, ihr im Amt 40 bereits Aufgaben zu übertragen, die solche der Amtsleitung oder stellvertretenden Amtsleitung sind (was streitig ist, hier aber keiner weiteren Aufklärung bedarf), so ist eine derartige Aufgabenübertragung der Antragsgegnerin bereits nach dem verbleibenden Teil des Beschlusstenors erster Instanz vorläufig untersagt. Dass bzw. inwieweit gemessen an dem Gebot der Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes durch die zusätzliche Tenorierung der Rückgängigmachung der Umsetzung etwaige seit Beginn dieser Umsetzungsmaßnahme in der Vergangenheit bereits eingetretene Nachteile für den Antragsteller (z.B. mit Blick auf den Gesichtspunkt eines "Bewährungsvorsprungs") wieder beseitigt werden könnten (und müssten) – die Dienstleistung der Beigeladenen im Amt 40 als solche lässt sich dabei schon aus faktischen Gründen für die verstrichene Zeit nicht mehr rückgängig machen –, zeigt der angefochtene Beschluss nicht auf und vermag der Senat auch im Übrigen nicht zu erkennen. Aus dem Vorstehenden wird bereits deutlich, dass es der Einbeziehung des in Rede stehenden weiteren Antragsbestandteils in das zur Entscheidung des Gerichts gestellte Begehren entweder aus Rechtschutzgründen nicht bedurfte (im Umfang der aufgezeigten Überschneidung mit dem verbleibenden Begehren) oder aber – im Übrigen – ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde (in Richtung auf eine Unterbindung der Umsetzung der Beigeladenen in das Amt 40 als solche, etwa auch für lediglich die Leitungsebene unterstützende, gemessen am innegehabten Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO nicht höherwertige Tätigkeiten). Hierzu wird ergänzend auch auf die späteren Ausführungen zur Anschlussbeschwerde des Antragstellers (entsprechend) verwiesen. b) Im Übrigen bleibt die Beschwerde hingegen erfolglos; sie ist teilweise unzulässig und im verbleibenden Umfang unbegründet. aa) Die Beschwerde ist wegen fehlender Beschwer unzulässig, soweit die Antragsgegnerin gegen den angefochtenen Beschluss einwendet, das Verwaltungsgericht habe einen der vom Antragsteller ausdrücklich gestellten Anträge (denjenigen auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens) übergangen und deshalb nicht vollständig über den Streitgegenstand entschieden. Es kommt deswegen nicht darauf an, dass die Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens als solche – namentlich mit Blick auf die damit regelmäßig verbundene Vorwegnahme der Hauptsache und die insofern erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes – grundsätzlich nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgreich erstritten werden kann, vgl. zu Letzterem etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2008 – 6 B 560/08 – und vom 19. Dezember 2008 – 6 B 1139/08 und 6 B 1603/08 –, jeweils veröffentlicht in juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Juli 2009 – 15 CE 09.583 –, juris (Rn. 13); siehe auch Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2008 – 1 B 725/08 –, n.v., der betreffende Antrag mithin höchstwahrscheinlich hätte abgelehnt werden müssen. Die Antragsgegnerin wird jedenfalls durch den Umstand der insoweit fehlenden gerichtlichen Bescheidung (hier: Ablehnung) eines vom Antragsteller (also dem Verfahrensgegner) gestellten Sachantrags weder formell noch materiell beschwert, auch wenn sie selbst ein Interesse an der Klärung jener Rechtsfrage gehabt haben sollte. In diesem Zusammenhang hat sich allenfalls zulasten der Antragsgegnerin ausgewirkt, dass das Verwaltungsgericht ihr die Kosten des Verfahrens erster Instanz in vollem Umfang auferlegt hat, anstatt – unter Teilablehnung des zutreffend erfassten Gesamtbegehrens – eine Kostenquotelung vorzunehmen. Hierzu ist allerdings schon darauf hinzuweisen, dass sich die Bescheidung des in Rede stehenden weiteren Antrags wahrscheinlich streitwerterhöhend hätte auswirken müssen, weil über einen zusätzlichen Streitgegenstand mit entschieden hätte werden müssen. Bis auf die in der Streitwerttabelle enthaltene Degression hätten sich Quotelung und erhöhter Gesamtstreitwert folglich im Wesentlichen neutralisiert. Vor allem würden aber die in § 158 VwGO enthaltenen Regelungen über die fehlende isolierte Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung unterlaufen, wenn man es zuließe, allein mit Rücksicht auf eine etwaige ungerechtfertigte Belastung mit Verfahrenskosten eine Beschwerdemöglichkeit in Bezug auf solche Streitgegenstände bzw. abtrennbare Streitgegenstandsteile zuzulassen, derentwegen – wie hier mangels Ergehens einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag – in der Sache gerade keine Möglichkeit einer Anfechtung besteht. bb) Was die fehlende Begründetheit der weitergehenden Beschwerde betrifft, folgt der Senat zunächst nicht der Auffassung der Antragsgegnerin, für die mit Blick auf die Untersagung der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben des Amtes 40 vom Verwaltungsgericht getroffene vorläufige Regelung fehle es bereits am Vorliegen eines Anordnungsgrund es. Zu beurteilen ist hier ein Fall, bei welchem der streitbefangene Dienstposten (Leitung des Amtes 40 bei der Antragsgegnerin) sowohl für den Antragsteller als auch für die Beigeladene – gemessen an dem von ihnen derzeit innegehabten Statusamt (jeweils ein solches der Besoldungsgruppe A 15) – ein höherwertiger Dienstposten, also ein sog. Beförderungsdienstposten ist. Denn unbeschadet des Abbruchs des einschlägigen Ausschreibungsverfahrens ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der in Rede stehende Posten von bisher Besoldungsgruppe B 2 BBesO in seiner Bewertung derart abgesenkt werden würde, dass für den Antragsteller und die Beigeladene die zuvor angesprochene Höherwertigkeit im Verhältnis zu ihrem Statusamt entfiele. Geht es aber folglich um die Freihaltung eines Dienstpostens, welcher für die in Rede stehenden Bewerber jeweils eine konkrete Beförderungsaussicht ermöglicht, ohne dass die erkennbare Absicht des Dienstherrn besteht, vor dieser Beförderung eine erneute Auswahl nach Bestenauslesegrundsätzen vorzunehmen, so betrifft dies eine Fallgruppe, in Bezug auf die in einem sog. Konkurrentenstreitverfahren ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des übergangenen Mitbewerbers (in aller Regel) unproblematisch zu bejahen ist. St. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 18. September 2008 – 1 B 461/08 –, juris (Rn. 7), und vom 23. September 2005 – 1 B 1330/05 –, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks, jeweils m.w.N. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob immer schon der Gesichtspunkt der Schaffung eines – an die Aufnahme und tatsächliche Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit anknüpfenden – "Bewährungsvorsprungs" des für den höherwertigen Posten ausgewählten Bewerbers für sich genommen ausreicht, um einen wesentlichen, im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auszugleichenden Nachteil für den übergangenen Bewerber zu begründen oder ob ein derartiger Bewährungsvorsprung in bestimmten Fallkonstellationen deswegen noch nicht zu einem irreparablen Rechtsnachteil führt, weil er im Rahmen einer nachfolgenden Auswahlentscheidung aus Anlass der Beförderung aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt werden darf. Denn eine solche Fallkonstellation ist hier nicht gegeben. Sie würde nämlich voraussetzen, dass vor der Beförderung überhaupt eine neue Auswahlentscheidung unter Einbeziehung auch der bei der Dienstpostenvergabe gescheiterten Bewerber stattfindet. Bei der Besetzung von Beförderungsdienstposten, zumal für bestimmte Leitungsfunktionen, ist das aber typischerweise gerade nicht der Fall. Hier wird vielmehr in aller Regel – und wegen fehlender gegenteiliger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall – mit der Auswahl für den Dienstposten/die Funktion unter Abschichtung des Kreises potenzieller Beförderungsbewerber zugleich schon maßgeblich darüber mit entschieden, welchem Bewerber – sei es auch unter der Voraussetzung einer noch zu erbringender Bewährung im Rahmen laufbahnrechtlich vorgeschriebener Erprobung – die Chance der Beförderung in das (bzw. bis hin zu dem) der Dienstpostenbewertung entsprechende(n) Statusamt konkret eröffnet wird. Selbst eine misslungene Erprobung des ausgewählten Bewerbers würde nicht dazu führen, dass damit automatisch das Bewerberfeld wieder vollständig eröffnet würde und eine neue, weitere Auswahlentscheidung unumgänglich wäre. Vielmehr wäre es grundsätzlich systemgerecht, wenn der Dienstherr nunmehr auf den Zweit- bzw. Nächstplatzierten des im Zuge der Dienstpostenbesetzung durchgeführten Auswahlverfahrens zurückgriffe und diesem die Möglichkeit der Erprobung auf dem Beförderungsdienstposten einräumen würde, anstatt das Verfahren der Dienstpostenbesetzung – als freilich weiter bestehende Handlungsalternative – nochmals vollständig neu abzuwickeln. Dies verdeutlicht hinreichend, dass bei Dienstpostenbesetzungen der hier in Rede stehenden Art die Entscheidung über die Auswahl des zu Befördernden zumindest im Kern auf die vorangehende Entscheidung über die Auswahl des Inhabers des der Beförderungs(plan)stelle zugehörigen Dienstpostens vorverlagert wird. Mit anderen Worten: Wer im Rahmen der Konkurrenz um den höherwertigen Dienstposten gescheitert ist, hat – die in der Praxis eher unwahrscheinliche Fallvariante eines denkbaren Nachrückens auf diesen Posten ausgeklammert – im Wesentlichen schon hierdurch die Chance darauf verloren, später entsprechend der Bewertung des Dienstpostens auf diesem auch befördert zu werden. Um sonst eintretende Rechtsschutzlücken zu vermeiden, muss in derartigen Fallkonstellationen effektiver Rechtsschutz zur Sicherung der Bestenauslesegrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG deswegen notwendig an die Dienstpostenvergabe anknüpfen, also bereits in diesem frühen Zeitpunkt im Vorfeld einer statusberührenden Beförderungsentscheidung einsetzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 –, ZBR 2008, 162 (163). Der vorliegende Fall bietet auch unter Mitberücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine durchgreifenden Besonderheiten, mit Rücksicht auf die es hier gleichwohl (ausnahmsweise) an einem Anordnungsgrund fehlen könnte. Dabei ist sich der Senat durchaus des Umstandes bewusst, dass die hier vorliegende Sachlage vom "Standardfall" eines dienstrechtlichen Konkurrentenstreits des vorläufigen Rechtsschutzes abweicht. Diese ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass es infolge des von der Antragsgegnerin angeordneten Verfahrensabbruchs an einem abgeschlossenen Auswahl- und Besetzungsverfahren – und mithin auch an der (förmlichen) Auswahl eines bestimmten Bewerbers in einem solchen Verfahren – bisher fehlt. Das allein lässt den Anordnungsgrund für die vom Antragsteller erstrebte einstweilige Anordnung aber noch nicht entfallen, weil der genannte Umstand nicht notwendig zum Wegfall des Bewerbungsverfahrensanspruchs und dessen Sicherungsbedürftigkeit geführt hat. Gerade auch diesbezüglich reicht hier keine typisierende Betrachtung des Regelfalles eines abgebrochenen Besetzungsverfahrens aus, sondern sind die erkennbaren Fallbesonderheiten gebührend zu berücksichtigen. Hierzu zählt zunächst, dass der Antragsteller das Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Verfahrensabbruch ernstlich in Frage gestellt hat, so dass ein Fortbestand der verfahrensrechtlichen Rechtsstellung des Antragstellers aus dem ursprünglichen Auswahlverfahren zumindest in Betracht kommt und für diesen Fall diese Rechtsposition weiterhin gegen eine etwa drohende Beeinträchtigung gesichert werden muss. Darüber hinaus ist ein solches Sicherungsinteresse hier auch konkret dargetan und glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller befürchtet – zugleich in seiner Stellung als bei neuen/weiteren Besetzungsschritten (auch außerhalb einer Ausschreibung) objektiv in den Blick zu nehmender engerer Mitbewerber – nachvollziehbar eine unmittelbar und konkret drohende neue Entwicklung dahin, dass unbeschadet des Abbruchs des alten Stellenbesetzungsverfahrens und der bisher (soweit ersichtlich) fehlenden Neuausschreibung der Stelle eine bestimmte Beamtin – die Beigeladene – zumindest intern schon endgültig für den in Rede stehenden Leitungsposten ausgewählt worden ist und die Besetzung dieses Postens mit ihr durch die Antragsgegnerin faktisch unmittelbar vorbereitet bzw. in Teilschritten sogar schon vorweggenommen wird. Wesentlich ist dabei, dass diese Entwicklung einer "scheibchenweisen" Verfestigung der Position der Beigeladenen im Rahmen der faktischen Leitung und Steuerung des Amtes 40 unabhängig davon, ob dabei eine endgültige oder nur kommissarische Wahrnehmung von Aufgaben in Rede steht, objektiv geeignet erscheint, die Rechtsstellung des Antragstellers erkennbar zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen. Denn ein transparentes Auswahlverfahren, welches für die Position der Leitung des Amtes 40 eine strikte Beachtung der Bestenauslesegrundsätze im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisten würde, ist in diesem Zusammenhang nicht (abschließend) durchgeführt worden und soll allem Anschein nach wohl auch nicht durchgeführt werden. Dass die betreffenden Befürchtungen des Antragstellers nicht aus der Luft gegriffen sind, hat schon das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss anhand von – im Beschwerdeverfahren nicht durchgreifend erschütterten – Fakten und Indizien näher untermauert. Die daraus herzuleitende objektiv begründete Notwendigkeit, bereits in dieser Situation (also selbst ohne förmlich neu eingeleitetes Auswahlverfahren und einer in dessen Rahmen zugunsten der Beigeladenen ausdrücklich getroffenen Besetzungsentscheidung) zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs dem Antragstellers vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn zugleich (wie nachfolgend bejaht) ein Anordnungsanspruch bestehen sollte, ist nach den aktenkundigen Geschehensabläufen für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar. Ein Anordnungsgrund ist somit auch unter den hier vorliegenden besonderen Verhältnissen hinreichend gegeben. cc) Durch das Beschwerdevorbringen wird schließlich auch nicht entkräftet, dass zusätzlich zum Anordnungsgrund ein Anordnungsanspruch des Antragstellers besteht, soweit das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin die Übertragung von Aufgaben der Amtsleitung oder stellvertretenden Amtsleitung des Amtes 40 auf die Beigeladene vorläufig untersagt hat. Zum einen greifen die Angriffe der Beschwerde gegen die insoweit tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht durch. Zum anderen besteht hier ein Anordnungsanspruch sogar unabhängig davon, ob der Antragsteller gerade aus dem abgebrochenen Besetzungsverfahren noch eine Rechtsstellung ableiten kann. Wie das Verwaltungsgericht hat auch der Senat durchgreifende Bedenken, ob die von der Antragsgegnerin geltend gemachten "organisatorischen Gründe" – auch unter Beachtung des insoweit gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Organisationsermessens – objektiv tragfähig sind, den erfolgten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens für die Leitung des Amtes 40 (Schulverwaltungsamt) in hinreichendem Maße sachlich zu begründen. Dies gilt jedenfalls mit Blick auf den in Rede stehenden Fall des Abbruchs eines Besetzungsverfahrens, dem in angemessener Zeit keine Neuausschreibung der Stelle gefolgt ist. Unstreitig ist es hier nicht um solche organisatorischen Änderungen gegangen, welche (ggf. nach einem Abwicklungszeitraum) die Amtsleiterstelle selbst in absehbarer Zeit in Wegfall gebracht hätten, so dass sich die Neubesetzung dieser Stelle in der Sache erübrigt hätte. Vgl. zu einem solchen Fall Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 3 B 04.2171 –, juris (Rn. 84 ff., insb. 91). Vielmehr sollte innerhalb des Amtes 40 unter Eingliederung bisher als Stabstellen geführter Organisationseinheiten lediglich eine weitere innere Untergliederung, die Abteilung 40/3, neu eingerichtet werden; das Amt als solches sollte dagegen fortbestehen. Wieso gerade in einer Zeit teilweiser organisatorischer Umbildung, deren (Grund-)Strukturen bereits festliegen, die "Führungslosigkeit" eines Amtes in Gestalt fehlender bzw. auf unbestimmte Zeit aufgeschobener Neubesetzung der Amtsleiterstelle – wie die Antragsgegnerin meint – zweckmäßig und folgerichtig sein soll, erschließt sich für den Senat nicht. Die nötige Einarbeitung wird hierdurch auch einem künftigen Stelleninhaber nicht erspart. Für diesen wäre es im Übrigen leichter, dem Amt im Sinne eines prägenden Einflusses "eine eigene Handschrift zu geben", solange sich die neuen inneren Strukturen noch nicht in der einen oder anderen Weise verfestigt haben. Wieso bezogen auf einen hier offensichtlich längeren Übergangszeitraum die kommissarische Wahrnehmung der Amtsleitung durch einen übergeordneten Dezernenten (mit bereits hinreichenden eigenen Aufgaben) eher Sinn machen soll als die sofortige Einleitung und Durchführung eines Neubesetzungsverfahrens, ist ebenfalls nicht plausibel. Schließlich ist hier auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass eine wegen der Organisationsänderung etwa für geboten erachtete Änderung des Anforderungsprofils des Dienstpostens Sachgrund für den Verfahrensabbruch gewesen wäre. Letzteres hätte im Übrigen nicht einer zeitnahen Neuausschreibung (mit ggf. angepasstem Anforderungsprofil) entgegen gestanden. Davon abgesehen bestehen nach wie vor Bedenken in der Richtung, dass die im Besetzungsvorgang in einem kurzen Vermerk vom 23. Januar 2009 angeführten und im gerichtlichen Verfahren als (allein) abbruchbestimmend geltend gemachten organisatorischen Gründe ("Durchführung einer organisationsrechtlichen Maßnahme") wirklich die in erster Linie tragenden Gründe und nicht nur vorgeschoben sind. Ungeachtet des jeweiligen Vortrags der Beteiligten zur zeitlichen Abfolge im Einzelnen, was die Entscheidungen einerseits über den Verfahrensabbruch und andererseits über die zunächst befristete Umsetzung der Beigeladenen in das Amt 40 (Verfügung vom 28. Januar 2009) betrifft, sowie der Angabe in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn U. O. vom 16. Februar 2009, die in Rede stehende Reorganisation des Schulverwaltungsamtes sei "Hintergrund" der Entscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gewesen, lässt sich letztlich nicht hinwegreden, dass zwischen beiden Entscheidungen jedenfalls ein enger zeitlicher Zusammenhang von nur wenigen Tagen besteht, welcher augenfällig hervortritt. Dass zeigt sich etwa daran, dass die Verfügung der Umsetzung der Beigeladenen und der Entwurf eines Absageschreibens an die Bewerber des abgebrochenen Besetzungsverfahrens offenbar zeitlich nebeneinander erstellt worden sind; dies war am 26. Januar 2009 bereits abgeschlossen, wie im Besetzungsvorgang dokumentiert (Nachricht von V. G. an U. O. ; Beiakte Heft 6, Blatt 155). Weiteres bedarf insoweit mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen keiner Vertiefung durch den Senat. Der Antragsteller hat darüber hinaus einen Anordnungsanspruch unabhängig von einer noch dem ursprünglich eingeleitet gewesenen und dann abgebrochenen Besetzungsverfahren zuzuordnenden Rechtsstellung. Was die Verhinderung der Besetzung des Dienstpostens mit der Beigeladenen betrifft, ist er nämlich (jedenfalls auch) wie ein neuer Mitbewerber um diesen Posten zu behandeln. Dies ergibt sich aus Folgendem: Da die Antragsgegnerin kein neues Besetzungs- und Auswahlverfahren – etwa im Wege der Ausschreibung – förmlich eröffnet hat, bedurfte es auf Seiten des Antragstellers auch keiner förmlichen neuen Bewerbung für die Leitung des Amtes 40. Die Antragsgegnerin musste ihn vielmehr auch ohne eine solche Bewerbung als objektiv vorhandenen (potenziellen) Kandidaten für die betreffende Position einstufen und ihn auch künftig mit in den Blick nehmen, vgl. in diesem Zusammenhang auch Senatsurteil vom 7. Juli 2004 – 1 A 512/02 –, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/A II 1.4 Nr. 117, sowie juris (Rn. 39 ff.), zumal er vor dem Abbruch des ursprünglichen Verfahrens sogar in die engere Bewerberauswahl gekommen war (vgl. Besetzungsvorgang, Blatt 143 der Beiakte Heft 6). Davon abgesehen hat der Antragsteller im Zuge des gerichtlichen Verfahrens keinerlei Zweifel daran gelassen, dass er weiterhin eine Besetzung des Postens mit seiner Person erstrebt; hiermit hat er zumindest konkludent seine Bewerbung um die Leitung des Amtes 40 auch für die Zukunft aufrechterhalten bzw. erneuert. Demnach ist der Antragsteller in jedem Falle ein von der Antragsgegnerin auch im Rahmen von etwaigen weiteren Maßnahmen zur Besetzung des in Rede stehenden Leitungspostens zu berücksichtigender und in einen Vergleich nach Bestenauslesekriterien unter mehreren in Betracht kommenden Bewerbern einzubeziehender Beamter geblieben. Selbst bei einem Abbruch des ursprünglichen Besetzungsverfahrens aus sachlichen Gründen hätte er deswegen einen grundsätzlich sicherungsfähigen Anspruch darauf behalten, dass die Antragsgegnerin bei sämtlichen (sei es auch nur faktischen) Maßnahmen zur Neubesetzung der in Rede stehenden Amtsleiterstelle sein sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebendes Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in eine maßgeblich an den Grundsätzen der Bestenauslese orientierte Bewerberauswahl, also den sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, sowohl in der Sache als auch mit Blick auf zur Absicherung der Rechtsstellung verfahrensrechtlich gebotene Vorkehrungen strikt beachtet. Eine Verletzung dieser Rechtsstellung ist hier konkret und unmittelbar zu befürchten, was in Fällen der vorliegenden Art schon im Vorfeld einer vom Dienstherrn ausdrücklich getroffenen Besetzungsentscheidung genügen muss, um den Anordnungsanspruch zu bejahen, da ansonsten eine nicht hinzunehmende Rechtsschutzlücke eintreten könnte. Es fehlt nämlich an jedem geeigneten Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin (derzeit) tatsächlich gewillt ist, im Zuge der Neubesetzung der Leitung des Amtes 40 den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers gebührend zu beachten. Weder hat die Antragsgegnerin glaubhaft die Absicht bekundet, eine Besetzung des in Rede stehenden Leitungspostens überhaupt nicht mehr vorzunehmen oder im Wege der Umsetzung einen Statusamtsbewerber der Besoldungsgruppe B 2 mit der Wahrnehmung der Aufgabe zu betrauen, noch hat sie es klar ausgeschlossen, den Posten ohne Neudurchführung eines Besetzungsverfahrens am Ende doch der Beigeladenen (auch endgültig) zu übertragen. Dafür, dass jedenfalls intern die Beigeladene für die Besetzung des Postens durch den Oberbürgermeister bereits ausgewählt worden ist, spricht indiziell auch die schon vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Presseberichterstattung in der Rheinischen Post vom 11. Februar 2009. Wären wesentliche Aussagen des Oberbürgermeisters in dem Zeitungsbericht inhaltlich fehlerhaft wiedergegeben worden, hätte dieser sicherlich auf einer Richtigstellung im Wege der Gegendarstellung bestanden. Für ein derartiges Vorgehen ist jedoch nichts vorgetragen oder ersichtlich, auch nicht dafür, dass die intern gefallene Entscheidung nachträglich wieder umgestoßen wurde. Die Verlagerung des dienstlichen Aufgabenbereichs der Beigeladenen in das Amt 40 spricht eher für das Gegenteil. Hätte die Antragsgegnerin im Übrigen gar nicht (mehr) vor, die Beigeladene mit Aufgaben der Leitung des Amtes 40 zu betrauen, ginge der betreffende Ausspruch der Entscheidung erster Instanz "ins Leere", hätte demnach (insoweit) in der Sache kein Anlass bestanden, ein Beschwerdeverfahren überhaupt (weiter) durchzuführen. Ist deswegen mit einer endgültigen Übertragung der Leitungsfunktion auf die Beigeladene weiterhin zu rechnen, ohne dass es insoweit klare Vorgaben der Antragsgegnerin hinsichtlich des Zeitpunktes und des zuvor einzuhaltenden Verfahrens gibt, fällt weiter ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin bisher keine geeigneten Maßnahmen eingeleitet oder ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Rechtsstellung des Antragstellers als objektiv in den Blick zu nehmender Mitbewerber auch tatsächlich gewahrt wird. Hierzu müssten die jeweiligen Bewerber nach Maßgabe der Bestenauslesekriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vergleichend einander gegenübergestellt werden, und zwar in einer für die Betroffenen und das Gericht transparenten Form wie etwa einem schriftlichen Besetzungsvermerk, Besetzungsbericht o.ä. Die Einholung dienstlicher Beurteilungen kann in diesem Zusammenhang für sich genommen nicht genügen; vielmehr sind diese in dem anzustellenden Bewerbervergleich näher auszuwerten, zumal wenn (wie hier zwischen Beigeladener und Antragsteller) in der jeweils letzten Beurteilung hinsichtlich der Gesamtnote Gleichstand und bezüglich der Einzelbewertungen nur ein sehr geringer Vorsprung eines der Bewerber besteht. Aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, namentlich zur Vermeidung einer faktisch vorweggenommenen Besetzung der in Rede stehenden Stelle, ist somit der Antragsgegnerin weiterhin zu untersagen, der Beigeladenen im Amt 40 Aufgaben zu übertragen, die solche der Amtsleitung oder der stellvertretenden Amtsleitung sind. Die Einbeziehung der Stellvertreteraufgaben rechtfertigt sich dabei aus der Fallbesonderheit der Vakanz der Leitungsfunktion, welche eine genauere Abgrenzung beider Aufgabenbereiche derzeit nicht zulässt, und aus der auch mit der stellvertretenden Wahrnehmung von Leitungsaufgaben eintretenden Verfestigung eines Einsatzes der Beigeladenen im Bereich (einschlägiger) höherwertiger Aufgaben. 2. Mit der während des Beschwerdeverfahrens sinngemäß erhobenen Anschlussbeschwerde vermag der Antragsteller in der Sache nicht durchzudringen. Die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 28. Mai 2009 vorgenommene Erweiterung des Antragsbegehrens um den dortigen – neben dem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde gestellten – Antrag zu 2., die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zusätzlich zu verpflichten, die Umsetzung der Beigeladenen vom 07.04.2009 / 20.4.2009 in die Aufgabe der Leitung der Abteilung 40/1 "Verwaltung Organisation und Zentrale Leistungen" rückgängig zu machen und es der Antragsgegnerin zu untersagen, der Beigeladenen bis zu einem erneuten Auswahlverfahren vergleichbare Aufgaben zu übertragen, ist als Anschlussbeschwerde auszulegen. Denn unter Mitberücksichtigung der obigen Ausführungen zu 1.a) hat der Antragsteller hiermit einen neuen, weiteren Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Die durch eine selbstständige Umsetzungsmaßnahme vorgenommene Übertragung der Abteilungsleitung 40/1 auf die Beigeladene lässt sich nicht als ein Sachverhalt bewerten, der sich durch eine bloße Erweiterung des Antrags im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO in dass Verfahren einbeziehen ließe. Nach einer für den Antragsteller (im vollen Umfang) stattgebenden Entscheidung erster Instanz, wie sie hier vorliegt, kann eine derartige (echte) Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO der obsiegenden Partei aber nur im Wege eines Anschlussrechtsmittels – hier: der Anschlussbeschwerde – erfolgen, weil das Begehren von dem abweicht, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist. Vgl. entsprechend zur Anschlussberufung: OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1997 – 15 A 3432/94 –, NVwZ-RR 1999, 1252. Der Senat kann vorliegend unterstellen, dass die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zulässig ist. Anders als die Anschlussberufung (vgl. § 127 VwGO) ist die Anschlussbeschwerde in der Verwaltungsgerichtsordnung zwar nicht speziell geregelt. Sie wird aber (auch in der hier einschlägigen Unterform der unselbständigen Anschlussbeschwerde) in Anwendung des § 173 VwGO i.V.m. § 567 ZPO in verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren einschließlich solchen des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich (weiterhin) für statthaft und zulässig gehalten, auch nachdem die verwaltungsgerichtliche Regelung über die Anschlussberufung neu gefasst und dabei Einschränkungen unterworfen worden ist, welche auf die Anschlussbeschwerde jedenfalls nicht sämtlich entsprechend anzuwenden sind. Vgl. dazu näher etwa Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 146 Rn. 46 und 47, m.w.N. Dies könnte zwar in einen Widerspruch mit derjenigen Auffassung geraten, welche es (sogar) dem Beschwerdeführer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwehrt, sein Antragsbegehren in der zweiten Instanz zu erweitern oder sonst zu ändern, weil sich dem § 146 Abs. 4 VwGO entnehmen lasse, dass Beschwerdeverfahren in sog. Eilsachen möglichst zügig und beschränkt auf diejenigen Gründe durchgeführt werden sollten, die in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Entscheidung erster Instanz (und dementsprechend auf deren Streitgegenstand begrenzt) von dem Beschwerdeführer geltend gemacht würden. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. September 2004 – 12 S 1750/04 -, VBlBW 2004, 483; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2003 – 18 B 1136/02 –, NVwZ-RR 2003, 72; OVG Berlin, Beschluss vom 8. April 2004 – 8 S 37/04 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 146 Rn. 33. Aus Sicht des beschließenden Senats trägt die vorgenannte Begründung aber jedenfalls nicht einen umfassenden Ausschluss von Antragsänderungen i.S.d. § 91 VwGO im Rahmen von Beschwerden in Eilverfahren, zumal dann nicht, wenn der ursprüngliche Streitstoff (wie hier) nicht wesentlich geändert wird. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 – 1 B 1286/08 –, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks. Davon abgesehen kann die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde des Antragstellers letztlich dahinstehen. Denn dieses Anschlussrechtsmittel ist (jedenfalls) nicht begründet. Der Antragsteller hat nämlich für den in zweiter Instanz neu gestellten Antrag einen Anordnungsanspruch und -grund nicht glaubhaft gemacht. Insoweit gelten im Kern dieselben Erwägungen, aus denen heraus der Antragsteller in der Sache keine einstweilige Anordnung des Inhalts beanspruchen kann, dass die ursprüngliche, befristete Umsetzung der Beigeladenen in das Amt 40 – zunächst ohne Übertragung eines bestimmten Dienstpostens – wieder rückgängig gemacht wird bzw. worden ist (siehe oben 1.a). Soweit der Antragsteller vor allem befürchtet, dass die Beigeladene nun auf dem Dienstposten der Leitung der Abteilung 40/1 faktisch die Aufgaben der Amtsleitung bzw. stellvertretenden Amtsleitung mit wahrnimmt, ist der nach dem oben Ausgeführten hier allein mit Blick auf die Konkurrenz um die höherwertige Amtsleiterstelle (und somit auch nicht auf die Leitung der Abteilung 40/1 als solche) bestehende und sicherungsbedürftige Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht beachtlich gefährdet, nachdem der Antragsgegnerin bereits durch das erstinstanzliche Gericht untersagt worden ist, der Beigeladenen bis zu einer in einem neuen Auswahlverfahren zu treffenden Entscheidung solche Aufgaben zu übertragen. Diese Untersagung betrifft die stellvertretende Amtsleitung mit und schließt bei verständiger Würdigung auch Aufgaben ein, durch deren Erledigung in beachtlicher und verantwortlicher Weise die Geschäfte der Amtsleitung selbst "gesteuert" werden. Dass in der Abteilung 40/1 ausschließlich Aufgaben anfallen, die zugleich solche des Leitungsbereichs des dieser Abteilung übergeordneten Amtes sind – nur in diesem Falle würde sich wohl die Frage einer (vorläufigen) Rückgängigmachung der in Rede stehenden Umsetzungsmaßnahme aus Rechtsschutzgründen überhaupt notwendig mit stellen –, hat der Antragsteller dagegen nicht hinreichend aufgezeigt und glaubhaft gemacht. Den vorliegenden Hinweisen auf die Größe der Abteilung, auf die Zugehörigkeit unter Steuerungsgesichtspunkten wichtiger Aufgabenbereiche und auf die stellvertretende Amtsleiterfunktion des früheren Abteilungsleiters L. lässt sich solches noch nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist es für den Erfolg der Anschlussbeschwerde auch nicht erheblich, in welchem Umfang – neben seiner Auslastung als Schuldezernent – Steuerungsaufgaben des Amtes 40 durch den derzeitigen kommissarischen Leiter, den Beigeordneten I. , noch mit wahrgenommen werden können und/oder inwieweit daneben ein unterstützender Einsatz durch Dritte, wie etwa die Beigeladene, tatsächlich unverzichtbar ist. Eine sicherungsfähige Rechtsstellung dahin, dass die Beigeladene überhaupt nicht mit Aufgaben des Amtes 40 (sei es auch in der nachgeordneten Leitungsebene, also der Ebene der Abteilungen) im Wege der Umsetzung betraut wird, hat der Antragsteller im Übrigen – wie schon oben ausgeführt – nicht. Der Senat verkennt in dem vorstehenden Zusammenhang nicht, dass die Fragestellung, inwieweit die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes es erfordert, personelle Maßnahmen im Vorfeld von beförderungsrelevanten Stellenbesetzungsentscheidungen unter dem Gesichtspunkt der Gefahr einer Verfestigung der Situation bereits mit in die Sicherung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden grundrechtsgleichen Rechts einzubeziehen, im Einzelfall auf schwierige Grenzziehungen führen kann. So ist es auch hier, wobei aber mit zu berücksichtigen bleibt, dass vorläufiger Konkurrentenrechtsschutz nicht über Gebühr in das Organisationsrecht des Dienstherrn bei der Festlegung von Aufgabenbereichen und deren Übertragung auf bestimmte Dienstposteninhaber eingreifen darf, soweit der erforderliche Schutz schon auf andere Weise insgesamt hinreichend gewahrt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Betreffend die Kosten für das Verfahren erster Instanz hat der Senat eine anteilige Belastung des Antragstellers mit Kosten im Umfang des Erfolges der Beschwerde der Antragsgegnerin unter Mitberücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO (geringfügiges Unterliegen) nicht für gerechtfertigt erachtet, weil das Verwaltungsgericht bei seiner stattgebenden Entscheidung insoweit über die Grenze des zur Entscheidung gestellten Begehrens (§ 88 VwGO) hinausgegangen ist, ohne hierdurch dem Antragsteller gemessen am Kern seines Begehrens wesentlich mehr zuzusprechen. Betreffend die Kosten für das Verfahren zweiter Instanz bewertet der Senat die jeweilige Bedeutung des Interesses gemessen am Umfang des Obsiegens und Unterliegens in Höhe der im Tenor ausgeworfenen Kostenquote. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils nicht für erstattungsfähig zu erklären, entspricht hier der Billigkeit, weil diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2 GKG. Der Umfang der Erhöhung des Streitwerts gegenüber der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht für die erste Instanz, welche Bestand behält, wird dabei durch die Bewertung der Bedeutung des Interesses mit Blick auf die Anschlussbeschwerde (Antragserweiterung) bestimmt. Diese Bedeutung bleibt nach Auffassung des Senats hinter derjenigen des Streitgegenstandes der Beschwerde entsprechend zurück. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.